Aktiengesellschaft
Haftungsfragen
Rechts- und Steuerkanzlei Trempel & AssociatesUnternehmen muss auch bei Neugründung einer AG Beteilungsverhältnisse offen legen Versäumnis führt zu Rechtsverlusten
Mitteilungspflicht im Aktiengesetz ist oft ein Fallstrick
Eine AG kann auf zwei Wegen entstehen: Entweder durch Neugründung oder durch formwechselnde Umwandlung (beispielsweise einer GmbH). In dieser Situation wird häufig der 20 des AktG übersehen. Dies kann fatale Konsequenzen haben. Die Norm schreibt vor, dass ein Unternehmen, dem mehr als 25 % der Aktien einer Gesellschaft mit Sitz im Inland gehören, dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitteilen muss. Dabei wird der Begriff " Unternehmen" rechtsformneutral" verwendet. Auch eine Privatperson kann ein Unternehmen bilden. Nach 20 Abs. 4 AktG ist ein Unternehmen auch dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn es mit Mehrheit an der Gesellschaft beteiligt ist. Der Grund: Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt und auch verpflichtet werden, die Beteiligungsverhältnisse in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen.
Die Bestimmung ist auch bei der Neugründung einer Aktiengesellschaft oder deren Entstehung durch Formwechsel zu beachten. Die schriftliche Mitteilung an die Gesellschaft ist auch nicht dadurch entbehrlich- so jedenfalls die überwiegende Mitteilung -, dass die Gesellschaft oder ihr Vorstand über die Beteiligungsverhältnisse ohnehin unterrichtet sind. Ein Aktienbruch, aus dem sich Aktionäre und Beteiligungsverhältnisse ergeben, befreit ebenfalls nicht von der Mitteilungspflicht.
Die Konsequenzen sind gravierend, wenn ein Unternehmen die Mitteilung versäumt: Denn so lange stehen dem Unternehmen nach 20 Abs. 7 AktG keinerlei Rechte aus den ihm gehörenden Aktien zu. Das Unternehmen ist in dieser Zeit weder zur Stimmabgabe in der Hauptversammlung noch zum Dividendenbezug berechtigt. Für den Dividendenanspruch kann die Mitteilung nach geholt werden, wenn sie zuvor nicht vorsätzlich unterlassen wurde. Die Dividende ist dann für den Zeitraum der Versäumnis nachzuzahlen oder das Unternehmen darf eine bereits ausgeschüttete Dividende behalten.
Bei den sonstigen Rechte hilft auch eine nachträgliche Mitteilung nicht. Stimmt das Unternehmen in einer Hauptversammlung entgegen 20 Abs. 7 AktG mit, sind dessen Stimmen nichtig, wurden sie mitgezählt, kann der Beschluss gemäß 243 Abs. 1 AktG anfechtbar sein. Auch ein Bezugsrecht im Rahmen einer Kapitalerhöhung steht dem Unternehmen nicht zu. Werden dem Unternehmen dennoch junge Aktien auf sein vermeintliches Bezugsrecht zugeteilt, ist das Unternehmen verpflichtet, diese Aktien im Nachhinein herauszugeben.