Haftungsrecht

Thailand: EC-Kartenabbuchung

Vorsicht: EC-Karte und Pin getrennt halten

Vorsicht: EC-Karte und Pin getrennt halten

Unbefugte Geldabhebung in Thailand und Anscheinsbeweis: Wer haftet ?

Der Inhaber einer EC-Karte haftet bei/für Geldabhebungen wie hier in Thailand aus Gründen des ersten Anscheins, wenn sich nicht klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der EC-Karte und PIN der Karte war. Es spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst oder er die EC-Karte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt hat, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden konnte. Lesen Sie unter "Entscheidungsgründe" weiter.

Thailand: EC-Kartenabbuchung

Vorsicht: EC-Karte und Pin getrennt halten

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OLG Karlsruhe Urteil vom 6. Mai 2008 Az. 17 U 170/07

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 28. August 2007 -2 O 16/07 -wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 5.538,61 Euro.

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung von Geldbeträgen, die seinem Girokonto belastet wurden. Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das ihm eine EC-Karte ausgestellt wurde, mit der er unter Verwendung seiner vierstelligen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) Bargeldabhebungen tätigen konnte. Auf die vereinbarten Sonderbedingungen für die VR-BankCard (Anlage B 3) wird verwiesen.

Der Kläger hielt sich in der Zeit vom 10. April bis zum 27. Mai 2006 in Thailand auf. Im Zeitraum vom 13. April bis 15. Mai 2006 belastete die Beklagte das Girokonto des Klägers mit insgesamt 6.862,70 Euro, da entsprechende Barabhebungen an Geldautomaten in Thailand seiner EC-Karte zugeordnet wurden.

Der Kläger hat behauptet, diese Abhebungen nicht vorgenommen zu haben. Da er die EC-Karte während seines Urlaubs die ganze Zeit sicher verwahrt und erstmals am 22. April 2006 eine Abhebung in Thailand vorgenommen habe, könne auch seine Karte nicht zum Einsatz gekommen sein. Vielmehr spräche alles dafür, dass Dritte seine Kartendaten und PIN ausgespäht, eine Kartendublette erstellt und damit die Abhebungen getätigt hätten. Nachdem die Beklagte unstreitig bereits außergerichtlich einen Betrag in Höhe von 1.324,09 Euro erstattet habe, sei sie zur Erstattung weiterer 5.538,61 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten zu verurteilen.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger die Abhebungen entweder selbst veranlasst oder grob fahrlässig ermöglicht habe. Die Herstellung einer Kartendublette sei auszuschließen, ebenso dass ein Dritter ohne ein Fehlverhalten des Klägers die PIN ermittelt haben könnte.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage mit Urteil vom 28. August 2007 (Az: 2 O 16/07) abgewiesen. Die Abbuchungen der Beklagten vom Girokonto des Klägers seien zu Recht erfolgt, da ihr entweder ein Aufwendungsersatz- oder ein Schadensersatzanspruch zustehe. Zwar müsse grundsätzlich die Beklagte beweisen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten eine Weisung zur Belastung des Kontos erteilt habe, die Karte also nicht missbräuchlich eingesetzt worden sei. Bei Abhebungen am Geldautomaten bestehe aber ein auf die Sicherheit des PIN-Systems gestützter Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie unter Verwendung von Originalkarte und PIN und damit vom Berechtigten selbst oder zumindest mit seinem Willen vorgenommen worden seien. Dem Kläger sei es nicht gelungen, diesen Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern. Sollten demgegenüber die Abhebungen nicht mit Willen des Klägers erfolgt sein, stünde der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, weil dann davon auszugehen sei, dass der Kläger die PIN nicht sorgfältig verwahrt habe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen sowie die Entscheidungsgründe des Urteils wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Dagegen wendet sich der Kläger, der mit der Berufung sein ursprüngliches Ziel auf Erstattung der in Folge der Barabhebungen von seinem Girokonto abgebuchten Beträge weiter verfolgt. Das Landgericht habe sich zu Lasten des Klägers zu Unrecht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen. Ein solcher liege nach der Rechtsprechung nur vor, wenn die EC-Karte abhandengekommen und zeitnah eine Abhebung unter Verwendung der Originalkarte und der PIN erfolgt sei.

Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts, das sie für zutreffend hält.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung ( 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( 513 ZPO).

1. Die Beklagte hat das Konto des Klägers zu Recht mit den im Zeitraum vom

13. April bis zum 15. Mai 2006 in Thailand an Geldautomaten erfolgten Barabhebungen in Höhe von insgesamt 5.538,61 Euro belastet. Zwar liegt die Besonderheit des Falles darin, dass die EC-Karte dem Kläger jedenfalls nicht dauerhaft entwendet wurde und sich deshalb nicht mehr klären lässt, wer die Barabhebungen vorgenommen hat und wie der Abhebende in den dafür erforderlichen Besitz der PIN gelangen konnte. Jedoch führt jede denkbare Sachverhaltsvariante zu einem Anspruch der Beklagten, der einem Erstattungsanspruch des Klägers entgegensteht. Zutreffend hat das Landgericht dementsprechend entschieden, dass der Beklagten entweder ein Aufwendungs- oder ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zusteht:

a) Sollte der Kläger selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis die Geldabhebungen vorgenommen haben, stünde der Beklagten ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß 670, 675 Abs. 1, 676 f BGB zu. Für diese Möglichkeit spricht immerhin die Tatsache, dass die Abhebungen zu einer Zeit in Thailand vorgenommen wurden, als sich der Kläger dort aufhielt.

b) Sollte ein Dritter die EC-Karte - zumindest zeitweise - entwendet haben und der Kläger ihm die Abhebungen insofern ermöglicht haben, als er seine persönliche Geheimzahl auf der EC-Karte notiert oder mit ihr gemeinsam verwahrt hatte, wäre sein Verhalten nach ständiger Rechtsprechung grob fahrlässig (vgl. nur BGH NJW 2001, 286; NJW 2004, 3623) und der Beklagten stünde ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung zu, den sie in das Kontokorrent einstellen und mit dem sie das Girokonto belasten durfte (vgl. BGH NJW 1982, 2193; BGH NJW 2004, 3623). Auch diese Variante erscheint nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht ausgeschlossen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er die Karte die ganze Zeit bei sich oder in einem verschlossenen Zimmer im Haus seiner Bekannten in einer Farmersiedlung nahe dem Ort Bueng Samakkhi aufbewahrt habe. Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich ein Mitbewohner oder Personen aus dem Umfeld Zugang zum Zimmer verschafft haben, eine Vermutung die auch die Beklagte vorgerichtlich aufgestellt hatte.

Die Beklagte, die insoweit die Beweislast trägt, konnte weder die eine noch die andere Variante zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Jedoch hat das Landgericht ebenfalls zutreffend zu Gunsten der Beklagten einen Anscheinsbeweis angenommen. Die Argumente, die der Berufungsführer gegen die Anwendung des Anscheinsbeweises vorbringt, überzeugen nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen anwendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH NJW 2001, 1140, 1141; NJW 2004, 3623 m.w.N.). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist. Sie muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGH NJW 2004, 3623).

Vorliegend ist unstreitig, dass an Geldautomaten in Thailand unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde. In diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Kontoinhaber die Abhebung selbst vorgenommen hat (Variante a) oder ein Dritter nach der Entwendung der EC-Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der EC-Karte Kenntnis erlangen konnte (Variante b; vgl. zum Anscheinsbeweis BGH NJW 2004, 3623, 3624, nochmals bestätigend BGH NJW 2007, 593 ff.). Für diesen Anscheinsbeweis hatten sich bereits unter der bis 1997 verwendeten 56-BIT-Verschlüsselung die Mehrzahl der Instanzgerichte und die überwiegende Auffassung in der Literatur ausgesprochen (Nachweise bei BGH NJW 2004, 3623 ff.). Der Anscheinsbeweis muss bei der nunmehr verwendeten und um ein Vielfaches sichereren 112-BIT-Verschlüsselung (vgl. vorgelegtes Gutachten Anlage B 4) erst recht gelten.

Der Berufungsführer kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nicht vorlägen, da weder die EC-Karte abhanden gekommen sei, noch von einer zeitnahen Abhebung unter Verwendung der Originalkarte und PIN ausgegangen werden könne. Der Bundesgerichtshof hat den Anscheinsbeweis vielmehr weiter gefasst, als er den Fall der berechtigten Kartenbenutzung mit einschließt und deshalb zunächst nur an die Nutzung eines Geldautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl abstellt, um dann zwischen den Fällen der berechtigten Benutzung und der Entwendung der EC-Karte zu differenzieren (BGH NJW 2004, 3623, 3624). Nur im Fall der Entwendung der EC-Karte kann es für den Beweis des ersten Anscheins darauf ankommen, dass die Verwendung der Original-Karte und der PIN zeitnah geschieht. Zwar wurde dem Kläger die Karte nicht dauerhaft entwendet, nach dem oben Gesagten kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger die Karte nur zeitweise und unbemerkt - für die jeweiligen Abhebungen - entwendet wurde. Auch in einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dem Täter die PIN aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens des Klägers bekannt wurde.

Der Kläger kann den Anscheinsbeweis grundsätzlich entkräften, indem er Tatsachen darlegt und gegebenenfalls beweist, die die ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Ursache nahe legen (BGH NJW 1991, 230, 231). Der Anscheinsbeweis kann auch erschüttert werden, wenn unstreitig oder vom Inanspruchgenommenen bewiesen ist, dass ein schädigendes Ereignis durch zwei verschiedene Ursachen mit jeweils typischen Geschehensabläufen herbeigeführt worden sein kann und jede für sich allein den Schaden verursacht haben kann (BGH NJW 2004, 3623, 3624). Dem Kläger ist eine Entkräftung des Anscheinsbeweises vorliegend aber nicht gelungen. Zwar sind zwei verschiedene Varianten (siehe oben) denkbar, der Kläger haftet aber in beiden Fällen.
Auch der vom Berufungsführer vorgetragene denkbare Geschehensablauf der mit Hilfe eines manipulierten Kartelesegeräts erstellten Kartendublette und der durch ein "trial-and-error-Verfahren" herausgefundenen PIN kann den Anscheinsbeweis nicht entkräften. Ein solcher Geschehensablauf mag zwar theoretisch möglich sein, liegt aber bei wertender Betrachtung - wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat - im vorliegenden Fall außerhalb der Lebenserfahrung. Gegen die Herstellung einer Dublette in Deutschland vor der Abreise nach Thailand mit Hilfe eines manipulierten Kartenlesegeräts spricht ganz erheblich, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag (siehe sein Schreiben Anlage B1) die Karte ausschließlich im Schalterraum der Bank zum Abholen der Kontoauszüge und am dortigen Geldautomaten eingesetzt hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass an diesem Ort unbemerkt ein manipuliertes Kartenlesegerät eingesetzt wurde, erscheint ausgesprochen gering. Außerhalb jeder Lebenserfahrung ist der vom Kläger vorgetragene Geschehensablauf aber, weil der potentielle Täter mit der erstellten Kartendublette genau zur gleichen Zeit nach Thailand gereist sein müssten, in der sich zufällig auch der Kläger mit seiner Originalkarte dort aufgehalten hat. Im konkreten Fall erschiene es dem Senat daher näherliegend, dass der Kläger in Thailand Opfer einer Manipulation an einem Geldautomaten geworden sein könnte. Ein solcher Geschehensablauf, der zumindest nicht ganz von der Hand zu weisen wäre, ist aber nach dem eindeutigen und insoweit unstreitigen Vortrag des Klägers (Schreiben Anlage B1) ausgeschlossen, da der Kläger die Karte in Thailand erstmals überhaupt verwendet hat, als bereits mehrere Missbrauchsfälle geschehen waren. Zwar hält es der Senat nach dem oben Gesagten nicht für ausgeschlossen, dass während seines Aufenthalts bei Bekannten Dritte aufgrund der räumlichen Nähe widerrechtlich Zutritt in das Zimmer des Klägers hatten. Dass gerade diese Personen aber gleichzeitig über die technischen Möglichkeiten verfügten, eine Dublette herzustellen und die PIN auszulesen - sofern letzteres technisch überhaupt möglich sein sollte - liegt jedoch wiederum außerhalb jeder Lebenserfahrung.

Dementsprechend ist auch das vom Berufungsführer vorgelegte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2001 (30 C 1774/06-45) wenn man sich diesem anschließen wollte - nicht zu Gunsten des Klägers übertragbar, da sich die Entscheidung gerade mit den Besonderheiten der Verwendung von Kartendubletten beschäftigt.

2. Mangels Anspruchs auf Erstattung der Abbuchungen kann der Kläger auch seine vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen.III.

Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision ( 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich. Der Streitwert war gemäß 63 Abs. 2 GKG festzusetzen. Quelle: openJur 2012, 60572.

Schadenersatz



Bemessung des Schadenersatzes: Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, WRP 2010, 1259 Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, WRP 2010, 1255 Rn. 12), vgl. BGH vom 5.10.2010 VI ZR 152/09.

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