Service for you

Das können wir für Sie tun:

Bei über 120.000 Anwälten und fast ebenso vielen Steuerberatern in Deutschland wird es immer schwerer den "richtigen Anwalt" óder "Steuerberater" für den eigenen Fall zu finden. Und eines wird Ihnen wichtig sein: Die Auswahl muß stimmen, da ein Mißerfolg unvertretbar wäre. Der "ideale" Anwalt oder Steuerberater sollte nicht nur gut ausgebildet und "erfahren" sein. Er sollte auch über die gerade benötigte spezielle Fachkompetenz verfügen und in der Lage sein, nicht nur gegenüber der Gegenseite, sondern vor allem gegenüber dem Gericht zu überzeugen.

Nicht jeder Anwalt oder Berater ist für jeden Fall geeignet. Gerade auch im Bereich der anwaltlichen Beratung gilt, daß der richtige Rechtsvertreter für die richtige Streitkonstellation gefunden werden muß. Dabei sollte auch sichergestellt bleiben, daß der gewünschte Anwalt den Fall auch tatsächlich persönlich vertritt und nicht etwa nach Belieben abgibt, was in den großen Anwaltsfabriken leider zum Alltag gehört.

Seit unserem Bestehen sind wir bemüht, den hohen eigenen Anspruch nicht nur zu erfüllen, sondern auch erfolgreich den Anforderungen unserer Mandanten zu genügen. Dabei konzentrieren wir uns nicht auf die Größe unserer Kanzlei und die bloße Masse der Mitarbeiter. Vielmehr konzentrieren wir uns auf unsere Stärken, die wir in Ihrem Interesse immer weiter entwickeln.

International Services

Fees & Expenses Trempel & Ass.

Fees & Expenses Trempel & Ass.

* Company formation in Germany
* Office Service: Adress, mail box, telefone, fax
* Corporate Service: Secretary, Director, Office & Location
* Accounting
* Tax Service
* Legal Service
* Trust, financial and management service

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Das können wir u.a. für Sie tun:

  • Rechtsberatung

  • Firmengründung und steuerliche Betreuung

  • Fördermittelbetreuung

  • Unternehmensplanung

  • Vertretung und Beratung in unseren Sachgebieten

  • Unternehmensgründung im In- und Ausland (company formation)

  • Start up Beratung

  • Visaservice

  • Prozeßführung

  • Strafverteidigung

  • Steuerberatung

  • Konfliktvermeidung

  • Gestaltungsberatung

  • Internatinale Markterschließung

  • Schiedsgerichtsverfahren

  • Buchhaltung,

  • Steuererklärungen

  • Beratung in strategischen Fragen

  • Vertriebsaufbau

  • Vertretung in internationalen Warenkauf- und Vertragsverhandlungen

  • Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen im Ausland, z.B. in Europa, Russland, China, Thailand, Brasilien

  • Vermögensanlage und Vermögensverwaltung

  • Nachfolgeberatung

  • Management auf Zeit

Betriebsschulungen - inhouse training

Die Durchführung von Inhouse-Schulungen auf Wunsch von Unternehmen oder Vermittlung namhafter Bildungsträger oder Management-Einrichtungen gehört zu unseren Dienstleistungsangeboten, die ein "training on the job" möglichst praxisnah gewährleisten sollen. Auf die Schulungen folgt in aller Regel gleich die Projektrealisierung, die wir meist begleiten.

International

International

Legal Service in the international is not an issue of the future.

Projektentwicklung

Projektentwicklung

Die Entwicklung von Projekten erfordert spezifische Antworten auf komplexe Fragestellungen.

Events & Termine

Events & Termine

Projekte, Veranstaltungen, Schulungen und Vorträge

Sachgebiete

Sachgebiete

Der Überblick über die hier mitgeteilten Sachgebiete ist selbstverständlich nicht abschließend. Jede Anwaltskanzlei in Deutschland ist in der Lage, Sie in Standardfragestellungen ordentlich zu vertreten. ....

Die Kanzlei

Die Kanzlei

Trempel & Associates: Business Mission to China: Cooperative Joint Venture Partner Sangxing Law Firm, Sichuan/China.

Präsentationen

Präsentationen

Schulungen, Voträge und Konferenzbeiträge

Dokumente und Beiträge

Dokumente und Beiträge

Publikationen, Formulare, Arbeitshilfsmittel, Beiträge und Dokumente finden Sie hier

Anwaltsgebühren

Das Recht der Anwaltsgebühren bestimmt sich für anwaltliche Dienstleistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Visa-Service

Visa-Service

Die Nähe zu den in Berlin ansässigen Botschaften erlaubt uns, Unternehmen bei der Beschaffung von Aufenthaltstiteln (Visa) behilflich zu sein.

Notariate in Berlin

Public Notary Recommandation

Public Notary Recommandation

Berlin

Bu yaz n n kendisinin ve tüm ekli belgelerinin, size tam olarak ula p ula mad na önemle dikkat ediniz. Bu yaz ve tüm ekli belgeleri, sadece ismi belirtilen ve kendisine gönderilen al c içindir. ayet bu yaz veya faks size tesadüfen ula rsa veya tam olarak ula mazsa, lütfen bize telefonla bilgi veriniz. Size verilmi olan bilgiler, sadece amac na uygun olarak ve bizden izin al nd ktan sonra aç klanabilir, yay nlanabilir veya da t labilir.

Notariatsempfehlung - Public Notary - Notariatsempfehlung

Rechtsprechung aktuell

Bilanzierung: Keine Passivierung bei sog. qualifiziertem Rangrücktritt (BFH)
Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden (BFH, Urteil v. 30.11.2011 - I R 100/10; veröffentlicht am 29.2.2012). Hintergrund: Gemäß 5 Abs. 2a EStG 1997 sind für Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Soweit entsprechende Verpflichtungen passiviert sind, müssen diese zum Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 beginnenden Wirtschaftsjahrs aufgelöst werden ( 52 Abs. 12a EStG 1997).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Darlehensverbindlichkeiten einer GmbH gegenüber ihrer Alleingesellschafterin, ebenfalls einer GmbH, in der Steuerbilanz gewinnwirksam aufzulösen sind, weil sie nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden brauchen. - Hierzu führt der BFH weiter aus: Eine Verbindlichkeit ist zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es im Streitfall. Die Darlehen müssen nur aus künftigen Überschüssen, soweit sie bestehende Verlustvorträge übersteigen, oder aus einem Liquidationsüberschuss zurückbezahlt werden. Soweit die Befriedigung der Verbindlichkeit auf künftige Überschüsse beschränkt ist, kann für das Fehlen einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung auf den 5 Abs. 2a EStG 1997 zugrunde liegenden Gedanken zurückgegriffen werden. Eine Verbindlichkeit unter Vereinbarung eines Rangrücktritts dergestalt, dass die Forderung des Gläubigers hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt und nur aus künftigen Jahresüberschüssen zu erfüllen ist, ist gemäß 5 Abs. 2a EStG 1997 nicht auszuweisen.

Anmerkung: Der BFH erteilte damit der teilweise in der Literatur vertreten Auffassung, 5 Abs. 2a EStG 1997 sei für den Fall des Rangrücktritts generell nicht einschlägig, weil bei einem Rangrücktritt die Forderung rechtlich bereits entstanden sei (s. Hölzle, GmbH-Rundschau 2005 S. 852, 858; Suchanek/Hagedorn, Finanz-Rundschau 2004 S. 455; Watermeyer, GmbH-StB 2004 S. 369, 372), eine Absage. Zum einen lasse sich diese Einschränkung dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Zum andern wäre ein Ausweis der Verbindlichkeit auch nicht gerechtfertigt. Denn der Schuldner sei, solange die Gewinne noch nicht erzielt sind, in seinem gegenwärtigen Vermögen zum Bilanzstichtag noch nicht belastet. Seine Situation gleiche wirtschaftlich der eines Schuldners, dem eine Verbindlichkeit gegen Besserungsschein erlassen wurde. Beide müssten die Verbindlichkeit nur aus künftigen Gewinnen erfüllen. Die Darlehen seien im Streitfall auch nicht deshalb zu passivieren, weil sie nicht nur aus künftigen Gewinnen, sondern auch aus einem eventuellen Liquidationsüberschuss zu bedienen sind. Denn auch insoweit fehle es an einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung.

Quelle: BFH online

Rechtsprechung aktuell

Umsatzsteuer: Unternehmerische Tätigkeit einer Gemeinde (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage oder - im Wettbewerb zu Privaten - auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden (BFH, Urteil v. 10.11.2011 - V R 41/10; veröffentlicht am 15.2.2012).

Hintergrund: Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nach 2 Abs. 3 Satz 1 UStG nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Bei diesen Betrieben handelt es sich nach 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V. mit 4 KStG um alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich ( 4 Abs. 1 KStG). Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören nach 4 Abs. 5 KStG nicht hierzu.

Sachverhalt: Im Streitfall begehrte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle. Die Gemeinde nutzte die Halle für den Schulsport ihrer Schulen, überließ die Halle aber auch gegen Entgelt an private Nutzer sowie an eine Nachbargemeinde für den dortigen Schulunterricht. Der BFH hat die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeiten mit Ausnahme der Nutzung für den eigenen Schulsport bejaht. Die Gemeinde ist deshalb zum anteiligen Abzug der Vorsteuer entsprechend der Verwendungsabsicht bei Errichtung der Halle berechtigt.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle, ist sie gemäß 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. 4 KStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb zu Privaten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig. Der Senat stellt weiter fest, dass die Überlassung von Räumlichkeiten der Sporthalle und Freizeithalle gegen Entgelt bereits nach der Art ihrer Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern erfolgt. Auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt im Gebiet des Steuerpflichtigen kommt es dabei nicht an. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass eine Nichtbesteuerung zu lediglich unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung NWB: Nach Ansicht des BFH ist es ausreichend, wenn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand zu einer nicht nur unbedeutenden Wettbewerbsverzerrung führen würde. Diese, auf einem EuGH-Urteil beruhende, geänderte Sichtweise (s. EuGH, Urteil v. 16.9.2008 - Rs. C-288/07, Isle of Wight Council) führt zu einer erheblichen Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für die öffentliche Hand im Vergleich zur gegenwärtigen Besteuerungspraxis der Finanzverwaltung; sie kann sich bei Investitionsmaßnahmen - im Hinblick auf den Vorsteuerabzug - aber auch zugunsten der öffentlichen Hand auswirken. Von allgemeinem Interesse ist auch die Klarstellung, dass auch sog. Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach z.B. auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein. Mit dem Urteil setzt der BFH seine jüngere Rechtsprechung fort, nach der auch die privatrechtlich erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Automaten in Universitäten (Az. V R 10/09) oder die Überlassung von Pkw-Stellplätzen in Tiefgaragen durch eine Gemeinde auf hoheitlicher Grundlage als entgeltliche Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen (Az. V R 1/11).

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