Baurecht
Die baurechtliche Beratung von Trempel & Associates hat eine lange auch durch praktische Bezüge nachgewiesene Tradition und umfaßt die Betreuung
- privater Bauherren oder Käufern von Haus- oder Wohnungseigentum,
- Architekten,
- gewerblicher Unternehmer des Handwerks und der Bauindustrie,
- von Kapitalanlegern,
- Initiatoren,
- Fondsgesellschaften und
- Unternehmen des Anlagenbaus sowie der beteiligten Gewerke.
Auch öffentliche Unternehmen der Wohnungswirtschaft gehören zu unserer Klientel, wenn es um die Durchsetzung von Bauvorhaben oder aber Ansprüchen geht. Und das Auslandsgeschäft ? Nicht in jedem Land, aber sicher dort, "wo die Musik spielt". (Wer 20 Jahre Erfahrung in deutschen Baurechtsprozessen nachweist, der ist in der Regel ein guter Ratgeber, wenn es um die vertragliche Absicherung des Auslandsrisikos geht. Oder meinen Sie nicht ? Und derartige Erfahrungen haben bei uns viele Kollegen und Partner)
Wir sind sowohl auf den Gebieten des öffentlichen als auch des privaten Baurechts tätig und können auf eine Bauprozeßerfahrung seit Beginn unserer Tätigkeit zurückverweisen.
In den letzten Jahren waren wir zunehmend auch als Schiedsrichter in Großverfahren tätig. Durch die enge Zusammenarbeit mit Sachverständigen und Gutachtern sind wir kurzfristig in der Lage, baurechtliche Ansprüche festzustellen und überzeugend durchzusetzen, wenn wir auch zugestehen müssen, daß die Komplexität vieler Bauvorhaben und nicht zuletzt das Verhalten vieler Bauträger dazu beitragen, daß Bauprozesse und Baustreitigkeiten langen Atem und Durchstehvermögen von den Beteiligten verlangen.
Nicht selten ist auch bei einem gewonnenen Prozeß die Durchsetzung der Ansprüche das eigentliche Problem. Hier kommt uns die Erfahrung als Insolvenzberater zugute, die eine Durchsetzung selbst dann erlaubt, wenn der Schuldner sich durch die Insolvenz der Haftung entziehen wollte.
Wichtigste Mandantenvorteile
In der Baubranche "groß" geworden (Familienbetrieb seit 1878)
Langjährige außergerichtliche und gerichtliche Erfahrung
Enge Kontakte zu Sachverständigen und Gutachtern
Meist erfolgreiche Verfolgung von Ansprüchen auch in der Unternehmerinsolvenz
Rechtsgebiete:
Arbeitsrechtsfragen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von erheblichder Bedeutung. Trempel & Associates sind Ansprechpartner sowohl für Fragen einer Massenkündigung als auch Einzelfallkündigung. Von anderen Fragen abgesehen.
Die Haftung von Ärzten, Krankenhäusern und Angehörigen der Heilberufe für Pflichtverletzungen
Vertretung in Ausschreibungsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Vertretung im privaten und öffentlichen Baurecht einschließlich Planungsrecht.
Zuhören, Untersuchen, Diagnostizieren, Lösungen finden und Durchsetzen: Das ist unsere Kunst bei der Bewertung von Praxen, Gründung, Auseinandersetzung und Übernahme
Mediation und Streitvermeidung sind unsere Maxime in der Hoffnung, vernünftige Lösungen zu finden. Wenn das nicht reicht, muß gestritten werden.
Die rechtzeitige Vorsorge auf den Erbfall gehört zu den kompliziertesten Gestaltungsaufgaben, denn Steuern sollen möglichst vermieden werden.
Existenzgründungsberatung aus einer Hand: Konzept, Betriebswirtschaft, Rechtsform und Finanzierung sind unser Thema.
Sichere Gestaltung und Sicherung Ihrer Rechte sind neben der Rechtsdurchsetzung unser Thema.
Haftungsfragen sind im Rechtsleben von grundsätzlicher Bedeutung.
Vermögensverwaltung, Anspruchsvertretung und Durchsetzung für Anleger, Eigentümer und Verwalter
Grund- und Eigentumserwerb, Verwaltung, Planung und Gestaltung, Vertragsrecht
Konkursvermeidung, Verfolgung von Ansprüchen aber auch Bereinigung von Krisensituationen
Gewerbliches- und Mietwohnrecht in der Praxis: Ansprüche und Wirklichkeit.
Rechts-, Steuer- und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung aus einer Hand.
Buchhaltung, Bilanz, Berichtswesen und Steuererklärungen
Vertretung in Steuerstraf- und Ermittlungssachen: Von der verdeckten Gewinnausschüttung bis zur Steuerhinterziehung
Vertretung und Verteidigung in Strafsachen.
Wenn es um den Führerschein, die Strafe oder den Schaden geht.
Verkauf, Übertragung, Mergers & Acquisitions.
Das Thema "Vermögensrecht" und/oder "Klärung von Restitionsfragen" aus Anlaß der deutschen Einheit ist nocht nicht "Vergangenheit". Leider sind noch immer viele Verfahren offen und Restfragen zu kl...
Verwaltung von Wohnungseigentum, Vertretung in WEG-Versammlungen und Verwaltungskontrolle.
Sicherung des Wettbewerbs, gewerblichen Schutzrechten und Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen.
Öffentliches und privates Wirtschaftsrecht in der Praxis.
Vertretung geschädigter Gläubiger, Vorstände oder Gesellschaften gegenüber dem Staat oder Dritten.
Rechtsgebiete:
Die Rechtsprechung zum Architektenrecht entwickelt sich tendenziell gegen den Berufsstand der ohnehin arg gebeutelten Architekten.
Leistungsverweigerung nach VOB-Vertrag
Die Behandlung von Vergütungsansprüchen nach Kündigung hängt von der Eigenart des Vertrages ab. Im Zweifel erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage der Aufdeckung der Kalkulationsgrundlagen
Vertragsstrafe: Enthält ein Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers unter der Überschrift "Vertragsstrafe bei Terminüberschreitungen" die vorformulierte Klausel "eine Überschreitung des vereinbar...
Der Bauprozess
Kein anderes Rechtsgebiet erfordert vom sachbearbeitenden Rechtsanwalt und dem Anspruchsteller mehr Aufwand wie das Baurecht. Streitigkeiten über Bau- oder Leistungsmängel, die Berechnung der Mangelbeseitigungskosten, der Geldendmachung entgangenen Gewinns oder der Vorschussklage bei der Mängelbeseitigung erfordern eine sorgfältige Bestandsaufnahme, soweit wie mögliche konkrete Beschreibung (Darlegung) der Mängel und Leistungspositionen und deren Beweis (regelmäßig durch Gutachten).
Zeit ist Geld. Dies kann bei größeren Prozessen dazur führen, dass eine anwaltliche Vertretung ausschließlich auf der Basis von Stunden- oder Tagessätzen erfolgt.
Gutachter und Kosten
Die Kosten für einen privaten Gutachter (Bausachverständigen) liegen je nach Umfang der erwarteten Leistung zwischen 1.500.- € netto und 7.000.- € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei diese Gutachten im Prozeß meist durch ein vom Gericht bestelltes weiteres Gutachten ergänzt werden müssen.
Wenn wir Ihnen dennoch Zuversicht vermitteln, dann hängt dies damit zusammen, daß auf dem Hintergrund des tatkräftigen Handelns von Unternehmern "Bewegung" ins Spiel kommt.
Sprechen Sie mit uns
Wir vertreten Sie sowohl im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes als auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen z.B. gegen die Bundesbaugesellschaft bis zum BGH.
Interessante Entscheidungen
Zur Geltendmachung von Baumängeln durch einzelne Wohnungseigentümer (NJW 1991, Seite 2481, 2483)
Wegen positiver Verletzung eines Baubetreuungsvertrages haftet ein Architekt zum Beispiel für nicht festsetzbaren Kosten eines Beweissicherungsverfahrens. Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH gehört es zu den Pflichten des umfassend beauftragten Architekten, den Bauherrn noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen, vgl. BGH Baurecht 1985, 232. Dadurch sollen dem Bauherrn in erster Linie seine Gewährleistungsansprüche gegen mangelhaft arbeitende Bauhandwerker sowie die gegen den Architekten selbst gerichteten Ansprüche erhalten bleiben, vgl. BGHZ 71, 144, NJW 1978, 311. Darüber hinaus soll aber auch vor den Kosten aussichtsloser Prozesse gegen nicht gewährleistungspflichtiger Auftragnehmer geschützt werden. Verursacht der Architekt derartige Kosten durch Verletzung seiner nachvertraglichen Betreuungspflicht, so erwächst dem Bauherrn daraus ein Schadensersatzpflicht aus positiver Forderungsverletzung, so auch der BGHZ 92, 251, NJW 1995, 328, Baurecht 1985, 323.
Interessante Entscheidungen
Bei Vorschuss für Mängelbeseitigung genügt Schätzung und Beweisangebot
Der Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung besteht in der Höhe der "voraussichtlichen" oder "mutmaßlichen" Kosten. Ein Auftraggeber muss Mängelbeseitigungskosten nicht vorprozessual durch ein Sachverständigengutachten ermitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und bei Bestreiten ein Sachverständigengutachten als Beweis anbietet (BGH VII ZR 115/99 vom 22.02.2001).
Wie die "angemessenen Baukosten" von 2.415 auf 4.959 Mark stiegen
Mit brisanten Unterlagen über eine Kredit-Vergabe der Hypo-Bank sowie den Vermittler GUW hofft Rechtsanwalt Reiner Fuellmich auf einen Durchbruch bei seinen Gerichts-Verfahren gegen die Hypo-Vereinsbank. In einem internen Wertermittlungsbogen vom 24. Juni 1997, der dem Tagesspiegel vorliegt, ist der Wert einer Immobilie mit dem "Kundenansatz von 2415 Mark pro Quadratmeter inclusive TG" (Tiefgarage) festgelegt. Doch daran hält sich der damalige Sachbearbeiter der Hypo-Bank nicht. Er erhöht den Preis für das Objekt auf 2750 Mark pro Quadratmeter (DM/qm). Begründung: Der Preis sei "zu niedrig". Ein zweites Mal hebt der Sachbearbeiter den "angemessenen Abgabepreis" auf 3600 DM/qm an.. Abgegeben wird die Immobilie dafür aber nur "an den Vertrieb" und zwar "zuzüglich Vertriebskosten von 6,3 Prozent". Dabei bleibt es nicht. In einer weiteren "Vorlage für Finanzierungsrater" klettert der Preis weiter: Vom "Bankwert 3600 DM/qm " auf den Verkaufspreis von 4959,88 DM/qm. Kurios: Für den in der ersten Wertermittlung bereits enthaltenen Tiefgaragenplatz wird der Kunde nun noch einmal mit 25000 Mark extra zur Kasse gebeten. Außerdem verlangt die Bank 2750 Mark Bearbeitungskosten. Schließlich fordert das Geldhaus "Bauzeitzinsen" von fünf Prozent: 12800 Mark. Hinzu kommen noch die auch sonst üblichen Nebenkosten: Grunderwerbsteuer, Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerkaution sowie Erstvermietungsgarantie. Bemerkenswert: Das Geldhaus beleiht die Immobilie weit über deren "Bankwert" von 214500 Mark: 275000 Mark gehen als Immobilien-Kredit an den Kunden
Unternehmer haftet für Nichterteilen einer Baugenehmigung
Die Gewährleistungsvorschriften des Werkvertragsrechts stellen eine Sonderregelung des 306 BGB ausschließen. Daher haftet der Unternehmer, der ein Bauvorhaben nach von ihm gefertigten Plänen zu errichten verspricht, nach den 633 ff. BGB, wenn feststeht, dass die Baugenehmigung aus Rechtsgründen nicht erteilt werden kann (BGH VII ZR 17/99 vom 21.12.2000).
Stundenlohnabrechnung
Bei einer Stundenlohnabrechnung ist grundsätzlich keine Unterscheidung erforderlich, ob die aufgewendete Stundenzahl auf die ursprünglich vereinbarte Vertragsleistung oder auf Zusatzarbeiten entfällt. Zur Nachprüfbarkeit einer Stundenlohnabrechnung gehört jedoch eine detaillierte Beschreibung der ausgeführten Arbeiten, die eine Überprüfung des angesetzten Zeitaufwandes durch Sachverständige ermöglicht; die Anerkenntniswirkung der Abzeichnung von Tagelohnzetteln erstreckt sich nicht auf die Erforderlichkeit der darin angegebenen Stunden (OLG Frankfurt am Main, 23 U 78/99 vom 14.6.2000).
Zur prozessualen Behandlung von spät eingeführten Mängeleinreden fragen Sie nach.