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Familienrecht

China: Neues aus dem Familienrecht, bei Ehescheidung und Vermögensverteilung
Pressemitteilung von: Trempel & Associates / PR Agentur: German Global Trade Forum Berlin News
Am 16.Nov. 2010 hat Chinas Oberstes Volksgericht einen Entwurf über die "dritte Auslegung des Ehegesetzes" veröffentlicht, um zu wesentlichen Fragestellungen der Praxis sowohl die Angehörigen aus Forschung, Lehre und Rechtspraxis anzuhören als auch die öffentliche Meinung einzuholen. Bereits 2001 und 2003 wurden vom Obersten Volksgericht Auslegungsregeln erlassen, die in der Praxis anzuwenden sind. In der Regel werden die Entwurfsbestimmungen unter Berücksichtigung der Diskussionsergebnisse dann abschließend erlassen und gegebenenfalls sogar Gesetz.
Der aktuelle Entwurf bezieht sich auf bei gerichtlichen Scheidungsprozessen immer wieder auftretende Fokusprobleme, wie Teilung der Wohnung, Feststellung der Vaterschaft, Schadenersatzansprüche der außereheliche Partner. Wesentliche Grundsatzfragen betreffen:

Familienrecht

Wohnungseigentum und Besitz

Die Behandlung einer durch hypothekarische Bankbesicherung finanzierten Wohnung ist bei Ehescheidungen immer wieder in bestimmten Fallkonstellationen umstritten. Streit entsteht je nach Nutzungsrechts- und Eigentumslage. Dabei muss nach chinesischem Recht, das weder einen "Zugewinnausgleich" noch eine "Zugewinngemeinschaft" kennt und den gesetzlichen Güterstand der "ehelichen Gütergemeinschaft" bestimmt, streng zwischen dem "Privatvermögen" eines Ehepartners bzw. dem "Gemeinschaftsgut" unterschieden werden. Haben die Eheleute eine Wohnung aus gemeinsamen Vermögen angeschafft und finanziert, ist die Ausgangslage einfach: Es erfolgt, soweit keine unterschiedlichen Kapitalbeiträge vorliegen oder private Vereinbarungen wie Eheverträge abgeschlossen wurden, eine Aufteilung nach Köpfen. Im Rahmen der beabsichtigten Ehescheidung und Vermögensaufteilung ist die Feststellung und Abgrenzung von individuellem Privatvermögen und Gemeinschaftsvermögen grundlegend.

Traditionell galt lange Zeit der Grundsatz, dass es zu den ehelichen Pflichten des Ehemannes gehörte, der Familie eine Wohnung zu beschaffen und diese auch zu finanzieren. Mit der Verabschiedung des Sachenrechtsgesetzes und dessen Inkraftsetzung zum 1.10.2007 muss die Tradition und Vermögenszuordnung nunmehr klarer erfolgen. Vor allem, wenn es um die Klärung der Mittel der Finanzierung geht. Wurde eine Wohnung z.B. durch den Ehemann angeschafft und wie üblich auch durch dessen Eltern finanziert, der Ehemann auch als alleiniger Ehemann im Wohnungsregister eingetragen, ist eine Aufteilung bei Ehescheidung ausgeschlossen. Hat der eingetragene Ehegatte die Wohnung ausschließlich aus eigenen Mitteln finanziert, so soll sie ihm allein zustehen. Das gilt auch dann, wenn die Rückzahlung noch nicht vollständig erfolgt ist.

Wurde die Wohnung nach Eheschließung aus Mitteln der Eltern angeschafft und der Ehepartner als alleiniger Eigentümer bzw. Inhaber des Nutzungsrechts registriert, gilt die Zuwendung als Schenkung der Eltern eines Ehegatten, die im Scheidungsfall bei dem eingetragenen Ehepartner bzw. Kind verbleibt ( 8 des Entwurfs).
Liegt sachenrechtlich "Bruchteils- oder hälftiges Miteigentum" der Eheleute vor, etwa weil beide Eheleute oder die Eltern beider Eheleute die eheliche Wohnung finanziert haben und beide Eheleute als "Eigentümer registriert wurden", hat im Fall der Scheidung eine sachenrechtliche Aufteilung nach Maßgabe des aktuellen Verkehrs- bzw. Marktwerts zu erfolgen.
Wurde bei einer gleichen Finanzierungslage, dh. Zuwendung und Finanzierung aus gemeinsamen Vermögen oder Zuwendungen der Eltern lediglich ein Ehepartner als Wohnungsnutzungsrechtsinhaber eingetragen, besteht die Pflicht zur Vermögensaufteilung zu Gunsten des nicht eingetragenen Ehepartners entsprechend ( 11). Dem nicht eingetragenen Ehepartner steht nach dem Entwurf mithin ein gesetzlich fingiertes Miteigentum zu, obwohl die Registrierung unterblieben war.
Wurde die Finanzierung jedoch zumindest teilweise auch aus Mitteln des ehelichen Gemeinschaftsvermögens finanziert, soll ein anteiliger Ausgleich zu Gunsten des nicht eingetragenen Ehepartners bei Scheidung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung nach aktuellem Marktwert erfolgen.

Offen und nicht erfasst von dem Entwurf sind die mit einer Wertsteigerung der Immobilie während der Ehezeit verbundenen Fragestellungen, die in Deutschland zu einem anteiligen Zugewinnausgleichsanspruch führen könnten, wenn und soweit ein Immobilienbesitz infrage steht. Folgt man der strengen Trennung der Vermögen, bleibt der während der Ehezeit angewachsene Mehrwert unberücksichtigt und begründet für den anderen Eigentümer keinen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch. Die Anwendung der Grundsätze über eine ungerechtfertigte Bereicherung beim Lastenausgleich aus Anlass einer Ehescheidung lassen sich allerdings dem Grunde nach auf alle Fallgestaltungen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung oder beim Streit über die sogenannten "benannten" oder "unbenannten Zuwendungen" aus Anlass einer Ehe übertragen. Für nicht verheiratete Partner, Lebenspartnergemeinschaften oder andere Formen des Zusammenlebens stellt sich die vorstehende Problematik in aller Regel nicht, da insoweit nach chinesischem Recht ohne Weiteres keinerlei wechselseitige Verpflichtungen begründet werden, die einen Vermögensausgleich nach Beendigung der Beziehung erfordern.
Mit der Entwicklung des Familienrechts und der Vermögen, werden die Fragen des anteiligen Ausgleichs in der Zukunft an Gewicht gewinnen.

2. Vaterschaftsvermutung
Mit einer gesetzlichen Vermutung und Beweiserleichterung soll die immer wieder problematische Frage einer Vaterschaftsfeststellung geklärt werden. Klagt eine Ehegatte oder ein außereheliches Kind auf der Grundlage zunächst ausreichender Beweise oder Beweisanknüpfungstatsachen auf eine Vaterschaftsfeststellung und kann der Beklagte und einen Gegenbeweis nicht erbringen und verweigert er auch einen Vaterschaftest, so kann das Gericht die Vaterschaft vermuten ohne weitere Feststellungen treffen zu müssen. Dieser Grundsatz folgt "Treu und Glauben". Gegebenenfalls ist jedoch eine Berufung möglich, die im Ergebnis nur dann Erfolg haben wird, wenn dem Vaterschaftstest zugestimmt wird.

3. Schadenersatz wegen außerehelicher Verhältnisse
Klagt ein außerehelicher Partner auf eine Abfindung wegen der festgestellten Täuschung oder aufgrund einer aus eben diesem Grund mit dem verheirateten Partner vereinbarten Abfindungsvereinbarung, so wird eine solche Klage vom Volksgericht nicht angenommen. Das Gleiche gilt auch für eine Anfechtungsklage für den Fall, dass aufgrund einer solchen ("sittenwidrigen") Vereinbarung Geleistete. Klagt aber der verletzte Ehegatte wegen Schadenersatz in Bezug auf das eigene geschädigte Vermögen oder belastetes Gemeingut, kann das Gericht die Klage annehmen und entscheiden. Die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung und den Beweis des geltend gemachten Nachteils zu stellen sind, werden durch die beabsichtigte Auslegungsregelung noch nicht behandelt. Insoweit darf anhand der gerichtlichen Praxis in China davon ausgegangen werden, dass der Schaden genauestens untersucht und gegebenenfalls festgestellt wird. Ein Schmerzensgeld für den Ehebruch ist nicht vorgesehen.

4. Versorgungsausgleich
14 des Entwurfs der Auslegungsregeln stellt klar, dass ein Vermögens- bzw. "Versorgungsausgleich" in Bezug auf latente Rentenanwartschaften nicht erfolgt. "Ist ein Ehegatte bei der Scheidung noch nicht im Rentenalter bzw. nicht Rentenempfänger, steht dem anderen Ehegatten auch kein Recht auf einen Versorgungsausgleichsanspruch zu. Ein solcher Anspruch soll danach allein dann entstehen, wenn Renten auch tatsächlich bezogen werden. Freilich steht dies immer noch unter dem Vorbehalt, dass der insoweit Beanspruchte tatsächlich über mehr Vermögen verfügt als der Anspruchsteller.

5. Ergebnis
Das chinesische Familienrecht ist weiter in Bewegung. Der rasche Wandel und die allgemeine Vermögensbildung machen es möglich, aber auch erforderlich. Mit dem zunehmenden Wohlstand wird sich auch das Recht entwickeln. Die Abgrenzung der Vermögen beider Eheleute, die wirtschaftlichen Folgen einer Ehescheidung werden mehr und mehr Chinesen und mit chinesischen Ehepartnern verheiratete Ausländer bewegen, sich nicht nur Gedanken über einen in die Zukunft gerichteten Ehevertrag zu machen, der sinnvollerweise auch Versorgungs- und Erbrechtsfragen beinhalten sollte Auf eine ordentliche Vermögensauseinandersetzung wird auch in China ungern verzichtet. Die bekannten Probleme führen in der Praxis bereits dazu, die den Güterstand der chinesischen "ehelichen Gütergemeinschaft" grundsätzlich dahingehend zu modifizieren, die Vermögen von Anfang an zu trennen. Eine Neuregelung des Güterrichts in Richtung "Zugewinnausgleich" dürfte zukünftig indes nicht zu erwarten sein. Zu unterschiedlich sind auch in China die Vorstellungen über Familie und Vermögen, als das sich auch im westlichen Ausland bisweilen als "schwierig händelbare" Rechtsinstitute einfach übertragen werden.

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