Wirtschaftsrecht

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Einsatzbereitschaft ist unsere Stärke, und zwar zu

Einsatzbereitschaft ist unsere Stärke, und zwar zu

Wir kennen keine Pausen, sondern nur umfassende Dienstleistungsbereitschaft.

Trempel & Associates bearbeiten das Wirtschaftsrecht nach einem "ganzheitlichen Beratungsansatz", der die Einbeziehung verschiedener Beratungsdisziplinen notwendig mit einbezieht. Kaum ein Fall, der nicht zwingend auch unter steuerrechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen hin untersucht werden muß. Selten die Fälle, in denen man heute eine Sanierungs-, Nachfolge- oder Insolvenzfragestellung nicht mit einbeziehen muß.

Beratungsfelder Wirtschaftsrecht

  • Gewerberecht

  • Gesellschaftsrecht

  • Steuerrechtliche Gestaltung

  • Wettbewerbsrecht

  • Gewerbliche Schutzerechte

  • Kartellrecht

  • Anti-Dumping-Recht

  • Ausschreibungsrecht

  • Insolvenzrecht

  • Bilanzrecht

  • Mergers & Acquisitions

  • Auslandsinvestitionen

  • Konzernrecht

  • Markenrecht

  • Domainrecht.

Betriebsprüfungsfalle: Künstlersozialkasse

Haben Sie schon einmal Abgaben an die Künstlersozialkasse gezahlt?

Nein? Dann müssen Sie sich schnellstmöglich mit diesem Thema beschäftigen!
Denn: Anders als weitläufig angenommen, sind nahezu alle Betriebe abgabepflichtig! Deshalb hat der Gesetzgeber jetzt alle 3.600 Betriebsprüfer der Deutsche Rentenversicherung beauftragt, die Dunkelziffer ausfindig zu machen und Nachzahlungen einzufordern.

So werden seit dem 1.7.2007 Schritt für Schritt rund 3,6 Mio. Betriebe schriftlich aufgefordert, versäumte Zahlungen aus den letzten 5 Jahren nachzumelden! Wer dieser Aufforderung nicht binnen 4 Wochen nachkommt, dem drohen hohe Nachzahlungen auf Schätzbasis und Bußgelder von bis zu 50.000 EUR.

Reagieren Sie also bitte unbedingt sofort!

Künstlersozialkasse? Was ist das?

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung.

Das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz KSVG) vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705) bezog als rechtliche Grundlage erstmals zum 1. Januar 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten pflichtweise in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung ein. Voraussetzung: sie erzielen aus dieser erwerbsmäßigen und nicht nur vorübergehend ausgeübten Tätigkeit ein Mindesteinkommen; beschäftigen nicht mehr als einen Arbeitnehmer; und sind nicht anderweitig von der Versicherungspflicht befreit. Nebenberufliche Künstler, die ihr überwiegendes Einkommen aus einer anderweitigen Haupttätigkeit beziehen, sind auch ausgenommen. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft oder lehrt; Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. In anderer Weise beinhaltet die Gruppe der Kritiker, Übersetzer, Wissenschaftliche Autoren und Fachleute für Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung.

Eine wesentliche Besonderheit gegenüber anderen in die Sozialversicherung einbezogenen Selbständigen besteht in der Art der Finanzierung der KSV. Der Finanzbedarf wird (nur) zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten aufgebracht. Die andere Beitragshälfte tragen die "Verwerter" von künstlerischen Leistungen in Form der pauschal umgelegten "Künstlersozialabgabe", welche im Jahr 2009 4,4% (2008 4,9 %, 2007: 5,1 %; 2006: 5,5 %) ohne UST also der Nettobetrag aller Honorarzahlungen an einen Künstler oder Publizisten beträgt; ferner gibt es einen Zuschuss des Bundes.

Abgabepflichtiger Unternehmer ist unabhängig von welcher Rechtsform des Unternehmens wer eines der in 24 KSVG genannten Unternehmen betreibt. Auch Vereine sind betroffen!

Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Entgelte ( z. B. Gagen, Honorare, Tantiemen ) zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten.

Nicht abgabepflichtig sind:Zahlungen an juristische Personen

die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer,

steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungskosten) Entgelte, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind ( 3 Nr. 26 EStG).

Sofern Sie noch keine Unterlagen erhalten haben fordern diese bitte umgehend bei der Künstlersozialkasse an.

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie mich!

Silke Lucas
Berlin, 16. Oktober 2009

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