Vertragsgrundlagen

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Schaffung der Vertragsgrundlagen

company formation

company formation

Schaffung und Verhandlung der vertraglichen Grundlagen des Projekts

Entwurf der je Projekt erforderlichen Vertragsentwürfe durch die jeweils Beteiligten:

Jede Seite sollte einen eigenen Entwurf auf der Grundlage der eignen Projektstudien und Prüfungsergebnisse erarbeiten, damit den Beteiligten die Intention des Partners und damit die Geschäftsgrundlage des Projekts ermittelt wird. Missverständnisse und Fehlerwartungen können auf diese Weise schnell aus der Welt gebracht werden.

Nicht selten sind mehrere Verträge erforderlich:

  • Rahmenvertrag

  • Joint-Venture Vertrag

  • Gesellschaftsvertrag

  • Liefer- und Leistungsverträge

  • Beraterverträge (Steuern, Rechtsberatung, Architekten, Prüfung, TüV, Patentschutz, Lizenzierung etz.)Finanzierungs- bzw. KreditverträgeTechnologie- und Know-How-Transfer-Verträge

  • Arbeitsverträge

  • Grundstückskauf- bzw. Nutzungsrechtsverträge

  • Kooperationsverträge usw.

Ziel: Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages oder Abschluß des Gesellschaftsvertrages der beteiligten Unternehmen; Abschluß von Liefer- und Versorgungsverträgen zwischen den am Joint-Venture beteiligten Unternehmen (bei Bedarf)

Regelungsbedarf bei der Errichtung eines JV

Voruntersuchungen

Wahl der Rechtsform

Finanzierung (Volumen, Inhalte, Herkunft)

Kapitalstruktur

Erforderliche Genehmigungen

Import-/Exportrestriktionen, ZollpräferenzenRechtliche Rahmenbedingungen für ausländisches Personal, Steuern, Erwerb von Grund und Boden

Untersuchung bestehender Technologie-Verträge; Gewerbliche Schutzrechte; Wettbewerbsbeschränkungen auf Joint-Venture-Planung hin

Rechtssicherheit; Schlichtungsverfahren/- Institutionen

Politisches Länderrisiko

Einbeziehung staatlicher Förderungsmaßnahmen in Joint-Venture Gründung + Betrieb (inkl. Vorlaufkosten)

Joint Venture Konzept



Ein JV zwar lange Zeit die einzige Möglichkeit für die Investition in China. Geschickt legte die chinesische Regierung immer wieder Wert auf die Feststellung, daß nur durch die Zusammenarbeit mit dem staatlichen Partner eine Markterschließung unter Berücksichtigung aller steuerlichen Vorteile und Subventionen gewünscht war.

Heute ist ein Joint-Venture in aller Regel nicht zu empfehlen und muß schon aus Gründen der Sicherheit abgelehnt werden, denn JV haben sich in der Vergangenheit immer wieder als das geeignete Mittel zur raschen Enteignung des ausländischen Partners erwiesen.

Heute sollte ein Joint-Venture nur dann diskutiert werden, wenn es um die möglichst langfristige vertragliche Bindung eines Vertriebs- oder Forschungspartners geht, der so lange wie möglich davon abgehalten werden soll, das know how des ausländischen Partners für eigene Zwecke zu nutzen und vor allem gegen den ausländischen Partner auf dessen Heimatmarkt selbst zu wenden.


Wesentliche Grundfragestellungen:

Kapitalstruktur/Verteilung der Gesellschaftsanteile Vermeidung einstimmiger Entscheidungen (Ausnahme: Erhöhung Stammkapitals, Satzungsänderungen); Einklagbare Verpflichtung zur Einbringung der Stammeinlage vorsehen; Gesellschaftsvertrag immer mit technisch-ökonomischer Begründung abschließen; ggfs. unterschiedliche wirtschaftliche Interessen der Gesellschafter unbedingt vertraglich regeln; Gründung von 100 % Tochtergesellschatten vorteilhaft, die ihrerseits als Joint-Venture-Gesellschafter eintreten Versteuerung der einzubringenden Stammeinlage in Deutschland deutlich machen; Bewertungsprobleme der Einbringung des Anlagevermögens (Eigentumsverhältnisse festlegen, dann niedrig bewerten); Notwendige Investitionen müssen nach Gesellschaftsvertrag durchführbar sein; Investitionen anfänglich niedrig halten (evtl. Management-Verträge abschließen); Schiedsklausel unbedingt vereinbaren (Hinweis auf anerkannte Staatsverträge)

Besetzung der Gremien des Joint-Ventures (GF, 2. Ebene, Beirat etc.) . Status und Befugnisse der Partner klären

Gestaltung der Kompetenzen der Organe der Gesellschaft

Management und Organisationsstruktur Keine Kompetenzen im kaufmännischen Bereich abgeben; Veto-Recht bei Bestellung russischer Geschäftsführer sichern.

Die traditionelle "Unternehmenskultur" und "Struktur" beruht auf einer ausgeprägten Hierarchie. Sie ist abteilungsbezogen und achtet streng auf die Einhaltung der Aufgabenbereiche. Flache Strukturen und Hierarchien sind nur in wenigen jungen Privatunternehmen zu finden, was erhebliche Herausforderungen an das ausländische Management mit sich bringt.

Prüfungsliste und Anmerkungen zur Beschaffung von Grundlageninformationen für die Übernahme, Begründung von Beteiligungen und die Sanierungsprüfung von Unternehmen, Institutionen und Unternehmensteilen im deutsch-chinesischen Rechtsverkehr

Grundsatz:

Die streng formalistische Einhaltung von überkommenen Erfahrungsgrundsätzen auf den Gebieten Recht, Wirtschaft, Steuern und Projektentwicklung schützt die Beteiligten vor vermeidbaren Fehlern,

reduziert das wirtschaftliche Risiko,

trägt zum wechselseitigen Verständnis bei

hilft bei er Ermittlung des wirtschaftlichen und persönlichen Interessesminimiert das Risiko versteckter Widersprüche im Rechtsverkehr aufgrund unbestimmter und in ihrer Bedeutung je nach Kulturkreis und Wirtschaftssystem unterschiedlicher Begrifflichkeiten

Die Grundlage jeder Unternehmensgründung- und/oder Beteiligungsprüfung gleich welcher Aufgabenstellung erfolgt auf der Basis von Informationen, die sich aus dem internen und externen Rechnungswesen, den Vertragswerken sowie öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Darüber hinaus erfordert eine ordnungsgemäße Beurteilung der stichtagsbezogenen Verhältnisse eine Analyse des Marktes, der Wettbe-werbssituation und der Bedingungen unter denen das Zielobjekt am Wettbewerb teilnimmt.

Sämtliche Informationen sind dahingehend zu beschaffen bzw. aufzuarbeiten, daß die Zielfragestellung beantwortet wird und ein objektiver Dritter anhand der vorgegebenen Daten in der Lage ist, eine in jeder Hinsicht schlüssige Plausibilitätsprüfung der Bewertungs- und Projektansätze vorzunehmen.

Besonderheiten ergeben sich, wenn die Begutachtung auch der Akquisition von Fördermitteln oder Zuwendungen der privaten und öffentlichen Hand in Gestalt von Beteiligungen oder Darlehen bezweckt.

Grundsätze des Vertrauensschutzes sind hier ebenso zu berücksichtigen wie Haftungsfragen, die sich möglicherweise darauf ergeben, daß ein ausstehender Dritter auf der Basis der Daten eine im Ergebnis nachteilige Investitions- oder Beteiligungsentscheidung getroffen hat.

Gliederungsansätze:

Vorfragen und Aufgabenstellung

Was ist die Zielbestimmung der Unternehmensprüfung, Bewertung, Beteiligung, Übernahme oder Reorganisation ?

Hier sind die Grundfragen des Auftraggebers, Initiators und Investors zu berücksichtigen wie : Beteiligung am Partnerunternehmen Zielobjekt,

Aufnahme neuer Gesellschafter,

Errichtung eines neuen Unternehmens, Teilbetriebs, Gemeinschaftsunterneh-mens, BOT-Projekt

Verkauf,

Übertragung des Betriebes,

Spaltung,

Verschmelzung,

Plausibilität und Tragfähigkeit eines Sanierungs- oder Kapitalerhöhungsan-satzes bzw. Konzepts.Dabei sind insbesondere unternehmensbewertungsrechtliche Ansätze ebenso zu berücksichtigen wie Fragen einer vorherigen Begutachtung durch externe Unternehmensberater.

Vorhandene Konzepte, Sanierungsberichte, Marketinguntersuchungen oder Studien sind beizuziehen, daß Selbstverständnis des Zielobjektes im Markt seit seiner Entwicklung innerhalb der letzten fünf Jahre ist unter Berücksichtigung der Fortführungsprognose zu begutachten.

Sicherheitskontrolle & Projektcontrolling

Wurde der Bedarf an investiven Mitteln seitens der Beteiligten in bezug auf die Projektentwicklung, Konzeptionierung, Umsetzung und Durchführung dahingehend abgesichert, daß ein etwaiger Mehraufwand in bezug auf den Personal- und Materialeinsatz auch abgesichert ist, beispielsweise, wenn sich ein übermäßiger nachträglicher Prüfungsuntersuchungsbedarf ergibt?

Haftungsfragen für Angaben im Projektbericht und der Projektprüfung

Die Projektvorbereitung und Durchführung wirft regelmäßig im Krisenfall Fragen der Haftung für die Risiken auf, die im nachhinein nicht oder angeblich nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Insbesondere bei der Einschaltung Dritter in den Prozeß der Projektevaluierung ist die grundlegende Definition der Haftungsrisiken vorab dringend empfehlenswert.

Es ist der Verwendungszweck des Untersuchungsergebnisses vorgab kritisch zu würdigen insbesondere sicherzustellen, daß eine Verwendung im Verhältnis zu den Beteiligten und zu Dritten nicht später möglicherweise Fragen der Haftung aufgrund einer unterstellten fahrlässigen oder grob fahrlässigen Falschdarstellung aufwirft (hat der Bericht Schutzwirkung zugunsten Dritter; liegt ein Auftragsverhältnis gegebenenfalls gegenüber einer Bank oder einem sonstigen Garantiegeber wenn auch nur mittelbar vor).

Zu klären ist stets: Sollte das Gutachten oder der Projektbericht gegebenenfalls zum Schutze der hinter dem Zielobjekt oder der Investition stehenden Auftraggeber, die selbst nicht unmittelbar in den Auseinandersetzungsprozeß eingezogen sind, wirken, d.h. rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen haben ?

Die Erforderlichkeit der Einbeziehung von Sondergutachtern in Bezug auf eine etwaige Legal Opinion

Beteiligungsprüfung

Konzern und Verflechtungsprüfung

Grund und BodenbewertungErtragswertberechnung von Immobilien und Nutzungsrechten sowie immateriellen Rechten (Urheberrechte, Marken- und Patentrechte, Namensrechte etc.)

Umweltgutachten in bezug auf Kombinierung von Grund und Boden, Altlasten, Beseitigungslasten, chemische und biologische Entsorgung. Branchenspezifische Marketinganalysen.

Versicherungsverhältnisse (Altlastenrisiko, latente Risiken, Garantie und Bürgschaften)

Überprüfung der Organisationsstruktur auf Effektivität und Entscheidungsprozesse.

Rechts- und Steuerberatung?

Kosten des Gutachtens

ist umfassend zu würdigen. Der Verzicht auf die begleitende Prüfung kann mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein.

Wichtig ist im Planungsprozeß die Definition der Personen, die Informationen zur Verfügung stellen, für Anfragen und Anweisungen befugt und beauftragt wurden und Erklärungen in der Sache mit verbindlichem Charakter abgeben dürfen.

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