Erbrecht & Erbschaftssteuern

Erbrecht- und Steuern

Erbrecht international

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aber auch national beraten wir Sie gern.

Die Nachlassgestaltung und Sicherung von Erbrechtsansprüchen gehört zu den Rechtsgebieten, die gewöhnlich jeden Bürger zwingen, wenigstens einmal im Leben, anwaltliche oder notarielle Hilfe in Aspruch zu nehmen. Frühzeitige Vorsorge kann Rechte sichern.

Wie richtig und vor allem rechtssicher vererben, enterben, die richtigen Erben begünstigen und sicherstellen, dass das im Leben mühevoll Erarbeitete nicht in die falschen Hände oder gar falsche Freunde fällt. Und Steuern ? Natürlich ist heute ein jeder Erbfall und eine jede Zukunftsgestaltung auch ein Steuerfall, vor allem, wenn es um die Vermeidung einer unnötigen Steuerbelastung geht.

Trempel & Associates sind gestaltende Berater und zur Sicherung Ihrer Wünsche ausdrücklich keine Notare, da diese aufgrund der Vermeidung einer Interessenkollision in der Regel nicht vorbefasst sein dürfen, wenn sie beurkunden wollen. Wir sind vorbefasst in Ihrem Sinne und suchen in Ihrem Interesse für Sie, Ihre Familie und Ihr Unternehmen die passende Gestaltung oder im Problemfall die Lösung, die Ihre Ansprüche in einem Erbfall sichert. (Siehe auch: "Steuerpflichten beim Erbfall" und "Internationales Erbrecht" bzw. Gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge bei gemischt-nationalen Partnerschaften)

Vor allem bei der Abfassung von Unternehmertestamenten und bei der Aufteilung eines gemischten Vermögens (Grundstücke, Wohnungen, Wertpapiere, Beteiligungen, Rechte und Barvermögen - auch im Ausland) können wir aufgrund unserer Erfahrung gute Hilfestellung leisten. Gestalten Sie rechtzeitig. Wir helfen Ihnen bei der Nachlaßgestaltung, Abfassung von Testamentsentwürfen, bei der Testamentsvollstreckung und Nachfolgeregelung.

Übrigens: Was spricht dagegen, sich im Rahmen einer Erbrechtsberatung auch mit der Frage einer Vorsorgevollmacht auf den nicht erhofften Krankheits- oder Pflegefall zu beschäftigen ? Und weiter: Ist es nicht auch empfehlenswert darüber nachzudenken, was denn gelten soll, wenn Sie wider Erwarten gemeinsam mit Ihrem Partner bei einem Unfall zeitgleich ableben ? Nach dem Gesetz würden Sie sich in diesem Fall nicht gegenseitig beerben, sondern der jeweilige Nachlass in den Stämmen verteilt.

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Hinweis: Seit dem 1.1.2012 ist in Deutschland jede Nachlassregelung dem Zentralen Testamentsregister zu melden. Hierzu sind Angaben über Geburtsstandesamt und Registernummer erforderlich, die vom berukundenden Notar übermittelt werden. Wenn Sie also den Notar Ihrer Wahl - oder besser unserer Empfehlung nach eingehender Beratung aufsuchen, um Ihren letzten Willen, ein gemeinschaftliches Testment ("Berliner Testament", "Pekinger Testament", "Tokyoer Testament" etc.) zu beurkunden oder zu ändern, sorgen Sie möglichst frühzeitig dafür, dass Sie über eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde verfügen, die der Notar einsehen möchte.

Steuerpflichten und Formulare im Erbfall oder bei Schenkungen?

Testamente

Testamentsgestaltung

Testamentsgestaltung

rechtssicher, präzise, interessengerecht

Sie möchten ihren "letzten Willen" möglichst rechtssicher gestalten oder Ihre Rechte aus dem Nachlass Ihrer Familie sichern ? Dann sind Sie bei Trempel & Associates an der richtigen Adresse. Wir bieten Ihnen eine gestaltende Beratung auch unter steuerlichen Gesichtspunkten an. Allerdings empfehlen wir aus Gründen der Erfahrung und der unmittelbaren Bindungswirkung in der Regel, einen Erbvertrag abzuschließen, der mit Widerrufsklauseln ausgestattet wird, um zukünftigen Entwicklungen entsprechen zu können, die nicht Ihren Erwartungen bei Abschluss des Erbvertrages entsprachen.

Gerne empfehlen wir Ihnen auch den für Ihren Fall passenden Notar. Nicht jeder Notar passt auf jeden Fall.

Berliner Testament

Als Berliner Testament bezeichnet man im deutschen Erbrecht ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Lebenspartnern (siehe Lebenspartnerschaftsgesetz), in dem diese sich gegenseitig (wechselseitig) zu Alleinerben einsetzen und bestimmen, dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass an einen Dritten, dh. in aller Regel die gemeinsamen Kinder oder die Kinder eines der Ehegatten fallen soll.

Nicht jede Rechtsordnung würde wegen des dort etwa geltenden grundsätzlichen Verbots gemeinschaftlicher Testamente (z.B. Japan, Macau, Brasilien) ein solches Testament in Bezug auf den Nachlass zulassen bzw. anerkennen. Bei gemischt-nationalen Ehen, Partnerschaften oder aber sonstigem Auslandsbezug (Vermögen im Ausland, Wohnsitz im Ausland etc.) muss die Gestaltung besonderen Anforderungen genügen.

Berliner Testament

Zweck des Berliner Testaments ist es sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehepartner der Nachlass des verstorbenen Ehepartners alleine zufällt. Dieses Ziel wird durch den Ausschluss der Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge erreicht. Ansonsten würden sie nach der gesetzlichen Erbfolge miterben, so dass dem überlebenden Partner nur die Hälfte bei Gütergemeinschaft sogar nur ein Viertel des Nachlasses bliebe, was dazu führen könnte, dass größere Vermögenswerte (vor allem gemeinsam erworbenes Grundeigentum) verkauft werden müssen.
Jedoch ist auch durch das Berliner Testament ein gewolltes oder ungewolltes Ausschließen der eigenen Kinder von der nachrangigen Erbfolge möglich, wenn der überlebende Ehepartner nicht gleichzeitig leiblicher - oder durch Adoption entstandener Elternteil der eigenen Kinder ist. Dann kann der überlebende Ehepartner nach seinem Tod das gesamte Vermögen ausschließlich an seine leiblichen Kinder oder an Dritte vererben.
Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann mit dem Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden; jedoch werden die (oft gemeinsamen) Kinder meist ohnehin gesetzliche Erben oder Nacherben nach dem Tod des zweiten Ehepartners und verzichten daher auf den Pflichtteil. Unter Umständen kann durch Pflichtteilsstrafklausel wie die Jastrowsche Formel darauf hingewirkt werden.
Nach 2271 Abs. 2 BGB ist der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung ( 2269 BGB) im Rahmen eines Berliner Testaments nach dem Tode des anderen Ehegatten nicht mehr möglich. Dies führt zu dem Problem, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners an das Testament gebunden ist und es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person ändern kann. Zulässig sind im Berliner Testament aber auch so genannte Wiederverheiratungsklauseln, die bestimmen, dass der Überlebende bei Wiederheirat den Nachlass des Erstverstorbenen an die für diesen Fall als dessen Erben eingesetzten gemeinsamen Abkömmlinge (oder Dritte) ganz oder teilweise herausgeben muss oder dass er sich dann mit den Abkömmlingen auseinandersetzen muss. Damit tritt dann im Regelfall zwar der sog. aufschiebend bedingte Nacherbfall ein, der wiederverheiratete Ehegatte kann nun aber wieder frei testieren, nämlich über sein eigenes Vermögen. Mit einer solchen Klausel können die Ehegatten die Wiederheirat als unwägbares Moment ihres gemeinsamen Ordnungsplanes regeln.

Pekinger Testament

Das "Pekinger Testament" ist der Gestaltung deutsch-chinesischer Lebenspartnerschaften und Ehen zu verdanken und Ergebnis der internationalen Praxis von Trempel & Associates. Es regelt u.a. Fragen der Auflösung der chinesischen ehelichen Vermögensgemeinschaft unter Berücksichtigung von Vermögen in verschiedenen Ländern.

Enterbungen

Eine Enterbung eines Unwürdigen ist nach deutschem Recht nicht notwendig damit verbunden, auch einen Erben einzusetzen. Der Enterbte wird, soweit er berechtigt ist, auf den Pflichtteil verwiesen. Im Übrigen erbt an seiner Stelle z.B. der "Enkel", wenn nicht auch dieser enterbt werden soll.

Erbverträge

Komplexe Erbverträge, die rechtssicher und anfechtungsfest sein sollen, erfordern eine genaue Kenntnis Ihres wirklichen Gestaltungswillens und Zeit. Sehr viel Zeit.

Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsfragen betreffen Vererbende und Erbende gleichermaßen. Immer wieder entsteht Streit. Gestalten Sie, z.B. durch klare Pflichtteilsregelungen oder besser noch: Verschenken Sie zur Minderung des Nachlasses frühzeitig und alle 10 Jahre wieder. Das lohnt sich auch steuerlich.

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzungsansprüche betreffen etwa alle 10 Jahre vor dem Todestag des Erblassers verfügten Schenkungen an Erben, die im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Pflichtteils hinzugerechnet werden.

Auslandsbezug

Sie leben in einer gemischt-nationalen Ehe, verfügen über Vermögen im Ausland oder erben selbst von einem Verwandten im Ausland oder mit anderer Nationalität ? Dann liegt ein Fall mit Auslandsbezug vor, der regelmäßig dazu führt, dass das internationale Privatrecht aller an dem Fall beteiligten Länder in die Betrachtung einzubeziehen ist.

Datenbanken im Internet

  • Ahnenforschung im Netz

  • Ahnenforschung Deutschland

  • Familienforschung online

  • Online-Datenbank der amerikanischen Mormonen

  • ("Die Erbschleicher AG")

  • Die älteste Genealogieseite im Web (USA)

  • Ahnenforschung Cyndi Howells (USA)

Suche in Übersee

Sehr interessant für die Ermittlung der eigenen Familiengeschichte ist die Sichtung der Passagierlisten der Auswandererschiffe nach Amerika. Nicht selten stellt man fest, daß die eigene Familie in den USA sehr viel größer ist, als daheim.
Bei einem absehbaren Streit um das Erbe, ist die richtige Strategie und das richtige Auftreten zu Beginn der Auseinandersetzung entscheidend. Fordern Sie uns.

Zum Erbrecht in internationalen Verhältnissen siehe u.a. "Thailand"

Korea Testament

Das koreanische Erbrecht erlaubt die Testamentserstellung in 5 geregelten Fällen. Nur ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag kennt das Recht nicht. Wie die Verhältnisse gemischt-nationaler Ehen geregelt werden können, ist ein wiederkehrendes Beratungsthema. Fragen der Rechtswahl in Bezug auf eine letztwillige Verfügung sind ebenso zu beantworten wie die Frage, nach welchen tatsächlichen Anknüpfungspunkten sich die Wirksamkeit von Verfügungen beurteilt, die in Deutschland unter koreanischer Beteiligung zustande gekommen sind.

Eigenhändiges Testament: Das eigenhändige Testament muss durch den Testator niedergeschrieben werden, und sowohl eigenhändig mit einem Datum sowie einem Siegel versehen und persönlich unterzeichnet werden. Zum Gesetzestext siehe "Das Gesetz".

Ein Testament durch Tonbandaufnahme ist erlaubt. Der Testator muss nur bei Anwesenheit eines Zeugen das Testament mündlich auf Tonband aufzeichnen. Auf dem gleichen Tonband muss der Testator unter Angabe seines Familien- und Rufnahmens, des Datums, nicht aber auch der Uhrzeit bestätigen, dass es sich um ein Testament handelt. Ein Zeuge muss ebenfalls unter Angabe von Familien- und Rufnamen auf dem gleichen Tonband bestätigen, dass die Aufzeichnung richtig ist.

Öffentliches Testament: Das öffentliche Testament ist ebenfalls in Anwesenheit von mindestens zwei Zeugen dem Notar mündlich zu erklären. Dieser hat die letztwillige Erklärung niederzuschreiben und anschließend dem Testator und den Zeugen vorzulesen. Nach dem Genehmigen des Textes ist das Testament zu unterschreiben und zu untersiegeln. Gleiches gilt für den Notar, der jedoch noch vermerken muss, dass die Testamentserrichtung nach den einschlägigen Formvorschriften erfolgt ist.

Geheimes Testament: Der Testator muss die Testamentsurkunde in einem Umschlag zu verschließen und zu versiegeln. Allerdings muss er die Testamentsurkunde vorher zwei Zeugen vorgelegt haben, die mit dem Testator gemeinsam auf dem Umschlag zu unterschreiben und das Vorlagedatum zu notieren haben. Innerhalb von 5 Tagen nach dem Vorlagedatum ist das Testament bei einem Notar abzugeben.

Mündliches Testament: In Notsituationen ist ein mündliches Testament möglich.

Testament mit internationalem Bezug oder gemeinschaftliches Testament beabsichtigt ? Siehe "Internationales Erbrecht" oder einfach eine Mail senden:info@trempel.de

Korea Testament

Civil Code Korea - Inheritance Law (Testament, law will)

Article 1065 (Ordinary Form of Wills) There shall be five forms of wills as follows: holograph document, sound recording, notarial and secret documents and instrument of dictation.

Article 1066 (Will by Holograph Document) (1) In order to make a will by holograph document, the testator must write with his own handwriting the whole text, the date, the domicile and his full name, and must affix his seal thereto. (2) In order to make any insertion, deletion or other alteration of letters in a holograph mentioned in paragraph (1), such correction must be made in the testator"s own handwriting and affix his seal thereto.

Article 1067 (Will by Sound Recording) In order to make a will by a sound recording, the testator must orally state the tenor of his will, his full name and the date, and the witness must orally state that the will made by the testator is due and correct and also state his full name. Article 1068 (Will by Notarial Document) In order to make a will by a notarial document, the testator must orally state the tenor of his will before a notary, in the presence of two witnesses and the notary must write down and read it, and then the testator and each of the witness must affix their signature or names, and seals to the writing after acknowledging it to be due and correct.

Article 1069 (Will by Secret Document) (1) In order to make a will by a secret document, the testator must close up the document on which the writer"s full name was written and affix his seal thereto, and after the testator has produced the sealed document before at least two witnesses and declares that it is his testamentary document, the date of the production of the document must be written on the sealed cover, and then the testator and the witnesses must affix their signatures or names and seals thereto. (2) A closed document of a will prepared in compliance with the forms mentioned in paragraph (1) must be submitted to a notary or the court clerk within five days from the day on which the date of production of the document has been written down on the cover of the document, and the date of confirmation thereof must be affixed on the part sealed.

Article 1070 (Will by Instrument of Dictation) (1) In order to make a will by an instrument of dictation in a case where a will is not able to be made in compliance with the forms mentioned in the preceding four Articles due to disease or any other cause imminent, the testator must orally declare the tenor of his will to one of the witnesses in the presence of at least two witnesses, and the person to whom the oral declaration is made must write it down and read it, and the testator and each witness, after their having acknowledged the writing to be due and correct, must affix their signature and seal thereto. (2) A will made in compliance with the form mentioned in paragraph (1) must be submitted to the court for its inspection and approval thereof by the witness or the persons interested within seven days from the day on which such imminent cause terminates. (3) The provisions of Article 1063 (2) shall not apply to a will to be made by an instrument of dictation.

Article 1071 (Conversion of Will made by Secret Document) If a will which has been made by a secret document is defective as to formalities, he shall be deemed as a holograph will if he fulfills the formalities of a holograph document.

Article 1072 (Ineligibility for Witness) (1) Any person falling under one of the following subparagraphs may not become a witness to the preparation of a will:
(2) A person who is ineligible pursuant to the provisions of the Notary Public Act may not become a witness to the preparation of a notarial will.

Europäische Rechtsverordnungen

Die für den internationalen Zivilrechtsverkehr wichtigen Verordnungen bieten wir zum download an: Rom I - Verordnung (schuldrechtliche Verträge), Rom II Verordnung (Deliktsrecht, gesetzliche Haftung), Rom III Verordnung "Ehe- und Familienrecht", Rom IV "Erbrecht", Brüssel I Verordnung, "Zivilverfahrensrecht"), "Brüssel II Verordnung".

Europäisches Erbrecht

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Die Europäische Erbrechtsrechtsverordnung wirft seit ihrer Verabschiedung ihre Schatten voraus und zwingt nicht erst mit ihrem Inkrafttreten 2015 zur Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen.

Testamentsanfechtung

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Testamentsanfechtung ist nicht einfach, aber auch nicht immer ohne Erfolgsaussicht

Weitere Themen

Steuerpflichten bei Erbfall

Jeder Erwerb (Erbe oder Schenkung), der der Erbschaft- bzw. der Schenkungsteuer unterliegt, muss vom Erben bzw. der beschenkten Person innerhalb von drei Monaten dem in Berlin für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zentral zuständigen Finanzamt Schöneberg angezeigt werden. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Eine Anzeige erübrigt sich, wenn das Erbe auf einem notariell oder gerichtlich eröffneten Testament beruht, aus dem sich das Verhältnis zwischen dem Erben und dem Erblasser ergibt. In diesem Fall erhält das Finanzamt automatisch Nachricht. Das gilt auch, wenn eine Schenkung unter Lebenden gerichtlich oder notariell beurkundet wird.

Internationales Erbrecht

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Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug: Gemischt nationale Ehen- und Erbfälle, Grund- oder Beteiligungsvermögen im Ausland, Steuergestaltung und Vermeidung, Testamente, Erbverträge, Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche u.v.m.

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Die Europäische Erbrechtsrechtsverordnung wirft seit ihrer Verabschiedung ihre Schatten voraus und zwingt nicht erst mit ihrem Inkrafttreten 2015 zur Überprüfung von Testamenten und Erbverträgen.

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