Unternehmensgründung
Unternehmensgründung
im Handels- und Service-Sektor, Handels- und Vertriebsrecht, Marketing
Durch die "Administration of Foreign Investment in the Commercial Sector Procedures" vom 16. April 2004 werden (Art. 3) die im Handel und Vertrieb tätigen Unternehmen in China, zu denen gem. Art. 2 auch Einzelunternehmen zählen, einheitlich als "foreign-invested commercial enterprises" bezeichnet, soweit sie nach dem Gesetz errichtet, registriert und genehmigt wurden.
Die Bestimmungen ergänzen die Möglichkeiten ausländischer Investitionen in China und erweitern den Anwendungsbereich des Sino-Foreign Equity Joint-Venture-Law, des Cooperative-Joint-Venture-Law, das Wholly Foreign-owned Enterprise Law und das (nationale) Company Law.
Ihre Rechte in bezug auf ihren Geschäftsgegenstand werden durch die Bestimmungen näher festgelegt. Eine "foreign invested commercial enterprise" (FICE) liegt in bezug auf folgende Unternehmensaktivitäten vor, Art. 3:
Commission agency (Handelsvertreter), einschließlich Verkaufsagenten, Vertragshändler,
Broker, Auktionäre,
Kommissionäre oder verwandte Services (Art. 3 I Nr. 1 FICE wie TV-Verkauf, Telefonverkauf, Postverkauf (mail order), Internet oder Verkaufsmaschinen,
Großhandel (wholesale): Art. 3 I. Nr. 2 FICE:
Einzelhandel (retail): Art. 3 I. 3 FICE:
FranchisingSpedition und LogistikHafen- und Seevertrieb
Voraussetzung für die Zulassung ist in jedem Fall die Errichtung einer der Katalogunternehmen des Auslandsinvestitionsrechts. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den "Investitionsformen" "Einzelhandel" und "Großhandel", denn die Aussenhandels- und Vertriebsrechte sind in bezug auf beide Einrichtungen unter-schiedlich ausgeprägt.
Ein Einzelhandelsunternehmen darf auf eigene Rechnung importieren und in eigenen Läden, nicht jedoch ohne ausdrückliche Genehmigung an Dritte vertreiben, was Folgen auf die Gesellschaftsform, die Eigenkapitalerfordernisse und die Investitionssummen hat.
Art. 9 FICE stellt klar, dass sich der Umfang der beabsichtigten Handels-, Vertriebs- und Dienstleistungstätigkeiten aus der genehmigten Satzung bzw. Genehmigung (Buisiness Licence) ergibt, die aus Gründen der chinaeigenen Formenstrenge so bestimmt und umfassen wie möglich sein muß.
Handelsunternehmen dürfen danach auch Dritte über Franchise-Verträge binden.
Formen wirtschaftlicher Betätigung
Der chinesische Gesetzgeber hat in einer Vielzahl von Gesetzen die Möglichkeiten für ausländische Investoren in China tätig zu werden, geregelt. Eine Liberalisierung auf einem Markt, der keine Gewerbefreiheit kennt, ist hierbei nicht zu verkennen.
Folgende grundsätzliche Betätigungsformen sind anerkannt, wenn auch im Einzelfall nicht immer praktikabel:
Hundertprozentige Tochtergesellschaften ("Wholly Foreign owned company")
Partnerschaften
Publikumsaktiengesellschaften
Beteiligungsgesellschaften
Holdinggesellschaften
Regional Headquarters multinationaler Unternehmen
Investmentgesellschaften
Handels-joint-venture in Sonderwirtschaftszonen
Produktionsgesellschaften (Ltd.)
Handels- und Servicegesellschaften
Franchiseträgergesellschaften
Managementgesellschaften
build-operate-transfer (BOT) Projekte
Errichtung einer Unternehmung im Bereich Werbung
Maßgebend sind die "Administration of Foreign invested Advertising Enterprises Provisions" vom 02.03.2004 der "State Administration for Industry and Commerce und dem Ministry of Commerce .
Holding Gesellschaften
Die Errichtung von Holding-Gesellschaften durch ausländische Unternehmen ist in China erst seit der ersten gesetzlichen Regelung über die "Establishment of Companies of an Investment Nature by Foreign Investors Tentative Provisions" vom 04. April 1995 zulässig. Für die im Zuge der Kapitalisierung staatlicher Unternehmen und Konglomerate entstehenden chinesischen Unternehmen in staatlichem Anteilsbesitz galten stets andere Bestimmungen. Das äußerst restriktive Regelwerk über die Errichtung und die Handlungsmöglichkeiten und die hohen Einstiegsbedingungen wie das gesetzliche Mindestkapital von 30 Mio US$ trugen in der Vergangenheit nicht dazu bei, dass Holdinggesellschaften zu einem wirklichen Wirtschaftsfaktor wurden. Als Investmentgesellschaften durften Holdinggesellschaften selbst nicht tätig werden. Es galt eine Beschränkung auf unmittelbare verbundene Unternehmen bzw. deren Steuerung. Zur Förderung vor allem größerer Investitionen durch ausländische Investoren wurden die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausgestaltung von Holding-Gesellschaften immer wieder geändert und liberalisiert:
"Interpretation", 16.02.1996
"Ergänzende Bestimmungen", 24.08.1999
"Ergänzende Bestimmungen", 31.03.2001
Grundlegende Novellierung, 07.03.2003 ("in Kraft 06.04.2003")
Zusammenfassung und Konsolidierung durch die Regeln über die "Establishment of Companies with an Investment Nature by Foreign Investors Provisions ("Holding Companies Regulations")Erneute Änderungen 13.02.2004 sowie 17.11.2004 mit Wirkung auf den 17.12.2004
Mit der jüngsten Novelle wurden die Schwellenwerte für die Errichtung einer Holding-Gesellschaft geändert in bezug an die sachlichen und "personellen" Voraussetzungen des Investors gesenkt. Zugleich wurden mit Rücksicht auf das geänderte Foreign Trade Law auch der Distributionssektor weiter geöffnet sowie die Anforderungen an die Qualifikation als "Regionales Headquarter" verringert. Zugleich wurden die Ausweitung der Geschäftstätigkeit und der funktionalen Tätigkeiten liberalisiert. Allerdings bleiben die Mindestkapitalbestimmungen von 30 Mio. US$ auch weiterhin bestehen.
Die Bestimmung, wonach ein ausländischer Investor entweder
- über ein Gesamtanlagevermögen von mindestens 400 Mio. US$ im Jahr vor der Antragstellung, zumindest ein bestehendes Unternehmen mit einem Mindestkapital von 10 Mio. US$ und zumindest 3 Investmentprojekte oder
- zumindest 10 Foreign Invested Enterprises mit einem kommulierten Kapital von 30 Mio. US$ vorweisen mußte
wurde in bezug auf die Mindestinvestitionsprojekte vereinfacht, im übrigen aber beibehalten. Die hohe Einstiegssumme von 30 Mio. US$ erweist sich danach auch weiterhin für den Mittelstand als ein Gestaltungshindernis, was sich vor allem im Bereich der Dienstleistung und Unternehmenssteuerung auswirken wird. Chinesische Unternehmen sind durch diese restriktiven Bestimmungen privilegiert. Allerdings können Holding-Gesellschaften auch als Joint Venture errichtet werden. Das Joint Venture kann als nationales Gemeinschaftsunternehmen zweier Gesellschafter oder mittelbar durch eine von beiden Partnern im Ausland errichteten Gesellschaft betrieben werden. Wird diese Form der Errichtung gewählt, entfällt das Erfordernis der Beibringung eines "Feasibility Study Reports". Gefordert wird insoweit nunmehr nur ein Antrag nebst einem "Application Report". Das bisherige Erfordernis, einen Project Proposal vorzulegen und genehmigen zu lassen, ist generell entfallen.
Bereits durch die Novelle vom 13.02.2004 wurden Holding-Gesellschaften in bezug auf den Bezug und den Vertrieb von Produkten der Muttergesellschaft im Ausland privilegiert, die seither auf dem chinesischen Markt vertrieben werden können. Die Frage, unter welchen Bedingungen eine Holding-Gesellschaft als Regional Headquarter Vertriebs- und Handelsrechte erhalten konnte oder aber eine Erweiterung ihrer Geschäftslizenz beantragen mußten, war lange nicht geregelt. Durch die Novelle vom 17.11.2004 ist nunmehr klargestellt, dass bestehende Holding-Gesellschaften, die sich zukünftig auf den Gebieten
- Kommissions- oder Handelsvertreter ("commission agency")
- Großhandel
- Einzelhandel
- Franchise
betätigen wollen, den Bestimmungen über die "Administration of Foreign Investment in the Commercial Sector Procedures" unterliegen und ihre bestehende Geschäftslizenz nach Maßgabe dieser Bestimmungen erweitern oder anpassen müssen, wenn das unbeschränkte Aussenhandels- und Vertriebsrecht nicht bereits in der Vergangenheit bewilligt wurde. Das reine Importrecht erstreckt sich nicht automatisch auf das Recht, die bezogenen Waren und Dienstleistungen auch national frei vertreiben zu dürfen. Einen Automatismus von Aussenhandels- und Vertriebsrecht allein aus Gründen des neuen Rechts gibt es danach auch nicht für Holding-Gesellschaften. Bestimmend für das, was gesetzlich zulässig und damit nicht nichtig ist, ist und bleibt der Geschäftsgegenstand der "Business Licence".
Um in den Genuß des unbeschränkten Vertriebsrechts oder des Rechts auf Teilnahme am Vertrieb über Handelsvertreter, Groß- oder Einzelhandel bzw. Franchise zu gelangen, können danach bestehende Produktions- oder Holding-Unternehmen den Antrag auf Erweiterung ihrer Geschäftslizenz beim lokalen Büro des Ministry of Commerce stellen, eine neue Tochtergesellschaft mit entsprechendem Geschäftsgegenstand neu gründen, sich an einer berechtigten nationalen Unternehmung beteiligen oder diese übernehmen. Die Registrierung erfolgt nach Genehmigung bei der örtlichen "Administration for Industry and Commerce AIC".
Ohne weiteres und Erweiterung der Geschäftslizenz dürfen indes Holding-Gesellschaften in bezug auf die importierten Waren aus dem Ausland auf dem Binnenmarkt einen "After-Sales-Service" anbieten.
Im Bereich des Imports oder Exports von Waren, Dienstleistungen oder Technologie tätige Holding-Gesellschaften müssen weiterhin die "Registration for the Record of Foreign Trade Operator" beachten. Auch danach müssen bei Importgeschäften die Geschäftslizenz sowie der Geschäftsgegenstand beachtet und gegebenenfalls auf Antrag erweitert bzw. "registriert" werden.
Regionale Hauptquartiere
Durch die Änderung der Holding-Vorschriften vom 13. Februar 2004 erhielten multinationale Unternehmen, die regionale Hauptquartiere in China unterhielten, zusätzliche Privilegien für ihren Betrieb. Voraussetzung für den Betrieb eines regionalen Hauptquartiers war die Einhaltung der Mindestkapitalvorschrift für Holding-Companies (30 Mio. US-Dollar), die Errichtung von zumindest 2 Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, von denen einer in der Form der juristischen Personen betrieben werden musste nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei einem registrierten Gesamtkapital von 100 Mio. US-Dollar, von denen mindestens 50 Mio. eingezahlt werden mussten. Zugleich musste der Antragsteller Investitionen in Beteiligungen von mehr als 3 Mrd. RMB aufweisen und im Jahr vor Beantragung mindestens 100 Mio. RMB Gewinn ausgewiesen haben. Die Bestimmungen zum Unterhalt von mindestens 2 Forschungs- und Entwicklungseinheiten wurden liberalisiert.
Nach den Novellierungen vom 17. November 2004 ist nur noch eine R&B-Einheit erforderlich. Diese muss nicht juristische Person sein.
Kooperative Einheiten reichen aus. Holding-Gesellschaften in der Form eines regionalen Hauptquartiers dürfen seit dem 17. November 2004 nunmehr nicht nur eigene Produkte aus dem Ausland importieren und in China vertreiben, sondern darüber hinaus auch Produkte solcher Unternehmen, an denen eine wesentliche Beteiligung besteht. Sie dürfen zugleich nationale Unternehmen erwerben oder beauftragen, eigene Produkte herzustellen, um sie dann über die Holding-Gesellschaft auf dem nationalen Markt abzusetzen. Generell ist es registrierten Holding-Gesellschaften nach ihrem Geschäftsgegenstand erlaubt nicht nur Import- und Vertriebsgeschäfte, sondern auch Servicedienstleistungen zu erbringen oder aber Finanzdienstleistungen für die beteiligten Unternehmen. Besonders liberal gelten die Sonderbestimmungen in Shanghai, die einen relativ einfachen Zugang zur Errichtung regionaler Hauptquartiere ermöglichen. In Peking wird dagegen auf die strengeren nationalen Vorschriften Bezug genommen.
Nach überwiegender Einschätzung hat sich der gesetzliche Rahmen für die Errichtung von Holding-Gesellschaften für multinationale Unternehmen in China zur Organisation, Betreuung und Steuerung ihrer nationalen Investitionen bewährt. Die Vorschriften korrespondieren zukünftig mit den Bestimmungen über die Errichtung von Gesellschaften, die reinen Investmentcharakter haben. Insoweit gelten Sonderbestimmungen und es ist zu erwarten, dass mit Rücksicht auf die dort geringeren Kapitalanforderungen für das gesetzliche Mindestkapital weitere Digasivizierungen auf dem Markt zeigen werden. Die Errichtung von Holding-Gesellschaften oder regionalen Hauptquartieren wird daher nach wie vor multinationalen Unternehmen vorbehalten bleiben, die eine Vielzahl von unternehmerischen Interessen in China bündeln wollen. Für die Handelstätigkeit wird sich eine Holding-Gesellschaft als solches sicherlich nicht empfehlen. Hier ist die Gründung einer Neuunternehmung mit dem eigentlichen Geschäftsweg Vertrieb-Handel und Logistik oder Servicedienstleistungen empfehlenswert. Steuerlich vorteilhaft ist die Holding-Gesellschaft mit Rücksicht auf die Steuerfreiheit der Ausschüttungen von Dividenden. Darüber hinaus gelten in Tochtergesellschaften reinvestierte Gewinne zur Erhöhung des gesetzlichen Kapitals aber auch Dividenden Auszahlungen zur Reinvestition in neue Produktseinheit mit ausländischer Beteiligungen als steuerbegünstigt, in dem auf Antrag eine Steuerbefreiung auf bis zu 5 Jahre in Bezug auf die neuen Einheiten beantragt und gewährt werden kann. Der spezifische Steuerbegünstigungssatz hängt von der Natur der Unternehmung bzw. eines neuen Investments ab. Generell gilt, dass eine 100%ige Steuerbefreiung auf 5 Jahre da Reinvestitionen möglich ist, die die Produktion von rein für die Export bestimmten Produkten betreffen. Im High-Techbereich gilt das ebenfalls. Im Übrigen werden Steuerbefreiungen von 40 % als Durchschnittssatz festgelegt. Die wesentlichen Vorteile einer Holding-Company sind danach:
Zugelassene Holding-Gesellschaften dürfen in China in jedem Bereich investieren und tätig sein, die ausländischen Investitionen nach Maßgabe des jeweiligen geltenden Guidance-Katalog offen stehen. Holding-Gesellschaften dürfen vor allem Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in China unterhalten und deren Ergebnisse (relativ unbeschränkt retransferrieren). Service und sonstige Dienstleistungen technischer Art im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung können generell erbracht werden. Als selbstständige Nebenleistung dürfen Holding-Gesellschaften allgemeine Beratungsdienstleistungen in Gestalt von Marketing-Informationen, Investmentpolitik oder aber auch Servicedienstleistungen gegenüber Tochtergesellschaften in China erbringen.
Holding-Gesellschaften dürfen generell Finanzdienstleistungen gegenüber Tochtergesellschaften erbringen, sie dürfen weiterhin im Bereich der Förderung und Initiative zur Errichtung von neuen Gesellschaften tätig werden und Anteile an nicht gelisteten Gesellschaften halten. Schließlich dürfen sie sich Gesellschafter an nicht gelisteten Gesellschaften und Off-Shore-Promoter betätigen bzw. beteiligen.
Als Handelsvertreter nationale Produkte exportieren, Vertriebsdienstleistungen in diesem Zusammenhang erbringen oder aber den Export nationaler Produkte über eine so genannten Export-Procurement-Organisationen unter Inanspruchnahme von Steuervorteilen realisieren.
Weiterhin zulässige Leistungen sind:
Ausbildungshilfe für nationaler Vertriebs- und Handelsvertreter bzw. Lizenznehmer erbringenProdukte des Mutterhauses zu Testzwecken oder Versuchszwecken importierenAls Leasingunternehmen für den Maschinen- und Ausrüstungspark betätigenAfter-Seals-Services für importierte und in China vertriebene Produkte anbietenSich am ausländischen Bauprojekten chinesischer Unternehmen mit den entsprechende Vertragsrechten beteiligen.Importieren aber nicht vertreiben von Produkten des Mutterhauses auf dem nationalen Markt( über Einzelhandel nicht).Holding-Gesellschaften, die als regionale Hauptquartiere genehmigt sind genießen weitere Vorteile wie: Recht des Imports und des Verkaufs an den nationalen Großhandel (nicht Einzelhandel) von Produkten der Muttergesellschaft oder aber von dieser kontrollierter Gesellschaften.Import von Rohstoffen und Materialien, Teilen und Bauteilen und Werkzeugen zur Gewährleistung des After-Sealth-Unterhaltungsservices in Bezug auf Produkte des regionalen Head-Quarters oder aber der Tochtergesellschaften.Erbringung von Servicedienstleistungen gegenüber Out-Sorth-Domestic and Foreign Enterprises.Erbringung logistischer Servicedienstleistungen nach ausdrücklicher Genehmigung Finanzdienstleistungsgesellschaften errichten, um Finanzdienstleistungen gegenüber dem Investor und/oder der Holding-Gesellschaft zu erbringen.nach Maßgabe einer besonderen Genehmigung des Ministeriums für Handel (MOFCOM) sich im Bereich von Auslandsingenieurdienstleistungen, Vertragsleistungen, Investitionen, Errichtung von Finanz- oder Leasinggesellschaften oder vergleichbaren Gesellschaften beteiligen.Vergabe von Lizenzrechten oder aber vertraglich gestalteter Rechte an nationale Unternehmen zur Produktion von Gütern und Leistungen der Holding-Gesellschaft oder ihres Gesellschafters.
Am 17. November 2004 hat das Ministry of Commerce die geänderten Bestimmungen zur Errichtungen von Gesellschaften von Investmentgesellschaften durch ausländische Investoren in der zweiten und revidierten Fassung erlassen. Durch die Bestimmungen werden ausländische Unternehmen ermutigt, gezielt in den chinesischen Markt durch Beteiligungen, Übernahme oder aber kooperative Zusammenarbeit zu investieren. Es ist dabei gleichgültig, ob die jedenfalls in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erfolgende Investition durch eine 100%ige Tochtergesellschaft oder aber ein Joint-Ventures erfolgt (Art. 2). Grundvoraussetzung für die Genehmigung der Errichtung einer Investmentgesellschaft ist die Kreditwürdigkeit, wirtschaftliche Stärke und der gute Ruf des Unternehmen, welches im Jahr vor Beantragung ein Anlagevermögen von mindestens 400 Mio. US-Dollar vorweisen muss, in China eine Tochtergesellschaft mit einem registrierten Kapital von mindestens 10 Mio. US-Dollar errichtet haben muss, bereits 10 ausländische Unternehmen oder mehr sowie einem gesamt registrierten Kapital von mehr als 30 Mio. US-Dollar.
Soll die Investmentgesellschaft als Joint-Ventures mit einem chinesischen Partner errichtet werden, muss der chinesische Partner die Kreditwürdigkeit, die finanzielle Stärke und Voraussetzungen nachweisen. In diesem Fall muss das Anlagevermögens des chinesischen Partners mindestens 100 Mio. RMB im Jahr vor Beantragung betragen haben.
Das gesetzliche Mindestkapital einer reinen Investmentgesellschaft muss 30 Mio. US-Dollar übersteigen, vgl. Art. 3 Abs. 3. Artikel 3 bestimmt weiterhin, dass es sich bei dem ausländischen Unternehmen um ein Unternehmen, nicht um eine Privatperson handeln darf. Antragsvoraussetzung ist der Nachweis gegenüber der Genehmigungsbehörde, dass der Antragsteller das zu registrierende Mindestkapital auch garantiert bezahlen kann, sowie das zum Betrieb der Gesellschaft erforderliche Know How bzw. die Technologie ihm auch selbst gehört. Erfolgt der Antrag durch eine Tochtergesellschaft eines ausländischen Investors hat die Muttergesellschaft die maßgeblichen Erklärungen für ihre Tochter abzugeben. Zuständig für die Prüfung ist nach Art. 6 des Ministry of Commerce. Dieses entscheidet nachdem die zuständigen Abteilungen auf lokaler und regionaler bzw. Stadtebene in Übereinstimmung mit den lokalen Vorschriften und Entwicklungsplänen das Vorhaben geprüft und für positiv befunden haben. Vgl Art. 6.
Handelt es sich bei der zu errichtenden Gesellschaft um ein Aquity-Joint-Ventures muss der Antrag, der Vertrag und der Gesellschaftsvertrag (Articles of Association) von allen Beteiligten unterzeichnet sein. Im Falle einer 100%igen Tochtergesellschaft müssen der Antrag, der Feasibility-Study Report sowie der Gesellschaftsvertrag von allen beteiligten Gesellschaftern unterzeichnet werden. Beizureichen sind Dokumente über den Nachweis der Kreditwürdigkeit. Dies geschieht in aller Regel durch Bankbestätigungen und Kreditausweise bzw. Bilanzen. Einzureichen sind weiterhin Handelregisterauszüge in beglaubigter und übersetzter Form sowie die Nachweise über die Existenz des Unternehmens im Ausland bzw. die Handlungsvollmacht der Organe und Geschäftsführer. Zugleich ist ein Capital Verification Report einer in China zugelassenen Public Accountant (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft), das Genehmigungszertifikat und die Geschäftslizenz einzureichen. Die Bilanzen der letzten 3 Jahren vor Antragstellung sind in der von einem externen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer geprüften Form einzureichen. Das Ministerium für Handel kann weitere Nachweise und Unterlagen anfordern. Die angeforderten Unterlagen sind im Original zu überreichen, es sei denn, dass ausdrücklich Kopien gebilligt werden. Erfolgt die Beantragung durch einen externen Berater, so hat sich dieser durch eine ordnungsgemäße Vollmacht im Original auszuweisen. Vgl. 6.
Das Kapital hat aus dem Ausland lastenfrei aus legalen Quellen überwiesen zu werden oder aber aus nationalen Gewinnen, die reinvestiert werden, vgl. Art. 7. Die Einzahlung des Kapitals hat binnen 2 Jahren zu erfolgen. Artikel 9 beschränkt die Möglichkeit der Finanzierung und Kreditvergabe durch Investmentgesellschaften.
Die Bestimmung dient dem Kapitalerhalt und legt fest, dass die Investmentgesellschaft in der Höhe der Kreditaufnahme für etwaige Investitionen auf das Vielfache des registrierten Kapitals gleich max. 120 Mio. US-Dollar limitiert ist. Beträgt das registrierte Kapital 100 Mio. US-Dollar, dürfen Investitionskredite die Höhe von 600 Mio. nicht übersteigen. Die Investitionen dürfen nach 10 nur vom Staat zugelassene Bereiche erfolgen. In Abhängigkeit von einer einvernehmlichen Entscheidung des Board of Directors dürfen Investmentgesellschaften folgende Servicedienstleistungen darüber hinaus erbringen (Art. 10 Abs. 2 I-IV)
Handeln und Unterstützung als Vertreter beim Kauf von Maschinen und Ausrüstungen sowie Ausrüstungsgegenständen zum Eigengebrauch sowie Kauf von Rohstoffen, Teilen, Materialien und solchen Komponenten, die für die Produktion erforderlich sind, im In- und Ausland sowie der Verkauf von Produkten innerhalb Chinas und außerhalb Chinas, die von einer solchen Unternehmung erworben werden einschließlich der Erbringung von After-Sales-Services.Betreuung und Verwaltung der Devisen und Devisenerlöse in Übereinstimmung und der Überwachung der staatlichen Währungskontrolle. Bereitstellung von Dienstleistungen und technischen Support, Ausbildung und Training von Mitarbeitern einschließlich Managementleistungen, Marketingleistungen und Verkaufsbeihilfen.Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung sowie Garantieabgaben.
Zugleich dürfen Investmentgesellschaften, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in China errichten, die im Hochtechnologiebereich angesiedelt sind. Die Erbringung von Service- und Beratungsdienstleistungen, Bereitstellung von Marktforschungsinformationen etc. gehören ebenso zu den zulässigen Tätigkeiten.
Mindestkapitalvorschriften
Infolge der Liberalisierung des Handels und der Öffnung des Handels auch für natürliche Personen, wurden bestimmt, dass das ebenfalls novellierte Unternehmensgesetz ("Company Law") mit seinen Bestimmungen auch für ausländische Unternehmen Anwendung findet.
Das Unternehmensgesetz legt die gesetzlichen Mindestkapitalvoraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens nach neuem Recht fest. Insoweit verweisen die Bestimmungen der "Administration of Foreign Investment in the Commercial Sector Procedures" auf das Gesetz sowie die übrigen Gesetze über Unternehmensgründung mit ausländischer Kapitalbeteiligung, wie das Joint Venture-Gesetz, das Gesetz über 100%tige Tochtergesellschaften und das Gesetz über kooperative Gemeinschaftsunternehmen/projekte.
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen, wo nach dem Companie-Law ein registriertes Mindestkapital
von 500.000 RMB (ca. 50.000 €) bei Unternehmen des Großhandelsbereichs sowie Produktionsbetrieben, (Ltd., GmbH)300.000.- RMB (ca. 30.000.-€) bei Einzelhandelsunternehmen (Ltd., GmbH)100.000.- RMB (ca. 100.000.- €) bei Service- und Dienstleistungsunternehmen im Handelsbereich - (Ltd., GmbH) - sowie
1.000.000.- RMB (100.000.- €) bei Aktiengesellschaften gezeichnet werden muß.
Da die übrigen Bestimmungen über die Kapitalbeibringung nach den Gesetzen über ausländische Investitionen ebenfalls zu beachten sind, müssen die gesetzlichen Kapitalquoten nach Maßgabe der beabsichtigten Investition beachtet und beigebracht werden.
Diese sehen folgende Quoten vor:
Persönliche Voraussetzungen (Art. 6 FICE)
Die persönlichen Zugangsvoraussetzungen stellen auf den guten Ruf, die Stellung und Bedeutung am Markt und einwandfreies Verhalten des Gründers ab.
Sachliche Voraussetzungen
Das gesetzliche Mindestkapital nach Auslandsinvestitionsgesetzgebung, prozentuale Quotierung anhand Gesamtinvestitionssumme, Laufzeit 30 Jahre, West-China 40 Jahre.
Die Bauvorschriften und Bedingungen der Stadtplanung sind einzuhalten.
Einzelhändler unterliegen bei der Errichtung eines Unternehmens strenger Kontrolle und Inspektionen.
Einzelhandel, Import, Export auf eigene Rechnung, Warenveredelung für Re-Export und verwandte Dienstleistungen aber kein Großhandel.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren
Nach Art. 10 I Nr. 1 FICE wird das Genehmigungsverfahren je nach Geschäftsfeld umfassend vereinfacht und beschleunigt.
So können Einzelhandelsunternehmen alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente mit dem Antrag auf Genehmigung und Erteilung einer Business Licence bei der örtlichen Niederlassung des MOFCOM eingereicht werden, welches die Unterlagen binnen 4 Wochen prüfen und sodann an das MOFCOM weiterzuleiten hat, das seinerseits binnen 3 Monaten eine begründete Entscheidung über den Antrag zu treffen hat. Das bislang gängige Genehmigungsverfahren wurde durch eine Art Meldesystem ersetzt, das die Basis für die administrative Aufsicht bilden wird.
Die Registrierung erfordert nur eine Vorlage der entsprechenden Dokumente und gilt damit nicht mehr als eine administrative Überprüfung und Genehmigung. Damit bestehen keine unnötigen Hindernisse mehr für den Erwerb von Geschäftsrechten durch im Aussenhandel und Vertrieb tätige Unternehmen. Die Registrierung bildet zudem nur eine gewisse Informationsgrundlage für die Kontrolle und Verwaltung der entsprechenden Betriebe durch die Regierung", so Wang.
Soll die Geschäftstätigkeit auf Provinzebene erweitert werden, bleibt die regionale/lokale Abteilung des MOFCOM für den Gesamtantrag zuständig, welches lediglich an die Zentrale berichtet (Art. 10 III FICE). Allerdings bestehen hier räumliche Beschränkungen, wonach die Fläche pro Ladengeschäft nicht 3.000 qm übersteigen und die Anzahl 3 in der Provinz bzw. 30 vergleichbare Einrichtungen in China nicht übersteigen darf. Bei Ladenflächen von max. 300 qm darf die Anzahl von Läden 30 nicht überschreiten und die ähnlicher Geschäfte innerhalb Chinas nicht 300.
Die Registrierung des Unternehmens erfolgt sodann bei der örtlichen Administration of Industry and Commerce (AIC).
Gliederung
Das neue chinesische Aussenhandelsrecht 1
Inhalt 2
Chinas Aufbau- und Aussenwirtschaftsstrategie 5
Freihandelsabkommen Südostasien und APEC-Wirtschaftsraum 5
WTO-Beitritt 6
Novellierung des Aussenhandelsrechts 6
Local Content Bedingungen in China 7
I. Aussenhandelsmonopol und Devisenkontrolle 7
Neuregelungen 9
Außenhandelssubjekte und Erweiterung der Tätigkeit 10
Handels- und Vertriebsrechte 11
Auswirkungen auf ausländische Unternehmen 11
Genehmigungsbehörde 12
Aussenhandelslizenz als Wirksamkeitserfordernis für Verträge 12
Die Lizensierung gewerblicher Schutzrechte und deren Schutz 13
Gewerblicher Rechtsschutz durch den Zoll 13
Antragstellung 13
Beschlagnahmerechte und gerichtlicher Rechtsschutz 14
Rechtsschutz Gegen Produktpiraterie in China und Europa 14
Unternehmensgründung im Handels- und Service-Sektor, Handels- und Vertriebsrecht, Marketing 17
Formen wirtschaftlicher Betätigung in China für ausländische Unternehmen 18
Errichtung einer Unternehmung im Bereich Werbung 19
Holding Gesellschaften 19
Gesetzliche Mindestkapitalvorschriften und Kapitalquoten gesenkt 24
Persönliche Voraussetzungen (Art. 6 FICE) 25
Sachliche Voraussetzungen 25
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (Anmelde und Registrierungssystem) 25
Antragsunterlagen und Dokumentation 26
Business Licence und Registrierungspflicht 27
Marktbeschränkung 27
Markt- und Wettbewerbsschutz 27
Anti-Dumping-Maßnahmen, Kartellrecht und Schutz des fairen Wettbewerbs 27
Schutzmaßnahmen 28
Importbeschränkungen 28
Quoten, Tarife, und Kontingentierungen 29
Importquoten 29
Zölle und Schutzzölle 29
Aussenwirtschaftsrecht und Technologieimport 29
"Microsoft-Klausel": Lizenzierung von Gewerblichen Schutzrechten 30
Ordnungssystem und Wirtschaftsförderung 31
Rechtsbehelfe gegen Ordnungsmaßnahmen und Verfügungen 31
Einführung des Aussenwirtschaftsinformationssystems 32
Aussenhandelskontrollsystem versus Vertraulichkeit und Geheimhaltung 32
Politik des Verarbeitungshandels 32
Klassifikationsverwaltung der Waren 33
Klassifikationsverwaltung der Unternehmen 33
Verwaltung der Kautionen und Bankgarantien 34
Verwaltung des Verarbeitungshandels in anderen Orten 34
Verwaltung der Tiefverarbeitung per Unternehmenstransfer im Verarbeitungshandel 34
Verwaltung des Inlandsverkaufs des Verarbeitungshandels 34
Verwaltung der Abbuchung des Verarbeitungshandels 34
Franchising: Erstmals Bestimmungen für ausländische Unternehmen 35
Franchise-Formen 35
Kein Direktfranchising aus dem Ausland 36
Sonderregelungen für ausländische Unternehmen 36
Guidance Catalog of Foreign Investment in China 37
Order of the State Development and Reform Commission, the Ministry of Commerce of the People' s Republic of China 38
Catalogue for the Guidance of Foreign Investment Industries 38
I. Farming, Forestry, Animal Husbandry and Fishery Industries 38
II. Mining and Quarrying Industries 38
III. Manufacturing Industries 39
1. Food Processing Industry 39
2. Tobacco Processing Industry 39
3. Textile Industry 39
4. Leather, Co at Products Industry 39
5. Lumber Processing lndustry and Bamboo, Bine, Palm, Grass Products Industry 39
6. Paper Making and Paper Products Industry 39
7. Petroleum Refining and Coking Industry 39
8. Chemical Raw Material and Products Manufacturing Industry 39
9. Medicine Industry 40
10. Chemical Fibre Manufacturing Industry 41
11. Plastic Products Industry 41
12. Non-metal Mineral Products Processing Industry 41
13. Ferrous Metallurgical Smelting and Rolling Processing Industry 41
14. Non-Ferrous Metallurgical Smelting and Rolling Processing Industry 41
15. Metal Products Industry 42
16. General Machine-building Industry 42
17. Special Equipment Manufacturing 42
18. Communication and Transportation Equipment Industries 43
19. Electric Machinery and Equipment Industries 44
20. Electronic and Telecommunications Industries 44
21. Machinery Industries for Instrument and Meter, Culture and Office 45
22. Other Manufacture Industries 45
IV. Production and Supply of Power, Gas and Water 46
V. Water Resources Management Industry 46
VI. Communication and Transportation, Storage, Post and Telecommunication Services 46
VII. Wholesale and Retail Trade Industry 46
VIII. Real Estate Industry 46
IX. Social Service Industry 46
1. Public Facility Service Industries 46
2. Information. Consultation Service Industries 47
X. Public Health, Sports and Social Welfare Industries 47
XI. Education, Culture and Arts, Broadcasting, Film and TV Industries 47
XII. Scientific Research and Poly-technical Services Industries 47
XIII. Permitted foreign invested projects whose products are to be wholly exported directly 47
I. Farming, Forestry, An i mal Husbandry and Fishery Industries 47
II. Mining and Quarrying Industries 47
III. Manufacturing Industries 48
1. Food Processing Industry 48
2. Tobacco Processing lndustry 48
3. Textile Industry 48
4. Printing and Record Medium Reproduction Industry 48
5. Petroleum Processing and Coking Industries 48
6. Chemical Raw Material and Products Manufacturing Industry 48
7. Medical and Pharmaceutical Products Industry 48
8. Chemical Fibre Production Industry 48
9. Rubber Products 48
10. Non-Ferrous Metal Smelting and Rolling Processing Industry 49
11. Ordinary Machinery Manufacturing Industry 49
12. Special Purpose Equipment Manufacturing Industry 49
13. Electronic and Telecommunication Equipment Manufacturing Industry 49
IV. Production and Supply of Power, Gas and Water 49
V. Communication and Transportation, Storage, Post and Telecommunication Services 49
VI. Wholesale and Retail Trade Industries 49
VII. Banking and Insurance Industries 49
VIII. Real Estate Industry 50
IX. Social Service Industry 50
1. Public Facility Service Industries 50
2. Information, Consultation Service Industries 50
X. Public Health, Sports and Social Welfare Industries 50
XI. Education, Culture and Arts, Broadcasting, Film and TV Industries 50
XII. Scientific Research and Poly-technical Services Industries 50
XIII. Other industries restricted by the State or international treaties that China has concluded or taken part in 50
I. Farming, Forestry, Animal Husbandry and Fishery Industries 50
II. Mining and Quarrying Industries 50
III. Manufacturing Industry 50
1. Food Processing Industry 50
2. Medical and Pharmaceutical Products Industry 51
3. Non-Ferrous Metal Smelting and Rolling Processing Industry 51
4. Manufacture of Weapons and Ammunition 51
5. Other Manufacturing Industries 51
IV. Production and Supply of Power, Gas and Water 51
V. Communication and Transportation, Storage. Post and Telecommunication Services 51
VI. Finance, Insurance Industries 51
VII. Social Service Industry 51
VIII. Education, Culture and Arts, Broadcasting, Film and TV Industries 51
IX. Other Industries 52
X. Other industries restricted by the State or international treaties that China has concluded or taken part in 52
XI. Notes for Catalogue of Encouraged Industries: 52
II. Notes for Catalogue of Restricted Industries: 52
1. Cross-border automobile transportation companies: 52
2. Water transportation companies: 52
3. Rail freight transportation companies: 52
4. Telecommunication Companies 52
5. Commodities trade, direct selling, mail-order selling. Internet selling, sales agent, franchising, commercial management; whole sale, retail and logistic distribution of grain, cotton, vegetable oil, sugar, pharmaceutical products, tobacco, automobile, crude oil, capital goods for agricultural production; whole sale and retail of books, newspapers, periodicals; whole sale of product nil, construction and operation of gasoline station 53
6. The distribution of audiovisual products (excluding movies): 53
7. Goods leasing companies: 53
8. Agencies 53
9. Insurance 54
10. Securities company, securities investment fund management companies 54
11. Insurance brokage companies: 5454
12. Companies of inspection, verification, attestation for imported and exported goods: