Steuerrecht
Steuerberatung
Die Betreuung im Steuerrecht durch Trempel & Associates umfaßt sowohl die Durchführung der laufenden Finanz- und Lohnbuchhaltung auf EDV-gestützter Basis (DATEV, Agenda, Lexware, PC-Buchhalter etc.), die Erstellung von Jahresabschlüssen, Einnahme-Überschuß-Rechnungen und Fertigung von Steuererklärungen sowie die Vertretung in Einspruchs- und finanzgerichtlichen Verfahren vor den Finanzgerichten. Es kann sein, dass Betriebsprüfungen bei Ihnen der Anlass für ein gegen Sie gerichtetes Steuerstrafverfaren werden und sich dann erhebliche Fragestellungen ergeben, die Ihre persönliche Existenz bedrohen. Guter Rat ist gerade dann besonders wichtig und die notwendige Erfahrung wertvoll.
Trempel & Associates ist Fachanwaltskanzlei. Dies bedeutet allerdings nicht, daß wir uns ausschließlich mit dem Steuerrecht, der Buchhaltung, Einnahme-Überschussrechnungen beschäftigen. Praktisch große Relevanz für uns hat die Abwehr von Haftungsbescheiden seitens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Insolvenz eines Unternehmens und die Betreuung von Mandanten im Bereich des Steuerstrafrechts. Zunehmend gewinnen Beratungsfälle mit Auslandsberührung aus Gründen einer Erbschaft oder aber aus Anlaß von Fahndungsmaßnahmen der Steuerfahndung an Bedeutung, auf die wir umfassend vorbereitet sind.
Wichtigste Mandantenvorteile
Qualifizierte Berater aus Wirtschaft, Recht und Steuern sowie Betriebswirte und Fachkräfte im Team
Spezialisierte Rechtsanwälte auch im internationalen Netzwerk
Erfahrung bei der Begleitung in Betriebsprüfungen
Abwehr unbegründeter Zuschätzungen
Fachanwaltskanzlei
Steuerfachgehilfen, Buchhalter, Bilanzbuchhalter
Jahresabschlüsse, Bilanzen nach deutschem oder internationalen Standard
Betreuung von gemeinnützigen Vereinen, Existenzgründern, Gewerbebetrieben, Agenturen, jungen Selbständigen
Anfertigung von Steuererklärungen
Erledigung der Buchhaltung durch die Buchung laufender Geschäftsvorfälle
Betreuung von GmbH, Aktiengesellschaft, Limited nach englischem oder spanischem Recht
Zusammenarbeit von Steuerberatern, Fachanwälten für Steuerrecht und Wirtschaftsprüfern in komplexen Fällen
jahrelange Erfahrung in sowoh Steuerstraf- als auch finanzgerichtlichen Verfahren
persönliche Überzeugungsfähigkeit
Gespür für Bewegungen, Prozesse, Stimmungen und Eventualitäten
Wußten Sie schon...
Steuerberater muss Mandanten auf Fristablauf hinweisen
Ein Steuerberater ist verpflichtet, bei Beendigung des Mandats auf die Gefahr des Ablaufs der Frist für eine Antragstellung hinzuweisen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Mandant unabhängig vom Umfang des Mandats auf Grund von dessen früherem Verhalten darauf vertraut, dass der Berater den Antrag von sich aus stellen werde (BGH, IX ZR 223/99).
Hessisches Finanzgericht verneint unternehmerische Tätigkeit
KEIN VORSTEUERABZUG BEI SOLARSTROM
Die häusliche Erzeugung von Solarstrom wird von der Wirtschaftspolitik massiv gefördert, etwa durch das Recht, überschüssige Strommengen zu bestimmten Preisen an die Energieversorgungsunternehmen liefern zu dürfen. Doch wird der private Stromerzeuger dadurch noch nicht zum umsatzsteuerpflichtigen Stromhändler, und vor allem hat er nicht das Recht auf Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten seiner Anlage. Das hat so das Hessische Finanzgericht in einem kürzlich veröffentlichen rechtskräftigen Urteil entschieden (6 K 6512/96), siehe auch Handelsblatt, 22.8.2001.
Der Vorsteuerabzug hätte sich für den betroffenen Steuerpflichtigen gelohnt. Er hatte auf dem Dach seines Wohnhauses eine Solarstromanlage für 102.445 DM incl. 14 % Umsatzsteuer in Höhe von 12.581 DM errichtet. Mit dem örtlichen Stromversorgungsunternehmen schloss er einen Vertrag über die Einspeisung des nicht für seinen Eigenbedarf benötigten überschüssigen Stroms für 17 Pfennig pro Kilowattstunde. Auf Grund des niedrigen eigenen Stromverbrauchs in den Sommermonaten bei hoher Stromerzeugung wurden 68 % der erzeugten Strommenge an das Versorgungsunternehmen geliefert und das hierfür erhaltene Entgelt mit den höheren Kosten für die winterlichen Zukäufe verrechnet. Der Steuerpflichtige beantragte bei seinem Finanzamt die Festsetzung der Umsatzsteuer mit einer Erstattung der Vorsteuer von 12.581 DM, da seine Anlage überwiegend dem Stromverkauf diene, er also Stromhändler und Unternehmer sei.
Das Gericht ist jedoch der Meinung, dass die Stromeinspeisungen noch keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, die eine Unternehmereigenschaft nach 2 Umsatzsteuergesetz (UstG) begründen. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien Leistungen, die sich nur als Nebenfolge einer nichtunternehmerischen Betätigung im Privatbereich ergeben, grundsätzlich dem nichtunternehmerischen Bereich zuzurechnen. Zu steuerbaren unternehmerischen Umsätzen würden derartige Leistungen nur dann, wenn sie einen "geschäftlichen" Rahmen erreichten.
Die Lieferung des überschüssigen häuslichen Stroms an das Versorgungsunternehmen ist jedoch keine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit, die einen Unternehmerstatus begründen kann. Die Solarstromanlage dient nach ihrem Zweck primär der Eigenversorgung mit zwar teurem, aber umweltfreundlichen Solarstrom. Soweit der erzeugte Solarstrom nicht unmittelbar und sofort im Wohnhaus für den Eigenverbrauch genutzt wird, dient die Lieferung des überschüssigen Stroms an die Stromwerke wirtschaftlich dazu, den Aufwand für den in den sommerarmen Zeiten erforderlichen Stromzukauf für die Versorgung des eigenen Hauses zu mindern. Es ist also nicht zu einer "dauernden Erzeugung überschüssigen Stroms" gekommen, die es, so das Gericht, technisch bei Solarstrom- und auch bei Windkraftanlagen nicht geben kann.
Wesentliches Kriterium für die Unternehmereigenschaft ist des weiteren bei Leistungen, die sich als Nebenfolge einer privaten Betätigung ergeben, die Frage, ob diese Leistungen einen geschäftlichen Rahmen erreichen und wirtschaftliches Gewicht erlangen. Umsätze von nur ca. 290 DM jährlich aus einer über 100 000 DM teuren Stromanlage, die zumindest teilweise unmittelbar der Eigenversorgung dient, haben für das Gericht ein so geringes wirtschaftliches Gewicht, dass hieraus noch keine wirtschaftliche Tätigkeit abgeleitet werden kann, die eine Unternehmereigenschaft begründet.
Nach den Gesamtumständen habe der Steuerpflichtige die Solarstromanlage aus ideellen, nicht aber aus wirtschaftlichen und unternehmerischen Gründen angeschafft. Doch betonte Das Gericht, dass es nicht ein Gesamturteil über die steuerliche Bewertung von Solarstromerzeugung überhaupt gefällt hat.
Ob dies auch heute noch so ist ??
Gegenstand des Mandats
Zum Gegenstand des Mandats: Eine umfassende betriebswirtschaftliche, finanzielle und unternehmerische Beratungspflicht kann aus einem bloßen Steuerberatungsmandat grundsätzlich nicht abgeleitet werden, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.09.1995 25 U 2/95 = GI 1998, S. 69ff. Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag. Der Steuerberatungsvertrag als solches stellt auf die unmittelbaren Leistungen des Steuerberaters ab. Dazu gehören die Erstgenannten nicht.
Zur unerlaubten Rechtsberatung eines Steuerberaters bei der Abfassung von Gesellschaftsverträgen und dem Nichtbestehen eines Schadensersatzanspruches des Mandanten aufgrund einer vertraglichen Vertragsverletzung wegen der Nichtigkeit eines entsprechenden Beratungsansatzes, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2003, Az. 23 U 173/02 in GI 2004, S. 18ff. Im konkreten Fall entfiel aufgrund der Nichtigkeit gemäß 134 BGB und der inzwischen erfolgten Verjährung auch ein deliktischer Anspruch gemäß 823 gegen den Steuerberater, der entgegen der gesetzlichen Verbote in Art. 1 1 Rechtsberatungsgesetz Rechtsberatung betrieben hat, vgl. auch BGH NJW 2000, 69; BGH NJW-RR 1992, 1110, 1115. Regelmäßig wird danach die Abfassung eines Gesellschaftsvertrages als sogenannter Annex zur steuerberatenden Tätigkeit und damit erlaubten Tätigkeit nicht in Frage kommen, vgl. auch Art. 1 5 Nr. 2 Rechtsberatungsgesetz. Eine abweichende Beurteilung kann sich jedoch aufgrund einer ständigen Geschäftsverbindung bzw. eines Dauermandates ergeben, wenn also der Berater in einer Vielzahl von Fällen tätig ist und dabei seine Grenzen überschreitet. Siehe hierzu auch: Unzulässige Beratung in Mietrechtsangelegenheiten
Zur Abgrenzung der gewerblichen von den freiberuflichen Tätigkeiten bei Partnerschaftsgesellschaften zwischen Steuerberatern, Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern, vgl. OFD Hannover, Verfügung von 02.12.2002 (StuB 2003, S. 229: Danach führt gemäß Zusatz der Verfügung der OFD Hannover vom 09.12.2003 (G 1401-24-StO 231/D 1401-24-StO 241 der Normalfall der interprofessionellen Mitunternehmerschaft und auch bei abweichender Gewinnverteilungsabrede nicht zur Gewerblichkeit der Einkünfte. Eine Gewinnverteilungsabrede, die jedoch extrem von dem tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen der beteiligten Mitunternehmer abweicht, kann jedoch zur Gewerblichkeit der Gesamteinkünfte führen. Vor einer endgültigen Entscheidung über die ertragsteuerliche Einordnung der Einkünfte von interprofessionellen Mitunternehmerschaften soll der Ausgang des FG-Verfahrens beim Finanzgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 16 K 4282/02 F abgewartet werden, vgl. StuB 11/2004, S. 519.