Testamente & Erbverträge

Trempel & Associates beraten Sie in Fragen des internationalen Erbrecht, bei der Gestaltung von Ehe- oder Erbverträgen mit internationalen Beziehungen, bei der Abfassung letztwilliger Verfügungen wie z.B. Testamenten mit dem Ziel, Ihre Interessen zu wahren oder zu sichern.

Sie leben in einer gemischt-nationalen Partnerschaft, verfügen über Vermögen im Ausland, eine Beteiligung oder Anwartschaft auf eine Erbschaft, die Sie in aller Ruhe rechtssicher auf die und ihrem Partner bestimmten Erben übertragen möchten, ohne dass gleichzeitig der Überlebende Partner in seinen Freiheiten beschränkt werden soll ? Dann sprechen Sie uns an. Wir finden mit Ihnen eine rechtssichere Regelung, die Ihren Wünschen entspricht und Streitigkeiten vermeidet. Natürlich sollten nachteilige steuerliche Folgen nicht unberücksichtigt bleiben.

Stichworte: Testamente - Gemeinschaftliche Testamente (nicht in jedem Recht erlaubt !) - Vermächtnisse -Berliner & Pekinger Testament- Vorerbschaft - Schlusserbeneinsetzung - Testamentsvollstreckung - Pflichterbeneinsetzung - Enterbung - Vorsorgevollmacht - Japanische Erbschaft - Verfügungsverbote in Macau und Brasilien - Nichtigkeit von Ehe- und Erbverträgen.

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Was ist internationales Erbrecht

Das "Internationale Erbrecht" gewinnt mit der zunehmenden Verflechtung wirtschaftlicher Interessen, der Zunahme gemischt-nationaler Ehen, betrieblichen oder privaten Grundvermögens oder Beteiligungen oder aber des Arbeitsplatz- bzw. der Wohnsitzverlagerung ins Ausland an erheblicher Bedeutung. Hinzu kommen fast in jedem Erbfall Fragen der Besteuerung auf die Beteiligten zu, die qualifiziert beantwortet werden müssen. Geht es dann auch noch darum, die Sprache und Bestimmungen verschiedener Rechsordnungen aufeinander abzustimmen, Testamente auszulegen, zu etwerfen oder zu gestalten, ist professioneller Rat gefordert.

Erbrecht ist "international", wenn z.B. ein Ehepartner einer beabsichtigten gemeinsamen Testamentsabfassung anderer Nationalität ist oder etwa der Nachlass von einem Erblasser stammt, der anderer Nationalität ist. Das internationale Erbrecht ist zugleich Bestandteil des nationalen "Kollisionsrechts", dh. des "IPR".

Was ist internationales Erbrecht



Internationales Privatrecht (Abkürzung: IPR; auch Kollisionsrecht) nennt man in den Rechtsordnungen der Welt die Gesamtheit der Rechtssätze des nationalen Rechts, die jeweils festlegen, welche von mehreren möglichen internationalen Privatrechtsordnungen in einem Kollisionsfall Anwendung findet. Ein Kollisionsfall liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. In diesen Kollisionsfällen beantwortet das internationale Recht, zu dem infolge internationaler Abkommen auch internationale Abkommen gehören, die Frage, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht anwendbar ist oder gegebenenfalls welches ausländische Recht innerhalb mehrerer kollidierender ausländischer Rechte anwendbar ist.

Grundvoraussetzung für eine "richtige Antwort" oder den für Sie besten Lösungsansatz in Erbrechtsfragen mit internationalen Bezügen ist eine gute Abstimmung und ganzheitliche Erörterung Ihrer und der beteiligten Interessen.

Über Grundkenntnisse über das internationale Erbrecht und die uns Juristen und Steuerexperten bewegenden Fragen "rund um das Thema Erbrecht" sollten Sie verfügen.

Die nachfolgenden Ausführungen mögen Ihnen als grobe Orientierung dienen.

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundlagen des internationalen Erbrechts und der auf einen Erbfall oder die Gestaltung von Rechtsverhältnissen anwendbaren Regelungen ergeben sich nach internationalen Abkommen und den nationalen Gesetzen der an einem Erbfall Beteiligten. Fast alle Länder haben durch ihr nationales Internationale Privatrecht die Außenbeziehungen des Rechts geregelt und hierbei auch die Institute des Familien- und Erbrechts einbezogen.

In Deutschland ist beispielsweise das Internationale Privatrecht im sog. "VI. Buch des BGB", dh. im Einführungsgesetz zum BGB, dem EGBGB, geregelt. Entsprechende Gesetze haben fast alle Länder. Im Zuge der europäischen Integration und im Interesse der Vereinfachung des internationalen Rechtsverkehrs greifen immer öfter auch internationale Abkommen ein, die zunächst nur im Verhältnis der Beteiligten und Unterzeichnerstaaten gelten. Art. 3 EGBGB (in Verbindung mit den sogenannten "Verordnungen Rom I" und "II", "III", "IV Erbrecht") bestimmt z.B., welche Vorschriften in Deutschland einen Fall mit internationalem Bezug regeln ("Anwendungsbereich"):

Gesetzliche Grundlagen





Artikel 3
Anwendungsbereich; Verhältnis zu Regelungen der Europäischen Union und zu völkerrechtlichen Vereinbarungen


Soweit nicht

1.unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesonderea)die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40),b)die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6),c)der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) sowied)die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 10) oder2.Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind,maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).

Anwendbares Recht

Artikel 25 EGBGB bestimmt die Rechtsnachfolge von Todes wegen. Danach gilt (Art. 25 Abs. I): Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Diese Bestimmung gilt sinngemäß, wenn ein potenzieller Erblasser ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag abschließen möchte.
Diese Bestimmung gilt als "Weltgesetz" in fast allen Rechtsordnungen. Sie regelt das sogenannte "Personalstatut des Erblassers im Todeszeitpunkt". Das Personalstatut gilt als unwandelbar. Dem Erblasser oder letztwillig durch Testament oder Erbvertrag Verfügenden ist im Grundsatz ("Ausnahmen bestätigen die Regel") auch kein Statutenwechselch möglich, etwa durch die einseitige Bestimmung eines anderen Rechts. Auch findet danach in der Regel keine Nachlassspaltung statt, dh. die Erbfolge richtet sich bezogen auf den gesamten Nachlass nach dem Recht des Herkunftslandes des Erblassers..

Anwendbares Recht

Die Ausnahmen

Von der Regel gibt es Ausnahmen, wie z.B. Art. 25 II EBGBG: " Der Erblasser - in diesem Regelsatz also ein Erblasser anderer Nationalität - kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form einer Verfügung von Todes wegen deutsches Recht wählen". Beispiel: Eine deutsche Ehefrau möchte mit ihrem englischen Ehemann ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag in Bezug auf Grundbesitz in Deutschland errichten bzw. abschließen.

Insoweit gewährt das deutsche nationale Recht dem ausländischen Beteiligten eine beschränkte Rechtswahlmöglichkeit, an spricht auch von "einseitiger Kollisionsnorm", um eine Übereinstimmung von Erbstatut und den Recht der Belegenheit der Sache (" lex rei sitae "), dh. des Grundstücks zu erzielen.

Testamente

Art. 26 EGBGB enthält die Bestimung über letztwillige Verfügungen.

Testamente



Art. 26 EGBGB enthält die Bestimung über letztwillige

Verfügungen von Todes wegen ("Testament")

(1) Eine letztwillige Verfügung ist, auch wenn sie von mehreren Personen in derselben Urkunde( hier nur als nicht von allen Rechtsordnungen anerkanntes "gemeinschaftliches Testament", nicht auch "Erbvertrag" zu verstehen) errichtet wird, hinsichtlich ihrer Form (dh. nicht etwa auch hinsichtlich der Wirksamkeit in Bezug auf die Rechtsfolge) gültig, wenn diese den Formerfordernissen entspricht

1.des Rechts eines Staates, dem der Erblasser ungeachtet des Artikels 5 Abs. 1 im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes angehörte,2.des Rechts des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat,3.des Rechts eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte,4.des Rechts des Ortes, an dem sich unbewegliches Vermögen befindet, soweit es sich um dieses handelt, oder5.des Rechts, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Verfügung anzuwenden wäre.Ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz hatte, regelt das an diesem Ort geltende Recht.

(2) Absatz 1 ist auch auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, durch die eine frühere letztwillige Verfügung widerrufen wird. Der Widerruf ist hinsichtlich seiner Form auch dann gültig, wenn diese einer der Rechtsordnungen entspricht, nach denen die widerrufene letztwillige Verfügung gemäß Absatz 1 gültig war.

(3) Die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, werden als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Verfügungen von Todes wegen entsprechend.

(5) Im übrigen unterliegen die Gültigkeit der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und die Bindung an sie dem Recht, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre. Die einmal erlangte Testierfähigkeit wird durch Erwerb oder Verlust der Rechtsstellung als Deutscher nicht beeinträchtigt.

Diese Sondervorschriften für Verfügungen von Todes wegen betreffen danach die in Deutschland übliche Form der Verfügnug, Gültigkeit, Bindungswirkung und Testierfähigkeit des Erblasser, nicht jedoch auch die Frage, ob die Verfügung inhaltlich richtig, wirksam und von Dritten zu beachten ist.
Neben dieser Regelung, die viele Entsprechungen in fast allen am internationalen Rechtsverkehr teilnehmenden Rechtsordnungen gefunden hat, gilt das international von ebenso vielen Staaten anerkannte "Haager Testamentsformübereinkommen". Dieses internationale Abkommen gilt in den beteiligten Staaten stets im Zusammenhang mit den nationalen Ratifizierungsgesetzen, die meist weitere und Auslegungsbestimmungen für die Rechtsanwendung enthalten, wie z.B. das japanische " - Act on the Law Applicable to the Form of Wills, , Act No. 100 of June 10, 1964.

Lebenspartnerschaften

Das deutsche internationale Privatrecht enthält in Art. 17b I 2 EGBGB nunmehr auch Bestimmungen zur eingetragenen Lebensparternschaft, die nicht von allen Rechtsordnungen dieser Welt anerkannt wird.

Eingeschränkter "ordre public"

Keine ausländische Regelung oder Entscheidung darf, soweit sich ihre Auswirkungen auf Deutschland erstrecken, gegen den deutschen "ordre public" (Öffentliche Ordnung, Art. 6 EGBGB) verstoßen: Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Beachte: Entsprechende Regelungen finden sich in allen anderen Rechtsordnungen.

Beispiele im Erbrecht: KG Berlin, IPRax 2009, 263 ff.; hierzu Looschelders, IPRax 2009, 246 ff.;ferner 20. Zivilsenat des OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 10.5.2010; 20 W 3/10, 20 W 4/10. Siehe auch: Die Entscheidung: Über die Grenzen des Rechts am Beispiel ägyptischer Ehen.

Eingeschränkter "ordre public"



Ägyptisches Erbrecht: Verstoß gegen den deutschen ordre public wegen Benachteiligung auf Grund des Geschlechts und auf Grund von Religionsverschiedenheit
Leitsatz


1. Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass beim Tod eines Ehegatten eine Ehefrau weniger erbt als ein Ehemann, kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.

2. Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass die Religionsverschiedenheit der Ehegatten (hier: muslimischer Ehemann und christliche Ehefrau) ein Erbhindernis darstellt, kann ebenfalls einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.

3. Auch wenn die Eheleute in Paris ihren Lebensmittelpunkt hatten, stellt es für die Anwendung des deutschen ordre public einen hinreichenden Inlandsbezug dar, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist und es um einen Teilerbschein hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens geht.
Tenor

Die weiteren Beschwerden werden auf Kosten der Beteiligten zu 1) 4) zurückgewiesen.

Geschäftswert: für beide Beschwerden jeweils 1.000.000,-- Euro, für den Beschluss jedoch nur 1.000.000,00 €.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) und der Beteiligte zu 6) sind die in Ägypten lebenden Geschwister des ägyptischen Erblassers. Der Erblasser ist am ... 2007 in Paris, wo er seine deutsche Ehefrau, die Beteiligte zu 5), am ... 1980 geheiratet und letztlich bis zu seinem Tod mit ihr gelebt hat, kinderlos verstorben. Die Eltern des Erblassers sind vorverstorben. Eine Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser nicht hinterlassen. Der Erblasser war Muslim, die Beteiligte zu 5) ist Christin. Der in Deutschland befindliche Nachlass beträgt 2.000.000 €.

Die Beteiligte zu 5) hat einen gegenständlich beschränkten Teilerbschein beantragt, der sie als Erbin in Höhe von 50 % des in Deutschland befindlichen beweglichen Vermögens ausweist.

Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind dem entgegengetreten. Sie haben unter Vorlage der Heiratsurkunde vorgebracht, das Erbrecht sei wegen des geschlossenen Ehevertrags ausgeschlossen. Der Erblasser und seine Ehefrau hätten für ihre Ehe und das Erbrecht ägyptisches Recht gewählt. Die Beteiligte zu 5) habe sich damit ägyptischem Recht unterworfen. Der deutsche ordre public könne schon deswegen nicht gelten. Sie sind der Ansicht, dass das ägyptische Erbrecht nicht durch den deutschen ordre public zu korrigieren sei, so dass den Geschwistern das gesamte Erbe zustehe.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 03.12.2008 angekündigt, dem Erbscheinsantrag der Ehefrau stattgeben zu wollen (Bl. 120 a ff d. A.).

Dagegen haben die Beteiligten zu 1) bis 4) Beschwerde eingelegt. Sie haben darauf hingewiesen, dass auch der muslimische Ehemann nicht erbe, wenn seine christliche Ehefrau vorversterbe. Sie haben ihrerseits einen Antrag auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins vorgelegt, der die drei Brüder zu Erben jeweils zu und die beiden Schwestern zu je 1/8 ausweist. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 15.01.2009 unter Verweisung auf den hinsichtlich des Erbscheinsantrags der Ehefrau ergangenen Beschlusses vom 03.12.2008 zurückgewiesen (Bl. 153/ 154), wogegen die Beteiligten zu 1) bis 4) ebenfalls Beschwerde eingelegt haben.

Durch Beschluss vom 05.11.2009 (Bl. 169 ff .d. A.) hat das Landgericht die Beschwerde gegen den Beschluss vom 03.12.2008 zurückgewiesen. Durch weiteren Beschluss vom 05.11.2009 hat das Landgericht auch die Beschwerde gegen den den Erbscheinsantrag zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom 12.01.2009 zurückgewiesen (Bl. 180 ff).

Gegen beide Beschlüsse des Landgerichts haben die Beteiligte zu 1) 4) jeweils weitere Beschwerde eingelegt (Bl. 204 u. Bl. 205 d. A.). Sie halten an ihrem Begehren fest und rügen beide Beschlüsse seien fehlerhaft ergangen.

Die Beteiligte zu 5) verteidigt die angefochtenen Beschlüsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen.

II.

Die weitere Beschwerden der Beteiligten zu 1) 4) sind zulässig ( 27, 29 I, IV, 21 FGG). Die Rechtsmittel haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beschlüsse des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand ( 27 FGG, 546 ZPO).

Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Nachlassgerichts ist gegeben ( 2369 Abs. 1 BGB). Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass für die Erbfolge ägyptisches Recht maßgeblich ist, da der Erblasser zur Zeit seines Todes ägyptischer Staatsangehöriger war (Art. 25 Abs. 1 EGBGB) und das ägyptische Recht in seinen Kollisionsnormen die Verweisung uneingeschränkt annimmt (Art. 19 ägypt. ZGB; Ferid/ Firsching/ Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, Ägypten, Grdz C Rn 9; OLG Hamm, ZEV 2005, 436 ff mit Anm. von Lorenz).

Nach ägyptischem Recht entsteht aufgrund der Ehe ein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Ehepartner (Art. 7 des Gesetzes Nr. 77/1943). Bei kinderlosen Ehepaaren beträgt der Erbteil des Ehemannes die Hälfte des Nachlasses, der Erbteil der Ehefrau aber nur ein Viertel (Art. 11 Abs. 1 und 2 EG; Ferid/ Firsching/ Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, Ägypten, Grdz F Rn 51 und 52). Eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Erblasser und Erbe hindert die Erbfolge nicht, wenn beide Muslime sind. Bei einer Ehe zwischen einem Muslim und einer Nichtmuslimin ist die Religionsverschiedenheit aber ein Erbhindernis (Art. 6 des Gesetzes Nr. 77/ 1943; Bergmann/ Ferid/ Henrich, Internationales Erbrecht, Ägypten, Stand : Sept. 2008, S. 29), was keiner der Beteiligten hier in Frage stellt. Für die Beteiligte zu 5) wirken sich also zwei ägyptische Regelungen negativ aus: Eine Regelung benachteiligt sie wegen ihres Geschlechts, die andere wegen ihrer Religion. Die Benachteiligung wegen der Religion trifft nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer beide

Eheleute, ist also nicht geschlechtsspezifisch. Dies ändert aber nichts an der Diskriminierung wegen der Religion.

14

Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass hier der deutsche ordre public eingreift (Art. 6 EGBGB). Danach ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal setzt das Eingreifen des Art. 6 EGBGB einen hinreichenden Inlandsbezug voraus. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend ist ein hinreichender Inlandsbezug gegeben. Die Beteiligte zu 5) ist deutsche Staatsangehörige und es geht um Inlandsvermögen. Beides sind Indizien, die anerkanntermaßen einen erheblichen Inlandsbezug vermitteln können (Baetge in jurisPK-BGB Band 6, 4. Aufl. 2009, Art. 6 EGBGB Rn 57 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) bis 4) handelt es sich hier nicht um eher marginale Umstände, auch wenn die Beteiligte zu 5) in Paris jetzt ihren Lebensmittelpunkt hat. Sie lebt lediglich in einem Nachbarstaat von Deutschland, der zugleich Mitglied der Europäischen Union ist, wobei zwischen beiden Staaten Freizügigkeit herrscht und die Vorstellungen hinsichtlich Diskriminierungsverboten vergleichbar sind. Es gibt gar keinen Grund, der Beteiligten zu 5) die deutschen Schutzrechte zu verweigern. Hinsichtlich des ordre-public-Verstoßes können sich die Beteiligten zu 1) - 4) auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des OLG Hamm (FamRZ 1993, 111) berufen, denn das OLG Hamm ist von seiner insoweit etwas engeren Bewertung (vgl. kritisch auch die Entscheidungsbesprechung von Dörner, IPRax 1994, 33 ff) in der bereits genannten Entscheidung vom 28.02.2005 (ZEV 2005, 436 ff) abgerückt (vgl. hierzu Anm. von Lorenz, ebenda). Es bedarf daher keiner weiteren Aufklärung, in welchem Umfang die Angaben der Beteiligten zu 5), die in Deutschland aufgewachsen und erzogen worden ist, zutreffen, dass sie noch enge freundschaftliche und verwandtschaftliche Beziehungen zu in Deutschland lebenden Personen hat.

15

Nach deutschem Recht verstößt die Regelung, dass die Ehefrau allein aufgrund ihres Geschlechts weniger erbt als ihr Ehemann in gleicher Lage erben würde, gegen Art. 3 Abs. 2 GG. Nach dieser Grundgesetzbestimmung sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Es heißt dort weiter: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. In beiden Fällen der vorliegenden Erbrechtsverkürzung greift auch Art. 3 Abs. 3 GG ein, wonach niemand wegen seines Geschlechtes oder seines Glaubens und seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Es ist nicht ersichtlich, dass das ägyptische Recht für die Beteiligte zu 5) Kompensationsleistungen vorsieht, die die erbrechtliche Zurücksetzung für die Beteiligte zu 5) konkret ausgleichen würde. Die Beteiligten zu 1) - 4) haben solches auch nicht vorgetragen. Das Eingreifen der beiden Schutzrechte (Art. 3 Abs. 2 und 3 GG) kann nur bedeuten, dass die zweifache Benachteiligung im ägyptischen Erbrecht für das Inlandsvermögen nicht durchgreifen kann. Die Beteiligte zu 5) ist als Ehefrau folglich erbrechtlich wie ein Mann zu behandeln, das Erbhindernis der Religionsverschiedenheit hat unbeachtet zu bleiben (Ferid/ Firsching/ Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, Ägypten, Grdz C Rn 17). Damit beläuft sich der Erbteil der Beteiligten zu 5) auf die Hälfte des hier in Rede stehenden Nachlasses. Eine Erteilung eines Erbscheins an die Geschwister des Erblassers mit einem die Hälfte übersteigendem Anteil am Nachlass kommt deswegen nicht in Betracht.

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Daran ändert auch nichts, dass das deutsche Erbrecht auch für die Ehefrau die völlige Enterbung zulässt. Dies ist allerdings nur in den Grenzen des Pflichtteils ( 2303 BGB) möglich, wobei diese Mindestbeteiligung aber ebenfalls durch Art. 14 GG geschützt ist (BVerfG, ZEV 2005, 301 ff). Die Beteiligten und die Vorinstanzen haben sich nicht mit der Frage beschäftigt, welchen Willen der Erblasser hinsichtlich der Erbfolge hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser die konkrete Ausgestaltung der gesetzlichen Erbfolge nach ägyptischem Recht in seinen Willen aufgenommen und gewollt hätte, dass seine Ehefrau völlig leer ausgeht, sind nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Erblasser und die Beteiligte zu 5) haben nach dem Akteninhalt in Paris bis zum Tod des Erblassers zusammengelebt. Die Beteiligte zu 5) hat dort auch die eheliche Eigentumswohnung zugesprochen bekommen. Demzufolge bedarf es hier auch keiner weiteren Nachprüfung in dieser Richtung. Das in Ägypten befindliche Vermögen ist den Geschwistern ohnehin zugefallen, wie sich aus dem vorgelegten ägyptischen Erbschein ergibt.

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Durch die Eheschließung vor dem ägyptischen Konsul in Paris hat die Beteiligte zu 5) auch nicht auf die ordre-public Korrektur verzichtet. Dies hätte allenfalls dann angenommen werden können, wenn die Beteiligte zu 5) und ihr Ehemann über die Anerkennung des ägyptischen Rechts bei der Eheschließung hinaus einen zusätzlichen Ausschlussvertrag hinsichtlich des Erbrechts geschlossen hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Die Eheleute haben vor dem ägyptischen Konsul in Paris nach der Scharia geheiratet. In der von den Beteiligten zu 1) 4) vorgelegten Urkunde (Muster Nr. 78 Justiz), die mit "Heiratsurkunde" (Übersetzung) überschrieben ist, ist dieser Umstand festgehalten. Ferner sind in der Urkunde wichtige Regeln der Scharia für das Zusammenleben der Eheleute aufgezählt, u. a. auch dass der Religionsunterschied ein Aspekt sei, der jegliche Erbschaftsansprüche aufhebe. Unter dieser Aufzählung steht dann: "Nachdem beide Parteien alle Inhalte der genannten Punkte gelesen und verstanden haben, erklärte sich jede Partei damit einverstanden sich gegenseitig gemäß den Regeln der islamischen Scharia in Bezug auf Ehestand und ihre jeweiligen Rechte zu behandeln. Dies bestätigen sie durch ihre jeweilige Unterschrift." Es folgen dann Feststellungen, dass die Heirat stattgefunden habe und eine kurze Feststellung zur Mitgift. Dann heißt es weiter "Somit wurde ein gültiger und rechtskräftiger Ehevertrag geschlossen, der alle Voraussetzungen erfüllt und weder schriftliche noch administrative Hindernisse enthält." Nach weiteren Erklärungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen und der Kosten folgen dann die Unterschriften der Eheleute, der Zeugen und des Konsuls.

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Es kann dahinstehen, ob der nicht arabisch sprechenden Beteiligten zu 5) damals die in der Heiratsurkunde festgehaltenen Rechtsfolgen nicht zureichend übersetzt worden sind, oder ob sie die Rechtsfolgen aus anderen Gründen nicht richtig wahrgenommen hat oder ob es noch andere Gründe waren, die sie zur Unterzeichnung dieses Heiratsdokuments bewogen haben. Es kommt darauf nicht an. Nach ägyptischem Recht ist die Heirat ein Vertrag der Eheleute (Ebert/Hefny in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ägypten (Stand: 2008), S. 23 ff). Daraus erklärt sich auch die Bezeichnung "Ehevertrag" in der Heiratsurkunde. Die Heiratsurkunde selbst ist in Form eines Mustervertrages ausgestaltet. Mit der Eheschließung vor dem ägyptischen Konsul war die Anwendung des ägyptischen Rechts, also die vertragliche Eheschließung, zwingend verbunden. Dementsprechend hat die Beteiligte zu 5) mit dem Ehevertrag auch nur die nach ägyptischem Recht üblichen Folgen für ihre Ehe anerkannt. Eine darüber hinausgehende Wirkung kann den dortigen Erklärungen nicht beigemessen werden. Insoweit müssten deutliche Anzeichen vorliegen, dass die Eheleute und insbesondere die Beteiligte zu 5) nicht nur in Anwendung ägyptischen Rechts heiraten wollten mit den nach ägyptische Recht in der Urkunde aufgezählten Folgen, sondern unabhängig davon für ihre Ehe das Erbrecht ausschließen wollten. Solche Anzeichen gibt es aber nicht. Sie sind auch nicht vorgetragen worden. Gegen einen Erbverzichtsvertrag spricht auch, worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, dass Erbverträge dem ägyptischen Recht fremd sind (Ferid/ Firsching/ Dörner/ Hausmann, Internationales Erbrecht, Ägypten, Grdz G Rn 81). Auf die Frage, ob hier darüber hinaus Formnichtigkeit vorliegen würde oder nicht, braucht deshalb ebenfalls nicht weiter eingegangen zu werden. Die Erklärungen in der Heiratsurkunde können auch nicht als ein willentlicher Verzicht der Beteiligten zu 5) auf Rechtsschutz nach dem deutschen ordre public verstanden werden. Dies würde eine Überspannung der Erklärungen bedeuten, die ersichtlich nur dazu angelegt sind, eine gültige Eheschließung in einem fremden Rechtskreis herbeizuführen.

19 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, 131 Abs. 2, 30 KostO.

Nachlasseinheit

Das Heimatrecht des Erblassers gilt grundsätzlich für den gesamten Nachlass und alle erbrechtlichen Fragen. Auch hierzu gibt es viele Ausnahmen. Art. 4 I EGBGB bestimmt, dass sogenannte Rück- und Weiterverweisungen nach dem Heimatrecht beachtlich sind.

Bei teilweiser, sog. "partieller Verweisung" des anderen Rechts , z.B. hinsichtlich von im Ausland - in unserem Falle in Deutschland - belegenen Grundstücken erfolgt eine sog. "Nachlassspaltung".

Einzelstatut

Art. 3a II EGBGB bestimmt den "Vorrang des Einzelstatutes", des "lex rei sitae" vor allgemeinen Regelungen, soweit zwingende Kollisions- oder Sachnormen vorliegen. (hierzu OLG München, NJW-RR 2009, 1019 f.). Danach gilt in Bezug auf Grundstücke in aller Regel, dass eine Vererbung nach Maßgabe der Bestimmungen des Ortes erfolgt, was dazu führen kann, dass im Land des Grundstücks auch ein Erbschein beantragt werden muss, wenn diesbezüglich keine Erleichterungen existieren.

Einzelstatut

Zum Thema: OLG München vom 8. April 2009 zu Aktenzeichen 31 Wx 121/08, vgl. openJur 2012, 100067:

Tenor I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 10 gegen den Beschluss des Landgerichts Landshut vom 17. Juli 2008 werden zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 bis 10 haben die der Beteiligten zu 12 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 2 Mio. € festgesetzt.

Gründe I. 1. Der Erblasser ist am 21.12.2006 unverheiratet und kinderlos im Alter von 70 Jahren in der Schweiz verstorben, wo er seit 1954 nahezu ununterbrochen auch gelebt hatte. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind seine gesetzlichen Erben. Die Beteiligte zu 11 ist die für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers zuständige Stiftungsaufsicht. Die Beteiligte zu 12 wurde als Stiftung nach schweizerischem Recht am 19.11.2007 von der Lebensgefährtin des Erblassers gegründet und am 7.12.2007 in das Handelsregister das Kantons Graubünden eingetragen.

Der Erblasser errichtete am 21.11.1985 in Deutschland ein notarielles Testament, mit welchem er den SOS Kinderdorf e.V. mit Sitz in München zum Vor- und die Aktion Sonnenschein zum Nacherben einsetzte für den Fall, dass der Vorerbe binnen fünf Jahren ab dem Tod des Erblassers auf dessen Grundbesitz (in Deutschland) kein Kinderdorf errichten oder diesen binnen dreißig Jahren nach dem Erbfall veräußern sollte. Dieses Testament wurde vom Erblasser am 12.8.2002 aus der besonderen amtlichen Verwahrung des Amtsgerichts L. zurückgenommen. Auf der Testamentsurkunde ist unter Ziffer II. (Erbeinsetzung) der Teil des Textes, welcher die Alleinerbeinsetzung des SOS Kinderdorf-Vereins enthielt, durchgestrichen und darunter handschriftlich vermerkt "zeigten kein Interesse". Dieses Testament gelangte erst am 24.2.2009 zu den Verfahrensakten. Infolge der Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung gilt es als widerrufen, 2256 BGB.

Am 15.7.2004 errichtete der Erblasser in der Schweiz ein handschriftliches Testament, welches auszugsweise wie folgt lautet:

"Testament Ich ( ) mache hiermit ein Testament. Ich errichte eine Stiftung mit meinem ganzen Vermögen wie Immobilien, Bargeld, Wertpapiere und Eigentumswohnungen in der Schweiz. Der Aktion Sonnenschein ( ) in München ( ) darf pro Jahr zum derzeitigen Wert des Euro ein Betrag von 50.000 € ( ) ausbezahlt werden. Verwendungszweck nur für mehrfach oder behinderte Kinder der Aktion Sonnenschein. Die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen, verpflichten sich aber einen Verwalter einzusetzen, falls die Häuser sechs an der Zahl nicht verkauft werden."Der Nachlass besteht in Deutschland aus Immobilien (sechs bebaute und ein unbebautes Grundstück) im Gesamtwert von ca. 1,3 Mio. € sowie Bankguthaben in Höhe von ca. 100.000 €; in der Schweiz befinden sich zwei Eigentumswohnungen im Wert von ca. 500.000 € sowie Geldvermögen in Höhe von ca. 130.000 €.

2. Die Beteiligten zu 1 bis 10, die zunächst die Echtheit der auf dem Testament vom 15.7.2004 angebrachten Unterschrift des Erblassers bestritten hatten, diesen Einwand jedoch schon vor dem Nachlassgericht wieder zurückgenommen haben, gehen wie die übrigen Beteiligten davon aus, dass das verfahrensgegenständliche Testament formgültig errichtet wurde. Dem Testament sei jedoch keine Erbeinsetzung zu entnehmen, da es zu unbestimmt und daher nicht auslegungsfähig sei. Der Satz "die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen" verdeutliche, dass der Erblasser von gesetzlicher Erbfolge ausging. Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass den gesetzlichen Erben darin zur Auflage gemacht werde, eine Stiftung zu errichten. Falls das Testament aber wie nicht - dahingehend auszulegen sei, dass eine Stiftung Alleinerbin sei, so habe der Erblasser jedenfalls die Begünstigung einer inländischen Stiftung beabsichtigt. Auch die Beteiligte zu 11 ist der Ansicht, dass der Erblasser eine von ihr im Inland noch zu errichtende Stiftung begünstigen wollte, allerdings sei das Testament eindeutig dahingehend auszulegen, dass diese Stiftung Erbin sein sollte. Da jedoch aus der Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts hinsichtlich des in der Schweiz befindlichen Nachlasses schweizerisches Erbrecht zur Anwendung gelange, sei Nachlassspaltung eingetreten, weswegen zwei Stiftungen zu errichten seien (eine in Deutschland und eine in der Schweiz), in welche der im jeweiligen Land befindliche Nachlass einzubringen sei.

3. Zunächst hatte keiner der Beteiligten einen Erbschein beantragt. Die erst im November 2007 errichtete und daher im Verfahren vor dem Nachlassgericht nicht beteiligte Beteiligte zu 12 hat erst im September 2008 die Erbschaft angenommen und die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie als Alleinerbin ausweist, beantragt. Dem sind die Beteiligten zu 1 bis 11 entgegengetreten.

Das Nachlassgericht hatte, um vor Errichtung einer entsprechenden Stiftung die Erbrechtslage zu klären, bereits am 23.8.2007 angekündigt, dass ein Erbschein, der eine von der Beteiligten zu 11 noch zu errichtende inländische Stiftung als Alleinerbin ausweist, zu erteilen wäre. Diesen Beschluss hob das Landgericht am 17.7.2008 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 10 auf und gab die Sache zu erneuten Behandlung an das Amtsgericht zurück; Alleinerbin sei die Beteiligte zu 12. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 bis 10 jeweils mit der weiteren Beschwerde. Die Beteiligte zu 11 hat zwar selbst keine weitere Beschwerde eingelegt, ist aber ebenfalls der Ansicht, dass die Beteiligte zu 12 nicht Alleinerbin geworden sei.

II.

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind unbegründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Erbfolge richte sich nach deutschem Recht. Das Testament vom 14.7.2004 sei formgültig errichtet und dahingehend auszulegen, dass die Beteiligte zu 12 Alleinerbin sei. Der Erblasser habe klar zum Ausdruck gebracht, dass er sein gesamtes Vermögen in eine einzige Stiftung einbringen wollte, Stiftungsvermögen und Stiftungszweck seien ausreichend festgelegt worden. Der Satz "die Erben dürfen die Häuser zum Zwecke der Kinder auch bewohnen" sei unter Berücksichtigung des gesamten Wortlauts des Testaments und der bekannten Nebenumstände nicht dahingehend auszulegen, dass der Erblasser zwar sein gesamtes Vermögen in die Stiftung einbringen, jedoch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangen lassen wollte. Zwar spreche der Umstand, dass der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war und im Inland 1996 einen Wohnsitz angemeldet hatte ebenso wie die Tatsache, dass durch die Stiftung eine deutsche Organisation (Aktion Sonnenschein) begünstigt werden sollte, für die Auslegung, der Erblasser habe einer in Deutschland zu errichtenden Stiftung sein gesamtes Vermögen zuwenden wollen. Andererseits habe der Erblasser sein Testament in der Schweiz errichtet, wo er seit 1954 auch gewohnt und seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Auch habe die Lebensgefährtin des Erblassers bekundet, dass die Stiftung nach dem Willen des Erblassers ihren Sitz im Engadin und damit in der Schweiz haben sollte. Deren Angaben seien glaubwürdig und deckten sich mit den Bekundungen des Zeugen H. von der Aktion Sonnenschein. Deswegen sei das Testament dahingehend auszulegen, dass Alleinerbin eine in der Schweiz zu errichtende Stiftung sein sollte. Da die Beteiligte zu 12 in der Schweiz aufgrund des Testaments vom 15.7.2004 errichtet worden sei und in Deutschland ohne weiteres anerkannt werde, habe sie den Erblasser alleine beerbt.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand ( 27 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht durfte in der Sache über die Beschwerden entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Klärung der Erbrechtslage im Beschlusswege noch vor Stellung entsprechender Erbscheinsanträge vorlagen, der Vorbescheid des Nachlassgerichts vom 23.8.2007 also nicht unzulässig war (vgl. BayObLGZ 1980, 276; Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FGG 15. Aufl. 19 Rn. 15 a und Keidel/Kuntze/Winkler 84 Rn. 1; a.A. Jansen FGG 3. Aufl. 84 Rn. 31).

a) Zutreffend hat das Landgericht das Testament vom 15.7.2004 als auslegungsbedürftig angesehen, da es weder eine ausdrückliche Erbeinsetzung enthält, noch den Sitz der zu errichtenden Stiftung eindeutig festlegt. Das Landgericht konnte im Wege der Auslegung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass das Testament die Einsetzung der Beteiligten zu 12 zur Alleinerbin enthält. Die vom Landgericht vorgenommene Testamentsauslegung entspricht den dafür maßgeblichen Grundsätzen ( 133, 2084 BGB; vgl. hierzu BGH NJW 1993, 256; BayObLGZ 1994, 313/318). Die Auslegung selbst ist Sache der Tatsacheninstanz. Die Überprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln und allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden oder ob dem Testament ein Inhalt beigegeben wurde, welcher mit dessen Wortlaut nicht im Einklang steht oder ob die Auslegung auf nicht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu Auslegungsanhaltspunkten gestützt ist (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. 27 Rn. 42, 49; MünchKomm BGB/Leipold 4. Aufl. 2084 Rn. 147 f.). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein; es genügt, wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Auslegung des Landgerichts, dass die Beteiligte zu 12 Alleinerbin sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Soweit die Beteiligten zu 1 bis 11 die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstanden, versuchen sie im Wesentlichen, ihre eigene Tatsachen- und Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Damit können sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht durchdringen. Insbesondere konnte das Landgericht seine Auslegung, dass nach den Vorstellungen des Erblassers eine in der Schweiz zu errichtende Stiftung Alleinerbin sein sollte, maßgeblich auf die Angaben der Lebensgefährtin des Erblassers stützen, da diese dem Erblasser bis zu seinem Tod unstreitig sehr nahe stand, mit diesem auch die später begünstigte Aktion Sonnenschein besucht und die Errichtung einer Stiftung besprochen hatte und sich Anhaltspunkte dafür, dass ihre Angaben unglaubwürdig sind, nicht ergeben haben. Auch die Beteiligte zu 4 hat im Übrigen angegeben, dass der Erblasser ihr (allerdings erst im September 2006, als das verfahrensgegenständliche Testament längst errichtet war) mitgeteilt habe, dass er "eventuell" eine Stiftung bzw. Teilstiftung errichten wolle, da mit Ausnahme der Beteiligten zu 4 und 5 keines seiner Geschwister je etwas für ihn getan habe. Dies spricht eindeutig gegen die Annahme, der Erblasser habe gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollen. Der Umstand, dass der Erblasser das verfahrensgegenständliche Testament zusammen mit seinen Dokumenten nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 bis 10 stets bei sich trug, lässt entgegen deren Ansicht keinen zwingenden Rückschluss auf den Erblasserwillen zu.
15aa) Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war, ist sein Erbstatut aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts das deutsche Recht, Art. 25 Abs. 1 EGBGB. Allerdings besteht, worauf die Beteiligte zu 11 im Ansatz zutreffend hingewiesen hat, infolge der Tatsache, dass der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte, Nachlasskollision. Denn aus der Sicht des schweizerischen internationalen Privatrechts (Art. 90 Abs. 1 Schweizerisches IPRG) gelangt auf den gesamten, also auch den in Deutschland befindlichen, beweglichen wie unbeweglichen Nachlass, schweizerisches Erbrecht zur Anwendung (vgl. nur Lorenz DNotZ 1993, 148; von Oertzen ZEV 2000, 495), während aus der Sicht des deutschen internationalen Privatrechts ausschließlich deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Die Anknüpfung im schweizerischen Kollisionsrecht stellt jedoch entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 11 kein Sonderstatut i.S.v. Art. 3a Abs. 2 EGBGB, sondern vielmehr ein abweichendes Gesamtstatut dar. Die von ihr zitierte Fundstelle in Palandt/Thorn 25 EGBGB Rn. 3 bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Land, in welchem sich Teile des Nachlasses befinden, unterschiedliche Anknüpfungen für bewegliche Nachlassbestandteile einerseits und für unbewegliche andererseits vornimmt, also Fälle der echten Nachlassspaltung (vgl. nur Palandt/Thorn Art. 3a EGBGB Rn. 6 und Art. 25 EGBGB Rn. 2). Dies ist hier gerade nicht der Fall, da die Schweiz den gesamten Nachlass des Erblassers, unabhängig davon, ob es sich um Mobilien oder Immobilien handelt, ihrem Recht unterstellt. Es kommt daher nur zu einer sog. Nachlasskollision mit der Folge, dass die deutsche Entscheidung für die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts in der Schweiz nicht durchsetzbar ist. Hiervon zu unterscheiden ist der Umstand, dass ein deutscher Erbschein in der Schweiz gem. Art. 96 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 86 Abs. 2 schweizerisches IPRG anerkannt werden würde, wenn er ausschließlich auf die in Deutschland gelegenen Immobilien beschränkt wäre. Dies ist jedoch eine Frage der Anerkennung von ausländischen Entscheidungen, nicht der unterschiedlichen Anknüpfungen für beweglichen bzw. unbeweglichen Nachlass. Da der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist, ist die Erteilung eines solchen Erbscheins durch ein deutsches Nachlassgericht selbstredend ausgeschlossen (vgl. hierzu auch Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. 23353 Rn. 16; Staudinger/Dörner BGB Bearbeitungsstand 2007 Anh. zu Art. 25 EGBGB Rn. 741).
bb) Die Auslegung, dass die Zuwendung des gesamten Nachlasses an eine zu errichtende Stiftung die Einsetzung derselben zur Alleinerbin beinhaltet, ist ebenso wenig zu beanstanden, wie die Auslegung, dass die Beteiligte zu 12 diese Alleinerbin ist. Zwar regelt 83 Abs. 1 Satz 4 BGB, dass im Zweifel der letzte Wohnsitz des Erblassers im Inland als Sitz der Stiftung gilt; diese Auslegungsregel gelangt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn das Tatsachengericht Zweifel hat, wo sich der Sitz der Stiftung befinden soll. Das Landgericht hat mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung angenommen, der Sitz habe nach dem Willen des Erblassers in der Schweiz sein sollen. Diese Auslegung wird nach Ansicht des Senats dadurch gestützt, dass der Satz "Ich errichte eine Stiftung mit meinem ganzen Vermögen wie Immobilien, Bargeld, Wertpapiere und Eigentumswohnungen in der Schweiz" zwanglos auch folgendermaßen gelesen und verstanden werden kann: "Ich errichte eine Stiftung mit meinem ganzen Vermögen (Immobilien, Bargeld, Wertpapiere und Eigentumswohnungen) in der Schweiz". Bei dieser Lesart wäre im Testament sogar die Angabe, dass die Stiftung in der Schweiz errichtet werden soll, enthalten.
cc) Die Beteiligte zu 12 ist auch erbfähig ( 1923 BGB), obwohl sie erst im November 2007 errichtet wurde. Eine Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Nach deutschem wie nach schweizerischem Recht kann das zur Errichtung einer Stiftung erforderliche Stiftungsgeschäft durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen ( 83 BGB bzw. Art. 81 schweizerisches ZGB). Durch die am 7.12.2007 erfolgte Eintragung in das Handelsregister des Kantons Graubünden hat die Beteiligte zu 12 nach schweizerischem Recht Rechtsfähigkeit erlangt, Art. 52 Abs. 1 schweizerisches ZGB, da diese konstitutiv ist.

18Nach 84 BGB, der eine Ausnahme zu 1923 BGB darstellt und auch auf ausländische Stiftungen anwendbar ist (Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. 1923 Rn. 7 und Palandt/Ellenberger 84 Rn. 1), kann auch eine Stiftung, die erst nach dem Tode des Erblassers errichtet wird, Erbe sein. Für die ihr vom Stifter gemachten Zuwendungen wird insoweit fingiert, dass sie bereits vor dessen Tod errichtet wurde. Bei deutschen Stiftungen setzt diese Fiktion allerdings voraus, dass eine Anerkennung als rechtsfähig durch die zuständige Behörde erfolgt ( 80 Abs. 1 BGB). Aus diesem Grund war die Beteiligte zu 11 vom Nachlassgericht in das Verfahren einbezogen worden. Stiftungen mit Sitz im Ausland bedürfen dagegen zur Erlangung der Rechtsfähigkeit nicht der behördlichen Anerkennung nach 80 Abs. 1 BGB, da dieser nur zur Anwendung gelangt, wenn Stiftungsstatut das deutsche Recht ist. Für eine ausländische Stiftung ist es ausreichend, dass sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt; ist dies der Fall, so ist die ausländische Stiftung im Inland ipso iure rechtsfähig (BayObLG NJW 1965, 1438; Palandt/Ellenberger 80 Rn. 3).

Eheliches Güterstatut

Das Ehestatut des Erblassers muss bei letztwilligen Verfügungen oder Erbverträgen stets beachtet werden (Art. 15 EGBGB).

Eheliches Güterstatut



Art. 15 Güterstand

(1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht.

(2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen

1.das Recht des Staates, dem einer von ihnen angehört,2.das Recht des Staates, in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder3.für unbewegliches Vermögen das Recht des Lageorts.(3) Artikel 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen bleiben unberührt.

Rechtswahl im Erbrecht

Eine Wahl des einem Rechtsgeschäft zugrunde liegenden Rechts ist in vielen Rechtsordnungen zulässig, in Deutschland für ausländische Bürger mit Grundvermögen in Deutschland nach Art. 25 II EGBGB. Dies gilt nicht nur in Bezug auf solche Rechtsgschäfte, die von der Verfügung von Todes wegen zu trennen sind ("Erb- oder Übertragungsverträge"). Ab 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung, die die Erbschaft in Deutschland nicht mehr ausschließlich an die Staatsangehörigkeit des Erblassers (Art. 25 Abs. I EBGB) oder eine wirksame Rechtswahl, sondern an den Wohnsitz zum Todeszeitpunkt knüpft.

Die Form richtet sich nach Art. 26 EGBGB (nicht Art. 11 EGBGB), wobei die Wahl auch konkludent ("dh. schlüssig") erfolgen kann. Die sogn. "materielle Wirksamkeit" bezieht sich nach allgemeiner Ansicht auf unbewegliches Vermögen, d.h. Grundstücke, Zubehör; Grundpfandrechte. Rechtswahlfähigkeit: Deutsches Recht als Erbstatut entscheidend wegen Nähe zur Testierfähigkeit (nicht Art. 7 I EGBGB). Sonstige Wirksamkeit: Parallel zum Internationalen Schuldvertragsrecht nach dem gewählten deutschen Sachrecht zu beurteilen z.B. Widerruf (analog 2253 ff. BGB) oder Bindungswirkung der Wahl. - Nach h.M. ist Teilrechtswahl möglich. Praktische Bedeutung hat diese Sonderregelung nur für Ausländer mit im Inland belegenen unbeweglichen Vermögen.

Rechtswahl im Erbrecht

Die "Wahl des deutschen" Rechts ist auch ausländischen Bürgern nach Art. 25 II EGBGB möglich, soweit sie über Grundvermögen in Deutschland verfügen un darüber hinaus auch schlüssig durch die Bezugnahme auf die deutsche Sprache, deutsche gesetzlich zulässige Gestaltungsmittel oder die Wahl eines Rechtsstatuts möglich, das beispielsweise in seinem eigenen Heimatland entweder gar nicht bekannt oder gar ausdrücklich verboten ist. Bei einer solchen Bezugnahme spricht von von "konkludenter", dh. "entsprechender Wahl", wobei sich diese Bezugnahme swohl aus einer einfachen wie auch ergänzenden Testaments- oder Erbvertragsauslegung ergeben kann.

Aber: Wählt der Erblasser deutsches Recht für sein gesamtes Vermögen, ist die Rechtswahl regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d. h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen aufrecht zu erhalten.

Eine weitergehende Wirkung auf das sonstige Vermögen des Nachlasses hat dies nicht. Infolge des Art. 25 II EGBB kommt es danach regelmäßig zu einer sog. "Nachlassspaltung", dh. die Vererbung von in Deutschland belegenem Grundbesitz folgt deutschem Recht, das sonstige "bewegliche Vermögen", zu dem auch Anteile und güterrechtliche Auseinandersetzungsansprüche gehören können, beurteilt sich weiterhin ausschließlich nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers. Hat dieser als Staatenloser keine Staatsangehörigkeit, gilt das Recht der engsten Nähe als maßgeblich.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.05.2002 zu 3 W 218/01 (Vorinstanzen Landgericht Koblenz, 2 T 287/00, bzw. Amtsgericht Montabaur, 4 VI 463/99: Leitsätze: EGBGB Art. 25 II, 26; BGB 2265 ff.

Konkludente Wahl deutschen Erbrechts durch gemeinschaftliches Testament kroatischer Erblasser" in Doppelehe"

1. Eine konkludente Wahl deutschen Erbrechts kommt in Betracht, wenn der Erblasser und seine Ehefrau, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung beide kroatische Staatsangehörige waren, für ihre Verfügungen von Todes wegen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben.

2. Wählt der Erblasser deutsches Recht für sein gesamtes Vermögen, ist die Rechtswahl regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, d. h. beschränkt auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen aufrecht zu erhalten.

3. Zur Frage, ob der kroatische Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments in gültiger Ehe lebt, wenn er auch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe).

Gründe:

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ( 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG). Zwar ist der Beteiligten zu 4) nach Erlass der Entscheidung des Landgerichts der von ihr mit Schriftsatz vom 9. August 2001 beantragte Erbschein erteilt worden. Insoweit bleibt aber das Rechtsmittel mit dem Ziel, das Nachlassgericht zur Einziehung des Erbscheins anzuweisen, statthaft (vgl. BayObLGZ 1950/1951, 412, 416; 561, 565 f.; Keidel/Winkler, FG 14. Aufl. 84 Rdnr. 5 m.w.N.). Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3) zur Einlegung der Rechtsbeschwerden ( 29 Abs. 4, 20 FGG) folgt bereits daraus, dass das Landgericht ihre Erstbeschwerden zurückgewiesen hat.

II. In der Sache bleiben die Rechtsmittel indes ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( 27 Abs. 1 FGG a.F.; vgl. 26 Nr. 10 EGZPO). Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dem Senat die Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse verwehrt. Die Tatsachenwürdigung durch das Landgericht ist jedoch daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffs alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 1999 3 W 53/99 und vom 12. April 2002 3 W 289/01 ; BayObLGZ 1996, 100, 103; BayObLG NJW 2002, 1506, 1507; Keidel/Kahl aaO 27 Rdnr. 42; Jansen, FGG 2. Aufl. 27 Rdnr. 12, jew. m.w.N.).

Danach hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das Nachlassgericht angewiesen, der Beteiligten zu 4) "einen auf den inländischen Grundbesitz beschränkten Erbschein als Alleinerbin zu erteilen" und im Übrigen die Erstbeschwerden zurückgewiesen.

1) Die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser bestimmt sich, soweit dessen im Inland belegenes unbewegliches Vermögen betroffen ist, nach deutschem Recht. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 2 EGBGB; die danach wirksam getroffene Rechtswahl führt in dem genannten Umfang zur Maßgeblichkeit der deutschen Sachnormen (Art. 4 Abs. 2 EGBGB). Die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB vorgesehene objektive Anknüpfung tritt als subsidiär zurück (Staudinger/Dörner, BGB 13. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 464, 517).

a) Das Landgericht hat ohne durchgreifenden Rechtsfehler und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ausgeführt, dass der Erblasser, der sowohl im Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch im Zeitpunkt seines Todes kroatischer Staatsangehöriger war, in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. November 1997 konkludent deutsches Recht gewählt hat (vgl. zur Rechtswahl im gemeinschaftlichen Testament Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 513 m.w.N.). Die Möglichkeit einer konkludenten Rechtswahl entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. BayObLGZ 1995, 366, 372; LG Frankfurt am Main IPRspr. 1997 Nr. 122; Erman/Hohloch, BGB 10. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 17; MüKo/Birk, BGB 3. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 42; Soergel/Schurig, BGB 12. Aufl. Art. 25 EGBGB Rdnr. 10; Schotten Rpfleger 1991, 181, 187 f.). Mit Recht hat das Beschwerdegericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4), die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ebenfalls kroatische Staatsangehörige war, für ihre letztwilligen Verfügungen die Form eines gemeinschaftlichen Testaments gewählt haben. Ein solches Testament ist ein Rechtsinstitut des deutschen Erbrechts ( 2265 ff. BGB).

aa) Die Verweisung auf Rechtsbegriffe oder institute des deutschen Rechts bietet jedenfalls dann hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Rechtswahl, wenn diese Begriffe oder Institute in der anderen, dem Erblasser ebenfalls nahestehenden Rechtsordnung nicht bekannt sind (vgl. LG Hamburg IPRspr. 1991 Nr. 142; Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 253, 501; Tiedemann RabelsZ Bd. 55 <1991>, 17, 27 ff.; Lange DNotZ 2000, 332, 339; Max-Planck-Institut für ausländisches und Internationales Privatrecht RabelsZ Bd. 47 <1983>, 595, 658 f.). So liegt es hier:

Das gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB als Heimatrecht des Erblassers im Übrigen anzuwendende (vgl. Süß ZEV 2000, 486, 490) materielle Erbrecht Kroatiens kennt lediglich das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft, das der Erblasser jederzeit grundlos widerrufen kann. Dies ergibt sich aus dem Erbgesetz 1955 i.d.F. des Gesetzes vom 12. Juli 1965 (nebst späteren Änderungen), welches bereits vor der Abspaltung Kroatiens von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien als Gesetz der Teilrepublik weitergalt und nach wie vor in Kraft ist. In Art. 108 ErbG werden Erbverträge für nichtig erklärt. Hieraus wird geschlossen, dass das kroatische Recht aus inhaltlichen Gründen, nämlich um die absolute Verfügungsfreiheit zu gewährleisten, vertragliche oder vertragsähnliche Bindungen bei Verfügungen von Todes wegen verneint (vgl. auch Art. 110 ErbG). Gemeinschaftliche Testamente werden demnach ebenfalls als unzulässig angesehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine wechselbezügliche Erbeinsetzung gegeben ist (vgl. Senat, FamRZ 1992, 608, 609; Ferid/Firsching, Jugoslawien, a.F., Lfg. XX VIII, Texte III, S. 20; Ferid/Firsching/Povh aaO Rdnr. 153; Staudinger/Dörner aaO Anh. zu Art. 25 f. EGBGB Rdnr. 347, 349, 350; Soergel/Schurig aaO Art. 26 Rdnr. 23 Fn. 35; DNotI-Report 2001, 97 f; Zupancic ZfRV 27 [1986], 18, 29; Povh FamRZ 1992, 511; Umstätter DNotZ 1984, 532, 540). Eine solche wechselseitige Einsetzung als Alleinerben liegt hier vor: Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des gemeinschaftlichen Testaments ("gegenseitig") und würde sich zumindest aus der Auslegungsregel des 2270 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. Senat aaO). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses ohne Begründung von einer umfassenden Erbeinsetzung "ohne jegliche Beschränkung der testierenden Partner" spricht. Denn dies bezieht sich ersichtlich allein auf den Umstand, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) keinen Schlusserben bestimmt haben. Diese Entscheidung kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen (vgl. BGHZ 37, 233, 243; BayObLGZ 1982, 159, 164; Keidel/Kahl aaO 27 Rdnr. 48 m.w.N.).

bb) Als ein unterstützendes Indiz für die konkludente Wahl deutschen Rechts durfte das Landgericht auch den Umstand berücksichtigen, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) das gemeinschaftliche Testament in deutscher Sprache abgefasst haben (vgl. LG Hamburg und LG Frankfurt am Main, jew. aaO; Tiedemann aaO S. 28). Zwar wenden sich die Beteiligten zu 1) und 2) mit ihrer Rechtsbeschwerde des Weiteren dagegen, dass das Landgericht bei seiner Auslegung auch Umstände herangezogen hat, die in der Testamentsurkunde keinen Anklang gefunden haben (vgl. Soergel/Schurig aaO; s. jedoch Senat aaO S. 610 [Einkommen des Ehemanns]; LG Hamburg aaO [jahrzehntelanger Aufenthalt im Inland]). Das kann den weiteren Beschwerden aber nicht zum Erfolg verhelfen. Denn der Senat schließt im Blick auf das Gewicht der zuvor genannten Indizien aus, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung dieser Umstände zu einer anderen Beurteilung der Frage einer konkludenten Rechtswahl gelangt wäre. Im Übrigen würde sich selbst dann, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt wäre, eine eindeutige Interpretation der letztwilligen Verfügung sei ohne diese Umstände nicht möglich, an der Anwendung deutschen Rechts nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB nichts ändern: Für den Fall, dass eine Verfügung wie hier nach dem gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB objektiv bestimmten Erbstatut unwirksam wäre, bei Anwendung deutschen Rechts dagegen Bestand hätte, ist der in 2084 BGB niedergelegte Grundsatz der wohlwollenden Auslegung heranzuziehen (Krzywon BWNotZ 1987, 4, 6; Tiedemann aaO S. 30; Schotten aaO S. 188). Denn diese Auslegungsregel ist nicht nur bei unklarem Inhalt einer Verfügung von Todes wegen heranzuziehen, sondern greift in analoger Anwendung bereits bei der Bestimmung der Rechtsnatur einer Erklärung, hier also bei der Beantwortung der Frage ein, ob eine Rechtswahl vorliegt oder nicht. Eine entsprechende Anwendung des 2084 BGB setzt im vorliegenden Zusammenhang auch nicht voraus, dass die Anwendbarkeit deutschen Rechts schon festgestellt ist (so auch Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 502; anders noch ders. DNotZ 1988, 67, 89). Vielmehr unterliegt bereits die Frage nach der Existenz einer Rechtswahl dem deutschen Recht als derjenigen Rechtsordnung, die im Falle einer wirksamen Rechtswahl anzuwenden wäre. Dies würde im hier zu entscheidenden Fall ebenfalls zur Annahme einer konkludenten Rechtswahl führen (vgl. Tiedemann aaO; im Erg. auch MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 44).

cc) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer der Wertung des Landgerichts ihre eigene Tatsachenwürdigung entgegensetzen, können sie damit im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben.

b) Bedenken gegen die Wirksamkeit der auf das im Inland belegene unbewegliche Vermögen zu beschränkenden Wahl deutschen Rechts bestehen nicht. Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Rechtsgeschäfts der Rechtswahl sind analog Art. 27 Abs. 4, 31 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht als dem vom Erblasser berufenen Erbstatut zu beurteilen (Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 492;

MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 32; Dörner DNotZ 1988, 67, 87; Tiedemann aaO S. 26 f.; v. Bar, Internationales Privatrecht, 2. Band: Besonderer Teil, 1991, Rdnr. 368).

aa) Zwar hat der Erblasser im Testament vom 25. November 1997 ohne jede Einschränkung deutsches Recht gewählt. Art. 25 Abs. 2 EGBGB lässt eine solche Rechtswahl aber nur für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene unbewegliche Vermögen zu. Dies vermag jedoch die Wirksamkeit der Rechtswahl nicht infrage zu stellen: Bei einer Wahl des deutschen Rechts für das gesamte Vermögen ist das Rechtsgeschäft regelmäßig in dem gesetzlich zulässigen Rahmen, das heißt beschränkt auf das deutsche Grundvermögen aufrechtzuerhalten (vgl. LG Hamburg ZEV 1999, 491, 492; Palandt/Heldrich aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 7; Tiedemann aaO S. 22 ff.; 28 f.; Lange DNotZ 2000, 332, 338 m.w.N.). Dass es sich auch im gegebenen Fall so verhält, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt.

bb) Allerdings weist die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zutreffend darauf hin, dass der Erblasser gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nach kroatischem Recht beerbt wird, so dass die Rechtswahl gemäß Art. 25 Abs. 2 EGBGB eine Nachlassspaltung zur Folge hat. Dies steht aber der vom Landgericht vorgenommenen rechtsfehlerfreien Auslegung des Testaments nicht entgegen: Nachlassspaltung bedeutet nämlich, dass jeder Nachlassteil als selbständiges Sondervermögen anzusehen und deshalb so zu behandeln ist, als ob er der gesamte Nachlass wäre. Somit ist die Erbfolge hinsichtlich der verschiedenen Nachlassteile jeweils für sich zu beurteilen, wobei der Erblasser hinsichtlich der einzelnen Teile die Erbfolge verschieden regeln kann (vgl. BGHZ 24, 352, 355; 134, 60, 63; Senat, FamRZ 1992, 1474; 1998, 263, 264; BayObLGZ 1995, 79, 88 f.; BayObLG FamRZ 1994, 723, 724; 2000, 573, 575). Es ist weder substantiiert vorgetragen noch nach den Umständen des Falles ersichtlich, dass diese in erbrechtlichen Fällen mit Auslandsberührung nicht seltene und auch anderen Rechtsordnungen vertraute Rechtsfolge hier der Annahme des Landgerichts entgegenstehen könnte (vgl. Lichtenberger DNotZ 1986, 644, 665; Tiedemann aaO S. 24; Jayme IPRax 1986, 265, 270; Pünder MittRhNotK 1989, 1, 6; a.A. Reinhart BWNotZ 1987, 97, 103).

c) Der Erblasser hat die Rechtswahl in dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. November 1997 formgültig vorgenommen. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des Art. 26 Abs. 1 EGBGB (Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 498; MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 36; Tiedemann aaO S. 31). Das gemeinschaftliche Testament ist hinsichtlich seiner Form gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EGBGB analog nach deutschem Erbrecht zu beurteilen; denn nach dieser Vorschrift kommt es auf die Formerfordernisse an, die das Recht des Ortes aufstellt, an dem sich das von der Verfügung betroffene unbewegliche Vermögen befindet. Da das Hausgrundstück in Höhr-Grenzhausen belegen ist, sind die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und damit die 2265 ff. BGB anzuwenden. Zu dem gleichen Ergebnis führt der Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB analog, da der Erblasser und die Beteiligte zu 4) das gemeinschaftliche Testament in Höhr-Grenzhausen errichtet haben.

Das gemeinschaftliche Testament ist formwirksam, da die insoweit für dessen Errichtung in 2265, 2267 BGB aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt insbesondere für das Erfordernis, dass die Eheleute zur Zeit der Testamentserrichtung in einer gültigen Ehe leben müssen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 61. Aufl. 2265 Rdnr. 1).

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist die Vorfrage nach dem Bestehen einer Ehe selbständig nach dem Kollisionsrecht des Forumstaates anzuknüpfen (vgl. BGHZ 43, 213, 218; BGH NJW 1981, 1900, 1901; ebenso z.B. v. Bar, Internationales Privatrecht, 1. Band: Allgemeine Lehren, 1987 Rdnr. 617 f.; Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 8. Aufl. 9 II; Raape/

Sturm, Internationales Privatrecht, Bd. I, 6. Aufl. 1977, S. 290; Palandt/Heldrich aaO Einl. vor Art. 3 EGBGB Rdnr. 29 m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 1993, 607, 608 f.). Denn die Gültigkeit der Ehe kann nicht in einzelnen Rechtsbeziehungen anders beantwortet werden als in dem Fall, dass über dieselbe Rechtsfrage als Hauptfrage zu entscheiden ist.

Die Gültigkeit der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 4) bestimmt sich nach deutschem Recht. Dies folgt aus Art. 29 EGBGB a.F. (vgl. hierzu die Übergangsvorschrift in Art. 220 EGBGB und BGH FamRZ 1997, 542, 543; Palandt/Heldrich aaO Art. 220 EGBGB Rdnr. 2, 4). Danach ist, wenn eine Person staatenlos ist, das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren (gewöhnlichen) Aufenthalt hat.

(1) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend festgestellt, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) staatenlos waren, als sie am ..... 1951 in Bensheim ihrem damaligen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt miteinander die Ehe schlossen. In Bezug auf den Erblasser bot hierzu insbesondere seine eidesstattliche Versicherung vom 10. Februar 1951, er sei "jetzt staatenlos", eine ausreichende und tragfähige Tatsachengrundlage. Diese Erklärung, die der Erblasser nach Belehrung über die Strafbarkeit einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung abgegeben hatte, hatte damals den zuständigen Standesbeamten überzeugt. Damit übereinstimmend hatte der Erblasser im Jahre 1977 im Unterhaltsstreit vor dem Amtsgericht Darmstadt 51 F 357/77 wiederholt auf seine Staatenlosigkeit hingewiesen (Schriftsätze vom 20. Juni 1977 und vom 8. Juli 1977). Hinzu kommen aber etwa noch die Schreiben der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises vom 13. Januar 2000 an die Beteiligte zu 1) und vom 28. Dezember 2000 an die Beteiligte zu 2), aus denen sich ergibt, dass der Erblasser jahrzehntelang den Status eines heimatlosen Ausländers innehatte. Auch dies stützt hier die Annahme des Landgerichts, dass der Erblasser bei seiner Eheschließung staatenlos gewesen war (vgl. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951, BGBl. I S. 269). Ebenso verhält es sich in Bezug auf die Beteiligte zu 4). Die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit findet eine Tatsachengrundlage etwa in den Umständen ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Verbindung mit den von ihr mit Schriftsatz vom 30. März 2000 in erster Instanz vorgelegten Personalpapieren. Beide sind zudem damit übereinstimmend nach der Eheschließung auch gegenüber Behörden als staatenlose Personen aufgetreten.

Die Gültigkeit der Ehe würde auch dann nach deutschem Recht zu beurteilen sein, wenn der gegenüber Art. 29 EGBGB a. F. vorrangige Art. 1 AHKGes. Nr. 23 über die Rechtsverhältnisse verschleppter Personen und Flüchtlinge vom 17. März 1950 (AHKABl. S. 140), der ebenfalls den gewöhnlichen Aufenthalt für maßgeblich erklärt, anzuwenden wäre (vgl. Palandt/Heldrich aaO Anh. zu Art. 5 EGBGB Rdnr. 14 bis 16; Palandt/Heldrich, BGB 44. Aufl. Art. 29 EGBGB a.F. Anm. 1).

(2) Weiter gehende Ermittlungen ( 12 FGG) zum damaligen Status des Erblassers und der Beteiligten zu 4) waren nicht geboten. Zwar verpflichtet der Grundsatz der Amtsermittlung das Gericht, sämtliche zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Beweise zu erheben; eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht aber für das Gericht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben (vgl. BGHZ 40, 54, 57; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2002 3 W 1/02 ; BayObLGZ 1983, 153, 161; BayObLG FGPrax 1997, 63, 64). Danach liegt ein Verstoß gegen 12 FGG nicht vor. Denn bis zu dem maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung gaben das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung keinen Anlass für weitere Ermittlungen von Amts wegen.

(3) Soweit die Rechtsbeschwerdeführer mit dem Vortrag weiterer Tatsachen und der Vorlage verschiedener, auch amtlicher Schriftstücke den Nachweis führen wollen, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 4) im Zeitpunkt der Eheschließung jugoslawische Staatsangehörige waren, können sie damit im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben.

Neue Tatsachen und Beweise können im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß 27 Abs. 1 FGG grundsätzlich weder durch die Beteiligten noch durch das Gericht eingeführt werden (BGH NJW-RR 1986, 1130, 1131; BayObLG NJW 1990, 775, 776; Keidel/Kahl aaO 27 Rdnr. 43 m.w.N.).

Das Gericht der weiteren Beschwerde kann allerdings neue Tatsachen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen, dann berücksichtigen, wenn es den Beschluss des Landgerichts aus anderen Gründen oder ohne die neuen Tatsachen aufzuheben hätte (BayObLG FGPrax 1997, 63, 64 m.w.N; Keidel/Kahl aaO 27 Rdnr. 59; Jansen aaO 27 Rdnr. 45). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor, da die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Überprüfung standhält.

Eine weitere Ausnahme wird aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit von der Rechtsprechung zugelassen, soweit neue Tatsachen und Beweise eine Wiederaufnahmeklage im Zivilprozess rechtfertigen würden ( 578 ff. ZPO; vgl. OLG Frankfurt am Main FamRZ 1987, 394; KG OLGZ 1983, 428, 431; OLG Karlsruhe FamRZ 1977, 148; vgl. auch Jansen aaO 27 Rdnr. 39; Keidel/Kahl aaO 27 Rdnr. 43; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl. 27 Rdnr. 26). Das hier vorliegende Erbscheinsverfahren gehört nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 422, 423;

Keidel/Kayser aaO 12 Rdnr. 197). Es besteht auch kein Anlass für eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze des Zivilprozesses über die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens (vgl. BayObLG 1951, 412, 421; BayObLG FGPrax 1997, 63, 64).

bb) Nach deutschem Recht lebten der Erblasser und die Beteiligte zu 4) im Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 25. November 1997 in als gültig zu behandelnder Ehe. Dem steht nicht entgegen, dass der Erblasser auch mit der Beteiligten zu 1) verheiratet war:

Zwar stand der mit der Beteiligten zu 4) am 22. Februar 1951 geschlossenen Ehe gemäß 5 EheG a.F., das bis zum 30. Juni 1998 galt (vgl. jetzt 1306 BGB), das Eheverbot der Doppelehe entgegen, weil der Erblasser zuvor am 9. August 1942 die Beteiligte zu 1) geheiratet hatte. Auch war nach 20 EheG a. F. eine Ehe nichtig, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte. Gemäß 23 EheG a.F. konnte sich aber niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen, solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden war. Bis zur Rechtskraft eines solchen Urteils war die Doppelehe als gültig zu behandeln; niemand konnte bis dahin nach altem Recht geltend machen, es habe sich um eine mit einem schweren Mangel behaftete Ehe gehandelt. Die Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 4) ist jedoch nicht für nichtig erklärt worden. Daher ist sie als gültig zu behandeln; sie hat dieselben Rechtswirkungen wie jede andere Ehe (vgl. BGH FamRZ 1959, 450; 2001, 991, 992; Johannsen/Henrich, Eherecht, 2. Aufl. 23 EheG Rdnr. 1, 2, 17 ff.). Somit waren im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments die Voraussetzungen der 2265, 2267 BGB erfüllt (vgl. Staudinger/Kanzleiter aaO 2265 Rdnr. 3).

Aus der seit dem 1. Juli 1998 auch für zuvor geschlossene Ehen (Art. 226 EGBGB) geltenden Vorschrift des 1313 BGB n. F. ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil nunmehr eine Doppelehe nur noch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden kann (Palandt/Brudermüller, BGB 61. Aufl. Einf. vor 1313 Rdnr. 1 bis 3; 1313 Rdnr. 7).

cc) Mit Recht hat das Landgericht nach den Umständen des Falles und dem Vortrag der Beteiligten im Zeitpunkt seiner Entscheidung keinen Anlass gesehen, die Echtheit des Testaments zu überprüfen ( 12 FGG).

d) Da somit der Erblasser eine wirksame konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen hat, bedarf es keiner Erörterung der Frage, ob die Anwendbarkeit des deutschen Erbrechts auch daraus hergeleitet werden könnte, dass Art. 186 Abs. 2 ErbG eine subsidiäre internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte für das in der Bundesrepublik Deutschland belegene unbewegliche Vermögen vorsieht (vgl. Staudinger/Dörner aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 469; MüKo/Birk aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 24; Tiedemann aaO S. 19 f.).

2) Bestimmt sich die Erbfolge demnach hinsichtlich des inländischen Grundbesitzes des Erblassers nach deutschem Recht, so ist insoweit auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte gegeben. Diese bestimmt sich nämlich nach der sog. Gleichlauftheorie, wonach die deutsche internationale Zuständigkeit dann gegeben ist, wenn und soweit auch materiell-rechtlich deutsches Erbrecht anwendbar ist (vgl. Senat, OLGZ 1985, 413, 414 f.; FamRZ 1998, 263; ZEV 2001, 488, 489; Beschluss vom 16. Januar 2002 3 W 297/01 ; BayObLGZ 1965, 423, 426; 1980, 276, 279; BayObLG FamRZ 1991, 1237, 1238; 2000, 573, 575).

3) a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Erblasser die Beteiligte zu 4) in dem gemeinschaftlichen Testament gemäß 2265 ff. BGB wirksam als Alleinerbin eingesetzt hat. Mit ihren Rechtsbeschwerden zeigen die Beteiligten zu 1) bis 3) keinen Rechtsfehler auf; ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

b) Soweit nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB Nachlassspaltung eintritt, ist für den deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil ein allgemeiner Erbschein nach 2353 BGB auszustellen; die eingeschränkte Geltung eines solchen Eigenrechtserbscheins ist in ihm zu vermerken (BayObLGZ 1967, 1, 8; 418, 430; BayObLG FamRZ 1997, 318, 319 mit Anm. Hohloch ZEV 1997, 469; NJW-RR 2001, 297, 298; Palandt/Edenhofer aaO 2369 Rdnr. 5; Palandt/Heldrich aaO Art. 25 EGBGB Rdnr. 20). So ist es hier geschehen. Veröffentlicht zugleich bei: "beck online", MittBayNot 2003, 146 ff. mit Anmerkung Dr. Wolfgang Riering, LMM, Würzburg.

Folgen unzulässiger Rechtswahl

Rechtswahlvereinbarungen oder "wahlen" sind grundsätzlich unwirksam, wenn der Erblasser kein inländisches unbewegliches Vermögen hinterlässt oder gar ausländisches Recht wählt. Grundsätzlich gilt Heimatrecht, aber bei Rück-/Weiterverweisung kann die Rechtswahl Wirkung entfalten. Ob und inwieweit die Unwirksamkeit der konkreten Rechtswahl die Verfügung von Todes wegen "infiziert", entscheidet dass objektiv bestimmte Erbstatut ("Heimatrecht").

Recht streitig ist in der Praxis, wenn die Rechtswahl nur teilweise den Voraussetzungen des Art.25 II EGBGB genügt. Das ist z.B. der Fall, wenn der Nachlass aus Mobilien und Immobilien bzw. im In- und Ausland besteht. Nach wohl herrschender Meinung unter den Juristen wirkt sich die teilweise Unwirksamkeit grundsätzlich nicht auf den wirksamen Teil aus. In Anlehnung an 2085 BGB ("analog") wird eine geltungserhaltende Reduktion auf das inländische unbewegliche Vermögen vorgenommen, wenn ein entsprechender Wille des Erblassers erkennbar ist (Nachlassspaltung). Die Gegenauffassung wendet auf den unzulässigen Teil 139 BGB und damit eine Teilnichtigkeit an.

Nachlassspaltung

Grundsatz: Die Rechtsnachfolge von Todes wegen beurteilt sich nach verschiedenen Rechtsordnungen. Jede entstandene Nachlassmasse ist selbstständig nach ihrem jeweiligen Erbstatut zu beurteilen.

Probleme entstehen in der Praxis durch Wertungswidersprüche und die Verfälschung des eigentlichen Erblasserwillens selbst dann, wenn die ausländische Rechtsordnungen Verbote im unterstellten Interesse des Erblassers enthalten ("z.B. zur Sicherung der Testierfreiheit" und deshalb das Verbot, gemeinschaftliche Testamente anzuerkennen) obgleich der Erblasser durch die "Duldung seiner Verfügung bis zum Tode" zum Ausdruck bringt, dass genau die infrage stehende Regelung für sich gelten lassen wollte.

Haager Abkommen

Internationale Abkommen wie das "Haager Abkommen" wurden nicht von allen Staaten unterzeichnet, obwohl die Rechtsgrundsätze des Abkommens in den nationalen Rechtsordnungen gleichlautende Entsprechungen finden. Die zahlreichen Anknüpfungsalternativen begünstigen die Formwirksamkeit (favor testamenti).

Anwendbar sind die Formvorschriften grundsätzlich auf alle einseitigen Verfügungen.Problematisch ist das in vielen Staaten geltende Verbot von gemeinschaftlichen Testamenten. Die Gültigkeit des Testaments ist dann von dem Ziel der Verbotsnorm abhängig.

Haager Abkommen

Auf zweiseitige Verfügungen von Todes wegen ist Art. 26 IV EGBGB anwendbar, nicht aber das "Haager Testamentsformübereinkommen".

Haager Übereinkommen von 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht; deutsch-sowjetischen Konsularvertrag vom 25.04.1958 (gilt heute in GUS-Staaten mit Ausnahme der baltischen Staaten weiter, nicht jedoch mit Rücksicht auf Berlin); Deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929); Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien.

Nicht in Deutschland ratifiziert: Haager Übereinkommen über das auf die Rechtsnachfolge von Todes anzuwendende Recht vom 1.8.1989, Haager Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung und das Haager Abkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung vom 01.07.1973

Das Haager Testamentsformabkommen kann zur Anwendung kommen bei internationalen Erbfällen. Das Abkommen bezweckt die Gültigkeit eines Testamentes im internationalen Rechtsverkehr nicht an Formmängeln scheitern zu lassen. Danach ist ein Testament formgültig, wenn es dem Recht des Heimatstaates des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes entspricht. Gültig ist ein Testament aber auch dann, wenn es nach dem Recht des Ortes errichtet wurde, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder seinen Todes gehabt hat. Für Immobilienvermögen reicht es für die Gültigkeit aus, wenn die Rechtsform eingehalten wurde, die am Lageort des Grundstücks gilt. Die Formgültigkeit kann sich deshalb auch auf Grundstücke beschränken.

Aufgrund des Haager Übereinkommens kann zum Beispiel ein Österreicher in Deutschland ein mündliches Testament errichten, weil nach österreichischem Recht diese Form der Errichtung zulässig ist. Umgekehrt könnte ein Deutscher mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Österreich auch in Deutschland nach österreichischem Recht testieren. Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 05.10.1961 ist bereits von den meisten EU-Mitgliedsstaaten und darüber hinaus vielen bedeutenden Industrienationen wie z.B. Japan (1964) und Schwellenländern (China) ratifiziert worden. -
Quelle: http://www.ndeex.de/glossar/H_Haager_Testamentsform%FCbereinkommen.html

Gemeinschaftliche Testamente

Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen sind nicht in jeder Rechtsordnung selbstverständlich. In manchen Ländern sind sie sogar verboten. Die Testierfreiheit soll nicht beinträchtigt werden. Können danach gemeinschaftliche Testamente dennoch Wirksamkeit entfalten ? Die Antwort stellt sich mit Rücksicht auf die beteiligten Nationalitäten in unterschiedlicher Weise immer wieder.

Güterrecht und Erbrecht

Bei einem Erbrechtsfall stellt sich regelmäßig bei Lebenspartnerschaften und Eheleuten die Frage des Verhältnisses von Güterrecht und Erbrecht, vor allem dann, wenn gemischt-nationale Partnerschaften oder "Statutenwechsel" zu beachten sind, wie z.B. bei einem Wechsel des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit. Wie der nach deutschem Recht vorgesehene "Zugewinnausgleichsanspruch" zu behandeln ist, den es in anderen Rechtsordnungen nicht gibt, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Früher blieben "Statutenwechsel" aufgrund der Versteinigungstheorie unbeachtlich. Die bei Eheschließung geltenden Regelungen konnten später nicht mehr durch Vereinbarung oder Verfügung geändert werden. Das ist jetzt anders.

Stichworte: Erbrechtlicher (Art. 25 I EGBGB: "Heimatrecht im Todeszeitpunkt") oder güterrechtlicher (Art. 14 f EGBGB: gemeinsame Staatsangehörigkeit/gewöhnlicher Aufenthalt bei Eheschließung) Ausgleich denkbar.

National findet eine Abstimmung statt, auf Kollisionsrechtsebene im EGBGB wird unterschiedlich angeknüpft Wertungswidersprüche (Normenmangel, -häufung; Anpassung; abw. Qualifikation) möglich.

Beispiel: 1931, 1371 BGB. Zur erbrechtlichen Qualifikation von 1931 IV BGB und Substitution: OLG Düsseldorf, ZEV 2009, 515 f.

Die Aufgabe der "Versteinerungstheorie" ist der Entscheidung des: OLG Hamm, 8.10.2009, I-15 Wx 292/08, 15 Wx 292/08, zu entnehmen:

"OLG Hamm Beschluss vom 8. Oktober 2009 Az. 15 Wx 292/08
Heirat in Russland - Annahme deutscher Staatsangehörigkeit - Statutenwechsel: Grenzen und Folgen - Anwendung der Grundsätzes des Zugewinnausgleichs - Zugewinausgleich ist Güterrecht, nicht Erbrecht - Versteinerungstheorie -

Güterrecht und Erbrecht

I.) Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte zu 2) deren gemeinsamer Sohn.

Die Beteiligte zu 1) und der Erblasser waren zur Zeit ihrer Eheschließung am 25.08.1979 Staatsbürger der damaligen Sowjetunion. Sie kamen im März 1994 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland und erwarben hier durch Einbürgerung am 08.01.1996 die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie und den Beteiligten zu 2) als Miterben zu ausweist. Hierbei hat sie angegeben, mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt zu haben. Nach mehreren Nachfragen hat das Amtsgericht den Erbscheinantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die dem Antrag zugrunde liegenden Erbquoten nicht feststellen ließen, weil der maßgebende Güterstand nicht habe aufgeklärt werden könne.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat das Landgericht zurückgewiesen, wogegen sich die Beteiligte mit der weiteren Beschwerde wendet.

II.)
Die weitere Beschwerde ist nach den 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt.

Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
In der Sache ist die weitere Beschwerde begründet, da die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, 27 Abs.1 FGG.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde ausgegangen. In der Sache hält die landgerichtliche Entscheidung der rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand.
Das Landgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Erbfolge gemäß Art. 25 Abs.1 EGBGB nach deutschem Recht richtet, da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens deutscher Staatsangehöriger war. Richtig ist weiter, dass sich mit Rücksicht auf 1931 Abs.1 S.1 BGB eine Erbquote von je nur ergibt, wenn das gesetzliche Ehegattenerbrecht durch einen erbrechtlich relevanten, pauschalen ehegüterrechtlichen Ausgleich in Höhe von einem Viertel ergänzt wird.
Der Senat folgt dem Landgericht auch noch insoweit, als dieses angenommen hat, dass sich diese Frage auch hinsichtlich ihrer erbrechtlichen Konsequenzen kollisionsrechtlich nach dem Ehegüterstatut (Art.15Abs.1, 14 i.V.m. 220 EGBGB) beurteilt. Denn auch dann, wenn man entgegen der wohl h.A. 1371 BGB als erbrechtliche Norm ansieht (zum Meinungsstand vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearb. 2004, Art. 15 EGBGB Rdn.342ff), so setzt die Vorschrift doch voraus, dass die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten (BGHZ 40, 32 = NJW 1963, 1975; Senat NJW 1977, 1591; Mankowski a.a.O. Rdn.344).

Das maßgebende Ehegüterrechtsstatut lässt sich hier nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des 1 VertriebenengüterstandsG ableiten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fallen die Beteiligte zu 1) und der Erblasser als Spätaussiedler unter 4 BVFG. Das VertriebenengüterstandsG wurde nicht auf die Änderung des BVFG, die dieses durch die Einführung des Begriffs der Spätaussiedler erfahren hat, abgestimmt. Sein 1 Abs. 1 S. 1 verweist nämlich weiterhin auf "Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge ( 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes)". Sowohl nach dem Wortlaut als auch systematisch erstreckt sich diese Verweisung nicht auf den Personenkreis der Spätausiedler (Mankowski a.a.O. Rdn.438 m.w.N. pro und contra).

Die Frage einer analogen Anwendbarkeit des VertriebenengüterstandsG kann für die Entscheidung des Senats offen bleiben. Denn die rechtliche Überprüfung der Entscheidung des Landgerichts führt zu dem Ergebnis, dass bereits aufgrund der allgemeinen internationalprivatrechtlichen Regeln deutsches Recht auf die güterrechtlichen Folgen der Beendigung der Ehe anzuwenden ist:
Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Landgerichts, dass nämlich die maßgebenden deutschen Kollisionsnormen (Art. 220 Abs.3 S.2 i.V.m. Art.15 Abs.1, 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB) auf das sowjetische Recht verweisen, da der Erblasser und die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Eheschließung sowjetische Staatsangehörige waren. Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verweisung des deutschen Kollisionsrechts gemäß Art.4 Abs.1 S.1 EGBGB grundsätzlich als Gesamtverweisung zu verstehen ist, die neben den Sachvorschriften des fremden Rechts auch dessen internationales Privatrecht erfasst. Es ist daher stets zu prüfen, ob das in Bezug genommene Recht die Verweisung annimmt oder aber in seinen Kollisionsregeln eine Rückverweisung enthält, die das deutsche Recht seinerseits annimmt. Hinsichtlich der ehegüterrechtlichen Verweisung in Art.15 Abs.1, 14 Abs.1 EGBGB ist weitgehend anerkannt, dass eine Rückverweisung dem Sinn dieser Verweisung nicht widerspricht, Art.4 Abs.1 S.1 EGBGB mithin grundsätzlich Anwendung findet (Mankowski a.a.O. Rdn.39; Staudinger/Hausmann, Neubearb 2003, Art.4 EGBGB Rdn.186f; MK-BGB/Siehr, 4.Aufl. Art.15 EGBGB Rdn.125; Palandt/Thorn, BGB, 68.Aufl., Art.15 EGBGB Rdn.2).
Zu prüfen war und ist daher zunächst, ob das sowjetische Recht eine Rückverweisung auf das deutsche Recht beinhaltet. Dabei ist nach Auffassung des Senats auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Dem steht der sog. Grundsatz der Unwandelbarkeit nicht entgegen. Allerdings ist das Güterrechtsstatut nach Art. 15 Abs.1, 14 Abs.1 Nr.1 EGBGB dadurch, dass es an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung anknüpft, in dem Sinne unwandelbar, dass spätere tatsächliche Änderungen, wie z.B. ein Wechsel der Staatsangehörigkeit, für die kollisionsrechtliche Anknüpfung selbst grundsätzlich irrelevant sind. Eine andere Frage ist, ob und ggf. inwieweit man Rechtsänderungen innerhalb der durch das deutsche Kollisionsrecht berufenen fremden Rechtsordnung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anwendet.
Der Senat vertritt insoweit die Auffassung, dass jedenfalls Änderungen des durch die Gesamtverweisung erfassten fremdem Kollisionsrechts einschließlich der hierzu gehörigen intertemporalen Regelungen zu berücksichtigen sind. Es entspricht heute der wohl ganz h.A., dass sich die Verweisung auf das jeweils geltende Recht bezieht, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergibt (KG FamRZ 2005, 1676; OLG Hamm -4.Senat für Familiensachen- FamRZ 2006, 1383; Mankowski a.a.O. Rdn.47; Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Stand 2008, Einl. IPR Rdn.41; MK-BGB/Sonnenberger, 4.Aufl., Einl. IPR Rdn.650; Thorn a.a.O. Rdn.3; a.A. aus der neueren Literatur etwa PWW/Rausch, Art.15 EGBGB Rdn.4). Im Gegensatz hierzu wurde in der älteren Rechtsprechung -auch durch den Senat- die sog. Versteinerungstheorie vertreten, wonach die Verweisung solche Rechtsänderungen des fremden Rechts nicht mehr erfasst, die nach einem Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Anknüpfungstatsachen eintreten (BGH NJW 1963, 1975, 1976; Senat NJW 1977, 1591, 1593; BayObLG NJW 1959, 1734; FamRZ 1961, 319; OLG Stuttgart NJW 1958, 1972, 1973; OLG Bamberg DNotZ 1965, 169).
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung insoweit nicht mehr fest, als eine Rechtsänderung hinsichtlich des Internationalen Privatrechts der durch die deutschen Kollisionsregeln in Bezug genommenen fremden Rechtsordnung in Frage steht. Jedenfalls insoweit erscheint dem Senat das von der älteren Rechtsprechung in den Vordergrund gestellte Argument des Vertrauensschutzes nicht mehr hinreichend tragfähig. Art.15 Abs.1 i.V.m. Art.14 Abs.1 EGBGB verweist als Gesamtverweisung vorbehaltlos auch auf die Kollisionsregeln der fremden Rechtsordnung, wobei das deutsche Recht eine Rückverweisung akzeptiert (vgl. oben). Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte bewegliche Rückverweisung handelt, die sich daraus ergibt, dass das fremde Kollisionsrecht eine wandelbare Anknüpfung beinhaltet, indem sie z.B. auf den jeweiligen Aufenthalt oder die jeweilige Staatsangehörigkeit abstellt, und dies für den im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt zur Anwendung deutschen Rechts führt (OLG Hamm -11.ZS- IPRspr 1974 Nr.62 S.174f; Mankowski a.a.O. Rdn.39; Hausmann a.a.O. Rdn.187; Siehr a.a.O. Rdn.125; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte, BGB, Stand 2008, Art.15 EGBGB Rdn.91). Akzeptiert das deutsche Recht jedoch in diesen Fällen eine Wandelbarkeit des Güterstatuts infolge Veränderung der maßgebenden Anknüpfungstatsachen, so ist es wenig überzeugend, unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes die Wandelbarkeit infolge einer Änderung des in Bezug genommenen fremden Kollisionsrechts auszuschließen. Diejenigen Betroffenen, die in der Lage sind, die güterrechtlichen Folgen einer tatsächlichen Veränderung ihrer Lebensverhältnisse nach Maßgabe des internationalen Privatrechts nachzuvollziehen, werden in aller Regel auch in der Lage sein, Veränderungen in ihrem vormaligen Heimatrecht nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass dem Aspekt des Vertrauensschutzes auch ohne eine generelle Versteinerung im Zeitpunkt des Wegfalls der Anknüpfungstatsachen Rechnung getragen werden kann. Zunächst können die "wohlerworbenen Rechte" der Betroffenen grundsätzlich durch eine sachgerechte Bestimmung des
Rechtsanwendungszeitpunkts, die eine Einwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte vermeidet, geschützt werden. Soweit die intertemporalen Vorschriften des in Bezug genommenen Rechts hingegen eine Rückwirkung vorsehen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, und der durch die Bestimmung des Rechtsanwendungszeitpunkts nicht begegnet werden kann, so kann unmittelbar auf Art. 6 EGBGB zurückgegriffen werden.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die o.a. Rechtsprechung ausnahmslos Fälle betrifft, in denen sich die Frage des anwendbaren Rechts vor dem Hintergrund der massenhaften Flucht oder Vertreibung in der Folge des 2. Weltkrieges und des sich entwickelnden Ost-West-Konflikts stellte. In dieser Situation stellte sich aus der damaligen Sicht die Frage, wie den berechtigten Erwartungen der Betroffenen Rechnung getragen und ein als unerträglich empfundenes Auseinanderklaffen zwischen der sozialen Wirklichkeit der Betroffenen und dem anwendbaren Recht verhindert werden konnte. Damit ging es letztlich um die Abwehr eines als den Betroffenen nachteilig empfundenen (sachlichen) Rechts und damit um eine verallgemeinernde Anwendung der Grundsätze des ordre public (so zu Recht Sonnenberger a.a.O. Rdn.663; Mankowski a.a.O. Rdn.61). Da die o.a. bzw. eine vergleichbare Problemlage bei den heute bestehenden Verhältnisse allenfalls in einem Bruchteil der in Betracht kommenden Fälle zutrifft, erscheint es auch unter diesem Aspekt als sachgerechter und methodenehrlicher, die Problemlösung im Einzelfall zu suchen.
Soweit der Senat damit die Versteinerungstheorie hinsichtlich des in Bezug genommenen IPR aufgibt, liegen die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß 28 Abs.2 FGG nicht vor. Die o.a. Entscheidung des Bundesgerichtshofs sowie die auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidungen des OLG Bamberg sowie des BayObLG betreffen allein die Anwendbarkeit eines geänderten materiellen Ehegüterrechts, nicht hingegen die Anwendung eines geänderten Internationalen Privatrechts. Zwar spricht sich das BayObLG in seinem Beschluss vom 28.03.1961 auch für eine Anwendung der Versteinerungstheorie auf das IPR aus (FamRZ 1961, 319, 320 sub 3) a.E.). Hierauf beruht die Entscheidung jedoch nicht, da das BayObLG auch eine Relevanz der Änderung des (dort tschechischen) IPR für den konkreten Fall verneint hat. Die Entscheidung des OLG Stuttgart will zwar auch die Berücksichtigung einer Änderung des fremden IPR nach Begründung des Güterstandes ausschließen. Unabhängig davon, ob dies Entscheidung auf dieser Auffassung beruht, begründet sie bereits deshalb keine Vorlagepflicht nach 28 Abs.2 FGG, weil sie nicht auf weitere Beschwerde ergangen ist. Hinzu kommt, dass von einer Divergenz in der nämlichen Rechtsfrage nicht mehr ausgegangen werden kann, wenn das maßgebende Gesetz geändert worden ist, und der Gesetzesänderung ein geändertes Regelungskonzept zugrunde liegt (BGH NJW 1993, 3069f). Hiervon ist bei der Änderung des Art.15 EGGVG durch das IPR-Reformgesetz auszugehen. Zwar hat der Gesetzgeber an der grundsätzlichen Unwandelbarkeit des Ehegüterstatuts festgehalten, sich im Gesetzgebungsverfahren jedoch ausdrücklich dazu bekannt, dass eine (bewegliche) Rückverweisung beachtlich sein soll und etwaige aus dem Staatsangehörigkeitsprinzip folgende Nachteile allein nach den Grundsätzen des ordre public zu beurteilen sind (BT-Drs. 10/504 S.31).

Bei der demnach zu beachtenden Entwicklung des vormaligen Heimatrechts der Eheleute im Bereich des internationalen Privatrechts ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesetzgebungshoheit mit dem Zerfall der Sowjetunion auf die Folgestaaten, hier die Russische Föderation übergegangen ist, wobei die völkerrechtlichen Einzelheiten hierbei nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl. hierzu etwa Lorenz a.a.O. Rdn.44). In der Russischen Föderation ist am 01.03.1996 das neue Familiengesetzbuch (FGB) vom 29.12.1995 in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält in seinen Art.156ff FGB eine eigenständige Kodifikation des IPR für die Bereiche des Ehe- und Familienrechts (vgl. hierzu und zum Folgenden KG FamRZ 2005, 1676; Bergmann/Ferid/Heinrich, Int. Ehe- u. Kindschaftsrecht., "Russische Förderation" S.32ff; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2003, Anhang zu Art.4 EGBGB Rdn.464ff; AnwK-Sultanova, BGB, 2005, Bd.4 Länderbericht Russland). Auf eine vor dem Inkrafttreten geschlossene Ehe findet das Gesetz gemäß der intertemporalen Vorschrift des Art.169 Nr.1 S.2 FGB insoweit Anwendung, als die aus ihr folgenden Rechte und Pflichten erst nach dem Inkrafttreten entstanden sind. Da der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung der ehelichen Gemeinschaft bei deren Auflösung durch den Tod eines Ehegatten erst mit dessen Ableben entsteht, sind die Vorschriften des FGB danach auf die hier zu beurteilende Auseinandersetzung anwendbar. Entsprechend den oben dargelegten Grundsätzen kommt es für die Beachtlichkeit dieser intertemporalen Vorschrift nicht darauf an, dass die Ehegatten im vorliegenden Fall ihre russische Staatsangehörigkeit rund zwei Monate vor dem Inkrafttreten des FGB verloren hatten.

Nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung des Art. 161 Abs.1 FGB bestimmt sich das Güterstatut primär nach dem (letzten) gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Da hierin eine grundsätzlich wandelbare Anknüpfung liegt, verweist die Vorschrift für den vorliegenden Fall auf das deutsche Recht, da die Ehegatten zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des Erblassers ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten. Da trotz entsprechender Ermittlungen der Vorinstanzen für eine Rechtswahl der Ehegatten nichts ersichtlich ist, ist nach alledem davon auszugehen, dass sich die güterrechtlichen Folgen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1) seit der Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland nach den deutschen Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ( 1363ff BGB) richten.
Die Vorinstanzen haben somit übersehen, dass infolge der Rückverweisung durch das zunächst anwendbare russische Recht letztlich deutsches Recht und damit auch der pauschalisierte Zugewinnausgleich im Todesfall nach 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB zur Anwendung kommt. Da die Zurückweisung des Erbscheinsantrages mithin nicht auf die Unanwendbarkeit der deutschen Vorschriften gestützt werden kann, war die Sache unter Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit das Verfahren dort fortgesetzt und abgeschlossen werden kann. Quelle: openJur 2011, 67975".

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