Company Formation
Firmengründung in Thailand
Wenn von einer "Thai Company gesprochen wird, geht es in aller Regel um die thailändische Limited, dh. "Company Limited" (Co.Ltd.), eine der GmbH ähnlichen Rechtsform, deren Anteilseigener nur mit ihren Einlagen haften.
Begriff, Unternehmensverfassung, Haftungssystem und Organorganisation folgen dem anglo-amerikanischen Ansatz und dementsprechend einfach und übersichtlich sind die Voraussetzungen der Gründung, Eintragung und Nutzung. Auch die Kosten der Gründung und der Kapitaleinsatz sind günstiger als in Deutschland, wenn auch besondere Vorschriften über die Kapitalbeibringung, das Verhältnis von registriertem Kapital und Investition und Unternehmensgegenstand bestehen, die es kennenzulernen und zu beherrschen gilt.
Die Company Limited entsteht durch Eintragung (Registrierung), was auch für die übrigen Kapitalgesellschaftsformen nach thailändischem Recht gilt, z.B. die "Limited Partnership (Ltd.Part. , entspricht in etwa der Kommanditgesellschaft), die "Corporation" und die "Ordinary Partnership . Die Limited ist aber die gebräuchlichste Unternehmensform in Thailand und vor allem die von ausländischen Investoren bevorzugte Rechtsform.
Zuständig für die Überprüfung und Überwachung ausländischer Unternehmen und Beteiligungen in Thailand ist das Ministry of Commerce als oberste Registrierungs- und Aufsichtsbehörde. Alle Statusfragen und/oder Veränderungen werden hier geprüft, genehmig und kontrolliert. Das gilt sowohl für die Gesellschaftsrechtsverhältnisse auch auch für die Bilanzen und das Rechnungswesen.
Ein ausländischer Investor kann zwischen den möglichen Gesellschaftsformen frei wählen.
Von Bedeutung ist für ihn in aller Regel die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Arbeits- oder Geschäftsführungserlaubnis - siehe auch unter "Visafragen" - erlangt werden kann, um mit der GmbH in Thailand auch arbeiten zu können. Die bloße Übernahme von Gesellschaftsanteilen erfordert keine besondere Aufenthaltserlaubnis.
Das "Haftungskapital" bzw. "zu registrierende Kapital" der Firma richtet sich u.a. nach der Anzahl der work permits für Mitarbeiter, die der Investor für die "Company" benötigt. Einzelfragen kann das Board of Investment oder ein Anwalt klären.
Wird eine Arbeitserlaubnis nicht benötigt, schreibt das thailändische Gesellschaftsrecht kein Mindestkapital vor. Die Bestimmungen des "Fremdenrechts", des "Alien Law of Thailand" sind zu berücksichtigen.
Für die Übernahme der Geschäftsführung ("Director") durch den Investor und Gesellschafter selbst, sind verschiedene Gebote zu berücksichtigen. Bestimmte Tätigkeiten sind Ausländern generell oder nur nach besonderer Genehmigung erlaubt. Näheres regelt das Alien Law.
Beschränkt das thailändische Recht die Möglichkeit der Unternehmensgründung aus bestimmten Gründen, so kann die Gründung in der Form eines Gemeinschaftsunternehmens erfolgen. Mitgesellschafter, meist Mehrheitsgesellschafter, sind dann natürliche thailändische oder aber in Thailand zugelassene juristische Personen, denen die Übernahme von Beteiligungen gestattet sein muß.
In den Fällen des beschränkten Marktzugangs - z.B. auch bei Fragen des Grunderwerbs - beträgt die maximale Höhe der ausländischen Beteiligung 49%. Durch die Beteiligung weiterer, meist im Ausland errichteter Schwestergesellschaften, die sich ihrerseits beteiligen, wird die Schwelle der 49% nicht selten "umschifft".
Steht der Erwerb von Grund- und Boden oder Landnutzungsrechten jenseits der vom Board of Investment geförderten Fälle infrage, gilt in den Vorbehaltsfällen eine höhere Schwelle, da hier nicht nur bis zu 7 Gesellschafter, sondern auch noch max. 39 % Anteile erworben werden dürfen.
Die Herkunft der Mittel zum Grunderwerb ist nachzuweisen, auch und gerade von den "thailändischen Gesellschaftern", von denen die thailändischen Behörden in aller Regel nur die Wahrnehmung einer "Strohmannaufgabe" unterstellen.
Um sich den tatsächlichen Zugriff auf das Grundstück zu erhalten, empfiehlt sich folgender Ansatz:
Das Eigentum an dem Grundstück kann auf eine thailändische Company eingetragen werden, an der der Ausländer beteiligt ist.
Der Ausländer kann das Grundstück für einen Zeitraum von maximal 30 Jahren pachten, mieten oder anderweitig nutzen.
Ein solcher Mietvertrag kann in das Chanod eingetragen werden und geht anderweitigen Verfügungen über das Grundstück vor. Er entspricht damit in gewisser Weise dem deutschen Erbbaurecht.
Der Ausländer kann dem Thai für den Kaufpreis des Grundstückes ein Darlehen gewähren. Dieses Darlehen kann ebenfalls in das Chanod eingetragen werden. Es entspricht damit in etwa einer deutschen Grundschuld.
Der Darlehens- oder Pachtvertrag muss schriftlich abgeschlossen und von beiden Parteien sowie zwei Zeugen unterschrieben werden. Der Vertrag muss beim Landamt registriert und in das Chanod eingetragen werden. Zur Sicherheit kann der Pächter auch das Chanod in seinem Besitz behalten.
Aber Achtung bei verdeckten Geschäften: Der erforderliche Kapitalnachweis erstreckt sich auf die Mittel zur Übernahme der Geschäftsanteile. Grund: Nicht selten wurden gänzlich vermögenslose Thais als Strohmäner oder Frauen zum Gesellschafter einer in Wahrheit "100%tigen-ausländischen Gesellschaft".
Wenn ein Ausländer zeichnungsberechtigt sein möchte, muß er über eine gültige "work permit verfügen.
Firmenname & Registrierung
Die Wahl des Firmennamens gehört zu den Gründungsvoraussetzungen und unterliegt den auch in Thailand respektieren internationalen Grundsätzen, wonach keine täuschenden oder irreführenden Namensgestaltungen gewählt werden dürfen.
Die Verwendung bestimmter Zusätze wie "International", "Insurance", "Bank", "Association", "Org" ist unzulässig.
Der Firmenname wird von dem "Department of Commercial Registration" daraufhin überprüft, ob der gewählte Firmenname nicht bereits eingetragen ist (dauert ca. eine Woche).
Eine schriftliche Einverständniserklärung des Vermieters der zukünftigen Geschäftsräume ist beizubringen.
Das Gründungsprotokoll ist in thailändischer Sprache zu erstellen ("Memorandum", "Articles of Association", doppelte Ausfertigung) und von den Gründern unterschrieben beim "Department of Commercial Registration" einzureichen, welches folgende Daten enthalten muß:
Name der Firma mit Kennzeichnung als "Company Limited"
Namen, Adressen, Berufe und Nationalitäten der Gründer
Sitz der Firma
Höhe des Gesellschaftskapitals
Verteilung des Gesellschaftskapital auf die einzelnen Gesellschafter
Erklärung der Haftungsbegrenzung der Gesellschafter auf die Höhe ihrer einbezahlten Anteile
Gesellschaftszweck
Die Registrierung erfolgt bei einer ausreichenden Kapitalausstattung und der damit garantierten Haftungsmasse.
Die Gebühren für die Eintragungsformalitäten - Anwalt exkluisive - liegen zwischen 500,- Baht und 25.000,- Baht und hängen von der Höhe des registrierten Grundkapitals ab.
Die vom Rechtsanwalt erhobenen Bearbeitungsgebühren sind gesondert zu vergüten.
Das Gebot einer thailändischen Mehrheitsbeteiligung in bestimmten Fällen soll das Land vor einer ausländischen Überfremdung schützen.
Überprüfung von Firmen mit ausländischen Anteilseignern
Die regelmäßige Überprüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit
Bereits im März 2001 ist in der deutschsprachigen Thaipresse wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die thailändischen Behorden alle Thaifirmen mit ausländischen Anteilseignern überprüfen wollen. Die Praxis, den für Ausländer verbotenen Erwerb von Grundstücken über die Gründung einer Firma zu umgehen, soll so unterbunden werden. Wie Ernst dies zu nehmen ist bleibt abzuwarten, da die Umsetzung einer Behördenmaßnahme dann doch oft im Sande verläuft.
Landerwerb über eine TreuhandgesellschaftNeuerding wirbt die thailändische Immobilien Treuhand Gesellschaft "PROPERTY INCENTIVE , für Ausländer den Grunderwerb zu übernehmen und zu sichern. Nähere Infos auf der Homepage der Firma:http://www.property-incentive.com/subwebd/deutschausgangslage.htmNachdem feststellte, dass dieser Link nicht mehr funktionierte, erhielt ich auf meine Nachfrage folgende Antwort:Sehr geehrter Herr Thiesen,ja, Property-Incentive ist vorübergehend eingestellt, da die Anteilsmehrheit an Property Incentive Co., Ltd. zurzeit an ein Thai-Law-Office übertragen werden soll - und die Verhandlungen noch am Laufen sind. Die Hosting Fee mit Easyspace ist inzwischen abgelaufen und wir wollen erst wieder an die Oeffentlichkeit, wenn in 4 - 6 Wochen die Uebertragung der Firma über die Bühne sein wird und PI dann mit einem leicht retouchierten Gesicht wiederum aufgeschaltet werden kann. Mit bestem Dank für Ihr Interesse R. Derungs. 30.4.2005 info@swisslawnet.com