Direktvertrieb und Strukturvertrieb

Direktvertrieb / Strukturvertrieb

China verbietet Pyramidensysteme und hält Marktzulassungsbeschränkungen im Direktvertieb vor:

Nach dem Dokument 455 und den Einführungsbestimmungen hier zu der SAIC, MOFTEC und der State Economic Trade Commission vom 04.02.2002 waren die Voraussetzungen für Kapitalbeibringung von Direktvertriebsunternehmen groß in bezug auf das erforderliche Mindestkapital. Am Direktvertrieb interessierte Unternehmen hatten bereits nach 1998 eine Gesamtinvestitionssumme von mindestens 10 Millionen US-Dollar vorzuweisen.

Handelsvertreter, die einen direkten Kundenzugang beabsichtigten, konnten nur dann beschäftigt werden, wenn in der betreffenden Stadt zuvor eine feste Verkaufseinrichtung errichtet und genehmigt wurden. Auch war jeder Vertreter auf den Tätigkeitsbereich der ihm zugewiesenen Verkaufseinrichtung zugewiesen. Die Betreiber hatten zu gewährleisten, dass alle gehandelten Produkte in den Länder vorgehalten wurden. Waren und Güter dritter Anbieter durften nicht vertrieben werden. Der Vertreter durfte nur auf der Basis eines ausdrücklichen Handelsvertretervertrages tätig werden.

Umsatzerlöse konnten nur in Bezug auf die von jedem Vertreter selbst generierten Umsätze verteilt werden, was Pyramidenansätze von voranherein ausschloss.

Im Zuge der Umsetzung der WTO-Bestimmungen zur weiteren Marktöffnung beschäftigte sich das MOFCOM ausführlich unter Einbeziehung maßgeblicher Vertriebsunternehmen aus den USA wie Avon und Amway mit den möglichen Ausgestaltungen des neuen Direktvertriebsrechts, welches nunmehr Gesetzeskraft erlangte. Die Neuregelung:

Danach ist eine "Multi-Level-Struktur" grundsätzlich verboten. Strukturvertriebe, wie sie typisch im Vertrieb von Versicherungen oder Kapitalanlagen sind, haben keine Zulassungschance.

Allein noch zulässig ist bedingt der Direktvertrieb.

Zur Vermeidung von Mißbräuchen dürfen für die Provosionierung nur noch die selbst erwirtschafteten Umsätze der Vertreter zugrunde gelegt werden, die max. 30 % Provosion ihrer Verkaufserlöse erhalten dürfen. Dabei ist eine Gesamtschau anzunehmen und sicherzustellen, dass Boni oder sonstige Zuwendungen innerhalb der vorgegebenen Marge von max. 30 % enthalten sind. Abweichungen hiervon sind unzulässig und lassen, wenn sie den gewerbsmäßig unterhalten werden, die Annahme einer insgesamt unzulässigen Gesamtstruktur zu.

Der Direktvertrieb ist nur in China selbst zugelassenen und registierten Unternehmen erlaubt. Cross-boarder-Geschäfte bleiben nach wie vor unzulässig. Dies verhindert derzeit den Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet und beschränkt die Entwicklung eines wettbewerbsfähigen E-Commerce.

Genehmigungsbehörden bleiben MOFCOM und SAIC.

Die relevanten Anträge sind jeweils auf lokaler bzw. Provinzebene einzureichen, von wo sie an die Zentraldienststellen zwecke Genehmigung weitergereicht werden, die in der Regel nach Gesetzesvorgabe innerhalb von 90 Tagen erfolgt.

Das zu registrierende Mindestkapital beträgt nunmehr 10 Millionen Dollar und übersteigt damit die seit 1998 geltende Voraussetzungen von mindestens 10 Millionen Gesamtinvestitionssumme. Darüber hinaus sind 2,5 Millionen US-Dollar als Sicherheitsdeposit auf ein von der Genehmigungsbehörde festzulegendes Sonderkonto einzuzahlen, welches allerdings verzinst wird. Der Sicherheitsbetrag ist im Umfang von 15 % der monatlichen Umsätze dann in der Folgezeit kontinuierlich aufzustocken, um das Schutzbedürfnis der Verbraucher zu gewährleisten. Der potenzielle Investor muss seine Bonität nachweisen und zwar in Bezug auf die letzten fünf Jahre. Darüber hinaus hat er seine Reputation nachzuweisen, um die gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu untersetzen. Schließlich müssen Antragsteller den Nachweis erbringen, mindestens drei Jahre over- size-Direktverkaufserfahrung zu genießen.

Gesetzliche Vertriebsverbote

Neben den hohen finanziellen Einstiegshürden haben Unternehmen im Bereich des beabsichtigten Direktvertriebs die gesetzlichen Verbotsbereiche zu beachten. Bei der Anwerbung von Handelsvertretern und bei der Ausführung der Geschäfte haben Direktvertriebsunternehmen oder Handelshäuser folgende Bedingungen zu beachten:

Handelsvertreter oder Verkaufspersonal dürfen nicht mit Rücksicht auf zu erwartende Provisionen angeworben werden.

Die Beschäftigung oder Beauftragung darf nicht von der Bezahlung von Einstiegspreisen oder der Eingehung von Kauf- oder Abnahmeverpflichtungen abhängig gemacht werden.

Personen unter 18 Jahren dürfen nicht beauftragt werden.

Ausdrücklich nicht einbezogen werden dürfen Schüler, Studenten, Lehrer, medizinisches Personal, Beamte, Soldaten und andere Angehörige militärischer oder sonstiger Einheiten, bereits beschäftigte Mitarbeiter oder Ausländer.

Einstellung dürfen grundsätzlich nur auf der Grundlage der mit der Beantragung der Geschäftslizenz eingereichten Muster-Handelsvertreterverträge abgeschlossen werden; Handelsvertreter haben ein Sonderkündigungsrecht binnen 60 Tagen nach Unterzeichnung.

Ein Handelsvertreter darf mit der Vertriebstätigkeit nicht vor Erhalt eines vom Unternehmen ausgestellten Handelsvertreterzertifikats, einer hinreichende Schulung und Ausbildung sowie gegebenenfalls Abschlussprüfung beginnen. Training und Ausbildung haben dabei kostenfrei zu erfolgen.

Die Lehrer der Ausbildungskurse müssen formal Angestellte des Vertriebsunternehmens sein und zumindestens 12 Monate beschäftigt sein. Voraussetzung für die Ausbildungstätigkeit ist ein Bachelor degree und eine polizeiliche Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Liste des Schulungspersonals ist der Behörde zu melden und auf der Website zu veröffentlichen. Ausländern ist des grundsätzlich untersagt als Verkaufstrainer zu agieren. Zur Sicherung einer landesweiten Verkaufsstruktur hat das Direktvertriebsunternehmen in den maßgeblichen Städten oder zumindestens Provinz eine zentrale Verkaufs- und Organisationseinheit einzurichten.

Die Tätigkeit des Handelsvertreters ist auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Auch der potenzielle Handelsvertreter hat zu gewährleisten, dass er seine Vertriebstätigkeit nur mit ausdrücklicher Zustimmung des potenziellen Kunden wahrnimmt. Der Handelsvertreter hat den Kunden zu beraten, die Vertragsvorgänge abzurechnen, die Kommunikation mit den Außenstellen oder Serviceoutlets aufrecht zu erhalten und damit die Verpflichtungen des Verkaufsunternehmens gegebenüber dem Kunden aus der Gewährleistung zu sichern. Die Produkte müssen grundsätzlich preislich ausgezeichnet sein, wobei die Preise den Preisen der Läden zu entsprechen haben.

Darüber hinaus ist dem Kunden eine 30-tägige Widerrufsfrist einzuräumen, binnen derer er die Rückabwicklung des Verkaufs verlangen kann, solange das Produkt nicht bereits verwendet oder ausgepackt wurde. Das Widerrufsrecht darf nicht beschränkt oder von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Es steht im übrigen auch gleichzeitig dem Handelsvertreter gegenüber dem Auftraggeber zu. Grundsätzlich trägt der Hersteller bzw. das Direktverkaufsunternehmen in Bezug auf alle Fragen des Produktes und seiner Gebrauchstauglichkeit die Darlegungs- und Beweislast.

Der Kundenschutz ist damit in einem Höchstmaß gesichert. Das Direktvertriebsunternehmen haftet grundsätzlich für alle schuldhaft belangenen Schäden des Handelsvertreters. Es hat die Provisionen zeitnah abzurechnen und monatlich zu zahlen. Erfüllt das Direktvertriebsunternehmen seine gesetzlichen Pflichten nicht, kann das zu hinterlegene Deposit von der Aufsichtsbehörde auch zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Handelsvertretern herangezogen werden. Zinsansprüche stehen ungeachtet dessen dem Direktvertriebsunternehmen zu.

Im Gegensatz zu den früher geltenden Bestimmungen können Direktvertriebsunternehmen nunmehr Produkte jeder Art handeln und verkaufen. Sie sind nicht mehr auf die selbst produzierten oder bestimmte registrierte Produkte angewiesen. Sie können auf Antrag darüber hinaus Handels- und Vertriebsrechte erwerben, die nach den maßgeblichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung oder Erweiterung beantragt werden können.

Unbefriedigt sind insoweit nach wie vor die Bestimmungen in Bezug auf Abzahlungs- und Finanzierungsgeschäfte. Da das Regelwerk in erster Linie auf den Barverkehr und Direktverkauf zielt, fehlen umfangreiche Bestimmungen über Kopplungsgeschäfte, die auch Finanzierungscharakter haben. Hier gelten zusätzlich die 2005 erlassenen Bestimmungen über das Finanzierungsleasing, deren Voraussetzungen jund Genehmigung vorliegen müssen, um Finanzierungsleasing-Geschäfte zu tätigen.

Die bloße Vermietung von Anlagen, Geräten oder Fahrzeugen ist im Rahmen der Business Licence zulässig. Aber Vorsicht ! Hier ist größte Sorgfalt erforderlich.

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