Visa und Einreisebestimmungen

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Pass & Fragen International

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Einreise, Eheschließung, Geschäftsvisum, Studium

Die Einreise nach Thailand und Deutschland (Europa) erfolgt nicht grundsätzlich frei, sondern beurteilt sich nach den nationalen Gesetzen der beteiligten Staaten auch für die Fälle einer bloßen Durchreise (Transit). Sie werden von internationalen Abkommen, den Regelwerken der jeweiligen politischen Bündnissysteme und werden nicht zuletzt durch die Bemühungen um eine Bekämpfung des internationalen Terrorismus geprägt.

Deutschland und Thailand sind keine Einwandungsländer. Beiden Ländern ist gemein, dass sie eher eine restriktive denn liberale Ausländerpolitik betreiben, die teilweise sogar allgemein diskriminierenden Charakter hat. Die Einreise, Tätigkeit oder das Verbleiben von Ausländern ist eher unerwünscht oder aber lediglich dort erwünscht, wo - z.B. auf dem Gebiet des Tourismus - keine langfristigen Bindungen, sondern kurzfristige Erfolge infrage stehen. Dennoch - Thailand und Deutschland sind mit der Tatsache konfrontiert, daß im Zeitalter der Globalisierung die Fragen interkultureller Zusammenhänge, transkontinentaler Unternehmen und bi-nationaler Familien und Beziehungen eher zu- als abnehmen.

Auskünfte & Informationen

Die Botschaften und Konsulate beider Botschaften in Berlin, Bangkok, München, Chiangmai, Phuket, Stuttgart und beispielsweise Hamburg sind Anlaufstellen für die Visabeantragung und zugleich Auskunftsstelle für aktuelle Visafragen.

Auf der Internetseite der Aussenministerien (für Thailand: "Ministry of Foreign Affairs") sind die aktullen Bestimmungen über die Einreise einzusehen. Leider fehlen oftmals Angaben im Detail, zumal sich Einzelheiten aus vielen Sonderbestimmungen regeln, deren Behandlung z.B. bestimmten Behörden, wie in Thailand dem "Board of Investment" (BOI) vorbehalten sind.

Grundsätze der Visa-Erteilung

Die Visa werden auf Antrag erteilt, wenn nicht die Einreise auf bestimmte Zeit freigestellt ist. Deutsche Bürger sind nach geltender Rechtslage gegenüber Thailändern in bezug auf eine Einreise aus rein touristischen Gründen befristet "freigestellt, das bedeutet, sie erhalten bei der Einreise als Touristen ein Visum für einen Aufenthalt von 30 Tagen, welches in Thailand verlängert werden kann.

Besondere Beachtung ist bei dem Wunsch geboten, den Zweck einer Reise nach Einreise zu ändern. Nicht wenige Antragsteller und Bürger sind nach einer Einreise aus touristischen Gründen z.B. an einem Verbleib interessiert, weil sie Heiraten oder einer Berufstätigkeit nachgehen möchten.

In all diesen Fällen der nachträglichen Status- oder Einreisegrundveränderung (Änderung des Zwecks des erteilten Visums) tauchen Fragen erheblicher Art auf, die immer wieder zu Verwunderungen führen. Im Grundsatz gilt: Der Gegenstand eines Visums kann nachträglich nur unter besonderen Bedingungen abgeändert werden, was nicht selten eine erneute Ausreise, Neuantragstellung im Ausland, langwieriger Prüfung und Wiedereinreise verbunden ist. Auch bei einer möglicherweise zwischenzeitlich erfolgten Eheschließung. Siehe hierzu die Ausführungen: Visafragen vor und nach Eheschließung.

Visa und Aufenthalt vor der Ehe

Eine zukünftige oder gar bereits beabsichtigte Eheschließung, ein Verlöbnis oder eine bloße nichteheliche Lebensgemeinschaft sind nach dem Gesetz allein nicht ausreichend, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wenn sich der Betreffende bereits als"Tourist" in Deutschland aufhält.

Wer sich noch nicht mit einer Aufenthaltsgenehmigung (z.B. als Student, Familienangehöriger oder Arbeitnehmer) hier aufhält, benötigt zur Einreise wegen einer beabsichtigten Eheschließung oder wegen einer Statusveränderung ein Visum der deutschen Botschaft in Bangkok, welches vor der Einreise beantragt und bewilligt werden muß. Nachträglich wird es schwer bei der Ausländerbehörde.

Wer als Tourist zunächst mit einer in der Regel auf drei Monate befristeten Einreiseerlaubnis (Visum) einreist, kann nur im Einzelfall mit einer Verlängerung des rechtmäßigen Touristenaufenthalts auf insgesamt höchstens sechs Monate rechnen. Das gilt auch für Praktikanten. Allerdings ist eine Verlängerung mit Hilfe des Arbeitgebers in aller Regel unproblematisch.

Es ist dringend empfehlenswert, die Einreise zur Eheschließung und den Termin der Heirat frühzeitig und sehr sorgfältig zu planen, da die Beschaffung der notwendigen Dokumente und das standesamtliche Verfahren sich zeitlich hinziehen können.

Es muß im Einzelfall auch damit gerechnet werden, daß eine erneute Aus- und Einreise für den Zweck der späteren Eheschließung erforderlich ist.

Bei gemeinsamen Kindern und anerkannter bzw. wirksam festgestellter Vaterschaft, kann eine Einreiseerleichterung erlangt werden. Eine nicht unwichtige Voraussetzung ist jedoch, dass die Verlobten verdeutlichen, zusammenleben zu wollen und der Vater sich in jeder Hinsicht verantwortlich um das Kind kümmert (Wahrnehmung der Personensorge).

Aufenthalt und Ehe

Mit der Eheschließung entsteht für den ausländischen Ehepartner regelmäßig ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Land des Ehepartners.

Ob die Heirat im Inland stattgefunden hat, ist dabei gleichgültig. Unzulässig ist die Eingehung einer sogenannten "Scheinehe". Die Eingehung einer Scheinehe ist für beide Beteiligte strafbar und führt je nach Einzelfall zum Verlust der Aufenthaltserlaubnis.

Wer sich im Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland rechtmäßig (z.B. als Besucher mit Touristenvisum, Student mit Aufenthaltsbewilligung oder als Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung/Duldung) im Bundesgebiet aufhält, kann hier in der Regel eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine legale Einreise.

Eine Wiedereinreise nach zuvor erfolgter Ausweisung und/oder Abschiebung ist wegen des üblichen Sperrvermerks im Reisepass nicht möglich, auch bei einer zuvor erfolgten Eheschließung. Zuvor müssen die Befristung der Sperrfrist auf "Null" beantragt, die etwaigen Kosten der Abschiebung beglichen und der Antrag auf Visaerteilung im Ausland beantragt werden.

Schwere Straftaten sind regelmäßig ein Visaerteilungshindernis.

Die Aufenthaltserlaubnis wird bei einer Eheschließung in der Regel zunächst auf drei Jahre befristet erteilt. Anschließend erhält der ausländische Ehepartner eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.

Nach insgesamt fünf Jahren Besitz einer wirksam erteilten Aufenthaltserlaubnis kann dann bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen (also insbesondere bei gesichertem Lebensunterhalt, ausreichendem Wohnraum, Leistung von 60 Monatsbeiträgen zur Rentenversicherung und bei Unbestraftheit) die Aufenthaltsberechtigung erteilt werden, die eine noch stärkere Aufenthaltssicherung darstellt.

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