Steuerpflichten bei Erbfall
Was muss der Erbe tun
Jeder Erwerb (Erbe oder Schenkung), der der Erbschaft- bzw. der Schenkungsteuer unterliegt, muss vom Erben bzw. der beschenkten Person innerhalb von drei Monaten dem in Berlin für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral zuständigen Finanzamt Schöneberg angezeigt werden. Verstarb der Erblasser nicht in Berlin, ist das Finanzamt seines Wohnsitzes zuständig. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn das Erbe auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht, aus dem sich das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser ergibt. In diesem Fall erhält das Finanzamt automatisch Nachricht. Das gilt auch, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet wird. Siehe hierzu z.B. Senatsverwaltung: Steuern.
Steuererklärung in jedem Fall?
Von jedem Todesfall erhält das Finanzamt durch die Standesämter Mitteilung. Da aus der Nachricht in den meisten Fällen nicht hervorgeht, ob der Verstorbene nennenswertes Vermögen vererbt hat, wartet das Finanzamt einige Zeit, ob Mitteilungen von Erben oder sonstigen Erwerbern von Vermögen oder auch von dritter Seite eingehen. In Erbfällen sind z. B. Vermögensverwahrer (Banken, Sparkassen, usw.), Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen zur Anzeige von in ihrem Besitz befindlichen Vermögen oder von Guthaben bzw. Forderungen des Erblassers verpflichtet.
Erst aufgrund dieser Unterlagen kann das Finanzamt prüfen, ob das den Erben und Bedachten zugefallene Vermögen so hoch ist, dass nach Abzug der Freibeträge eine Steuer festzusetzen ist. Hält das Finanzamt nach den Unterlagen eine Besteuerung für wahrscheinlich, kann es von jedem an einem Erbfall Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer Frist (i.d.R. mindestens ein Monat) verlangen. In der Regel sendet das Finanzamt einen amtlichen Erklärungsvordruck zu, der ausgefüllt zurückgeschickt werden muss.
Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel eine gewisse Zeit der Pietät. Wenn das Finanzamt sich nicht sofort nach dem Erbfall meldet, besagt das also nicht, dass es keine Besteuerung vornehmen wird.
Anzeigepflichten
Bei Erbschaften wird - neben Anzeigen der Erben - auf folgenden Grundlagen ermittelt, ob Steuerpflicht besteht:
a. Anzeigen von Vermögensverwahrern, -verwaltern und Versicherungsunternehmen,
b. Anzeigen der Standesämter (z.B. Sterbeurkunden)
c. Anzeigen der Auslandssterbefälle durch diplomatische Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland,
d. Beschlüsse der Amtsgerichte über Todeserklärungen und Todeszeitfeststellungen,
e. übrige Anzeigen von Gerichte, Behörden, Beamten und Notaren gemäß dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz,
Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden erhält das Finanzamt Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden, soweit sie nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet sind.
Unbedenklichkeitserklärung
Ist an einem Erbfall ein ausländischer Erbe beteiligt, haften die Vermögensverwalter und -verwahrer (insbesondere Banken) und die Versicherungsunternehmen für die Erbschaftsteuer, wenn sie das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem ausländischen Berechtigten auszahlen oder zur Verfügung stellen. Zur Vermeidung der Haftung wird in diesen Fällen eine erbschaftsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung angefordert.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt, sobald nach Prüfung der Unterlagen die gegen den ausländischen Erben festgesetzte Erbschaftsteuer bezahlt ist oder festgestellt wird, dass keine Erbschaftsteuer anfällt.
Formulare
Formulare zur Abgabe der im Zusammenhang mit einer Schenkung oder Erbschaft einzureichenden Steuererklärklärungen finden Sie auf den Webseiten der Bundesländer, z.B. für Berlin auf "Berlin.de".