Preisangabe Verordnung
Preisangabenverordnung
Die dem Verbraucher- und Wettbewerbsschutz dienende Preisangabenverordnung (PreisAngVO) regelt die Pflichten bei der Preisgestaltung und Darstellung. Sie wurde zusammen mit dem novellierten Gesetz zum Unlauteren Wettbewerb (UWG) 2004 geändert und enthält einige Neuerungen, die immer wieder unseriösen Rechtsanwaltskanzleien zum Angriff auf unbedarfte Gewerbetreibende und Verkäufer veranlassen (siehe Abmahnunwesen). Im Fokus aktueller Streitigkeiten steht dabei 1 Abs. 2 PreisAngVO. Dieser bestimmt im Wesentlichen:
Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu Absatz 1 und 2 Abs. 2 anzugeben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.
Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, auf Grund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.
1 Abs. 6 der PreisAngVO gilt weiterhin daneben:
Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.
Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
Und in 4 Abs. 4 wird für den Internethandel bestimmt:
Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.
Preisbestandteile wie Umsatzsteuer und Versandkosten sind deutlich kenntlich zu machen.
Die Frage, wie die gesetzliche Auflage, die der Preisklarkeit und Transparenz dienen soll, in die Praxis, vor allem in einem Internet-Shop umgesetzt werden muß, ist heftig umstritten. Unzureichend ist der bloße Verweis auf Geschäftsbedingungen. Ob und in welchem Umfang ein "Link" zur Spezifizierung des Angebots herangezogen ist ebenfalls zweifelhaft, da Preis und Produkt nicht beieinander stehen und damit eben keine zweifelsfreie Klarheit besteht.