DM-Eroeffnungsbilanz
Vermögensrecht der DDR:
Ein Thema ohne Ende: DM-Eröffnungsbilanz
Umfang der Haftung aus einer Ausgleichsverbindlichkeit nach dem DM-BilG
Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Abwehr von Haftungsinanspruchnahmen durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für sogenannte Ausgleichsverbindlichkeiten nach dem DM-Eröffnungsbilanzgesetz und Vermögensgesetz.
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ./. M.
"and the winner is: "trempel & associates"
Stichworte: Persönliche Haftung, für Ausgleichsverbindlichkeiten ?
Voraussetzungen der Entstehung und Übertragung einer Ausgleichsverbindlichkeit nach dem DM-Eröffnungsbilanz-Gesetz
Leitsätze des Einsenders:
1. Voraussetzung für das wirksame Entstehen einer Ausgleichsverbindlichkeit nach 25 DM-BilG ist deren ordnungsgemäße Fest- stellung im Rahmen der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.07.1990 durch Gesellschafterbeschluß der Treuhandanstalt AG.
2. Die DM-Eröffnungsbilanz auf den 1.07.90 konnte nur durch den ersten Privatisierungsgesellschafter, nämlich die Treuhandanstalt AG wirksam festgestellt werden.
3. Die Ausgleichsverbindlichkeit nach 25 DM-BilG entsteht allein unternehmens- und gesellschaftsbezogen im Rahmen der Aufstellung und Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz.
4. Eine Ausgleichsverbindlichkeit kann nur nach ihrer wirksamen Entstehung und sodann nur durch eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Rahmen der Restitution oder Veräußerung von Geschäftsanteilen auf einen insoweit persönlich für ihre Erfüllung haftenden Erwerber übertragen werden.
5. Die in Restitutionsverträgen enthaltene Übernahmeklausel in bezug auf "Forderungen und Verbindlichkeiten" durch den Restitutionsantragsteller und regelmäßig Anteilserwerber erstreckt sich mangels ausdrücklicher Klarstellung nicht auf Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten nach dem DM-BilG.
Sachverhalt:
Der Beklagte zu 1. war geschäftsführender Komplementär der im Jahre 1972 gegen Ausgleichszahlung verstaatlichten H.M... KG, aus der später der VEB S. Berlin hervorging. Er beantragte zunächst die Rückübertragung der Vermögenswerte nach dem Vermögensgesetz und erwarb dann im Zusammenhang nach der Privatisierung des VEB auf die H.M.S. GmbH im Wege der Umwandlung die Geschäftsanteile. Der VEB S. Berlin wurde auf der Grundlage der sogenannten UmwandlungsVO vom 1.03.1990 mit Wirkung vom 1.06.1990 in die S. GmbH Berlin umgewandelt, dann zunächst in die P.S. GmbH und sodann in die H.M.S GmbH umfirmiert. Durch Privatisierungsvertrag vom 28.02.1991 gemäß 6 des Vermögensgesetzes veräußerte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an der Gesellschaft an den Beklagten zu 1.) gegen Rückzahlung der 1972 geleisteten Entschädigung zur Erfüllung des Restitutionsanspruchs. Grundlage für die Übertragung der Geschäftsanteile war neben dem Restitutionsvertrag vom 28.02.1991 die auf den 1.07.1990 erstellte und ordnungsgemäß von Wirtschaftsprüfern geprüfte DM-Eröffnungsbilanz, die als Anlage dem Kaufvertrag beigefügt war. Diese DM-Eröffnungsbilanz wies auf der Passivseite eine sogenannte Ausgleichsverbindlichkeit in Höhe von 1.742.501,22 DM aus.
Der Prüfvermerk stammte vom 25.02.1991. Über das Vermögen der H.M.S GmbH wurde inzwischen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, dessen Abschluß gänzlich offen ist. Eine Befriedigung der Gläubiger erscheint äußerst zweifelhaft. Unter 2 des Vertrages heißt es: "Die Rückübertragung des Unternehmens erfolgt mit Wirkung vom 01.März 1991. Hinsichtlich des Übergangs des gesamten Betriebs mit allen Aktiva und Passiva wird auf die Eröffnungsbilanz per 01.07.1990, die am 27.02.1991 vorgelegte Rohbilanz per 31.12.1990 und die am 27.02.1991 vorgelegten Veränderungsmeldungen zum Umlaufvermögen per 20.02.91 verwiesen. Nach dem in 3 des Restitutionsvertrages die Rückzahlung des 19972 festgelegten Einlösebetrages im Sinne des "Kaufpreises" bestimmte, enthielt 4 folgende Regelung: "Der Erschienene zu 1.) d.h. , "der Beklagte", der Verf. tritt in alle bestehenden rechtswirksamen Verträge der Gesellschaft mit den gleichen Konditionen ein. In der Rechtsfolge übernimmt der Erschienene zu 1. alle Forderungen und Verbindlichkeiten. Der Erschienene zu 1. verpflichtet sich, alle 48 Arbeitnehmer der Gesellschaft zu übernehmen."Die Klägerin machte als Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt gegenüber dem Beklagten persönlich als Restitutionsanspruchsteller und Begünstigten im Umfang von 233.254.- DM aufgelaufene Raten auf Zahlung der Ausgleichsverbindlichkeit nach 25 DM-BilG geltend. Zugleich beanspruchte sie die Zahlung der zukünftigen Teilbeträge einschließlich Zinsen bis zum Ende der anläßlich der Restitution vertraglich vereinbarten Zahlungsziele. Die offene beanspruchte Gesamtforderung betrug ausschließlich Zinsen 1.670.081,55 DM. Zur Begründung ihrer Klage berief sich die Klägerin auf die vorgenannten vertraglichen Klauseln und die DM-Eröffnungsbilanz, wonach sich der Beklagte persönlich zur Übernahme aller Forderungen und Verbindlichkeiten verpflichtet bzw. für diese zu haften habe. Den Nachweis der ordnungsgemäßen Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz auf das Bestreiten des Beklagten konnte sie nicht führen.Mit Urteil vom 25. Januar 2001 hat das Landgericht München 9 .0. 6831/99 die Klage der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gegen den Kläger in vollem Umfang zurückgewiesen. Das Urteil ist mangels Rechtsbehelf der Klägerin rechtskräftig.
Aus den Gründen:
Die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage war zulässig, aber nicht begründet. Gem. 301 Abs. 1 ZPO konnte insoweit durch Teilurteil entschieden werden, da es sich bei den Beklagten als Gesamtschuldner nur um einfache Streitgenossen handelt und so die Entscheidung Ober die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage das streitgegenständliche Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2) unberührt läßt. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2) "die insolvente GmbH" - ist gem. 240 ZPO unterbrochen.Die Klage ist zulässig. Das Landgericht München II ist aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses des Landgerichts Hof vom 10.11.1999 zuständig (BI. 62/65). Hierauf wird insoweit Bezug genommen.
II.
Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unbegründet, da die Klägerin gegen ihn keinen Anspruch auf Zahlung der Ausgleichsverbindlichkeit und hieraus entsprechend resultierender Nebenforderungen hat.
Die Ausgleichsverbindlichkeit ist gem. den 6 VermG, 25 Abs. 1, 35 Abs. 1 DM-BilG nämlich mangels Bilanzfeststellung nicht entstanden. Gemäß 1 DM-BilG war die H.M.S. GmbH verpflichtet, zum 1.7.1990 eine DM-Eröffnungsbilanz aufzustellen. Unstreitig wurde von ihr eine DM-Eröffnungsbilanz erstellt und durch Wirtschaftsprüfer geprüft.
In 25 Abs. 1 S. 1 DM-BilG werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine Ausgleichsverbindlichkeit entsteht. Erste Voraussetzung ist insoweit die Aufstellung der Eröffnungsbilanz. Gem. 35 Abs. 1 S. 1 DM-BilG bedarf die Eröffnungsbilanz der Feststellung. Die Vorschrift schreibt insoweit vor, daß die Aufstellung der Eröffnungsbilanz erst abgeschlossen ist, wenn die erstellten Unterlagen durch die hierfür zuständigen Organe festgestellt worden sind. "Feststellung" ist die rechtsverbindliche Erklärung, daß die kontenmäßige Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva in der Bilanz und die Angaben im Anhang als die vorn Gesetz geforderte Eröffnungsbilanz gelten sollen. Hierdurch wird zugleich dokumentiert, daß die zur Feststellung berechtigten Personen die ihnen vorgefegten Unterlagen billigend zur Kenntnis genommen und sich deren Inhalt zu eigen gemacht haben.
Wie sich aus 35 Abs. 1 S. 1 DM-BilG ergibt, gilt das Erfordernis der Feststellung ausnahmslos für alle Unternehmen. In 35 Abs. 1 S. 3 bis 5 DM-BilG wird geregelt, wer für die Feststellung zuständig ist. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, wie vorliegend, erfolgt die Feststellung durch Beschlußfassung der Gesellschafterversammlung gem. 48 GmbHG (Becksche Textausgabe, DM-BilG und amtliche Begründung 1990, Textausgabe mit Sachverzeichnis). Einen derartigen Feststellungsbeschluß hat die Klägerin aber nicht vorge-tragen. Mangels dargelegter Bilanzfeststellung ist folglich die Aufstellung der Eröffnungs-bilanz als nicht abgeschlossen anzusehen. Demzufolge ist die Eröffnungsbilanz i.S. des 25 Abs. S. 1 DM-BilG nicht aufgestellt, so daß eine Ausgleichsverbindlichkeit nicht entstanden ist.
Anmerkung:
Die Auseinandersetzung um die Folgen der Transformation der DDR und Restitution von enteignetem Vermögen ist auf absehbare Zeit nicht beendet. Immer neue Gerichtsentscheidungen tragen dazu bei, daß die Klärung von Vermögensfragen auch weiterhin für alle Beteiligten von besonderem Interesse bleibt. Nach der Entscheidung des Landgerichts München vom 25. Januar 2001, die sich allerdings an der Rechtsprechung des BGH, Urteil v. 27. 3. 2000 - II ZR 109/99, VIZ 2001, 119, nicht bewusst orientierte, ergeben sich für gleichermaßen betroffene Restitutionsantragsteller neue Vermögenspositionen oder doch zumindest Haftungsfreistellungen, die in ihrem Umfang vor allem für die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden sind.
Für diejenigen Restitutionsantragsteller, die Betriebsvermögen zurückerlangt haben, endet das Kapitel der Restitution mit der letzten Abschlusszahlung oder Zeitablauf. Bis dahin mussten und müssen sie oftmals feststellen, daß die Rückübertragung enteigneten Vermögens eher mit nachhaltigen Lasten, denn mit überwiegenden wirtschaftlichen Vorteilen verbunden ist. Selten gelang es zudem, die Anpassungserfordernisse an eine moderne Marktwirtschaft nach erfolgter Restitution durch eine ergänzende Kapitalausstattung auf der Grundlage der Bestimmungen der UnternehmensrückgabeVO zu kompensieren, nach der sanierungsfähige Unternehmen bei einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage nach Restitution zusätzliche Mittel beanspruchen konnten.
Die vorbenannte Entscheidung des Landgerichts München vom 25. Januar 2001 zur Zurückweisung der Inanspruchnahme des Restitutionsantragstellers durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben für eine Ausgleichverbindlichkeit des inzwischen insolventen - Unternehmens nach dem DM-Eröffnungsbilanzgesetz lässt nun viele Erwerber hoffen. Sie ist dennoch lediglich im Ergebnis zu begrüßen und lässt aber viele Fragen offen oder wirft erheblich neue Fragen auf. Muß etwa, wovon in aller Regel auszugehen ist, die Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt die zu Unrecht erhaltenen Zahlungen auf die angeblich bestehende Ausgleichsverbindlichkeit zurückzahlen ? Und wenn ja, an wen ? Soweit über das Vermögen der Unternehmen ein förmliches Gesamtvollstreckungsverfahren anhängig ist, wird sich der Verwalter um diese Frage kümmern. Wurde der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens "mangels Masse" zurückgewiesen, werden die früheren Geschäftsführer als die "geborenen Liquidatoren" der aufgelösten Gesellschaften sich mit der Frage der Rückforderung der Gelder auseinanderzusetzen haben. Ist sogar schon eine Löschung im Register wegen einer vermeintlichen Vermögenslosigkeit nach dem Löschungsgesetz erfolgt, stellt sich die Frage nach einer bei dem Amtsgericht des letzten Registersitzes zu beantragenden Nachtragsliquidation.Bezogen auf die geltend gemachte Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Restitutionsantragsteller in Person hat sich das Landgericht München die Entscheidung einfach gemacht und die Klage in erster Linie wegen der Tatsache abgewiesen, daß die DM-Eröffnungsbilanz von der Treuhandanstalt - als erster Gesellschafterin des umgewandelten Unternehmens nicht förmlich durch Gesellschafterbeschluss festgestellt wurde, vgl. 25, 35 DM-BilG, was unstreitig blieb. Mangels Feststellung der Bilanz in dem nach 35 Absatz 1 DM-BilG in V.m. 25 ff. geregelten Verfahren gelangte die auf die GmbH, d.h. das Unternehmen bezogene Verbindlichkeit nicht wirksam zur Entstehung. Die Zahlungen der Gesellschaft in der Vergangenheit erfolgten mithin ohne Rechtsgrund, soweit nicht, was allerdings nirgends der Fall war, in den Privatisierungsverträgen für den Fall einer Unwirksamkeit der Bilanz eine ausdrückliche Haftungsfolge vereinbart wurde.Beunruhigend war die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung des Gerichts, bei einer wirksamen Entstehung der Ausgleichsverbindlichkeit sei aufgrund der vertraglichen Klausel neben der Gesellschaft auch der Erwerber der Geschäftsanteile für den Ausgleich der Ausgleichsverbindlichkeit verpflichtet, was insbesondere in der Insolvenz der Gesellschaft mit erheblichen Haftungsrisiken und Folgen für den Restitutionsberechtigten verbunden wäre. Die Restitution würde sich in diesem Fall als zweite Enteignung herausstellen. Diesmal aber rechtstaatlich und ohne doppelten Boden.
Aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Fallkonstellationen und der damit einhergehenden Gefahren ist eine Auseinandersetzung mit der Frage der persönlichen Haftung dringend erforderlich, wobei immer wieder anzumerken ist, daß wenige Gerichte jenseits der Restitutionszentren im Osten Deutschlands und Berlins Erfahrungen mit den Feinheiten der Restitution und Privatisierung im Wechselspiel von Gesellschaftsrecht, DM-BilG und Vermögensgesetz aufweisen können.
Eine persönliche Haftung des Restitutionsantragstellers für Verbindlichkeiten des Unternehmens werden nur dort angenommen werden können, wo eine solche Übernahme ausdrücklich und erkennbar auch für den Fall der Insolvenz des Unternehmens vereinbart wurde. Das Landgericht München wollte gemäß 4 des Restitutionsvertrages eine persönliche Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers für den Fall einer wirksam entstandenen Ausgleichsverbindlichkeit bei dem übertragenen Unternehmen auf dem Hintergrund der Insolvenz der Gesellschaft durchaus annehmen. Dieser Ansatz beruht auf einem grundsätzlichen Missverständnis der Praxis der Restitution in den neuen Bundesländern und bedarf der präventiven Erörterung. Zunächst betrifft die oben zitierte Bestimmung des 4 nicht die Kaufpreisklausel. Diese war in 3 geregelt und beschränkte sich darauf, daß der anlässlich der Enteignung 1972 gezahlte Ablösebetrag selbstverständlich im Gegenzug zur Übertragung der Anteile zurückzuführen war. Eine weitere Kaufpreisbestimmung beinhalteten weder der streitgegenständliche noch die üblichen Restitutionsverträge. Soweit der "Erschienene", d.h. der Beklagte, "in Rechtsnachfolge alle Forderungen und Verbindlichkeiten übernimmt" stand diese Haftungsübernahme im Zusammenhang mit dem Eingangssatz des 4, der lautete: "Der Erschienene zu 1. tritt in alle bestehenden rechtswirksamen Verträge der Gesellschaft mit den gleichen Konditionen ein. In der Rechtsfolge übernimmt der Erschienene zu 1. alle Forderungen und Verbindlichkeiten". Ausgleichverbindlichkeiten und ihre Gegenstück, die Ausgleichsforderungen, werden jedoch nicht durch Rechtsgeschäft bzw. genauer "Vertrag" begründet. Sie entstehen kraft Gesetzes dem Grunde bzw. durch Feststellung des Gesellschafters der Höhe nach. Die feine gesetzliche Unterscheidung ist dem Umstand zu verdanken, daß der Gesetzgeber der Treuhandanstalt die Entscheidung überlassen wollte, mit welcher Kapitalausstattung ein Unternehmen privatisiert werden sollte. Hätte man die Unternehmen stets nach dem reinen Bestand der rechnerisch ermittelten Ausgleichsverbindlichkeit restituiert, die ja als Ausgleich für ein über das nominelle gezeichnete Kapital hinaus bestehendes Eigenkapital steht, wäre es aufgrund der hohen Zahlungsbelastung selten zu einer Privatisierung gekommen. Es war daher dem Gesellschafter vorbehalten, über die genaue Bestimmung der Verbindlichkeit im Feststellungsbeschluß, die Einzelheiten der Kapitalausstattung zum Zwecke der Restitution zu regeln. Die Annahme einer neben der betreffenden Gesellschaft auch persönlichen Haftung des "Übernehmers" in bezug auf eine Ausgleichsverbindlichkeit beruht daher im Ergebnis auf einer Fehlvorstellung von dem Charakter der Ausgleichsverbindlichkeit als gesetzlich, und nicht etwa durch Rechtsgeschäft entstandenen Verbindlichkeit. Darüber hinaus ergibt die Auslegung der Klausel nach ihrem Sinn und Zweck sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch und der damaligen Privatisierungspraxis, daß eine persönliche Haftung des Anteilserwerbers für die bei dem Unternehmen bzw. der GmbH begründeten Verbindlichkeiten nicht zusätzlich begründet werden sollte. Dies bestätigt insbesondere der letzte Satz des 4, in dem es heißt: "Der Erschienene zu 1. verpflichtet sich, alle 48 Arbeitnehmer der Gesellschaft zu übernehmen." Da eine Restitution nur dann erfolgte, wenn ein Fortbestand des Unternehmens gesichert war, war und ist diese Klausel allein dahingehend auszulegen, daß selbstverständlich kein Betriebsübergang auf den insoweit persönlich haftenden Gesellschafter beabsichtigt war, sondern eine Übernahme der Beschäftigten durch das Unternehmen. Aufgrund der negativen Erfahrungen mit der Umsetzung der sogenannten einfachen Beschäftigungsklauseln, deren Verletzung bis Anfang 1992 in den seltensten Fällen vertraglich sanktioniert waren, änderte die Treuhandanstalt ab 1992 durchgehend die Privatisierungspraxis insoweit, als nunmehr Garantieklauseln vereinbart wurden, die die Übernehmer ausdrücklich direkt in den Fällen zum Schadensersatz verpflichteten, in denen die vertraglichen Vereinbarungen nicht eingehalten wurden. Auch in diesen Fällen konnten die Übernehmer jedoch im Einzelfall die Haftung mit der Begründung umgehen, die Einhaltung des Garantieversprechens würde den Gesamtbestand des Unternehmens gefährden.Im Ergebnis lässt daher in bezug auf die bis Ende 1991 erfolgten Restitutionsfällen festhalten, daß eine persönliche Haftung des Restitutionsanspruchstellers für Ausgleichsverbindlichkeiten in aller Regel nicht wirksam begründet wurde. Sei es, daß mangels der Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit gar nicht erst wirksam entstanden ist oder, daß die gemeinhin in den Restitutionsverträgen verwendeten Klauseln eine ausdrückliche Haftungsübernahme nicht zweifelsfrei begründeten. Allen Restitutionsantrag-stellern in bezug auf Unternehmensvermögen ist daher zu empfehlen, die vorliegenden Verträge und Zahlungen mit Rücksicht auf eine Haftungsfreistellung oder aber Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderzahlungen zu überprüfen. Soweit bereits auf dem Hintergrund der Verkennung der Sach- und Rechtslage eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist, ergeben sich allerdings eine Reihe von Sonderfragen in bezug auf den Bestand der Entscheidung, deren Erörterung sicher nur einzelfallbezogen erfolgen kann. Die Grenzen der Sittenwidrigkeit einer Inanspruchnahme aufgrund eines rechtsirrtümlich erstrittenen Urteils dürften in aller Regel überschritten sein.
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht
Eberhard J. Trempel, Berlin
www.trempel.de
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BGH, Urteil v. 27. 3. 2000 - II ZR 109/99 , VIZ 2001, 119, Voraussetzung für Ausgleichsforderung gem. 24 I DMBilG, DMBilG 24, 26, 35 TreuhG 11 II, GmbHG 48: Zum Erfordernis wirksam festgestellter DM-Eröffnungsbilanzen für Ansprüche auf Zahlung ausstehender Einlagen und auf Begleichung von Ausgleichsforderungen nach 24 I DMBilG bei Kapitalgesellschaften im Aufbau. (Leitsatz der Redaktion).
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