Privatisierungschance

Privatisierung in China

Privatisierung staatlicher Betriebe in China:

Eine Chance für wen ?
Mit der Entscheidung über den zukünftigen WTO-Beitritt und des Parteitages der Kommunistischen Partei Chinas im September 1999, die Privatisierung von kleineren und mittelgroßen Unternehmen zuzulassen, erfolgte eine der bedeutendsten Weichenstellungen - wenn nicht die Weichenstellung überhaupt" - in der chinesischen Wirtschaftspolitik seit der Verkündung der "Vier großen Modernisierungen" im Jahre 1978. Rund 21 Jahre nach der Verkündung einer "Sozialistischen Marktwirtschaft als Wesensmerkmal des Wirtschaftssystems" tritt die Umgestaltung des Landes in die wohl entscheidendste Phase. Dabei ist vor allem die pure Not die Mutter des Gedanken. Das Land leidet unter einer hohen Staatsverschuldung der Unternehmen, einer Landflucht von ca. 200 Mio. Menschen, hoher Arbeitslosigkeit, zurückgehenden Auslandsinvestitionen und damit dringend benötigtem Devisenkapital und einem erheblichen Vertrauensverlust der eigenen Bevölkerung, die derzeit ein auf 720 Mrd. US-$ geschätztes Vermögen aus Furcht vor den Folgen der notwendigen Umstrukturierung lieber spart als investiert. Die Angst vor einer Deflation geht um. Gleichzeitig wachsen die sozialen Spannungen in einem Land, das allein 6,5% Wachstum pro Jahr benötigt, um den Bevölkerungszuwachs annähernd zu kompensieren. Die Mobilisierung von Privat- und vor allem weiteren ausländischem Devisenkapital für den Aufbau und die Sicherung der Stabilität in China ist daher das Gebot der Stunde.
Chinas Wirtschaft steht am Scheidepunkt und die Zeit drängt. Die erfolgreiche Phase der Privatisierung und ihr erfolgreicher Abschluß entscheiden zugleich über das Schicksal des politischen Systems, dessen "sozialistischen Unternehmen" rund 200 Mrd. US-$ Kredite zu verantworten haben, die aus eigener Kraft nie getilgt werden können. Die tatsächliche Verschuldung liegt sehr viel höher. Die staatlichen Unternehmen erhalten rd. 70% der staatlichen Kreditzuwendungen und tragen dennoch allenfalls 30% zum BIP bei. Die Kreditverbindlichkeiten sind dabei nicht einmal gesichert, so daß die Staatsverschuldung auch bei einer Privatisierung insgesamt zunächst nicht abnimmt. Der Zustand des Anlage- und Betriebsvermögens der meisten chinesischen Betriebe ist auch nach chinesischem Standard fast nicht einmal erwähenswert. Selten reichen die abgerufenen staatlichen Kredite nicht einmal zur Deckung der laufenden Personalkosten aus. Bedrohlich sind darüber hinaus die Kosten, die bei einer Sanierung aufzuwenden sind, um überhaupt Anschluß zu finden, von den Kosten für die Beseitigung von gefährlichen Umweltlasten abgesehen, die in den Buchwerken als zukünftige Verbindlichkeiten naturgemäß nicht erfaßt sind. Wehe dem Erwerber, der diesen Ansatz übersieht.
In der Zeit von 1997 bis 1998 wurde die Anzahl verlustbringender Unternehmen von 6.599 auf 5.121 verringert. Trotz der Erfolge reicht dies noch lange nicht aus, die realen Verluste zu begrenzen und genügend Unternehmen neu zu formieren, die auf sich selbst gestellt überleben können. Das verdeutlicht insbesondere die eigene Planung, die davon ausgeht, daß der Bestand von 1998 erst im Jahr 2001 halbiert sein wird. Kleine und mittlere Unternehmen sollen bei der Neuausrichtung die Rolle des Arbeitsplatzbeschaffers übernehmen. 80% neuer Arbeitsplätze werden hier geschaffen. Die zügige Privatisierung auch der kleineren Unternehmen ist daher in dieser Situation ein weiterer Notbehelf, die zu erwartenden sozialen Spannungen abzumindern und Zeit zu gewinnen. Ob die in den letzten Jahren gestärkte Privatwirtschaft die letzte Phase der Transformation tatsächlich stützen kann, bleibt abzuwarten. Ob Kapital von nicht-asiatischen Ausländern dabei nachhaltig akquiriert werden kann, wird sich zeigen. Ohne weitere staatliche Stimulation wird der Transformationsprozeß jedoch auf keinen Fall von statten gehen.
Nach der Erfahrung der Nachwendezeit im Osten Deutschlands, die von ähnlichen Problemen aber sehr viel mehr Devisenkapital geprägt war, ist die bevorstehende Zeit daher relativ gesehen sowohl Chance als auch Risiko. Es fragt sich jedoch für wen ? Das der chinesische Staat entlastet wird ist sicher. Anders ist das für die unmittelbar Beteiligten.
Große Chancen eröffnen sich zunächst vor allem im Beratungssektor. Gute Dienstleistung ist in China zunehmend gefragt, und das auf allen Gebieten. Anders als die DDR, die immerhin über ein beschränkt schlüssiges Unternehmens-, Wirtschafts- und Bilanzrecht verfügte, ist das Wirtschaftsrecht in China nach wie vor von gewichtigen Lücken und Unstimmigkeiten geprägt, die ganze Armeen von Beratern beschäftigen, immer auf der Suche nach dem entscheidenden Argument.
Chinas Wirtschaftsrecht hat anders als in Deutschland nach wie vor eher hoheitlichen Charakter und birgt für den Außenstehenden das Risiko in sich, sich immer wieder mit widersprüchlichen Vorgaben der Zentral- und Provinzregierungen oder der örtlichen Verwaltung herumschlagen zu müssen. Immer wieder überraschend für die Praxis der Beratung in China sind die "Rechtsgrundlagen", die erlassen, aber nicht veröffentlicht wurden und darüber hinaus vor allem die, die weder erlassen noch veröffentlicht wurden, dafür aber der örtlichen Praxis entsprechen und daher Vorrang haben. Insoweit muß auch nach dem Vollzug einer Investition auch eine Rückabwicklung eingeplant werden, wenn sich später herausstellen sollte, daß die lokal genehmigte Maßnahme im Ergebnis doch gegen höheres Recht verstieß, so daß nicht einmal ein Vertrauensschutz die Rückabwicklung hindert.
Eine etwa drohende Rückabwicklung kann zwar vertraglich geregelt werden, was einen erheblichen Aufwand beinhaltet. Ob die wechselseitige Zug-um-Zug zu erbringende Leistungspflicht jedoch in diesem Fall noch vorhanden und sich Rückgewähransprüche durchsetzen lassen, ist zweifelhaft. Ist ein Vertrag nichtig, dann entfällt in der Regel auch die Möglichkeit, Zurückbehaltungseinwendungen gegenüber dem berechtigten Rechtsträger durchzusetzen. Allerdings haben wir Deutsche keinen Grund, hier nur chinesische Probleme zu erkennen.
Erinnern wir uns an das Jahr 1990: Selbst unter dem Einfluß des bundesdeutschen Wirtschaftsrechts konnte in der Nachwendezeit nicht verhindert werden, daß die Mehrzahl der sogenannten Umwandlungen von rechtlich unselbständigen Betriebsteilen in der DDR in Kapitalgesellschaften mangels Rechtsgrundlage nichtig waren, so daß deren Eintragung im Register nur dadurch gerettet und eine spätere Löschung vermieden werden konnte, weil Gesetzgeber das notgedrungen Spaltungsgesetz schuf und damit eine Heilung erlaubte. Kaum ein Berater hatte die Nichtigkeit seinerzeit auch nur ansatzweise erkannt. Die die Gerichte noch heute beschäftigenden Fragen der ordnungsgemäßen Errichtung von Unternehmen in den NBL verdeutlichen, daß jeder Transformationsprozeß langwierig und vor allem risikoreich ist.
Das vorgenannte Beispiel verdeutlicht die Komplexität der bevorstehenden Privatisierung in China, denn dort existiert weder eine schlüssige Umwandlungsgesetzgebung nach unserem Vorbild noch ein abgestimmtes Wirtschaftsrecht, das auf staatliche, private und Unternehmen mit ausländischer Beteiligung gleichermaßen anwendbar ist. Die sich daraus ergebenden Risiken kann man jedoch erfolgreich begrenzen.
Drei Motive bewegten Investoren im Osten Deutschlands nach 1989: Die Möglichkeit eines günstigen Immobilenerwerbs bei gleichzeitiger Sanierung, Ausschlachtung bzw. Liquidation des Übernahmeobjekts, die Aussicht auf Fördermittel und Steuervorteile bei Neuinvestitionen und die Ausschaltung eines vermeintlichen Wettbewerbers bei gleichzeitigem Aufbau der eigenen Marktpräsenz. Da von Ausnahmen im Umwelt- und Technologiebereich abgesehen auf eine Förderung nicht vertraut werden kann, kann die Motivation in China nur auf einer ohnehin beabsichtigten Investition oder aber reiner Immobilienspekulation beruhen. Letztere wird dem Erwartungsdruck der Verkäufer ausgesetzt sein, Mitarbeiter zu übernehmen, weiter zu beschäftigen und den Betrieb bei gleichzeitiger Investition in das Anlagevermögen fortzuführen. Dieser Druck wird auch dann nicht ausgeschlossen werden können, wenn ein Verkauf an sich bedingungslos erfolgte.
Eine Beteiligung an staatlichen Unternehmen oder gar deren Übernahme ist, soweit überhaupt eine Beteiligung zulässig ist, was bei Ausländern in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen ist, nur durch Anteils- oder Unternehmenskauf im Ganzen möglich, wobei für die letztere Alternative unklar ist, ob auf den Unternehmenskauf die Bestimmungen über das Kauf- bzw. Binnenvertragsrecht anwendbar sind. Hinzu kommt, daß für jede mittelbare oder unmittelbare Übernahme oder Beteiligung gleich welcher Art durch ein ausländisches Unternehmen (auch Einzelperson) die Bestimmungen der Auslandsinvestitionsngesetzgebung und der damit zusammenhängenden Durchführungsverordnungen zu beachten sind. Obwohl nach dem Beschluß der KPCh die Privatisierung von KMU`s allein auf chinesische Investoren zielt, zeigen erste Beispiele in den Reformprovinzen Sichuan und Zhejiang, daß Betriebe aufgrund einer lokalen Entscheidung auch an ausländische Investoren verkauft werden.
Ein Anteilskauf (share deal) setzt eine ausreichende Kapitalisierung und Eintragung des Beteiligungsobjekts voraus. Anteile müssen gebildet sein, was bei Genossenschafts- oder kommunalem Eigentum (Eigen-bzw. Regiebetriebe) regelmäßig fraglich ist. Hiervon kann zwar bei Eintragung im staatlichen Unternehmensregister bzw. parallel dazu kommunalen Unternehmensregister ausgegangen werden. Unsicherheiten ergeben sich ohne Prüfung dennoch, und zwar stets bei den Unternehmen, die selbst Tochterunternehmen, Beteiligungsunternehmen oder aber verschiedenen staatlichen Rechtsträgern zugeordnet sind.
Ohne die vorherige Klärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Investitionsobjekts, insbesondere der Eigenkapital- und Beteiligungsverhältnisse, der Nutzungs-, Landnutzungs- und sonstigen Vermögensgüter (immaterielle WG, Lizenzen, Patente, Forderungen, Lagerbestände, unfertige Leistungen, Bankguthaben, Forderungen gegenüber abhängigen Unternehmen oder Gesellschaftern, Bank- und Sozialfonds, Abgabenverbindlichkeiten, Garantierisiken, Mithaftung aus Beteiligung oder Gesetz, Sozialabgaben, Sozialplanverbindlichkeiten, Anzahlungen, behördliche Auflagen, Planungs-, Umwelt und Baurisiken, sowie Bewertung des Vermögens nach Markt- und Verkehrswerten, latente Steuerverbindlichkeiten, Aufdeckung "stiller Reserven", Besteuerung eines etwaigen Sanierungsgewinns durch Befreiung von Kreditverbindlichkeiten) ist jeder Gedanke an eine Beteiligunng oder Übernahme eines bestehenden Betriebes extrem risikobehaftet. Das Buchwerk chinesischer Unternehmen ist auch nach chinesischem Standard regelmäßig nicht ausreichend. Lediglich Unternehmen mit ausländischer Beteiligung verfügen über ein nach internationalem Standard transparentes Buchwerk, das zur Freude der diversen Behörden immer wieder auf Besteuerungsmöglichkeiten durchforstet wird. Voraussetzung einer Investition ist damit zuerst eine Inventarisierung, deren Ergebnis erst die Grundlage zu einer Bewertung des Betriebes schafft. Dabei ist eine Vermögenszuordnung und Abgrenzung vorzunehmen, die Feststellung von Eigentums- und Nutzungsrechten Dritter sowie die Zuordnung von (übertragbaren) Landnutzungsrechten, Sicherheiten, Bürgschaften etc. eingeschlossen.
Vertragliche Garantievereinbarungen oder etwa ein bedingter Kauf für den Fall, daß die vertraglich festgelegten Parameter der Übernahme nachträglich wegfallen oder sich nachhaltig verändern sind zwar denkbar und zulässig. Die Einzelheiten müssen jedoch so konkret festgelegt werden, daß sich im Fall einer erforderlichen Rückabwicklung oder nachhaltigen Vertragsstörung keine Abwicklungsprobleme ergeben, die auf das Engagement des Investors insgesamt durchschlagen oder dieses etwa ganz gefährden, was bei einer bloßen Beteiligung aus dem Ausland ohne die vorherige Gründung und Einbeziehung einer Tochtergesellschaft nach chinesischem Recht regelmäßig der Fall sein wird.
Der Grundsatz lautet daher: Ein Privatisierungsprozeß darf nie über die Gründung eines bloßen joint venture und einer Beteiligung daran gestaltet werden. Ausnahmen hiervon gibt es fast nicht !
Nur in den Bereichen, in denen lokale Partner üblicherweise erforderlich und der Marktzutritt nicht anders möglich ist, sollten Gemeinschaftsunternehmen diskutiert werden, z.B. bei der Privatisierung des Telekom-Bereichs, oder bei Betreibermodellen im Infrastrukturbereich wie BOT-Betreiberprojekte im Umweltschutz, in der Energie- und in der Wasserwirtschaft.
Die Erwägung eines Unternehmenskaufs oder aber einer Beteiligung muß daher Bestandteil einer Unternehmensstrategie und Investition in China sein, die als solches Sinn macht und den langfristigen Unternehmenszielen dient. Dies vorausgesetzt kann eine Beteiligung oder ein Unternehmenskauf Sinn machen, wenn sich nach den folgenden Überlegungen ergibt, daß die Risiken gemessen an den sich ergebenden Chancen überschaubar sind.

The Firm

TREMPEL & ASSOCIATES

TREMPEL & ASSOCIATES

Markterfolg China

Investment in Germany

Inheritance Law

social networks

  

Kanzlei Trempel bei Facebook Kanzlei Trempel bei GooglePlus Kanzlei Trempel bei tumblr Kanzlei Trempel bei twitter Kanzlei Trempel bei XING

Sie erreichen uns..

telefonisch unter: 030-2124860
oder 01723116595.
E-Mail: info@trempel.de