Bargründungsprobleme

GmbH: Anforderungen an eine Barzahlung des Stammkapitals nach der Entscheidung des OLG Oldenburg, Urteil vom 26.7.2007 zu 1 U 8/07:

Einmann-GmbH-Gründer erfüllen ihre Stammeinlagepflicht nicht durch bloßes Vorzeigen der Geldscheine
Eine Bareinlage kann bei Gründung einer Einmann-GmbH auch durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, den Betrag einem Notar vorzeigt und die Nummern der Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist auf jeden Fall erforderlich, dass der Geldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters weggegeben wird und in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt.

Der Sachverhalt: Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH. Er verlangte vom Beklagten, dem Gründer und Alleingesellschafter der GmbH, Zahlung der Stammeinlage. Der Beklagte hatte die B. GmbH im Januar 2004 mit einem Stammkapital von 25.000 Euro gegründet. Dieser Betrag sollte nach dem Gesellschaftsvertrag sofort als Bareinlage fällig sein. In der Anmeldung zur Handelsregistereintragung hatte der Beklagte erklärt, dass ihm der Stammeinlagebetrag zur freien Verfügung stehen würde. Hierzu trug der Beklagte vor, dass er dem Notar anlässlich der Beglaubigung der Anmeldung der GmbH 50 im Einzelnen und mit ihren Nummern aufgeführte Fünfhunderteuroscheine zum Nachweis vorgelegt habe. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass der Beklagte die Einlage nicht ordnungsgemäß erbracht habe. Seine Zahlungsklage hatte Erfolg.

Die Gründe: Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der Stammeinlage. Grundsätzlich kann zwar auch bei der Gründung einer Einmann-GmbH die Stammeinlage durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, den Bargeldbetrag einem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für die wirksame Erbringung der Stammeinlage ist vielmehr erforderlich, dass der Bargeldbetrag in das Vermögen der GmbH gelangt und sich endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers befindet. Bei einer Barzahlung der Stammeinlage muss daher sicher sein, dass der Betrag nicht wieder mitgenommen und anderweitig verwendet werden kann. So muss der Einmann-Gründer die Einlageleistung nachweislich aus seinem Vermögen entnehmen und in das Vermögen der zu gründenden GmbH überführen. Dies hat in einer Weise zu geschehen, dass die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird, so zum Beispiel durch die Einzahlung auf eine entsprechendes Konto. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger hat dem Notar lediglich die Geldscheine vorgezeigt und sodann wieder mitgenommen. Damit ist nicht sichergestellt, dass die Summe zur freien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat. Es ist vielmehr auch die Möglichkeit gegeben, dass der Beklagte die Summe für andere Zwecke verwendet hat.

Wichtige Entscheidungen

Haftung des Gesellschafters einer Vor-GmbH für Beitragsschulden,
BSG, Urteil vom 8.12.1999 zu B 12 KR 10/98, vgl. GmbHR aktuell 2000, R 5: Auf die Revision der AOK hat das BSG die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache an das zuständige Landessozialgericht zurückgewiesen. In der Sache ging es um die Inanspruchnahme eines Gesellschafters, der im Zusammenhang mit einer gescheiterten GmbH-Errichtung im Wege der Außenhaftung (Durchgriffshaftung) in Anspruch genommen wurde. Nach Auffassung des LSG Hessen war der Haftungsbescheid zunächst aufzuheben. Zwar haftet der Kaufmann für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nach der Rechtsprechung des BGH, vgl. BGHZ 333 = GmbHR 1996, 279, grundsätzlich unbeschränkt, jedoch nur im Innenverhältnis gegenüber der Vor-GmbH. Die Voraussetzungen, unter denen der BGH ausnahmsweise eine unmittelbare Inanspruchnahme der Gesellschafter erwogen habe, insbesondere bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH lagen nicht vor. Dem trat das BSG entgegen. Zwar folgte auf das BSG dem Haftungskonzept des BGH, nachdem grundsätzlich nur eine Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Vor-GmbH besteht und eine Außenhaftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern der Vor-GmbH ausscheidet. Ausnahmsweise käme jedoch eine unbeschränkte, allerdings nur den Anteil des Gesellschafters am Stammkapital entsprechende anteilige Außenhaftung bei Vermögenslosigkeit der Vor-GmbH in Betracht. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass die Vermögenslosigkeit von Anfang an bestanden habe. Sie kann auch später eingetragen werden. Die Haftung setzt jedoch darüber hinaus voraus, dass der Kaufmann mit der Geschäftsaufnahme durch die Vor-GmbH einverstanden war. Hierzu fehlten in der Sache Feststellungen, so dass die Sache insgesamt zurückzuverweisen war.

Beschwichtigungsversuche des GmbH-Geschäftsführers führen unabhängig vom Verschulden zu persönlicher Haftung - BGH nimmt Schuldner beim Wort
Wenn der Gläubiger Druck macht und der GmbH das Wasser bis zum Hals steht, fallen oft viele beschwichtigende Worte. Doch für den Geschäftsführer kann das gravierende Folgen haben: Nach Ansicht des BGH können solche Abwiegelungsversuche als persönliche Garantieerklärung für die Schuld der GmbH auszulegen sein. - Wenn die Kunden ausbleiben, die Banken schon murren und die Lieferanten nur mit Engelszungen vom Abbruch der Geschäftsbeziehung abhalten werden können, muss der Geschäftsführer seine Worte sorgfältig wählen. Denn lehnt er sich bei seinen Beschwichtigungsversuchen zu weit aus dem Fenster, packt ihn der Bundesgerichtshof (BGH) bei seinen Versprechungen und unterlegt ihm ein selbstständiges Garantieversprechen, das den Gläubiger vor den Folgen der Pleite schützen und den Geschäftsführer in die persönliche Haftung führen kann. In dem kürzlich vom BGH entschiedenen Musterfalls stockten die Geschäfte einer GmbH & Co KG, die für die Eier aus ihren Legebatterien immer schlechtere Preise erzielte. Der Geschäftsführer, selbst je zur Hälfte als Kommanditist und Komplementär an der Gesellschaft beteiligt, versuchte vergeblich den Laden beisammen zu halten: Nachdem sich seine Bank zunächst noch hatte beruhigen lassen, limitierte sie ihm Wochen später den Kreditrahmen und erzwang damit den Weg zum Konkursrichter. In der Zwischenzeit hatte nur der Futtermittelhändler Forderungen von rund 370.000 DM angehäuft, für die er den Geschäftsführer persönlich nicht nur wegen Konkursverschleppung und Betrugs haftbar machen wollte, sondern auch wegen "Nichteinhaltung" einer angeblich persönlich übernommenen "Verpflichtung zum Kapitalnachschuss". Argument: Schließlich habe er mehrfach die Frage nach der Bonität der KG aufgeworfen. Der Geschäftsführer habe ihm daraufhin geantwortet, er könne "unbesorgt" sein, bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage werde er selbst "Gelder einlegen". Auch für die Richter der Vorinstanz, des OLG Oldenburg, gingen diese Gesprächsinhalte "über das normale geschäftliche Verhalten" eines Geschäftsführers hinaus und "erweckten besonderes Vertrauen". Dennoch habe er nicht schuldhaft wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben, weil er zu diesem Zeitpunkt nicht ohne weiteres mit der Kreditlimitierung habe rechnen können und in dieser gewandelten Situation sein Konkursantrag an Stelle einer Stützung der KG durch Kapitalnachschüsse gerechtfertigt sei. Eine schuldhafte Verletzung seiner Aufklärungspflicht sei ihm ebenfalls nicht vorzuwerfen.
Den Bundesrichtern klang diese Abweisung zu sehr nach dem Motto: Was geht mich mein Geschwätz von gestern an. Die Oldenburger Richter hätte die rechtliche Tragweite der angeblich zweimaligen Zusicherung eines Nachschusses von Geldern zur Begleichung der Forderungen des Futtermittelhändlers für den Fall der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft verkannt. Diese Zusage sei nicht lediglich im Rahmen einer etwaigen Vertrauenshaftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu würdigen, sondern eröffne den Blickwinkel einer verschuldungsunabhängigen Garantiehaftung des Geschäftsführers. Als Vertrag eigener Art im Sinne des 305 BGB sei das selbständige Garantieversprechen dadurch gekennzeichnet, dass sich "der Garant verpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und die Gefahr eines künftigen Schadens zu übernehmen".

Als Begründung gehen die Bundesrichter näher auf einen angeblich vom Lieferanten geäußerten Vorschlag ein, man solle die Futtermittellieferungen besser unmittelbar über die Herstellermühle laufen lassen, weil diese anders als der Lieferant selbst eine Warenkreditversicherung habe. Denn dann trage er selbst nur das Risiko des Frachtkostenanteils. Der Geschäftsführer habe darauf erwidert, das sei nicht nötig, der Kläger ", falls etwas mit seinem Unternehmen passieren solle, werde er Kapital nachschießen, so dass der Lieferant sein Geld "auf jeden Fall bekomme".

Aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten dieser Erklärung , des Futtermittellieferanten, ist das nach den Worten des Bundesgerichtshofs als "Zusicherung zu verstehen, dass der Geschäftsführer als Mitgesellschafter der GmbH & Co KG die Gewähr für die Erfüllung sämtlicher Forderungen" wegen der Lieferungen in der Weise "übernommen hat, dass er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die dafür benötigten Geldmittel nachschießen werde". Die "stillschweigende Annahme dieses vertraglichen Garantieversprechens" durch den Lieferanten sei in der Weiterbelieferung der Legebatterien bis zum Konkurs sehen. Die Bundesrichter nehmen also dem Lieferanten jedes geschäftliche Risiko dieser Handelsbeziehung an. Sofern sich sein Version vom Gesprächsverlauf beim nächsten Durchgang vor den Oldenburger Richtern als richtig erhärten lässt, haftet der Eier-Mann auf die volle Kaufsumme, ganz gleich ob die Forderung "unmittelbar aus den Lieferungen oder aus hier nicht eingelösten Zahlungsschecks abgeleitet wird". Die anderen Gläubiger werden den Futtermittellieferanten mit Sicherheit beneiden. Wer nach diesem BGH- Urteilsspruch aber seinen etwas wackligen Betrieb mit ähnlich vollmundigen Beschwichtigungen der Lieferanten über Wasser halten will, hüte besser seine Zunge.

Alle Jahre wieder: Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH ändert seine Rechtsprechung und damit die Grundlagen der Haftungsverfassung der Kapitalgesellschaften: "2. Senat des BGH zur Durchgriffshaftung des Vorstands im Falle Bremen Vulkan" Urteil vom 17.09.2001 zum Aktenzeichen II ZR 178/99, vgl. Pressemitteilung des BGH, Nr. 65/2001 vom 17.09.2001: Entgegen der Entscheidung des Landgerichts Bremen sowie Oberlandesgericht Bremen hat der BGH der Treuhandanstalt gegenüber den Vorständen des Bremer Vulkan Verbund (BVV AG) eine persönliche Haftung gemäß 823 Abs. 2 i.V.m. den strafrechtlichen Delikten der Untreue ( 266 StGB), des Betrugs ( 263 StGB) und des betrugsähnlichen Tatbestands der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse gemäß 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz anlässlich einer Hauptversammlung bejahrt, die Sache jedoch zur Feststellung des Umfangs des Vorsatzes an das Berufungsgericht zurücküberwiesen. Der Inanspruchnahme lag eine Fördermittelzweckentfremdung in Millionen Höhe zu Lasten der MTW Schiffswerft GmbH in Wismar zugrunde. Ein Schadensersatzanspruch wurde insbesondere auch aus Gründen der Verletzung der konzernrechtlichen Treuepflicht für begründet erachtet. Danach hätten die Beklagten als Verantwortliche Vorstandsmitglieder im Sinne des 14 StGB aufgrund der herrschenden Stellung der BVV AG gegenüber der MTW die Pflicht, darauf zu achten, dass die Fähigkeit der Tochtergesellschaft, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen und damit ihre Existenz zu erhalten, nicht gefährdet wurde. Dieser Pflicht sind die Vorstände und Beklagten nicht nachgekommen. Landgericht und Oberlandesgericht hatten insbesondere die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden verneint, weil nach ihrer Auffassung nicht zu erwarten war, dass die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, die in ein zentrales Kirchmanagementsystem eingeflossenen Gelder bei Bedarf tatsächlich abgefordert hätten. Mangels anderer Kenntnisse wäre davon auszugehen, dass in der Krise auch die Tochtergesellschaften auf das Gesamtwohl des Konzerns achten. Diese Auffassung hat der BGH in seiner Entscheidung ausdrücklich zurückgewiesen. Er weist nachdrücklich darauf hin, dass eine solche Weisung der Konzernleitung in der Situation sich anbahnender Illiquidität des Konzerns rechtswidrig gewesen wäre. Ihre Befolgung durch die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft wäre deshalb pflichtwidrig mit der Folge gewesen, dass sich auch die Geschäftsführer der Tochtergesellschaft schadensersatzpflichtig gemacht hätten, und können infolge dessen auch nicht unterstellt werden. Bei Einzelheiten der Täuschungshandlung und die Frage eines Irrtums noch fraglich waren wohl die Sache insoweit zurückverwiesen. Vorsorglich weist der BGH in seiner Entscheidung allerdings darauf hin, dass eine später getroffene Vereinbarung anlässlich der Krise zwischen der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben und den Konzern, wonach erstere weitgehend auf die Geltendmachung von Rückforderungen bzw. Schadensersatzansprüchen gegenüber bereits zusammengebrochenen Konzerne verzichtet hatte, den schuldhaft pflichtwidrig handelnden Mitgliedern der BVV AG entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zugute kommt. Inzwischen ist auch diese Rechtsprechung schon wieder durch die Rechtsprechung zum "Existenzvernichtenden Eingriff" modifiziert worden.

Entscheidung veröffentlicht wie Urteil vom 17.09.2001, II ZR 178/99, OLG Bremen, ZIP 1999, 1671 =ZIP 2001, 1874 ff., 1877, 1878: Schadensersatz wegen unrichtiger Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse in der Hauptversammlung gemäß 801 Abs. 2 i.V.m. 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG kann durch Tun aber auch durch Unterlassen begangen werden. Ein Vorstand, der die Verbreitung einer unzutreffenden Erklärung duldet und nicht sofort korrigiert, haftet durch Unterlassen, vgl. Otto, 4. Auflage zur 400, Rn. 17.

Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen (wichtiger Grund für den Gesellschafterausschluss)Ein wichtiger Grund für den Ausschluss eines Mitgesellschafters liegt vor, wenn er bei einer Gesamtzahl der Umstände sein Fehlverhalten die Treuepflichten schwerwiegend verletzt hat, oder das gesellschaftsrechtliche Vertrauensverhältnis derart gestört ist, dass den Mitgesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht zugemutet werden kann. Kein wichtiger Grund ist eine über die Grenzen des 51 a GmbHG hinausgehenden Informationsbegehren. Hier genügt vielmehr die Auskunftsverweigerung gemäß 51b GmbHG. Das Betreiben und die gerichtliche Geltendmachung ( 51c) von vermeintlichen Ansprüchen gegen die Gesellschaft, es sei denn die Klage ist aus gesellschaftsfeindlicher Gesinnung oder Schikane erhoben worden. Bestehen Spannungen zwischen den Gesellschaftern, selbst wenn sie die Qualität eines Zerwürfnisses erreicht haben und persönliche Aversionen erkennen lassen, sind jedenfalls dann kein wichtiger Grund für einen Gesellschafterausschluss, wenn sie nicht im wesentlichen vom Auszuschließenden ausgehen und die Zusammenarbeit in der Gesellschaft nicht unzumutbar machen. Die Zusammenarbeit in regelmäßig zumutbar, wenn sich die Spannungen nicht auf den Geschäftsbetrieb auswirken, OLG Dresden, Urteil vom 5.02.2001, zu 2 U 2422/00 nicht rechtskräftige Revision unter BGH, II ZR 76/01 = NZG 2001, 809.

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