Kosten Schuldenbereinigung

Insolvenzrecht: Kosten des Schuldenbereinigungsverfahrens nach der neuen Insolvenzordnung


Stichworte:

  • Schuldenbereinigung,

  • Kosten,

  • Null-Plan,

  • Prozesskostenhilfe,

  • Hilfe für Vermögenslose,

  • Anwaltskosten,

  • Restschuldbefreiung

Zum 01.01.1999 ist die InsO in Kraft getreten und hat die bis dahin geltenden Regelwerke zur Regelung des Konkursverfahrens in den alten und neuen Bundesländern abgelöst.

Seither gelten weder die Konkurs- noch die Vergleichsordnung im Westen bzw. die Gesamtvollstreckungsordnung im Osten für die Verfahren, die durch einen Antrag ab dem Stichtag 01.01.1999 eröffnet wurden. Leider leidet das neue Regelwerk jedoch an den für die oftmals hochverschuldeten Verbraucher an Kinderkrankheiten, die das Verfahrensinstrument derzeit letztlich zu einer sehr hohen Hürde haben werden lassen.

In der Praxis erweist sich die Durchführung der komplex gestalteten Verfahren (außergerichtliches Schuldenbe- reinigungsbemühen, gerichtliches Verfahren, Restschuldbefreiungsverfahren), die aufeinander aufbauen als äußerst schwierig, so dass auf dem Hintergrund oftmals Widerstreitender Gerichtsentscheidungen bereits heftig über eine erneute Nachbesserung des gerade erst verabschiedeten Gesetzeswerks nachgedacht wird.

Insbesondere im Bereich der Verbraucher und Kleingewerbetreibenden haben sich die Erwartungen einer schnellen Schuldenregulierung mit dem Ziel der Restschuldbefreiung bisher nicht voll bewahrheitet. Positiv ist immerhin, daß der sogenannte Null-Plan, der eine Befriedigung der Gläubiger für den Fall zukünftigen Vermögens vorsieht, als zulässig angesehen worden.

Problematisch ist bisher vor allem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den einzelnen Verfahrens- abschnitten sowie die Frage, ob und gegebenenfalls in Höhe welcher Quote ein Schuldner seine Gläubiger befriedigen muss, um in den Genuß der Restschuldbefreiung zu gelangen. Im schlimmsten Fall muß ja das Gericht die Entscheidung der widersprechenden Gläubiger ersetzen, was immer nur dann infrage kommt, wenn der Vorschlag einer Bereinigung durch den Schuldner mehr beinhaltet als nach dem Regelinsolvenzverfahren zu erwarten ist.

Die jüngste Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 02.12.1999 zu Aktenzeichen 4 ZBR 8/99 (ZIP 2000, Seite 321ff.) läßt hoffen. Folgende Ausgangslage hatte das angerufene Amtsgericht, in der Beschwerde das Landgericht Traunstein und auf die weitere sofortige Beschwerde das Bayerische Oberlandesgericht zu entscheiden:
Die Schuldnerin hatte sich um eine außergerichtliche Schuldenbereinigung bemüht, jedoch ohne Erfolg. Ihren hohen Verbindlichkeiten konnten im Ergebnis lediglich dazu führen, dass sie ihren diversen Gläubigern einen sogenannten flexiblen Nullplan anbieten konnte. Dieser sah vor, dass nach Deckung der Verfahrenskosten durch Verwandte bzw. Freunde den Gläubigern nichts angeboten wurde. Die Verfahrenskosten waren dadurch gedeckt. Das Amtsgericht wies den entsprechenden Antrag als unzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Traunstein bestätigt. Das Bayerische Oberlandesgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Sache an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurück, dass über die Eröffnung des Verfahrens erneut zu befinden sei, da ein sogenannter flexibler Nullplan, der den Gläubigern für den Fall der Verbesserung der Vermögenslage eine quotenmäßige Befriedigung in Aussicht stellte als zulässig und ausreichend an. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Insolvenzrechtsreform die Frage einer bestimmten Quote durchaus erörtert hat. Das Gesetz selbst legt keine Quote fest, die von einem Schuldner mindestens zu befriedigen ist, um eine Restschuldbefreiung zu erlangen. Damit steht vielen Schuldnern zukünftig die Möglichkeit offen, auf dem Hintergrund eines flexiblen Nullplans, der eine Nachbesserungsoption enthält, bis hin zur Restschuldbefreiung zu gelangen. Die Einzelheiten sind noch ungeklärt. Insbesondere ist ungeklärt, ob der Schuldner, der über keine Fremdmittel verfügt, Prozesskostenhilfe beantragen kann. Die Gerichte streiten darüber vehement. Wörtlich heißt es: Grundsätzlich kann daher der Schuldner seiner Pflicht zur Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans auch dadurch genügen, dass er seinen Gläubigern eine sogenannte Null- oder Fastnulllösung anbietet. Lediglich ein ernsthaftes Bemühen zur Schuldenbereinigung muß erkennbar sein.
Das Bemühen, ein Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen, ist in aller Regel Ausdruck dieses Bemühen. Nach wie vor unstreitig ist die Tatsache, dass Verschuldenslagen dann auch nicht mit einem Nullplan und ein Schuldenbereinigungsverfahren erledigt werden können, wenn die zugrundeliegenden Ansprüche der Gläubiger auf einer deliktischen Handlung beruhen. Wer aufgrund von strafbaren Handlungen, der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuerverbindlichkeiten, Schuldner ist, wird daher über ein Schuldenbereinigungsverfahren auch in Zukunft nach Maßgabe der eindeutigen Gesetzesbestimmung nicht befreit werden können. Hier sind gegebenenfalls in Abstimmung mit den jeweiligen Gläubigern bei Finanzämtern oder Sozialversicherungsträgern gesonderte Regelungen zu treffen, die zu einer Tilgung der Verbindlichkeit führen.

Folgendes Beispiel läßt hoffen:

Entschieden nach dem Amtsgericht Hamburg, Beschluß 67 gN 13/00, Beschluß vom 24.01.2000:

Eine Schuldnerin wurde insolvent und mußte in einer Gaststätte zu einem monatlichen Einkommen von 1.040,00 DM netto arbeiten. Zusätzlich erhielt sie eine Witwenrente von 337,00 DM. Die Verbindlichkeiten aus einer früheren Selbstständigkeit in der Gastronomie (Übernahme der Gaststätte des verstorbenen Ehemanns), lagen bei rund 1 Mio. DM, verteilt auf 20 Gläubiger. Allein 600.000,00 DM betrugen die Bankkreditverbindlichkeiten. Die Grenze des 3 Abs. 1, 2 Verbraucherkreditgesetz war auf diesem Hintergrund erheblich überschritten. Die Schuldnerin verfügte darüber hinaus über die Möglichkeit, das Verwandte insgesamt 5.000,00 DM Verfahrenskosten beitragen konnten. Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist in jedem Fall, dass die Kosten des Verfahrens gedeckt sind. Weitere Zuschüsse waren im konkreten Fall aus einer Steuererstattung zu erwarten.

Die Kostenbelastung für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, in diesem Fall des Regelinsolvenzverfahrens, betrugen:

1. Gerichtskosten gemäß 37 Abs. 1 GKG 362,50 DM
2. Entscheidung über den Antrag auf Rest-
schuldbefreiung 60,00 DM
3. Gebühren Gutachter 1.000,00 DM
4. Bruttovergütung für vorl. Treuhänder
(Insolvenzverwalter) 2.200,00 DM
5. Kosten der Verfahrenseröffnung 800,00 DM
Gesamtkosten des gerichtl.
Regelinsolvenzverfahrens hier: 4.422,50 DM

Auch bei knapper Deckung ist daher eine Eröffnung vorzunehmen, zumal beantragt werden kann, die Begleichung der Kosten durch Teilzahlung zu bewilligen.

Für den anwaltlichen Berater, der für den Schuldner das Verfahren betreibt, sind
entsprechende Kosten anzusetzen. Allein der Aufwand für die Post ist erheblich.
Diese Kostenbelastung läßt Gläubiger oftmals vorab einlenken, da es sinnvoller ist, den Kostenaufwand zugunsten der Gläubiger zu halbieren bzw. zu verringern.
Ein Schuldner, der die vorgenannte Summe aus Mitteln Dritter aufbringen kann, hat danach gute Chancen, eine Eröffnung des Verfahrens zu erreichen. Hinzu kommen die Kosten für die außergerichtliche Betreuung durch den Rechtsanwalt. Diese setzen sich in aller Regel aus dem nicht selten sehr hohen Porto für die außergerichtliche Korrespondenz und den Anwaltsgebühren zusammen. Eine Pauschalierung des Aufwands ist nicht selten, was dem Schuldner entgegen kommt. Allerdings haben Rechtsanwälte aus wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Gründen die Gebührenordnung zu beachten.

Es wird im Zweifel von der aktiven Mitarbeit des Schuldners abhängen, ob die Kosten günstig oder ungünstig ausfallen.

Besonders hilfreich für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens und Bemühens, mit dem letztlich den Gläubigern ein Schuldenbereinigungsvorschlag unterbreitet werden soll ist es, wenn der Schuldner schon einma eine vollständige Liste seiner Glaubiger und Schuldner mit den aktuell geschuldeten Beträgen aufgelistet hat, möglichst auf der Basis einer weiterverwertbaren Datenbank, z. B. Microsoft Excel.

Weiterhin ist das regelmäßig von einem Anwalt bereitgestellte Vermögensverzeichnis zu komplettieren, in dem alle vorhanden Vermögenswerte anzugeben sind. Schließlich sind die Unterlagen (möglichst im Original) einzureichen, aus denen sich die aktuelle Einkommenssituation ergibt, sowie Angaben zu machen, woraus zukünftig .... , die außergerichtliche Schulden- bereinigung fehl, so sind dem Insolvenzgericht die nach 305 Abs. 1 Nr.1 4 InsO geforderten Unterlagen mit dem Insolvenzantrag beim Gericht einzureichen.

Nach der Einführung des Euro haben sich die Verhältnisse etwas verändert.

Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber durch die Einführung der Stundungsmöglichkeit für Hilfsbedürftige hinsichtlich der entstehenden Verfahrenskosten eine weitere Verbesserung der Möglichkeiten geschaffen hat.

Das sind:

  • eine Bescheinigung von einer geeigneten Person oder Stelle, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plan innerhalb der letzten 6 Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht wurde. Regelmäßig kann die Bescheinigung von Rechtsanwälten oder zugelassenen Schuldenberatungsstellen erteilt werden.

  • der Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung ( 187 InsO) oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll.

  • ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis, ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen Exceltabelle). Diesem Verzeichnissen ist die Erklärung beizufügen, dass die in diesem enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind (eidesstattliche Versicherung)- einen Schuldenbereinigungsplan. Dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens,- Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schulden- bereinigung zu führen. In den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

  • Eine Abtretungserklärung an den vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder hinsichtlich der Pfändungsfreibeträge, die derzeit oder zukünftig zur Schuldenbereinigung verwandt werden können.

Musterschreiben + Anträge

Entsprechende Musterschreiben und Vordrucke sind heute schon im Internet zu finden, die für den Nutzer direkt verwendbar sind, allerdings auf die konkreten Verhältnisse angepaßt werden müssen. Ohne die vom Gesetz geforderte außenstehende Stelle, die die Angaben bestätigt, wird das Verfahren allerdings erfolglos verlaufen.
Problematisch erweist sich das vorstehende Verfahren dann, wenn ein Schuldner gänzlich mittellos ist und nicht einmal die vorstehend benannten Kosten ausgleichen kann. Diesem Problem widmet sich derzeit der Gesetzgeber im Rahmen der Überlegung einer Nachbesserung der Insolvenzordnung. SO wird derzeit überlegt, ob Verfahrenskosten nicht gestundet werden können. Dies ist wichtig, weil das Insolvenzverfahren nur dann eröffnet werden kann, wenn die Kosten des Verfahrens gedeckt sind, was oftmals nicht der Fall ist. Weiterhin soll die bestehende Ungewißheit bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe geklärt werden, die einer Vielzahl widerstreitender Urteile zu verdanken ist.

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