Urheberrecht
Urheberrechtsschutz
Die Vertretung in Urheberrechtsfragen gehört zu den anwaltlichen Standardaufgaben. Auch wir beschäftigen uns mit Ihnen. Nicht allein in Deutschland, oder wollen Sie zulassen, daß Ihre Ansprüche im Ausland verletzt werden ?
Die Grenzziehung zwischen berechtigter Nutzung von Rechten oder Nutzungsrechten Dritter ist immer wieder Gegenstand umfassender gerichtlicher Auseinandersetzungen, wie wir selbst leidvoll erfahren mussten. Nicht immer kann man sich darauf verlassen, alles zu jeder Zeit tatsächlich berücksichtigt zu haben.
Jeder Teilnehmer am Rechts- und Geschäftsverkehr muss auch damit leben, selbst einmal zum Adressaten eines Verletzungsvorwurfs zu werden. Eine sorgfältige Prüfung und ständige Beobachtung von Risikobereichen ist daher stets geboten, wenn es nicht zu einer bösen und bisweilen teuren Auseinandersetzung kommen soll.
Dennoch hilft eine in der Praxis vertiefte Routine, die in der Leben recht komplexen Fragen des Urheberrechts, seiner Verteidigung aber auch der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen zu beantworten. Hierauf können Sie vertrauen.
Die Grenze zwischen einer seriösen Urheberrechtsverteidigung und unseriöser Geschäftemacherei ist fließend.
Abmahnung und Urheberrecht
Den ersten Kontakt mit den Tücken des Urheberrechts oder "Rechts der gewerblichen Schutzrechte" macht der Bürger meist durch ein anwaltliches oder unternehmerisches Abmahnschreiben, in dem ein - vermeintlicher - Rechteinhaber die Verletzung seines Nutzungs- oder Urheberrechts rügt.
Typische Fälle sind in jüngster Zeit die Abmahnungen gewerblicher Unternehmen im Bereich des Internets.
Hier geht es beispielsweise um den Vorwurf der
- unberechtigten Kopie von Textinhalten, Bildern, Logos oder Seiteninhalte
- unberechtigten Kopie von Stadtplänen, Kartenausschnitten, Rechten daran.
Ein regelrecht "gewerblicher Urheberrechtsschutz" hat sich dabei in Gestalt von Abmahnfirmen aus Berlin und ihren bundesweit verteilten Anwälten etabliert, die zwei Grundsätze des Urheberrechtsschutzes und seiner Ausgestaltung zu einem Geschäftsmodell "Abmahnung = Kasse pur" entwickelt haben.
Grundsatz No. 1: Die Gerichte entscheiden in den Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung einer Nutzung oder eines Gebrauchs bei bloß summarischer Prüfung "im Zweifel für das Urheberrecht", weil sich nur durch einen effektiven Schutz des Urheberrechts seine wirkliche Verteidigung gewährleisten läßt.
Grundsatz No. 1: Die "Streitwerte" sind meist so gestaltet, daß das mit einer Abmahnung verbundene Kostenrisiko ("Sie zahlen x € und dann ist die Sache fast erledigt..") so hoch ist, dass man eher eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeidet, weil allein die Anwaltskosten abschrecken, die hier bei einem Streit entstehen könnten.
Im Ergebnis verdient der Abmahner also - fast - immer, da es zu einer Entscheidung in der Sache über den wirklichen Bestand eines Rechts gar nicht erst kommt. Meist kann diese Frage ohnehin nur in einem ebenso kostspieligen Folgeprozeß geklärt werden, so daß das Abmahngeschäft durchaus "ein Geschäft" ist. Da hilft auch nicht die neue Rechtslage, wonach ein Mißbrauch von Rechten nicht hingenommen werden soll.
Ein Mißbrauch ist nämlich erst einmal darzulegen und zu beweisen.
Verfahren und Vorgehensweise
Der durch eine unberechtigte Nutzung oder durch Verletzung Geschädigte wird, soweit er eine Verletzung feststellt oder diese vermutet, um Abhilfe bitten und zunächst in eigener Sache um Auskunft. Nicht selten wenden sich Verletzte gleich durch ihren Anwalt bei dem vermeintlichen Verletzer und fordern zur Auskunft und Unterlassung auf, bei nicht selten gleich die Kostennote mitgeschickt wird.
Die kann hoch sein und soll zunächst einschüchtern und die Ernsthaftigkeit des Vorgangs untersetzen.
Die Abmahnung einer vermeintlichen Rechtsverletzung ist darüber hinaus mit dem Entwurf einer "strafbeschwerten Unterlassungserklärung" verbunden, nach der sich der vermeintliche Verletzer verpflichtet, die beträchtlichen Anwaltskosten und für den Fall einer zukünftigen Verletzung eine beachtlich hohe Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Vertragsstrafe wird dabei meist systematisch so hoch gehalten, daß sie einschüchtert und darüber hinaus den Streitwert zu den Landgerichten eröffnet (dh. über 5.000.- €), wohin sich die Anwälte auch wenden, wenn die Erklärung nicht unterzeichnet wird.
Verweigert sich der Abgemahnte der Abgabe der Erklärung innerhalb der ihm gesetzten Frist - meist 14 Tage -, so beantragt der "Verletzte" eine einstweilige Unterlassungsverfügung beim Gericht, die ihrer Wirksamkeit nach Erlaß binnen einer Frist von 4 Wochen zugestellt werden muß.
Hiergegen ist der Widerspruch und/oder die Streitwertbeschwerde möglich. Welche Maßnahme geboten ist, sollte nach Beratung mit einem Anwalt besprochen werden, denn eine falsche Entscheidung kann weitere Nachteile oder Probleme mit sich bringen. Denn:
Eine einstweilige Verfügung regelt einen Streit nur vorläufig. Nach ihrem Erlaß kann in der Hauptsache geklagt werden, was die Kosten und den Umfang verdoppelt.
Eine Verdreifachung der Lasten steht zu befürchten, wenn es nicht nur um die Durchsetzung des Unterlassungsgebots geht, sondern auch um einen Schaden, was meist der Fall ist.
Wie schnell man also Geld verliert oder verlieren kann, erkennt man an den diversen Streitigkeiten um die Nutzung von Stadtplänen im Internet, die von einigen Stadtplanherstellern (übrigens nach Absprache eines Preiskartells, wonach alle "Urheber" einen ähnlichen Preis für die Vergabe von Nutzungsrechten im Internet "kalkulieren") systematisch geschürt und geführt werden.
Vorsicht also bei der Einbindung von Stadtplänen und Karten auf die eigene Website ! Es ist fast unmöglich den Angeboten zu entnehmen, wem eigentlich die Rechte zustehen, wie die Urheberrechte begründet und wann sie durch wen wie übertragen wurden. Die von den Gerichten bisher nicht weiter hinterfragte Instransparenz der Rechteinhaberschaft hat System und zielt auf den unbedarften Nutzer, der vor einer abschließenden Entscheidung durch ein Obergericht aus Kostengründen zurückscheut. Allerdings zeichnet sich derzeit eine Klärung in diesem Sumpf ab, denn erstmals beschäftigt sich ein Oberlandesgericht mit der Frage, wann von wem welche Karten erschaffen und an wen übertragen wurden. Sie haben Fragen zu diesem aktuellen Thema ?
Unsere Empfehlung: Bei Abmahnungen oder ihrer Abwehr - berechtigt oder unberechtigt - ist guter Rat zwar teuer, in jedem Falle aber geboten.
Abmahnfallen ???
Unter "Abmahnfallen" versteht man z.B. im Internet gepflegte Angebote, die unterschiedliche und vor allem teilweise unentgeltliche Nutzungsangebote unterhalten, deren Grenzen der Nutzer nicht unbedingt auf den ersten Blick überschaut.
Nicht selten werden die Nutzungsbedingungen dabei ständig angepaßt und erweitert, so daß es schwer fällt, das erlaubt Kostenlose von dem Kostenpflichtigen zu unterscheiden. Durch das wechselnde Angebot zum download sinkt die Hemmschwelle und Konzentration zur Kontrolle, was im Fall der Übernahme und Nutzung des downloads "teuer" kommen kann.
Besonders hinterhältige Abmahner haben mitlerweile ihre Anwälte sogar in den Schutzgemeinschaften gegen unseriöse Abmahnpraktiken untergebracht, um diese "von Innen heraus" zu unterhölen und von einer Dokumentation der Abmahnpraktiken abzuhalten. Es ist bei Suche nach geeigneten Hilfsmitteln also stets sicherzustellen, daß man durch seine Anfrage bei Hilfseinrichtungen nicht dem eigenen Gegner eine Steilvorlage liefert.
Übrigens: "Wir kennen die Guten und die Gauner ! Das bringt die Praxis mit sich".
Achtung: "Archive.org"
Den meisten Nutzern des Internets ist nicht bekannt, daß ihre Daten und Website-Angebote im Internet gespeichert und archiviert werden.
Selbst lange gelöschte Dateien oder Angebote werden selbst Jahre nach der Löschung noch der Nachwelt erhalten, mit gefährlichen Konsequenzen für die Nutzer oder Adressaten von strafbeschwerten Unterlassungserklärungen. Denn: Im Fall der erfolgten Abgabe einer "strafbeschwerten Unterlassungserklärung" liegt automatisch durch die hinterlegte und archvierte Webpräsenz ein erneuter Verstoß vor, der nicht nur zur erneuten Abmahnung, sondern zur Geltendmachung der Vertragsstafe berechtigt. Und das kann teuer werden.
Schauen Sie also stets unter "www.archive.org" und anderen Anbietern für Internet-Archive nach, ob etwa bedenkliche Angebote hier noch gespeichert sind oder nicht. Sie haben einen Löschungsanspruch.
Stellen Sie übrigens hierbei fest, daß etwa das Angebot Ihres Wettbewerbers oder Gegners selbst über Jahre hinweg das gleiche ist, spricht vieles dafür, dass etwas zu verbergen ist. Ob diese Erkenntnis weiterhilft, ist eine andere Frage.