Schiedsverfahren in China
Schiedsgerichtsverfahren in China
Aktuelle Fragen der Durchsetzung von Nebenforderungen in Schiedsgerichts- und Gerichtsverfahren in China
Berlin/Beijing: Die inzwischen unbestrittene Effektivität und Grundlichkeit der Arbeit von Schiedskommissionen in China, wenn es sich um solche der CIETAC - China International Economic & Trade Arbitrage Commission - handelt, die inzwischen an verschiedenen Standorten in China tätig sind, wurden in der interessierten Öffentlichkeit immer wieder bestätigt. Aktuelle, konkrete Fälle und Fragestellungen betreffende Streitfragen werden indes nur selten erörtert. Viele Anspruchsteller und Anspruchsberechtigte rügen und bemängeln zwar viele Begebenheiten. Der Anteil derer, die das für die Beilegung von Streitigkeiten vorhandene Instrumentarium des aktiven Schiedsstreits oder der Zivilklage einsetzen, ist dagegen auffällig gering, wie die in Arbitragesachen in China tätige Berliner Kanzlei Trempel & Associates berichtet. Spannende Rechtsfragen bleiben in der Regel der Diskussion in Fachkreisen vorbehalten. Letztere leiden oftmals darunter, dass sie sich eher durch "theoretische", weniger "praktische Erfahrungen" auszeichnen, was dann in der Konsequenz praxisferne Diskussionen aber auch "Empfehlungen" zur Folge hat.
Aktuell steht in China z.B. die Frage zur Diskussion, ob und wie die Kosten einer Partei zu ersetzen sein können, die sich externer oder ausdrücklich anwaltlicher Hilfe bedienten. Besteht ein gesetzlicher Erstattungsanspruch und wenn ja, in welchem Umfang oder gibt es eine allgemeine Übung, nach der Erstattungen beansprucht werden können. Sicher kommt es auch auf den Inhalt der sogenannten "Arbitrageklausel" und der Regelung der Parteien über die Behandlung von Kosten des Recthsstreits an. Aber dann: Wann, wie und wo werden sie geltend gemacht, eingeführt oder gar einem gesonderten, neuen Verfahren unterworfen. Und wie sieht es mit den sonstigen "Nebenkosten" wie Zinsen, Vollstreckungskosten, sonstigen Zustellungsgebühren, den Aufwendungen für öffentliche Erst- und Endbeglaubigungen aus ? Fragen über Fragen, die nicht einfach zu beantworten sind. Laut Trempel & Associates leiden viele Verträge unter "alten Klauseln", die teilweise von den Gerichten bereits als unzulässig oder unbestimmt eingestuft wurden und schließlich: Muss zwischen "inlandsbezogenen und auslandsbezogenen Streitfällen" sorgfältig unterschieden werden. Nur bei wirklichen Auslandssachverhalten ist der Gestaltungsfreiraum der Vertragspartner groß. Grenze: Sittenwidrigkeit nach chinesischem Recht. Ein Streit unter Gesellschaftern eines Joint-Ventures ist nach aktueller Rechtsprechung z.B. nicht ohne weiteres ein Streit mit Auslandsbezug. Hierauf sollte man achten. Wie auch schwierige Fälle zu händeln sein können, kann nur der versierte Praktiker.wissen.