Musterverträge

Dokumente, Verträge

Von praktischer Relevanz sind gute Vorbereitung und rechtssichere Verträge. Wir stellen Ihnen hier einige sinnvolle und bewährte Vertragsmuster zur Verfügung, die Sie gegen eine kleine Schutzgebühr erwerben können. Siehe unten. Die hier angebotenen Muster sind natürlich verdeckt formatiert. Die Originale müssen Sie bei Interesse schon bestellen. Eine fachkundige Beratung wird Ihnen aber auch nach Kenntnis der Dokumente nicht erspart bleiben, denn ein wirklicher Joint-Venture-Vertrag hat spielend einen Umfang von um die 100 Seiten. Und viele Anlagen und Leistungsverträge noch hinzu kommen, hängt maßgeblich auch vom Umfang des Investments ab.

Geschäftsanbahnung

  • Letter of Intent

  • Geheimnisschutzvereinbarung

  • Kooperationsvertrag

  • Due Diligence Muster

  • Checkliste "Joint Venture Gründung"

  • Checkliste "Mindestinhalte eines Vertrages im China-Geschäft"

  • Arbitrage- und Schiedsgerichtsklauseln

  • Equity Joint Venture Contract - Volumen: 5-220 Mio. €; wahlweise: Chairman + Board, Executive Director

  • Articles of Association

  • By-Laws: Geschäftsordnung eines Board of Directors

  • Mietvertrag

  • Service-Dienstleistungsvertrag

  • Technologietransfer- und Lizenzvertrag

  • Kooperations-Joint-Venture (Bsp. "Medienbereich")

  • Joint Venture im Chemiebereich, Beispiel: Bayer

  • Buchclub: Beispiel "Bertelsmann"

  • Power of Attorney

  • Vertretungsvollmacht + Stimmbindungsvereinbarung (PROXY-Agreement)

  • Verpfändung und Besicherung von Geschäftsanteilen gegen Darlehen (Pledge Agreement)

  • und vieles mehr.

Warenkauf- und Handel

Der internationale Warenkauf wird durch das UN-Kaufrechtsabkommen bestimmt, soweit die Vertragspartner den Ländern angehören, die das Abkommen unterzeichnet oder aber anerkannt haben. Deutschland und China sind dem Abkommen beigetreten. Danach wird der grenzüberschreitende Warenhandel zwischen beiden Ländern ungeachtet des Willens oder einer besonderen Verabredung auf grenzüberschreitende Kaufverträge über bewegliche Sachen angewandt.

Allerdings können die Vertragspartner im Rahmen der Vertragsfreiheit die Nichtanwendung des UN-Kaufrechtsabkommens vereinbaren und dem Vertrag eigene Regeln zugrunde legen.

Eine gewisse Modifikation des geltenden Rechts enthält der zwischen China und der Bundesrepublik ausgehandelte Standard-Vertrag (zu bestellen bei der BfAI), der Haftungs- und Freistellungserleichterungen vorsieht.

Ungeachtet dessen empfiehlt sich stets eine den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werdende Vertragslösung, die sich an Standard- und Musterverträgen orientieren kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Verwendung "Allgemeiner Geschäftsbedingungen" ist auch in China üblich und zunehmend "Praxis".

Für das Verständnis der Möglichkeiten der Regelung von wiederkehrenden rechtlichen Fragestellungen im Geschäftsverkehr in China (grenzüberschreitend/Inland) ist die Unterscheidung zwischen solchen "AGB" notwendig, die von Vertragsparteien des allgemeinen Wirtschaftsverkehrs gestellt und zumindest "konkludent" durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme Vertragsbestandteil werden und solchen, die durch Rechtsverordnung erlassen wurden.

In China spielt das Wirtschaftsverwaltungsrecht noch eine andere Rolle als bei uns. Demgemäß berufen sich öffentliche Leistungsträger oder Unternehmen der Daseinsvorsorge auf nach wie vor existierende Beschäftsbedingungen, die eher den Charakter einer Verwaltungsverordnung haben. Meist mit dem Inhalt einer erheblichen Leistungs- und Haftungsbeschränkung für die staatlichen Unternehmen.

AGB wie Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen sind sowohl im grenzüberschreitenden Warenhandel als auch im Binnenwirtschaftsverkehr im Rahmen der gesetzlichen Wirksamkeitsvorschriften zulässig. Sie sind also auch in China nicht ohne staatliche Kontrolle einfach durchsetzbar. Allerdings sind private AGB nur auf Rüge im gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren zu Fall zu bringen, soweit sie nicht im Einzelfall direkt gegen bestehendes Recht verstoßen.

Im grenzüberschreitenden Warenverkehr beurteilt sich die Wirksamkeit von AGB in der Regel nach dem Recht des Wirkungsortes der Leistung. Das ist beim Export nach China also in aller Regel China, vgl. Art. 3 und 4 UNCITRAL-Kaufrechtsabkommen.

Wichtige Vertragspositionen sollten besser durch den Vertrag direkt und nicht in AGB geregelt werden (z.B.ein "Eigentumsvorbehalt"/"Sicherungsübereignung").

Anlagenbauvertrag

Der Export und die Errichtung kompletter Anlagen erfordern

- eine systematische Vorbereitung im Team,
- die Einbindung von Auftraggebern, Auftragnehmern und Nachunternehmern,
- Behörden
- Banken
- technischem Personal und vielen Fachdienstleistern.

Vergessen dürfen wir die Übersetzer und "sherpas" nicht, ohne die kein Projekt erfolgreich sein kann.

Unser Mustervertrag über den Export und die Errichtung einer kompletten Anlage dient als Vorlage und kann bestellt werden.

Wichtige Vorfrage: Darf nach europäischen Bestimmungen genehmigungsfrei exportiert bzw. nach chinesischem Recht importiert werden ("freie Technolgie", "beschränkt importfähige" und "verbotene Technologie").

Vertrieb und Absatz

Das Thema "Vertrieb nach", "in" oder "von China nach Europa" ist nicht allein unter aussenwirtschaftlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Fragen des Wettbewerbsrechts, der Vertragstreue und Sicherung gewerblicher Schutzrechte sind von fundamentalem Interesse für die Vertragspartner.

Wir bieten hierzu einige Musterverträge als Anregung an, die natürlich eine weitere Beratung im Einzelfall nicht ersparen sollte.

Projektentwicklung

Die Errichtung eines Unternehmens, der Bau eines neuen Wohngebiets oder die Errichtung von Anlagen erfordert jede Menge Vorbereitung. Ohne kompetente Planer, Ingenieure und Techniker klappt kein Projekt. Schon gar nicht in China.

Vor allem ist die Projektdurchführung und Projektsteuerung zu sichern. Im Umgang mit öffentlichen oder privaten Auftraggebern bedarf es der Sicherung der Ansprüche der beauftragten Planungsbüros einer rechtssicheren Vertragsgrundlage, die möglichst alle Risikobereiche abdeckt.

Folgende Themenkomplexe werden von unserem Vertragsmuster für technische Dienstleistungen, Projektentwicklung und Planung umfaßt "CONTRACT FOR TECHNOLOGY ADVISORY SERVICES & CONSTRUCTION":

- Projektentwicklung
- Masterplanung Bau/Infrastruktur
- Projektsteuerung
- Entwurfsplanung
- Anlagenbau
- Entwicklung von Gewerbeparks, Wohnungseinheiten, Stadt- und Regionalplanung
- Infrastrukturentwicklung: Wasser/Bahn/Flughafen

Technologietransfer

Rechtswirksame Technologietransfer- oder Lizenzverträge sind eine Herausforderung. Sie müssen Ihre gewerblichen Schutzrechte wirksam schützen und gewährleisten, daß ein ausländischer Vertragspartner nicht durch Sie zum schärfsten Wettbewerber wird.

Arbitrageklauseln

Die Abfassung einer rechtswirksamen und vor allem durchsetzbaren Schiedsgerichtsklausel ist im Konfliktfall von grundlegender Bedeutung. Wer hier leichtsinnig handelt, verliert möglicherweise nicht nur den Rechtsstreit. Er wird bei fehlerhafter Formulierung auf den nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben oder gar nicht ohne weiteres vollstrecken können.

Schutzgebühr

Die hier für Sie auszugsweise zusammengestellten Aufsätze, Vertragsmuster, Formulare oder Dokumente können, soweit Sie von uns selbst in der Praxis entwickelt und damit urheberrechtlich geschützt wurden, gegen Schutzgebühr bestellt und erworben werden. Die Kosten teilen wir Ihnen auf Nachfrage mit.

Bitte senden Sie uns hierzu ein einfaches Fax an 030-2185432 oder eine eMail an info@trempel.de mit Ihren Wünschen.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Beherzigen Sie allerdings den folgenden Hinweis:

Die Verwendung von Vertragsmustern kann als Arbeitshilfe sinnvoll, als abschließende Lösung einer konkreten Vertragsfrage jedoch höchst gefährlich sein. Eine kompetente fachliche Beratung durch einen in der Praxis erfahrenen Berater ersetzt sie nicht.

Eberhard J. Trempel, Ma Yuanjing, Lin Fu, Shuji Zheng Trempel & Associates Berlin

The Firm

TREMPEL & ASSOCIATES

TREMPEL & ASSOCIATES

Markterfolg China

Investment in Germany

Inheritance Law

social networks

  

Kanzlei Trempel bei Facebook Kanzlei Trempel bei GooglePlus Kanzlei Trempel bei tumblr Kanzlei Trempel bei twitter Kanzlei Trempel bei XING

Sie erreichen uns..

telefonisch unter: 030-2124860
oder 01723116595.
E-Mail: info@trempel.de