Allgemeine Geschäftsbedingungen

AG München: Verdeckte Preisangaben

Az: Amtsgericht München 161 C 23695/06:

Wenn ein Internetanbieter die Zahlungspflicht für seine Dienstleistungen bloß in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angibt, kann die Regelung unwirksam sein. Deswegen könne er unter Umständen auch kein Geld verlangen, urteilte das Amtsgericht München und wies die Klage der Betreiberin eines Internetportals ab. Dort kann man sich unter anderem angeblich die eigene Lebenserwartung berechnen lassen. Unter der Eingabemaske für die Nutzerdaten befand sich ein Link zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, darunter der Anmeldebutton. Die Bedingungen mussten zunächst durch gesondertes Anklicken akzeptiert werden. Etwas unter dem Anmeldebutton befand sich ein mehrzeiliger Text, in dem auch auf den Nutzerpreis in Höhe von 30 Euro hingewiesen wurde. Die genaue Regelung dazu befand sich aber in den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine Nutzerin ging auf das Angebot ein. Als sie jedoch die Rechnung über 30 Euro bekam, verweigerte sie die Zahlung mit der Begründung, sie habe nicht erkennen können, dass die angebotene Leistung auch etwas koste. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dem Besucher zunächst bewusst vorenthalten werde, dass es um eine kostenpflichtige Leistung gehe. (Az: Amtsgericht München 161 C 23695/06) AP , Quelle: Berliner Morgenpost

Haftungsausschluß in AGB unwirksam

Haftungsausschluss nichtig: Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach der Auftraggeber beim Fehlen der vertraglich geschuldeten Eigenschaften des Liefergutes lediglich Schadenersatz in Höhe des konkreten Auftragswerts verlangen kann, ist auch gegenüber Unternehmern nichtig.



Das Amtsgericht Bad Liebenwerder hatte zum Aktenzeichen 12 C 258/05 folgenden Fall zu entscheiden:

(Tatbestand:) Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn.

Am 17.06.2004 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit der Galvanisierung von 1.600 Stück Bördelstutzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1, Blatt 5 der Akte, Bezug genommen. Die Klägerin beabsichtigte den Weiterverkauf der galvanisierten Stutzen an eine Drittfirma, die GMT GmbH gemäß Rechnung K 9, Blatt 14 der Akte. Die Stutzen, die von der Klägerin selbst hergestellt worden waren, waren zur Verwendung als Gaszählerstutzen mit besonderen Dichtigkeitsvoraussetzungen vorgesehen.

Nachdem die Parteien telefonisch verschiedene Beschichtungsverfahren erörterten, wurde die Anwendung des Trommelverfahrens vereinbart. Bereits zuvor wurde dieses Verfahren hinsichtlich 1.200 Stück anderer Bördelstutzen gemäß Auftrag vom 03.06.2004 Anlage B 1, Blatt 34 der Akten angewandt. Zumindest im dortigen Auftrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Blatt 46 der Akte) beigefügt. Die Beklate ging davon aus, dass auf Grund des vereinbarten Trommelverfahrens, welches ein Massenverfahren ist und bei dem eine Nullfehlerproduktion nicht garantiert wird, die Klägerin einen typischerweise auftretenden Ausschuss akzeptiert hat.

Am 01.07.2004 erfolgte die Anlieferung der Teile bei der Beklagten. Nach Fertigstellung lieferte die Beklagte die Teile am 06.06.2004 direkt an die GMT unter dem 09.07.2004 erstellte die Beklagte eine Rechnung über 163,52 € netto (Anlage K 4, Blatt 8 der Akte). Mit Schreiben vom 16.07.2004 und 21.07.2004 wies die Beklagte die Reklamation zurück.

AM 19.07.2004 erfolgte ein dritter Auftrag bezüglich weiterer Bördelstutzen. Mit Schreiben vom 21.05.2004, teilte die Beklagte hinsichtlich dieser dritten Lieferung die Ergebnisse von Warenkontrollen mit und teilte abschließend mit, dass eine Fertigung nach der gewünschten Oberfläche und Qualität in deren Verzinkungsanlage verfahrenstechnisch leider nicht möglich sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8, Blatt 12 der Akte, verwiesen.

Mit Schreiben vom 11.10.2004 forderte die Klägerin unter Verweis auf den entgangenen Auftrag durch die G-GmbH Schadenersatz in Höhe von 2.716,48 € netto (Anlage K 9, Blatt 14 der Akte). Nach Mahnungen vom 07.03. und 23.03.2005 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.05.2005 unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Schreiben sowie auf deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den darin enthaltenen Haftungsausschluss eine Schadensregulierung ab (Anlage K 12, Blatt 18 der Akte). Ferner bot die Klägerin der Beklagten die Rücknahme der nicht verwendungsfähigen Bördelstutzen an. Die Bördelstutzen befinden sich nach wie vor bei der Klägerin.

Die Klägerin begehrte ursprünglich Schadensersatz in Höhe des Bruttobetrages abzüglich der Rechnung der Beklagten in Höhe von ursprünglich 3.151.12 €. Zuletzt begehrt sie nur noch Zahlung in Höhe des Nettobetrages in Höhe von 2.716,48 €.

Die Klägerin behauptet, die Bördelstuzen seien mangelhaft und wiesen Schlagstellen auf. 630 Stück stellten totalen Ausschuss dar, 889 Stück wiesen kleinere Deformationen auf. Eine weitere Verwendung sei ausgeschlossen. Der Beklagte sei die Spezifizierung der Bördelstutzen bekannt gewesen. Jedenfalls habe die Beklagte Kenntnis der Zeichnung (Anlage K 3, Blatt 7 der Akte) gehabt. Die Schlagstellen seien auch im Produktionsprozess der Beklagten entstanden. Sie selbst habe jede einzelne Stutze qualitätsmäßig geprüft und die Stutzen fein säuberlich gestapelt und verpackt der Beklagten angeliefert. Die Beklagte habe den Mangel zu vertreten. Aus der Zeichnung und der Produktspezifikation seien die Anforderung an die Galvanisierung deutlich geworden. Im Trommelverfahren habe die Beklagte diese gewünschte Oberfläche und Qualitätsansprüche jedoch nicht gewährleisten können. Diese Gefahren habe die Beklagte nicht erkannt und nicht darauf hingewiesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 2.716,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2205 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das vereinbarungsgemäß angewandte Trommelverfahren sei geeignet. Etwas anderes habe sie nicht erkennen können, insbesondere habe sie die konkrete Verwendung der Bördelstutzen nicht gekannt. Bereits ausgehend vom Preis sei erkennbar gewesen, dass es sich um ein Masseverfahren handelt, und dass, wenn jede einzelne Stutze aufgehängt werden würde, das Verfahren wesentlich teurer geworden wäre. Auch der Vorauftrag sei einwandfrei erfüllt worden. Jedenfalls seien nur weniger als drei Prozent Ausschuss vorhanden. Danach aber greife der Haftungsausschluss gemäß 5.06. der AGB. Die AGB seien auch wirksam einbezogen worden, jedenfalls aus laufenden Geschäftsbeziehungen. Der Mangel sei überdies bereits bei der Klägerin oder bei der Drittfirma entstanden. Insoweit seien die Bördelstutzen lediglich lose verpackt seitens der Klägerin angeliefert worden. Auch mit Schlagstellen seien die Bördelstutzen noch verwendbar. Im Übrigen beschränke sich ein Schadensersatzanspruch nur auf die tatsächlichen Fehlteile in Höhe von maximal 10-15 %. Überdies greife ein Haftungsausschluss gemäß 5.08. der AGB, da jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Schließlich gelte eine Haftungsbegrenzung auf den Auftragswert gemäß 5.07 der AGB. Schließlich berufe sie sich auf Verjährung gemäß 5.08 und 05.04. der AGB.

Über die Behauptung der Parteien wurde Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.01.2006, Blatt 64 der Akte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 29.06.2006, Blatt 79 ff der Akte, Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 06.09.2006 (Blatt 95 der Akte) wurde mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und der Zeitpunkt, zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 28.09.2006 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlage Bezug genommen.

Die Klage war im Ergebnis erfolgreich. Das Amtsgericht stellte zugleich die Nichtigkeit der Haftungsbeschränkung fest.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch gemäß 280 I, 249 I, 252 BGB auf Grund einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis zu.

1.
a)
Die Parteien schlossen am 17.06.2004 einen Werkvertrag, der die Beschichtung vom 1.600 Stück Bördelstutzen mit einer gemäß Anlage K 1 näher bezeichneten Beschichtung zum Gegenstand hatte. Unstreitig hat die Beklagte die Beschichtung durchgeführt, welche die Klägerin selbst auch nicht rügt. Vielmehr rügt die Klägerin Beschädigungen am Leistungsgegenstand selbst. Damit macht sie eine Verletzung ihrer Integritätsinteresses geltend und beruft sich auf die Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht, die darin besteht, bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses sich so zu verhalten, dass der Vertragsgegenstand nicht beschädigt wird. Der Anspruch richtet sich daher nach 280 I BGB und nicht nach 280 III, 281 BGB.

b)
Im Übrigen wäre vorliegend eine Fristsetzung gemäß 281 BGB aber auch nicht erforderlich gewesen, da selbst bei einer Nacherfüllung die verursachten Schagstellen nicht hätten beseitigt werden können. Die Beschichtung neuer Stutzen stellt demgemäß keine Nachbesserung dar, da diese an einem anderen Vertragsgegenstand hätte erfolgen müssen. Im Übrigen hat die Beklagte eine Nachbesserung auch verweigert, da sie diese nur gegen Entgelt angeboten hat.

2.
Der Vertragsgegenstand, nämlich die 1.600 Stück Bördelstutzen, sind auch beschädigt. Der Sachverständige hat dazu festgestellt, dass die stichprobenartig begutachteten streitgegenständlichen Bördelstutzen nahezu vollständig durch regellos angeordnete Schlagstellen gekennzeichnet waren. Zwar äußert sich der Sachverständige nicht zum Umfang seiner Stichprobe, und insbesondere nicht zu den vorgetragenen Zahlen der Klägerin. Aus der Beantwortung der Beweisfrage 1a), welche explizit nach der Überschreitung eines 3%-igen Anteils fragt, ergibt sich jedoch, dass diese drei Prozent in jedem Fall überschritten sind, sonst hätte der Sachverständige andere Ausführungen als auf Seite 2 seines Gutachtens (Blatt 80 der Akte) gemacht. Einwendungen hiergegen hat die Beklagte i. Ü. auch nicht erhoben.
Zum Schadensbild führt der Sachverständige aus, dass insbesondere seien das glatte Mittelteil, aber auch Gewindeflanken und der empfindliche Dichtungsring. Die beschriebenen Stellen sind bis zu drei Millimeter groß, vereinzelt auch größer, und bis zu einem Millimeter tief. Die überwiegende Mehrzahl der Schadstellen sind verzinkt, nur wenige sind unverzinkt.

3.
Die Schlagstellen sind auch kausal durch die Beklagte, nämlich durch Bearbeitung im Trommelprozess entstanden.

a)
Unverzinkte Schlagstellen sind in jedem Fall bei der Beklagten entstanden. Hinsichtlich der verzinkten Schlagstellen, die zwangsläufig vor dem Verzinken entstanden sein müssen, kommt nach dem Sachverständigen in Betracht, dass diese entweder erst während des Trommelprozesses entstanden sind oder bereits vorher vorhanden waren. Jedenfalls kommen Ursachen nach dem Verzinkungsprozess (dies betrifft den Einwand der Beklagten, möglicherweise seien die Schlagstellen bei der GMT entstanden) nicht in Betracht.

b) Aber auch soweit die Beklagte einwendet, die Schlagstellen seien bereits vor Anlieferung und Bearbeitung im Trommelprozess vorhanden gewesen, folgt dem das Gericht nicht. Bereits der Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass die Anzahl der Schadstellen und deren Verteilung typisch für einen Trommelprozess sind. Ferner führt er aus, dass die von ihm besichtigte exakte Rohteilefertigung der Klägerin die Beschädigungen kaum zulässt. Soweit der Beklagte nunmehr vorträgt, der Verpackungsprozess habe sich bei der Klägerin geändert und die Stutzen seien damals lose verpackt angeliefert worden, ist dies unerheblich. Zum einen äußert sich der Sachverständige nicht zum Liefer- und Verpackungsprozess, sondern lediglich zum Fertigungsprozess. Zum anderen ist es unwahrscheinlich, dass selbst bei losem Transport eine derartige Kraft im Transportbehältnis zwischen den Teilen erzeugt wird, wie sie im Trommelprozess vorhanden ist, um die vom Sachverständigen festgestellten zahlreichen und verteilungsmäßig typischen Schlagstellen hervorrufen zu können. Darüber hinaus ist der Vortrag auch unsubstatiiert. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 03.11.2005 gerade ausgeführt, dass bei Eingangskontrollen keine Fehler festgestellt wurden. Gleiches ergibt sich aus der Anlage K 8, Blatt 12 der Akte, hinsichtlich der dritten Lieferung vom 19.07.2004, wonach auch hier die Bördelstutzen im Wareneingang kontrolliert wurden. Beanstandungen sind nicht mitgeteilt worden.

c) Der Schaden ist adäquat. Selbst wenn es sich bei dem Trommelverfahren um ein Massenverfahren handelt, welches üblicherweise bei unempfindlichen Maschinendrehteilen benutzt wird, und eine Nullfehlerproduktion nicht garantiert werden kann, stellen die Schlagstellen an den hiesigen Bördelstutzen eine erhebliche Beschädigung dar. Bei den Bördelstutzen handelt es sich, wie auch der Sachverständige ausführt, um ein empfindliches und maßgenaues Bauteil. Die genauen Maße ergeben sich aus der Zeichnung Anlage K 3. Bei den dortigen Maßen sind Kratzer und Schadstellen bis drei Millimeter Tiefe und bis einen Millimeter Tiefe erheblich, insbesondere unter Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Gasinstallation.

4.
Die Beklagte hat die Beschädigung zu vertreten. Ihr ist der Entlastungsbeweis gemäß 280 I S. 2 BGB nicht gelungen. Der Sachverständige führt insofern aus, dass das Trommelverfahren für das hiesige Bauteil nicht geeignet ist. Der Beklagten hätten auf Grund der präzisen Zeichnungen und der darin enthaltenen Maßangaben sowie ihrer allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen als Fachbetrieb klage sein müssen, dass es sich beim streitigen Bördelstutzen um ein empfindliches Bauteil handelt, das für die Trommelgalvanisierung nicht geeignet ist, weil die empfindliche Geometrie der späteren Dichtflächen erhalten werden muss. Soweit die Beklagte nunmehr die Kenntnis der Zeichnung Anlage K 3 bestreitet, ist dies unsubstantiiert. Ausweislich des Auftrages und des Lieferscheines Anlagen K 1 und K2, Blatt 5 und 6 der Akte, war die Zeichnung, beigefügt und als Anlage "eine Zeichnung" aufgeführt. Der Inhalt des Schreibens spricht daher dafür, dass die Zeichnung auch tatsächlich beigefügt war. Die Beklagte kann sich auf ein einfaches Bestreiten nicht zurückziehen. Insbesondere wurde in vorprozessualen Schriftwechseln das Fehlen der Zeichnung nicht reklamiert.
Auf die Kenntnis der konkreten Verwendung der Bördelstutzen kommt es über die sonach vorliegende Kenntnis der Zeichnung hinaus, nicht an. Insofern kann offen bleiben, was die Klägerin mit ihrem schwammigen Vortrag meint, der Beklagten sei "die Spezifizierung bekannt" gewesen.

Der Beklagten obliegt es demnach als Fachbetrieb auch zu prüfen, ob das Trommelverfahren für das jeweilige Bauteil geeignet ist. Auf mögliche Risiken muss sie hinweisen. Diese Prüfungspflicht hat sie hier verletzt. Ausweislich der Anlage K 8. Blatt 12 der Akte, hat die Beklagte im Übrigen selbst erkannt, dass eine Fertigung der gewünschten Oberfläche und Qualität in ihrer Verzinkungsanlage Verfahrenstechnik nicht gewährleistet werden kann. Dass De Klägerin dies ihrerseits aufgrund des niedrigen Preises oder des Vorauftrages erkennen musste, ist nicht ersichtlich.

5.
Auf die Frage, ob diese Pflichtverletzung lediglich leicht fahrlässig ist, kommt es nicht an, da der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 5.08. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist (NJW RR 90, 1358).

6. Der Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist, liegt in dem nicht realisierten Vermögensvorteil, den sie aus dem Weiterverkauf an die GMT gemäß Rechnung Anlage K 9, Blatt 13 der Akte, hätte erzielen können. Die GMT hat die Abnahme der streitigen Bördelstutzen verweigert. Unerheblich ist demgegenüber, aus welchen Gründen die GMT möglicherweise andere Bördelstutzen aus einem Folgeauftrag abgenommen hat. Die Klägerin muss sich auch nicht einen Vorteil in der Art anrechnen lassen, dass noch unbeschädigte Teile vorhanden sind und hätten weiterverwendet werden können. Dazu gehört die konkrete Aussicht, dass diese Teile auch weiter zu veräußern sind, was hier infolge Verweigerung der GMT nicht der Fall war und gegenwärtig immer noch bei der Klägerin unverkauft vorhanden sind. Der Vergütungsausfall beträgt ausweislich der Rechnung Anlage K 9, Blatt 14 der Akte, 2.880,00 € netto. Abzüglich des Rechnungspostens gemäß der Beklagtenrechnung vom 09.07.2004 beziffert die Klägerin den Schaden daher zutreffend auf 2.716,48 €.

7.
Die Haftung der Beklagten ist auch nicht auf den Auftragswert (163,53 €) gemäß 5.08 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

a)
Die Haftungsbeschränkung ist schon deshalb unbillig, weil im vorliegenden Fall der Schaden den Auftragswert um mehr als 1.600 übersteigt, und damit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu einem adäquat kausalen
Schadensrisiko steht (Palandt 307 BGB, RN 51). So ist auch die Haftungsbeschränkung auf die Höhe des Materialverlustes unwirksam (BGH NWM 1983, 916), wobei vorliegend allerdings der Materialverlust (Wert der 1.600 Stück Bördelstutzen) nicht mit dem Auftragswert gleichzusetzen ist, letzterer möglicherweise sogar noch niedriger ist.

b)
Im Übrigen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich auf der Rückseite des Lieferscheins abgedruckt. Dies reicht selbst zur konkludenten Einbeziehung bei Verträgen zwischen Unternehmers nicht aus (Palandt 305 RN 52). Soweit die Beklagte ausführt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien jedenfalls auf dem Rückschein des Auftrages und der Rechnung aus dem ersten Auftrag enthalten gewesen, reicht ein einmaliger vorheriger Auftrag ebenfalls nicht aus, um die Einbeziehung mittels schlüssigen Verhaltens infolge ständiger Geschäftsverbindung, welche eine gewisse Häufigkeit von Verträgen voraussetzt, zu begründen (Palandt aaO.)

8.
Der Anspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Der Schadensersatzanspruch verjährt gemäß 195 BGB in drei Jahren. Auch die Klausel Ziffer 5.08. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemeint sei sollten. Darüber hinaus ist eine solche Klausel dann unwirksam, wenn sie die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen auf weniger als ein Jahr verkürzt (Palandt 634 RN 26). Mit Klageerhebung unter dem 17.06.2005 ist die Frist jedenfalls gewahrt."

Wir haben die Klägerin vertreten. Da die Klage bereits aus den vorgenannten Gründen erfolgreich war, musste sich das Gericht mit den weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Galvanik-Unternehmens nicht beschäftigen.

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