Neue Insolvenzordnung trat zum 1. Januar 1999 in Kraft.
Ein "Jahrhundertwerk" sollte seither die deutsche Wirtschaft, insbesondere Gläubiger und Schuldner, beglücken. Die "Flucht vieler Betroffener nach England" belegt inzwischen die ungeheure Fehleinschätzung.
Die neue Insolvenzordnung soll die 100 Jahre alte Konkurs- und Vergleichsordnung sowie die in den neuen Bundesländern geltende Gesamtvollstreckungsordnung ablösen. Das neue Gesetzeswerk umfaßt 335 Paragraphen und ein zusätzliches Einführungsgesetz mit 110 Artikeln. Überregulierung und Paragraphenbremse? Oder marktwirtschaftliches Sanierungsinstrument mit der Erhaltung von Unternehmen als Regel und die Liquidation als Ausnahme? Diese Fragen wird die Praxis recht bald beantworten.
Ein bedeutsamer Nachteil des geltenden Konkursrechts liegt darin, daß über 75 Prozent aller Konkursanträge mangels Masse abgewiesen werden müssen. Kommt es in den restlichen Fällen zur Eröffnung eines Konkurses, verhindern Zahl und Ausmaß der Vorrechtsforderungen das vom Bürger erwartete Mindestmaß an Verteilungsgerechtigkeit; die nicht bevorrechtigten Gläubiger erzielen seit Jahren im Durchschnitt lediglich fünf Prozent auf ihre Forderungen. Vergleichsverfahren werden nur noch in ein Prozent aller Insolvenzen zum Abschluß gebracht. Dieser Entwicklung soll durch eine größere Zahl von Eröffnungsverfahren entgegengesteuert werden. Die Eröffnung eines Verfahrens soll von der Ausnahme zur Regel werden.
Masse wird angereichert
Erreicht werden soll diese Umkehr der derzeitigen Insolvenzpraxis durch folgende Maßnahmen:
Zur Verfahrenseröffnung soll es ausreichen, daß die Gerichts- und Verwaltungskosten für den ersten Abschnitt des Verfahrens gedeckt sind.
Masseverbindlichkeiten aus fortbestehenden Dauerschuldverhältnissen hindern die Eröffnung nicht; sie werden bei Masseunzulänglichkeit nur anteilig erfüllt.
Eine weitere Anreicherung der Masse will man dadurch erreichen, daß die derzeitigen Konkursvorrechte abgeschafft werden, daß die Sicherungsgläubiger die Kosten für die Feststellung und Verwertung ihrer Rechte erstatten müssen, daß Geschäfte, die der insolvente Unternehmer vor der Konkurseröffnung abgeschlossen hat, in größerem Umfang angefochten werden können als bisher und daß die Aufrechnungsmöglichkeiten eingeschränkt werden.
Neu ist auch, daß dem Schuldner die Möglichkeit gegeben wird, bereits dann das Insolvenzverfahren zu betreiben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht; damit wird ein Anreiz geschaffen, möglichst früh in das Insolvenzverfahren einzusteigen, zumal natürliche Personen dann auch noch die Wohltat der Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen können.
Im übrigen bleibt es jedoch bei den Eröffnungsgründen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Weiterhin gibt es auch künftig die Möglichkeit der Abweisung der Eröffnung des Konkursverfahrens, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken: Die Abweisung unterbleibt jedoch, wenn ein ausreichender Geldbetrag - von wem auch immer - vorgeschossen wird.
Bei juristischen Personen haften für die Verfahrenskosten subsidiär die Geschäftsführer, wenn sie nicht nachweisen, daß sie ihre Antragspflicht ohne Verschulden verletzt haben.
Gesicherte Gläubiger werden zur Kasse gebeten
Ein weiteres Kernstück der Reform besteht darin, daß die sogenannten gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren einbezogen werden. Gläubiger, die ihre Forderungen durch einfache Eigentumsvorbehalte, durch erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalte oder durch Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung abgesichert haben, können die entsprechenden Gegenstände nicht mehr vorab der Masse entziehen: Die Verfügungsrechte, auch über die unter einfachem Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, gehen zunächst einmal auf den Konkursverwalter über. Selbst die Gläubiger von Grundpfandrechten können in der Ausübung ihrer Rechte blockiert werden. Sie sind zwar berechtigt, während des Insolvenzverfahrens die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks zu betreiben, der Insolvenzverwalter kann aber in der Zeit bis zum Gerichtstermin ohne weitere Voraussetzung durchsetzen, daß die Zwangsversteigerung einstweilen eingestellt wird.
Das Gesetz hindert also die gesicherten Gläubiger daran, in der Anfangsphase des Verfahrens auf ihre Sicherheiten zuzugreifen. Gemeint ist dabei die Zeit zwischen der Verfahrenseröffnung und dem Berichtstermin, in dem über den Fortgang des Verfahrens entschieden wird. Dieser Berichtstermin muß spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung stattfinden. Der Verwalter kann das Sicherungsgut weiter für die Insolvenzmasse nutzen und ist lediglich zum Ausgleich von Erwerbsverlusten verpflichtet. Der gesicherte Gläubiger hat jedoch ein Eintrittsrecht und Initiativrechte zur Beschleunigung der Verwertung. Nutzt der Verwalter die Sachen auch noch nach dem Berichtstermin, hat er den gesicherten Gläubigern zusätzlich eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, und zwar in der Höhe der geschuldeten Verzugszinsen.
Bei beweglichen Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, hat der Verwalter wie bisher ein Wahlrecht zwischen der Erfüllung des Kaufvertrages und der Erfüllungsablehnung. Im letzteren Fall gibt es ein Aussonderungsrecht des Eigentümers. Allerdings braucht der Verwalter das Wahlrecht in der Zeit bis zum Berichtstermin nicht auszuüben und kann die Sache bis dahin festhalten, ohne sie bezahlen zu müssen.
Im übrigen müssen die gesicherten Gläubiger Kostenbeiträge leisten, um die Insolvenzmasse anzureichern. Sie müssen zunächst Feststellungskosten in Höhe von vier Prozent des Verwertungserlöses zahlen und sodann Verwaltungskosten, die pauschal mit fünf Prozent des Verwertungserlöses festgelegt sind. Liegen sie tatsächlich erheblich niedriger oder höher, sind diese Kosten anzusetzen. Zu den Verwertungskosten wird auch die Umsatzsteuerforderung gerechnet, die bei der Verwertung von Sicherungsgut im Insolvenzverfahren entsteht.
Arbeitnehmerschutz bleibt weitgehend erhalten
Als Gläubiger haben die Arbeitnehmer das Recht, Insolvenzantrag zu stellen. Mit ihren Insolvenzforderungen nehmen sie am Insolvenzverfahren teil; insoweit haben sie Stimmrecht in der Gläubigerversammlung. Wird ein Insolvenzplan aufgestellt, so bilden die Arbeitnehmer, wenn ihnen nicht unerhebliche Insolvenzforderungen zustehen, eine besondere Gruppe der ungesicherten Gläubiger. Die neue Insolvenzordnung beseitigt zwar das Konkursvorrecht der Arbeitnehmer und das 1974 geschaffene Massenprivileg für Lohnforderungen; erhalten bleibt jedoch das Konkursausfallgeld. Es gibt eine Neuregelung des Sozialplans im Insolvenzverfahren, die das Sozialplangesetz ablöst, aber am Grundgedanken dieses Gesetzes festhält, daß im Insolvenzverfahren die Belange der Arbeitnehmer und die Interessen der Gläubiger durch eine absolute und eine relative Begrenzung des zulässigen Sozialplanvolumens auszugleichen sind. Die Höhe der Grenzen bleibt mit zweieinhalb Monatsgehältern der entlassenen Arbeitnehmer und einem Drittel der Teilungsmasse unverändert. Der Sozialplananspruch wird insofern erweitert als das Konkursausfallgeld in Zukunft auch in den Fällen gezahlt wird, die bisher Gegenstand eines Vergleichsverfahrens gewesen wären.
Was die Kündigung angeht, so wird die Frist für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen auf höchstens drei Monate beschränkt. Der gesetzliche Kündigungsschutz bleibt den Arbeitnehmern auch dann erhalten, wenn der gesamte Betrieb oder ein Betriebsteil auf einen Erwerber übertragen wird. Der einschlägige 613 a BGB gilt auch im neuen Insolvenzverfahren, was den Erfolg einer übertragenden Sanierung in Frage stellen dürfte.
Insolvenzplan steht im Mittelpunkt
Der Ablauf des Insolvenzverfahrens wird weitgehend von der Autonomie der Gläubiger bestimmt. Insbesondere entscheiden die Gläubiger darüber, ob und in welcher Weise versucht werden soll, das Unternehmen des Schuldners zu sanieren. Die Reorganisation des Betriebes des Schuldners und die übertragende Sanierung stehen gleichberechtigt nebeneinander. Mißbräuchen bei der übertragenden Sanierung wird vorgebeugt.
Kernpunkt des neuen Insolvenzrechts ist der Insolvenzplan. Über den Insolvenzplan, der nicht nur eine Sanierung, sondern auch eine Liquidation vorsehen kann, entscheiden die wirtschaftlich Betroffenen nach Maßgabe des Wertes ihrer Rechtsstellung. Ein wirksamer Minderheitenschutz garantiert, daß kein Beteiligter gegen seinen Willen den Wert verliert, der ihm im Falle einer Liquidation ohne einen Plan zufließen würde. Grundsätzlich können die Befriedigung absonderungsberechtigter Gläubiger und der übrigen Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Verfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Die derzeit geltenden starren Regeln der Vergleichsordnung werden damit durch ein besseres, marktwirtschaftlich gestaltetes System ersetzt. Der Insolvenzplan soll den Beteiligten die Möglichkeit geben, Insolvenzen flexibel und wirtschaftlich effektiv abzuwickeln. Das Initiativrecht zur Vorlage eines Insolvenzplans steht neben dem Schuldner dem Insolvenzverwalter zu und kann bereits gleichzeitig mit dem Insolvenzantrag eingereicht werden. Der Insolvenzverwalter kann außerdem von der Gläubigerversammlung dazu verpflichtet werden.
In einem darstellenden Teil des Insolvenzplans wird beschrieben, welche Maßnahmen nach der Verfahrenseröffnung getroffen worden sind oder noch getroffen werden sollen, um die Grundlage für die geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten zu schaffen. Im gestaltenden Teil wird festgelegt, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll. Wenn die Gläubigerversammlung sich für die Liquidation des insolventen Unternehmens entscheidet oder wenn ein Insolvenzplan vor der Aufhebung des Verfahrens scheitert, wird die Insolvenzmasse vom Verwalter verwertet und verteilt. Dazu sind Vorschriften vorgesehen, die in weitem Umfang dem heutigen Konkursrecht entsprechen.
Restschuldbefreiung hilft natürlichen Personen
Ein völliges Novum in der neuen Insolvenzordnung ist die sogenannte Restschuldbefreiung. Sie ermöglicht natürlichen Personen, unabhängig davon ob sie Kaufleute oder private Endverbraucher sind, von ihren Schulden völlig freizukommen. Allerdings müssen sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist es, Personen, die sich während der sogenannten Wohlverhaltensperiode um eine weitere Reduzierung der Verbindlichkeiten bemühen, einen neuen Start in das Wirtschaftsleben zu ermöglichen. Die "Schuldturmproblematik" soll einer angemessenen Lösung zugeführt werden. Ein Schuldner, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich gescheitert ist, erhält nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Chance, sich von seinen restlichen Schulden zu befreien. Zur Vermeidung von Mißbräuchen wird diese Schuldenbefreiung an scharfe Voraussetzungen geknüpft.
Der Schuldner muß vor der Verfahrenseröffnung gläubigerschädliche Handlungen unterlassen, im Verfahren konstruktiv mitwirken und schließlich während einer "Wohlverhaltensperiode" von sieben Jahren nach der Aufhebung des Verfahrens sein pfändbares Einkommen zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stellen.
Verbraucher bekommen ein vereinfachtes Verfahren
Im neunten Teil der Insolvenzordnung wird ein neuartiges Verfahren geschaffen, das den Bedürfnissen von Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden angepaßt ist und eine übermäßige Belastung der Gerichte vermeiden soll. Unter Kleingewerbetreibenden versteht das Gesetz natürliche Personen, deren selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das Verfahren wickelt sich nach einer Fünf-Stufen-Konzeption ab. In der ersten Stufe muß der Schuldner den Versuch unternehmen, mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung über die Schuldenbereinigung zu erzielen. Dieser Versuch muß auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag geschehen.
Der Vorrang einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung wird dadurch gewährleistet, daß der Schuldner mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegen muß, daß eine derartige Schuldenbereinigung erfolglos versucht worden ist. Damit ergibt sich die zweite Verfahrensstufe als Einleitung des gerichtlichen Verfahrens. Auch hier soll noch einmal versucht werden, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Diesem Ziel dient das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan. Bei Scheitern des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan wird schließlich als fünfte Stufe ein vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren mit Vermögensverwaltung durch einen Treuhänder durchgeführt mit dem Ziel, nach Ablauf der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode (Stufe 4), die Restschuldbefreiung (Stufe 5) zu erlangen.
Fünf Schritte zur Schuldenfreiheit
Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, muß der Schuldner versuchen, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu erzielen. Dies muß eine anerkannte Beratungsstelle bescheinigen.
Scheitert die außergerichtliche Einigung, kann der Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragen. Schon zu diesem Zeitpunkt muß er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen und die Bescheinigung der Beratungsstellen sowie ein Verzeichnis seines Vermögens und eine Aufstellung aller Gläubiger und Forderungen vorlegen. Das Gericht versucht dann zunächst, Schuldner und Gläubiger gütlich zu einem Schuldenbereinigungsplan zu bewegen.
Wenn auch dieser Einigungsversuch scheitert, dann folgt das sogenannte vereinfachte Insolvenzverfahren. Dabei wird das Vermögen des Schuldners durch einen Treuhänder verwaltet und unter den Gläubigern aufgeteilt.
Anschließend folgt die siebenjährige Wohlverhaltensperiode, in der der Schuldner vom pfändungsfreien Teil seines Arbeitseinkommens leben muß. Ein Treuhänder verteilt den Rest an die Gläubiger. In diesen sieben Jahren, die auf fünf Jahre abgekürzt werden können, wenn der Schuldner bereits zwei Jahre vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig war, muß er jede zumutbare Arbeit annehmen und jeden Wohnortwechsel sowie aus anderen Tätigkeiten und Erbschaften dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden.
Nach Ablauf der sieben Jahre erteilt das Gericht Restschuldbefreiung, die den Schuldner von allen bestehenden Verbindlichkeiten befreit, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren.