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Ausländerrecht - Immigration - Zuzug

Die Klärung von Aufenthaltsfragen gehört zu Standardaufgaben. Sei es beim Zuzug von Mitarbeitern ausländischer Unternehmen, in Flüchtlings- und Asylangelegenheiten oder dann, wenn es um die Klärung des Status, Verbleibs oder gar der Staatsbürgerschaft geht.

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Zumutbare Mitwirkung manchmal schwierig: Syrien

Reisepass für syrische Flüchtlinge ?

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob fahnenflüchtige syrische Flüchtlinge einen Anspruch auf einen Passersatz haben oder es ihnen grundsätzlich zumutbar ist, einen syrischen Pass bei der Botschaft in Berlin zu beantragen, obwohl dies mit einer nicht ausschließbaren Gefahr für die Antragsteller selbst und ihre noch in Syrien lebenden Familienangehörigen verbunden sein könnte. Der Antragsteller, Techniker in einem Panzerregiment, floh als Reservist nach dem Einberufungsbefehl mit seiner Familie nach Deutschland. Das Urteil: VG 15 K 80/21 vom 29. Dezember 2022 - I.d.R. ist es einem Flüchtling zumutbar, einen Nationalpass zu beantragen auch wenn die Gefahren nicht auszuschließen sind.

Aktuelles Urteil Verwaltungsgericht Berlin

Verwaltungsgericht Berlin - VG 15 K 80/21 vom 29. Dezember 2022

Soweit die Klage für die Klägerin zu 2) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren

Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Das Klagebegehren richtet sich auf die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer.

Der 1989 geborene Kläger zu 1) sowie die 1995 geborene Klägerin zu 2) sind syrische Staatsangehörige. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im November 2015 stellten sie Asylanträge. Der Kläger zu 1) führte in seiner Anhörung unter anderem aus, er habe Wehrdienst geleistet und müsste in Syrien Reservedienst leisten, aber er wolle nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte durch Bescheid vom 21. September 2016 den Klägern zu 1) und 2) jeweils den subsidiären Schutzstatus zu, lehnte im Übrigen aber die Asylanträge ab. Für den im Jahr 2017 geborenen Kläger zu 3) erfolgte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus in Ableitung von seinen Eltern durch Bescheid des Bundesamtes vom 17. März 2017. Die Bescheide erlangten Bestandskraft.

Infolge der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erhielten die Kläger zu 1) und

2) am 1. März 2017 bzw. der Kläger zu 3) am 19. Juni 2017 vom Beklagten Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage von § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG, die je- weils verlängert wurden. Im Rahmen der erstmaligen Ausstellung der Aufenthaltserlaubnisse stellte der Beklagte außerdem den Klägern jeweils Reiseausweise für Aus länder aus.

Durch anwaltliches Schreiben vom 10. November 2020 beantragten die Kläger beim Beklagten die erneute Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer.

Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 6. Januar 2021 ab und führte zur Begründung aus, dass seit dem 1. Mai 2018 nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für syrische Staatsangehörige ausgegangen werde. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes allein begründe keinen Rechts- anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Den Klägern sei es indes zuzumuten, die syrische Botschaft zwecks Beantragung eines Passes aufzusu- chen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Kläger betonten, dass der Kläger zu 1) in seinem Heimatland fahnenflüchtig sei, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 zurück.

Am 2. März 2021 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben.

Nachdem die Klägerin zu 2), die zwischenzeitlich im Besitz eines syrischen Reise-passes ist, die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, machen die Kläger zu 1) und 3) geltend, dass sie Ansprüche auf Ausstellung von Reiseaus- weisen für Ausländer haben, denn ihnen sei die Beschaffung syrischer Reisepässe unzumutbar. Der Kläger zu 1) sei kurz vor seiner Flucht als Reservist eingezogen worden und vor dieser Einziehung geflohen, was strafbewehrt und mit hohem Risiko für Leib und Leben für sich verbunden sei. Im Falle einer Botschaftsvorsprache wür- den zudem die in Syrien verbliebenen Familienangehörigen der Klägerin zu 2), näm-lich ihre Eltern und Geschwister, gefährdet werden, die in einem vom Regime beherrschten Gebiet lebten, während der Bruder und die Schwester des Klägers zu 1) in Syrien in Dörfern lebten, die nicht vom Regime regiert würden.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des

Landesamtes für Einwanderung vom 6. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Januar 2021 zu verpflichten, den Klägern zu 1) und 3) je einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist darauf, dass es den Klägern obliege, vorrangig alles in ihrer Kraft Stehende und Zumutbare zur Beschaffung neuer Pässe oder Passersatzdokumente beizutragen. Dass der Kläger zu 1) sich dem Reservedienst entzogen habe und somit als Wehrdienstverweigerer gelte, vermöge nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung zu führen. Es seien keine konkret-individuellen Umstände ersichtlich, aus denen sich eine mögliche Gefährdung für die Kläger zu 1) und 3) bei Aufsuchen der Botschaft zwecks Passbeantragung ergeben könnte. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Versuch der Passbeschaffung bei der syrischen Botschaft ausscheide, weil die Familienangehörigen der Klägerin zu 2) in Syrien ge fährdet werden würden, zumal sich die Klägerin zu 2) habe einen Pass beschaffen können, ohne dass ihre Eltern und Geschwister Schwierigkeiten bekommen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte des Gerichts und den Verwaltungsvorgang des Beklag- ten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Soweit die Klägerin zu 2) ihre Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurück- genommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

Die zulässige Verpflichtungsklage ist im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 6. Januar 2021 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1) und 3) nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger

haben keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer.

Gemäß § 6 Satz 1 AufenthG darf im Inland ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 AufenthV ausgestellt werden. § 5 Abs. 1 AufenthV regelt seinerseits, dass einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden kann. Nach § 5 Abs. 2 AufenthV gilt es insbesondere als zumutbar, derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann, in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt, die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

Ausgehend von den regelmäßig zumutbaren Mitwirkungshandlungen gemäß § 5 Abs. 2 AufenthV bemisst sich die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegende Unzumutbarkeit nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist es im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reisedokumentes regelmäßig verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates grundsätzlich erforderlich, dass der Aus länder sich bei den Behörden seines Heimatstaats nachdrücklich um einen Pass o- der eine Passersatzpapier bemüht.

Dies gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte wie die Kläger. Allein die formelle Rechtsstellung der Kläger als subsidiär Schutzberechtigte macht einen Versuch ei- ner Passbeschaffung nicht unzumutbar. Subsidiär Schutzberechtigten ist ein Gang zur Botschaft ihres Heimatlandes auch im Lichte von Art. 25 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie nicht per se unzumutbar (BayVGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 a.a.O., juris Rn. 4 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2018 - OVG 3 N 155.18 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 18 A 951/15 - juris Rn. 5 f.). Eine Gleichstellung mit anerkannten Flüchtlingen ist da- nach nicht geboten, denn die Qualifikationsrichtlinie differenziert insoweit, als bei subsidiär Schutzberechtigten darauf abgestellt wird, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können.

Angesichts der abgeschlossenen Asylverfahren können die Kläger zu 1) und 3) auch nicht damit gehört werden, dass ihnen eigentlich die Flüchtlingseigenschaft hätte zu- erkannt werden müssen. Sowohl für den Beklagten als auch für das Gericht steht aufgrund der bestandskräftig gewordenen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. September 2016 bzw. 17. März 2017 bindend fest, dass die Voraussetzungen für eine Flüchtlingszuerkennung nicht vorliegen. Weder für den Be- klagten noch für das Gericht besteht im aufenthaltsrechtlichen Verfahren Anlass für eine erneute Bewertung des Asylvorbringens der Kläger mit der Folge einer - der Be- wertung im Asylverfahren entgegengesetzten - Einschätzung, die Kläger seien „eigentlich“ doch Flüchtlinge im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kommt dem Umstand, dass der Kläger zu 1) nach seinen Angaben in Syrien seinen Wehrdienst im Rahmen einer speziellen Ausbildung im Bereich Panzer als Schütze abgeleistet hatte sowie der sich anschließenden Frage, inwieweit er deswegen als Reservist im besonderen Maße im Fokus der Heranziehungsbehörden stehen könnte (vgl. dazu

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2022 - 3 B 97.18 -), im vorliegenden Verfahren keine Relevanz zu. Es geht in Anwendung des § 5 Abs. 1 AufenthV al- lein darum, ob einem Ausländer die Vorsprache in der diplomatischen Vertretung sei- nes Herkunftsstaates zum Erhalt eines Nationalpasses zumutbar ist und nicht um die Frage, ob und gegebenenfalls welchen möglichen Gefahren der Ausländer im Falle einer hypothetischen Rückkehr in seinem Heimatstaat ausgesetzt wäre (Urteil der Kammer vom 28. März 2022 - VG 15 K 514/19 - unter Bezugnahme auf VG Saar- louis, Urteil vom 29. September 2021 - 6 K 285/19 - juris).

Eine Unzumutbarkeit, sich zunächst um die Ausstellung eines Nationalpasses seines Heimatstaates zu bemühen, kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher ist etwa dann anzunehmen, wenn belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ausländer im Rahmen der Beantragung eines Passes bereits in der Auslands- vertretung seines Herkunftsstaat Gefahren drohen oder wenn der Ausländer substanziiert Umstände vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er seine weiterhin im Her- kunftsstaat ansässigen Familienangehörigen durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses unmittelbar in Gefahr bringen könnte (Urteil der Kammer vom 28. Februar 2022 - VG 15 K 1/20 - m.w.N.). So kann, wovon auch der Beklagte in seinem Verfahrenshinweisen (VAB B. AufenthV. 5. „Unzumutbarkeit der Erfüllung der Wehrpflicht“) ausgeht, die Kontaktaufnahme mit den syrischen Behörden ein- schließlich der Auslandsvertretungen des syrischen Staates Nachteile für in Syrien verbliebene Angehörigen entstehen lassen, wenn es sich bei den nach Deutschland Geflüchteten um Wehrdienstverweigerer handelt.

Nach den vorgenannten Maßstäben ist dem Kläger zu 1), der es ablehnt, die syrische Botschaft aufzusuchen, die Vornahme einer derartigen Mitwirkungshandlung zur Passerlangung für sich und den Kläger zu 3) zumutbar.

Zunächst liegen keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Eigengefährdung der Per-son des Klägers zu 1) im Falle seiner persönlichen Botschaftsvorsprache vor.

Was eine eventuelle Gefährdung von in Syrien ansässigen Familienangehörigen an- belangt, so befürchten die Kläger eine solche nicht für die Angehörigen des Klägers zu 1) selbst. Vielmehr machen sie eine Gefährdungslage allein für die Eltern und Geschwister der Klägerin zu 2) geltend, da diese in einem vom syrischen Regime beherrschten Gebiet ansässig seien. Dass eine Botschaftsvorsprache des Klägers zu 1) vor dem Hintergrund, sich dem Reservedienst entzogen zu haben, zu negativen Konsequenzen bei den Verwandten seiner Ehefrau führen sollte, stellt sich als Mutmaßung dar, da auch insoweit die Kläger keine belastbaren Anhaltspunkte vor- bringen können. Im Gegenteil erscheint eine Gefährdung schon deswegen fernliegend, weil die Klägerin zu 2) ihrerseits bei der syrischen Botschaft vorgesprochen und im Anschluss einen syrischen Reisepass erhalten hat, ohne dass ihren Angaben zufolge ihre Angehörigen auch nur befragt worden seien, geschweige denn, dass sie Schwierigkeiten erfahren hätten. Auch wenn die Kläger diesbezüglich einwenden, die Klägerin zu 2) habe bei ihrer Botschaftsvorsprache weder die Ehe konkret mit dem Kläger zu 1) noch den Kläger zu 3) als das gemeinsame Kind offenbart, beides würde aber bei einer Vorsprache des Klägers zu 1) bekannt werden, zumal er den Kläger zu 3) zunächst noch registrieren lassen müsse, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtungsweise keine hinreichend wahrscheinliche Gefährdungslage für die Familie der Klägerin zu 2). Zum einen ist lebensfern, dass die syrischen Behörden nicht bereits Kenntnis von der Ehe der Kläger zu 1) und 2) haben sollten. Beide haben bereits im Jahr 2013 in Syrien die Ehe geschlossen und später vom Scheich eine islamische Eheurkunde erhalten. Es kann auf sich beruhen, wie das Vorbringen der Kläger zu bewerten ist, sie wüssten nicht, ob der Vater der Klägerin zu 2) außerdem die Ehe beim Scharia-Gericht habe registrieren lassen, und es gebe auch kein über die Ehe Nachweis erbringendes Familienbuch. Denn weiter tragen die Kläger vor, der Vater habe ein Familienregister besorgt und das ganze Dorf wisse von der Ehe. Vor diesem Hintergrund und dem bereits erwähnten Vorhandensein einer islamischen Eheurkunde erscheint es ausgeschlossen, dass die syrischen Heimatbehörden nicht spätestens bei der Passbeantragung seitens der Klägerin zu 2) von ihrer Ehe mit dem Kläger zu 1) Kenntnis erlangt haben sollten. Selbst wenn aber die syrischen Behörden erstmals bei einer Vorsprache des Klägers zu 1) hiervon ins Bild gesetzt würden, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass sie dann, sofern sie den Kläger als Wehrdienstentzieher ansehen würden, überhaupt Interesse daran hätten, die (nur angeheirateten) Verwandten seiner Ehefrau in den Fokus zu nehmen.

Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass eine ablehnende Haltung gegenüber der syrischen Regierung und des von ihr geführten Krieges nicht zu einer Unzumutbarkeit eines Passbeschaffungsversuchs bei der syrischen Botschaft führt. Die Ablehnung bestimmter staatlicher Maßnahmen und deren Finanzierung - auch aus Gewissens- gründen - befreit den Einzelnen nicht von der Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern, Abgaben und Gebühren an den Staat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2020 - OVG 11 N 95.18 - juris Rn. 7 ff., OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 - 7 A 10455/15 - juris Rn. 19). Zwischen der Erhebung öffentlicher Gelder - insbesondere der Steuererhebung - und der Verwendung staatlicher Mittel ist hiernach bereits aufgrund der Hoheitlichkeit haushaltsrechtlicher Entscheidung zu trennen. Im Übrigen handelt es sich bei der Erhebung von Gebühren für die Ausstellung von Dokumenten im Gegensatz zu der Steuererhebung sogar um eine gezielte Einnahme zur Finanzierung der jeweiligen staatlichen Leistung. Somit stellt die zu entrichtende Gebühr eine Gegenleistung für die hoheitliche Tätigkeit dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - juris Rn. 35). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Finanzierung etwaiger Kriegsmittel und der zu zahlenden Gebühr für einen syrischen Pass ist damit nicht hergestellt. So geht der Normgeber mit § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV davon aus, dass die Zahlung von Gebühren zumutbar ist. Die von der syrischen Auslandsvertretung erhobenen Passgebühren sind schließlich im internationalen Vergleich zwar im obersten Bereich angesiedelt, aber noch nicht als willkürlich zu bezeichnen (vgl.auch Antwort der Bundesregierung vom 16. August 2018 auf eine Kleine Anfrage zu den Kosten für neue Pässe bei der syrischen Botschaft, BT-Drs. 19/3844).

Die Kostenentscheidung beruht im Umfang der Klagerücknahme auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. - Rechtsmittelbelehrung