Arbitrage in China

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China-Desk Trempel & Associates

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CHINA INTERNATIONAL ECONOMIC AND TRADE ARBITRATION COMMISSION (CIETAC)

Schiedsgerichtsurteil
- übersetzt von Junmin Zinnack und redaktionell bearbeitet von RA Eberhard J. Trempel, Berlin -

Schiedskläger: Shandong Aussenhandel Ruifeng Co. Ltd.
Anschrift: 51, Taiping Road, Qingdao, Shangdong, China
Vertreter: Wang, Haitao (Zhenyan Anwaltskanzlei, Qingdao)
Anschrift: C206, 12 FenHe Plaza, XiangGangZhongLu, Qingdao, Shangdong, China

Schiedsbeklagter: MEMO Technik & Handel
Anschrift: Am Dorfplatz 8, 37339 Bleckenrode
Vertreter: Eberhard J. Trempel, Trempel & Associates, Berlin,Meng, Ting (Lehman Lee & Xu Anwaltskanzlei, Beijing)
Anschrift: Dongwai Diplomatenhaus, DongZhiMenWai Str. 23, Beijing, China


Beijing, 23.09.2002



Schiedsurteil
(2002) CIETAC 0285

Das Schiedsgericht China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC) hat am 17.07.2001 den Schiedsantrag seitens des Schiedsklägers, der Firma Shandong Foreign Trade Ruifeng Co. Ltd., entgegengenommen.

Die vom Schiedskläger angegebenen Grundlage für das Schiedsgerichtsverfahrens waren die Schiedsklauseln in den beiden Importverträgen für deutsches Buchenholz, welche am 18.01.2000 zwischen dem Schiedskläger und dem Schiedsbeklagter zustande kamen (Nummer der Verträge lauten: 00GM37SFIM2301 und 00GM37SFIM2302). Die Schiedsklauseln in den beiden obengenannten Verträgen lauten folgend: "all disputes in connection with this Contract or the execution therefor shall be amicably settled through negotiation. In case no settlement can be reached between the two parties, the case under disputes shall be submitted to the Foreign Trade Arbitration Commission of the China Council for the Promotion of International Trade for arbitration. The arbitration shall take place in Beijing, China and shall be executed in accordance with the Provisional Rules of Procedure of the said Commission and the decision made by the Arbitration Commission shall be accepted as final and binding upon both parties. The fees for arbitration shall be borne by the losing party unless otherwise awarded".

Das in den Klauseln vereinbarte Schiedsgericht ist "Foreign Trade Arbitration Commission of the China Council for the Promotion of International Trade" (entsprechende Bezeichnung im Chinesischen). Diese Institution wurde auf Geheiß des Staatsrats in "China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC)" umgenannt. Vor diesem Hintergrund hat CIETAC anhand der obigen Schiedsklauseln und des Schiedsantrags den Fall über die obengenannten Verträge übernommen. Das entsprechende Aktenzeichenzeichen lautet: G20010233.

Da der Schiedskläger den Antrag am 17.07.2001 gestellt hat, kommen in diesem Fall nach dem 7 die Schiedsregeln der Kommission zur Anwendung, die am 01.10.2000 in Kraft getreten sind. In der Verhandlung am 18.01.2002 haben die Vertreter beider Parteien ausdrücklich Einverständnis über die Anwendung obiger Regeln geäußert.

Am 28.11.2001 hat der Vorsitzender der Kommission auf der Grundlage der Schiedsregeln ein Schiedsgericht bestellt, das aus dem ersten Schiedsrichter Tao, JingZhong, dem von Schiedskläger ernannten Schiedsrichter Lin, KeFu und dem vom Vorsitzender der Kommission in Auftrag vom Schiedsbeklagten ernannten Schiedsrichter Cao, XinGuang besteht und mit der Behandlung dieses Falls beauftragt.

Nach dem Studium der von beiden Parteien vorgelegten Schriften hat das Schiedsgericht am 18.01.2001 in Beijing die Verhandlung eröffnet. Die beiden Parteien waren durch bevollmächtigte Vertreter anwesend. Der Schiedsbeklagter reichte bei der Eröffnung der Verhandlung und in Anschluss daran ergänzende Schriften ein. Auf Antrag des Schiedsbeklagten hatte das Gericht dann einen zweiten Verhandlungstermin am 04.06.2001 in Beijing anberaumt, zu dem die beiden Parteien durch die Bevollmächtigten vertreten waren. In beiden Verhandlungen haben die Parteien jeweils ihre Standspunkte geäußert, die Verteidigung und Überprüfung der Beweismaterialien durchgeführt und auf die Fragen der des Schiedsgerichts geantwortet. Nach den Verhandlungen haben sie jeweils ergänzende Erklärungen und Materialien nachgereicht. Das Schiedsgericht veranlasste darüber hinaus den Austausch der eingereichten Dokumente zwischen den beiden Parteien über das Sekretariat der Schiedskommission.

Auf Antrag verlängerte der Generalsekretär der Schiedskommission die Behandlungs- und Urteilsfrist des obengenannten Falls bis 28.09.2001.

Nun ist die Behandlung des Falls abgeschlossen. Anhand der erwiesenen Tatsachen und der von den Parteien eingereichten Schriften wurde nach gemeinsamer Beratung gesetzmäßig dieses Urteil gefällt.

Der Tatbestand dieses Falls, die Ansichten des Schiedsgerichts und das Urteil zu diesem Fall sind:

Tatbestand
Der Schiedskläger und der Schiedsbeklagter haben am 18.01.2000 einen Handelsvertrag über die Lieferung vom deutschen Buchenholz mit der Vertragsnummer 00GM37SFIM2301 unterzeichnet. Der Schiedskläger bestellte 300 Kubikmeter Buchholz beim Schiedsbeklagten. Vertragsgemäß betrug die Gesamtsumme 221,700 DM CIF Qingdao. Nach der Unterzeichnung stellte der Schiedskläger vertragsgemäß ein Akkreditiv mit dem Schiedsbeklagten als Begünstigten aus. Am 14.03.2000 kam die Lieferung im vereinbarten Zielhafen Qingdao an. Danach bezahlte der Schiedskläger die Vertragssumme in Höhe von 221,700 DM an den Schiedsbeklagter. Des weiteren führte der Schiedskläger eine Warenkontrolle durch. Das Kontroll- und Quarantäneamt am chinesischen Zoll stellte am 30.03.2000 ein Inspektionsgutachten aus, dem die Feststellung qualitativer und quantitativer Mängel zu entnehmen ist. Der Schiedskläger reichte umgehend bei dem Schiedsbeklagter die entsprechende Beanstandung ein, der darauf auch reagierte und dem Schiedskläger am Anfang April 2000 100 m 3; deutsches Buchenholz kostenlos übersandte, welche der Schiedskläger auch abgenommen hat. Danach beklagte sich der Schiedskläger, dass die Qualität dieser Lieferung von 100 m 3; Buchenholz noch schlechter war als die vorherige Lieferung. Der Schiedskläger hat jedoch keine Inspektion zu dieser Lieferung durchführen lassen.

Am 18.01.2000 haben die Parteien noch einen zweiten Vertrag über eine Lieferung vom deutschen Buchenholz mit der Vertragsnummer 00GM37SFIM2302 unterzeichnet. Bei der Durchführung des zweiten Vertrags lieferte der Schiedsbeklagter 300m 3; Buchenholz an den Schiedskläger. Der Wert dieser Lieferung entsprach der vertraglich vereinbarten Summe in Höhe von 221,700 DM. Der Schiedskläger stellte nach der Unterzeichnung ein zweites Akkreditiv über 221,700 DM mit dem Schiedsbeklagten als Begünstigten aus. Wegen der Unstimmigkeit der Dokumente verweigerte die zuständige Bank diese Auszahlung. Der Schiedskläger überwies am 29.04.2000 auf dem elektronischen Weg 190,000 DM an den Schiedsbeklagten. Die Wareninspektionsbehörde hat die Überprüfung der Lieferung aus dem zweiten Vertrag durchgeführt und in ihrem Gutachten von 12.05.2000 festgehalten, dass die Waren die Klasse A des Materialstandards nicht erreichten.

Nachdem die Verhandlungen zur Beilegung des Disputs über die Qualität der Waren aus den beiden Verträgen sowie Schadensersatzansprüche erfolglos geblieben sind, hat der Schiedskläger den Schiedsspruch beantragt.

Der Schiedskläger führte an, dass ihm durch die mangelhafte Qualität der vom Schiedsbeklagten gelieferten Waren großer wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, und erhob in dessen Antrag auf Schiedsspruch folgende Forderungen gegen den Schiedsbeklagten:
Wegen dem Unterschied zwischen den vom Schiedsbeklagten auf den Belegen spezifizierten Waren und den vom Schiedskläger tatsächlich in Empfang genommenen Waren hat der Schiedskläger dem Zoll zusätzlich 93.000 RMB bezahlt; Der Schiedskläger hat die Reparaturkosten der Transportmittel in Höhe von 6.179,00 RMB für den Schiedsbeklagten ausgelegt; Die mangelhafte Qualität der Waren hat dem Schiedskläger Kosten in Höhe von 668.473,78 RMB verursacht, die aufgrund der Lagerung, Pflege, Zinsen sowie durch verbilligten Verkauf dieser Waren entstanden sind; Der Reiseaufwand des Schiedsklägers aufgrund der Reisen zur Beilegung der Streitigkeiten betrug insgesamt 42.342,00 RMB.
Zusammengezählt summieren sich die Ansprüche auf 809.994,78 RMB.

Der Schiedsbeklagte hat den Verteidigungsschriftsatz vor der ersten Verhandlung eingebracht, deren wesentliche Punkte sind:
Die Schiedsklauseln gelten nicht für den vorliegenden Fall, weil die in den Schiedsklauseln vereinbarte Schiedsinstitution mit der angerufenen Kommission nicht übereinstimmt; außerdem finden die Schiedsklauseln nach dem deutschen Recht keine Anwendung auf die Kleinbetriebe wie den Schiedsbeklagten. Der Schiedskläger hat die angeblichen Mängel nicht innerhalb der vertraglichen Frist von 90 Tagen gerügt und somit die Pflicht zum fristgerechten Bericht bei der Vorlage von Mängeln verletzt.Der Schiedskläger hat nicht erklärt, auf welchen Vertrag sich die Schadenser-satzforderungen beziehen. Der Schiedsbeklagte hat seine Unterschrift nicht auf den zweiten Vertrag gesetzt. Der vom Schiedskläger vorgelegte zweite Vertrag erwies sich als eine Kopie des ersten Vertrags. Daraus folgt, dass die vom Schiedskläger genannten qualitativen Standards für die Waren aus dem zweiten Vertrag in keiner vertraglichen Form vereinbart und festgehalten worden sind. Die Lieferungen waren fehler- und mängelfrei. Die Reisen des Schiedsklägers nach Deutschland waren allgemeinen Geschäftstätigkeiten und anderen Zwecken gewidmet; folglich kann der damit zusammenhängende Aufwand nicht geltend gemacht werden. Die Vorwürfe des Schiedsklägers entbehren rechtlicher Grundlage.
Aufgrund der Äußerungen der beiden Parteien in den Verhandlungen und der eingebrach-ten Dokumente hat das Schiedsgericht folgende zentrale Streitpunkte festgestellt:

Die Bezeichnung der Schiedsinstitution:
Der Schiedsbeklagter begehrt die Feststellung, dass als die von den beiden zugrundeliegenden Verträgen bestimmte Schiedsinstitution "Foreign Trade Arbitration Commission of the China Council for the Promotion of International Trade" zu identifizieren ist, welche mit der gegenwärtig Schiedsinstitution nicht übereinstimmt. Außerdem finden die Schiedsklauseln nach dem deutschen Recht keine adäquate Anwendung auf Kleinbetriebe wie den Schiedsbeklagten.

Die Frage der schriftlichen Anfertigung des zweiten Vertrags im vorliegenden Fall:
Der Schiedsbeklagte hat in seiner Verteidigungsschrift darauf hingewiesen, dass er den vom Schiedskläger vorgelegten Vertrag nicht unterschrieben hat und dass der vom Schiedskläger eingebrachte Anhang des Vertrages vom ersten Vertrag, jedoch nicht vom zweiten Vertrag stammt. Aber in seiner Verteidigungsschrift vom 08.04.2002, die vom Schiedsbeklagten nach der ersten Verhandlung eingereicht wurde, wurde vom Schiedsbeklagten behauptet, dass drei verschiedene Versionen des zweiten Vertrages existierten, wovon jener mit 300m 3; Lieferumfang und 221.700 DM Vertragssumme der tatsächlich aufgeführte Vertrag sei. Der Schiedsbeklagte legte außerdem zwei schriftlichen Versionen des zweiten Vertrags vor, die erste davon mit einem Liegerumfang von 1700 m 3; und einer Vertragssumme von 1.275.000 DM und die zweite mit 300 m 3; Lieferumfang und 221.700 DM als Vertragssumme. Auf beiden Dokumenten befinden sich die Unterschriften und entsprechende Stempel der beiden Beteiligten.

Frage über qualitative und quantitative Mängel der Waren: Waren gemäß dem ersten Vertrag:
Der Schiedskläger beklagte, dass die Qualität der vom Schiedsbeklagten gelieferten Waren stark von der im Vertrag vereinbarten Klasse A des Warenstandards abwich; auch die Menge entsprach nicht dem Soll. Der Schiedskläger legte das Gutachten des chinesischen Amtes zur grenzüberschreitenden Kontrolle und Quarantäne vor, aus dem hervorgeht:
11 Stämme/25,51 m 3; fehlten; 27 Stämme/50,54 m 3; waren ohne eindeutig erkennbare Mängel, was sich auf 18,4% des Gesamtvolumens belief; mit Mängeln behaftete Waren betrugen 134 Stämme/223,95 m 3; und machten 81,6% der gesamten Lieferung aus. Die Schlussfolgerung des Inspektionsdokuments lautet: sowohl der Umfang als auch die Qualität der Lieferung stimmten mit den Vereinbarungen im Vertrag mit der Nummer 00GM37SFIN2301 nicht überein.

Der Schiedsbeklagte behauptete, dass der Schiedskläger sich nie zu dem obengenannten Gutachten geäußert und des weiteren auch nie Rückgabe- oder Umtauschforderungen gestellt habe.
Waren gemäß dem zweiten Vertrag:
Der Schiedskläger ist der Ansicht, dass die Waren der Klasse A des Warenstandards entsprechen sollten, aber das vom chinesischen Amt zur grenzüberschreitenden Kontrolle und Quarantäne ausgestellte Gutachten wies wieder einmal die vom Schiedsbeklagter gelieferten Waren als mangelhaft aus. Dem Gutachten ist zu entnehmen: die ganze Lieferung vom Naturholz ist mit Mängeln wie sichtbaren Spuren, Knollen, Rinderesten usw. behaftet ist und nicht die Klasse A der Warenstandards erreicht. Das Gutachten kam zum Schluss: "Diese Lieferung an Naturbuchenholz stimmt in Menge und Qualität nicht mit den Vereinbarungen des Vertrags 00GM37SFIM2302 überein. "

Der Schiedsbeklagte entgegnete, dass der Schiedskläger aufgrund der Uneinstimmigkeit des vom Schiedskläger vorgelegten Anhangs mit dem Original dieses Vertrages keinen Beweis besitzt, welcher die Einigung beider Parteien über die Erreichung der Qualitätsklasse A bezüglich der betroffenen Waren belegen könnte. Außerdem hätte das Inspektionsdokument ein falsches Ankunftsdatum der Lieferung aufgenommen.

Der Schiedskläger erwiderte, dass der Schiedskläger in dem von ihm ausgestellten Akkreditiv trotz des Streites über die richtige Version des Vertrags die Qualitätsbestimmungen festgehalten hat, die den Spezifikationen aus dem ersten Vertrag zur Gänze entsprechen. Wichtiger ist, dass auch der Schiedsbeklagte die Rechnung gemäß diesen Spezifikationen ausgestellt und dort die Qualität der Waren diesen Spezifikationen entsprechend geschildert hat. Damit ist nach dem Schiedskläger die Behauptung gerechtfertigt, dass die Waren gemäß dem zweiten Vertrag der Warenklasse A zu entsprechen hatten. Die Frage des Ankunftsdatums erklärte der Schiedskläger damit, dass der Schiedskläger daran verhindert war, nach der Ankunft der Waren die Deklarations- und Abholungsformalitäten zu erledigen, da er aufgrund der Unstimmigkeiten im Akkreditiv nicht im Besitz aller Dokumente war. Die Waren befanden sich (noch) unter Aufsicht des Zollamtes bis zur endgültigen Übergabe an dem Schiedskläger am 29.04.
Der Verlauf der aus den Streitigkeiten über den ersten und den zweiten Vertrag resultierenden Verhandlungen und Geltendmachung der Schadensersatzansprüche:
1.) Der erste Vertrag:

Der Schiedsbeklagte wies darauf hin, dass der Schiedskläger keine Beanstandung innerhalb der dafür eingeräumten 90 tägigen Frist über die angeblichen Mängeln der Waren vorgebracht habe. Dagegen legte der Schiedskläger Faxdokumente vor, die zwischen April und Juni 2000 an den Schiedsbeklagten geschickt worden sind, um zu beweisen, dass die Schadensersatzansprüche innerhalb von 90 Tagen nach der Ankunft der Waren im Zielhaften gestellt worden sind.

Der Schiedsbeklagte behauptete, dass es Gespräche zwischen den beiden Parteien über die qualitativen und quantitativen Mängeln der ersten Lieferung gab. Konkrete Angaben über die vom Schiedskläger gestellten Schadensersatzansprüche waren nicht bekannt. Aber der Schiedskläger hat weder gegen den Vorschlag, ihm 100 m 3; Buchenholz im Wert von 72.000,00 DM kostenlos zu übergeben noch diesen abgelehnt, sondern die ganze Ladung umgehend im Empfang genommen. Der Wert dieser Ersatzladung übersteigt den Wert von 18.622,30 DM für den fehlenden Teil der ersten Lieferung beim weiten. Gleichzeitig zeigte diese Streitigkeit keine negativen Wirkungen auf das nachfolgende Geschäft. Der Schiedsbeklagte ist der Meinung, dem Schiedskläger rechtzeitigen und vernünftigen Schadensersatz geleistet und sich mit dem Schiedskläger über die Kompensationslösung von 100 m 3; kostenlosem Buchenholz geeinigt zu haben.

Der Schiedskläger behauptet, dass diese Ladung von 100 m 3; Buchenholz ursprünglich schon am 13.03.2000 per Schiff gesendet wurde und zum Verkauf durch den Schiedskläger im Auftrag des Schiedsbeklagten bestimmt war. Deren Wert erreichte nicht den vom Schiedsbeklagter angegebenen Betrag von 72.000,00 DM. Im Gegenteil wurde der Wert dieser Ladung in der vom Schiedsbeklagten ausgestellten Rechnung nur mit 43.000,00 DM ausgewiesen. Außerdem wiesen die Holzstämme einen Durchmesser von 40 bis 49 cm auf, während die Waren in den beiden Verträgen über einen Durchmesser von mindestens 50 cm verfügten. Schließlich war (auch) diese Ladung von schlechter Qualität.

Nachdem der Schiedskläger gegen Ende März 2000 das vom chinesischen Amt zur grenzüberschreitende Kontrolle und Quarantäne gefertigte Inspektionsdokument erhalten hatte, wurde umgehend der Schadensersatzanspruch beim Beklagten geltend gemacht, so dass der Schiedsbeklagte gezwungen war, den Vorschlag anzunehmen, die sich bereits auf dem Seeweg befindende Ladung ohne Gegenleistung an den Schiedskläger zu übergeben. Aber der Schiedskläger erkannte zu keiner Zeit diese kostenlose Überstellung als die komplette und endgültige Lösung für den Streit über die Mängel der Waren an. Das gelte noch weniger, wenn der Wert dieser 100 m 3; Buchenholz anstatt angeblicher 72.000 DM nur 43.000 DM beträgt, was aus der vom Schiedsbeklagten ausgestellten Rechnung ersichtlich sei. In der Wirklichkeit hatte diese Ladung von Buchenholz einen Marktwert in China wegen des kleinen Durchmessers und der Holzklasse weit unter 43.000 DM. Der Grund, dass der Schiedskläger diese Ladung nicht zurückschickte, waren freundschaftliche Motive, um dem Schiedsbeklagter weitere Verluste zu ersparen und die langfristige Zusammenarbeit zwischen beiden Parteien zu fördern. Hätte der Schiedskläger auf die Rückgabe der Ladung bestanden, wäre sie aufgrund der Eigenschaften vom Buchenholz nach der Rückkehr in Deutschland wertlos geworden. Des weiteren hat der Schiedskläger diese Ladung nicht wie vom Schiedsbeklagten dargestellt "umgehend in Empfang genommen", denn aus den obigen Ausführungen ginge hervor, dass diese Ladung bereits am 13.03. von Deutschland aus nach Qingdao gesandt wurde und dass sie letztlich in Qingdao ankommen würde. Diese Tatsache war schon vor dem Kompensationsvorschlag dem Schiedsbeklagten bekannt und wird mit Sicherheit eintreten. Nur der zufällige zeitliche Zusammenfall habe diesen Schein hervorgerufen.

2.) Der zweite Vertrag:

Der Schiedskläger behauptete, nach der Abnahme der qualitativ ungenügenden Waren aus dem ersten Vertrag und der 100 m 3; Buchenholz getäuscht worden zu sein. Daraufhin forderte er den Schiedsbeklagten auf, das am 03.03.2000 ausgestellte Akkreditiv zu annullieren und die Zahlungsweise auf Überweisung nach der Ankunft der Waren umzustellen. Trotz der mündlichen Zusage seitens des Schiedsbeklagten folgten aber keine konkreten Maßnahmen, so dass die Waren nach der Ankunft ohne Not mehrere Tage auf dem Hafen lagen. Außerdem wurden mehrere Unstimmigkeiten bei der Rechnung festgestellt. Nach mehrmaligen Verhandlungen stimmte der Schiedskläger dem Vorschlag des Schiedsbeklagten zu, zuerst unter der Voraussetzung 190.000 DM zu überweisen, dass der Schiedskläger weitere Schadensersatzansprüche an den Schiedsbeklagter stellen kann, sollte die Qualität der Waren nicht der Rechnung und den Verträgen entsprechen. Aber das Gutachten bestätigte einmal mehr die fehlenden qualitativen Standards der vom Schiedsbeklagten gelieferten Waren.

Der Schiedsbeklagte behauptete, daß, kurz nach dem die zweite Lieferung von 300 m3 am 11.04.2000 in Qingdao angekommen war, die vom Schiedskläger beauftragte CITIC-Bank um die Auszahlung von 221.700 DM gebeten zu haben, was aber von der CITIC-Bank abgelehnt wurde.

Die CITIC-Bank habe am 14.04. und 19.04. jeweils der Hausbank des Schiedsbeklagten, die Deutsche Bank, über die Ablehnungsabsichten und deren Begründung aus Unstimmigkeiten der Dokumente berichtet.

Um die Waren abzuholen, bezahlte der Schiedskläger am 27.04. die Mehrwertsteuer an den Zoll und hatte genügend Zeit, die Waren aus näherer Distanz zu beurteilen, nachdem sie abgeladen wurde.

Am 28.04. stellte das Zollamt das Warendeklarationsblatt" aus, so dass der Schiedskläger die Waren abholen konnte. Am 29.04. überwies der Schiedskläger 190.000 DM an den Schiedsbeklagter. Da der Schiedsbeklagte von sich aus einseitig die Zahlungsweise auf Überweisung umstellte, wurde das zweite Akkreditiv de facto annulliert. Gleichzeitig stimmte die überwiesene Summe auch mit dem Betrag im Akkreditiv nicht überein. Die vom Schiedskläger vorgenommenen Änderungen wurden vom Schiedsbeklagten nachträglich akzeptiert.
Der Schiedsbeklagte ist der Meinung, dass erstens im Zeitraum vom 11.04 bis zum 29.04., auf alle Fälle aber am 29.04, der Schiedskläger absolut Gelegenheit hatte, die Qualität der Waren aus dem zweiten Vertrag zu überprüfen; zweitens: der Schiedsbeklagte allen Grund hatte, die Leistung zu verweigern, wenn Unstimmigkeiten zwischen den vom Schiedskläger ausgehändigten Dokumenten und dem Vertrag festgestellt wurden; drittens: da der Schiedskläger von sich die Zahlung leistete und zwar 31.000 DM weniger als die Vertragssumme, somit nur 190.000 DM.

Dies konnte nur unter der Voraussetzung geschehen, dass der Schiedskläger sich ein reales und umfassendes Bild über die Qualität der Waren gemacht hatte, andernfalls wäre es nicht zu erklären, warum eine im internationalen Handel tätige Firma, die schon schlechte, lehrreiche Erfahrungen gemacht hatte und genügende Gründe in der Hand hatte, die Zahlung zu verweigern, doch die Zahlung leistete, und zwar zu 86% !

Nach dem Gesetz ist die Handlung des Schiedsklägers, die Preise zu ändern und die Zahlungsweise umzustellen, als Forderung nach Preisnachlass gemäß dem 17 des Vertrags und die Reaktion des Schiedsbeklagten darauf als dessen Zustimmung zu interpretieren. Es ist ein Übereinkommen beider Parteien bezüglich der Schadensersatzansprüche festzustellen. Der jetzige Stand der Dinge ist, dass der Schiedskläger sich zufrieden zeigt über den vom ihm selber präsentierten und von beiden Seiten bebilligten Kompensations-vorschlag, ohne jedoch beweisen zu können, dass ihm größere Schäden entstanden waren.

Der Schiedskläger behauptete, dass der Streit über die Qualität der ersten Lieferung nicht wie vom Schiedsbeklagter proklamiert ohne Einfluss auf das zweite Geschäft geblieben ist.

Die Waren aus dem ersten Geschäft kamen am 14.03.2000 im Hafen von Qingdao an und verließen am 27.03.2000 den Zoll. Das unwiderrufliche Akkreditiv aus dem zweiten Geschäft wurde aber schon am 03.03.2000 vom Schiedskläger durch die CITIC-Bank ausgestellt. So gesehen waren zu diesem Zeitpunkt wohl keine Mängel zu erkennen. Würde man das Bestehen angeblicher Mängel bei der ersten Lieferung aber einmal unterstellen, hätte der Kläger das 2. Akkreditiv über den Gesamtbetrag gar nicht erst ausgestellt. Er hätte die Mängel gerügt.

Die halbmonatliche, unnötige Zwischenlagerung in dem Hafen nach der Ankunft der Waren aus dem zweiten Vertrag am 11.04. war gerade durch den Streit über Mängel der ersten Lieferung bedingt. Die vom Schiedskläger an den Schiedsbeklagten geleistete Zahlung von 190.000 DM stellte keine umfassende und endgültige Lösung der Streitigkeit dar. Um darüber Klarheit zu schaffen, müssen die Umstände der Zahlung von 190.000 DM durchleuchtet werden.

Wegen der laufenden Streitigkeiten über das erste Geschäft und der Sorge um die Qualität der zweiten Lieferung habe der Schiedskläger nach dem Eintreffen der zweiten Ladung den Schiedsbeklagten aufgefordert, das Akkreditiv des zweiten Geschäfts zu annullieren. Da aber der Schiedsbeklagte bereits mit diesem Akkreditiv bei der Deutschen Bank einen Kredit in Höhe von 190.000 DM in Anspruch genommen hat, wurde am Ende vereinbart, dass der Schiedskläger 190.000 DM, deren Höhe dem Kredit des Schiedsbeklagter entsprach, bezahlte, um alle Dokumente zu bekommen. Es erfolgte aber keine einseitige Umstellung der Zahlungsweise, die der Schiedskläger von sich aus vornahm, wie vom Schiedsbeklagten behauptet, denn nach den internationalen Common Rules sei der Schiedskläger ohne die Zustimmung des Begünstigten nicht berechtigt, nach der Aushändigung des Akkreditivs einseitig dieses zu annullieren, geschweige denn die Zahlungsweise ohne Absprache vom Akkreditiv auf Überweisung umzustellen.

In diesem Fall hatte die Inanspruchnahme des Kredits in Höhe von 190.000 DM durch den Schiedsbeklagten bei der Deutschen Bank die Abrede zwischen dem Schiedskläger und Schiedsbeklagten zur Folge, dass 190.000 DM gezahlt wurden, um alle Dokumente zu bekommen. Übrigens wendet sich der Schiedskläger gegen die Darstellung des Schiedsbeklagten, dass der Schiedskläger in den 18 Tagen zwischen 11.04. und 29.04. genügend Gelegenheit und Zeit gehabt haben mußte, um die Qualität der Waren festzustellen. Die Realität war, dass ohne die Zahlung von 190.000 DM der Schiedskläger nicht in Besitz von allen erforderlichen Dokumenten gelangen und die folgenden Deklarations- und Abholungsformalitäten erledigen konnte. Von Gelegenheit und Zeit, um die Qualität der Waren festzustellen, gar nicht zu reden.

Außerdem befand sich die Ladung nach Zollbestimmungen bis zur Erteilung der Einfuhrgenehmigung unter der Aufsicht des Zollamtes. Erst am 28.04 konnte die Ladung den Zoll verlassen und am 29.04. abgeholt werden, nachdem der Schiedskläger die Mehrwertsteuer bezahlt hatte. So hatte der Schiedskläger erst am 29.04. die Gelegenheit, sich ein authentisches Bild über die Waren zu machen.

Anders als vom Schiedsbeklagten dargestellt, fasste der Schiedskläger den Beschluss zur Zahlung nicht zu jenem Zeitpunkt, als er die reale und umfassende Erkenntnis über die Ladung erlangt hatte.

Die Höhe der Schadensersatzansprüche des Schiedsklägers:
Die vom Schiedskläger im "Schiedsantrag" gestellten Forderungen umfassen im Wesentlichen:Zollmehrwertsteuern;Lagerungsaufwand;Verlust aus dem verbilligten Verkauf vom Buchenholz;Reparaturkosten für die Container;Reiseaufwand;Schaden durch mengenmäßige Abweichung beim ersten Geschäft.
Der Schiedskläger änderte seinerseits in "Kalkulation der Schäden des Schiedsklägers und Bemerkungen" vom 20.05.2002 seine Schadensersatzforderung auf 801.886,64 RMB. Der revidierte Schiedsantrag sowie die Erwiderung des Schiedsbeklagten bezüglich der Schäden und Verluste werden wie im folgenden dargelegt:

Schaden durch Zollmehrwertsteuer:
Der Schiedskläger behauptet, dass er jeweils 118.253,98 RMB, 26.960,31 RMB und 112.703,11 RMB an Einfuhrmehrwertsteuern für die 300 m 3; Buchenholz aus dem ersten Vertrag (tatsächliche Menge 274,49 m 3;), 100 m 3; kostenloses Buchenholz sowie 300 m 3; Buchenholz aus dem zweiten Vertrag bezahlt habe.

Aufwand für die Lagerung:
Der Schiedskläger machte die Kosten der Lagerung geltend, die dadurch entstanden sind, dass die vom Schiedsbeklagten gelieferten Waren nicht den vertragsmäßigen Spezifikationen entsprachen und dadurch längere Zeit notgelagert werden mussten: die 274,49 m 3; Buchenholz aus dem ersten Vertrag und 100 m 3; vom Schiedsbeklagter kostenlos zur Verfügung gestelltes Buchenholz sowie 300 m 3; Buchenholz aus dem zweiten Vertrag haben jeweils Lagerkosten in Höhe von 74.918,12 RMB, 25.990,23 RMB und 75.440,65 RMB verursacht. Die Lagerkosten summieren sich auf 176.349,00 RMB.
Schaden durch verbilligten Verkauf vom Buchenholz und die Unstimmigkeiten der Rechnung:
Der Schiedskläger behauptet, dass der Verlust aus dem ersten und dem zweiten Vertrag sich aus dem vom Verkauf bedingten Ausgaben abzüglich 70% der Einnahmen errechnet, wobei die obengenannten Mehrwertsteuern der Zolleinfuhr und die Lagerungsaufwendungen bei der Berechnung berücksichtigt worden sind. Des weiteren hat der Schiedskläger seine Verkauferlöse mit der Vorlage der Quittungen der Qingdao JianHuang Trade Ltd. belegt. In der Realität aber sei der Schiedskläger von Qingdao JianHuang Trade Ltd. beauftragt worden, deutsches Buchenholz zu importieren. Die Rechenmethode zur Berechnung der Verlust in einzelnen Schritten ist.
Die Verluste aufgrund des ersten Geschäfts und den kostenlosen 100 m 3; Buchen:
Der Schiedskläger hat folgende Zahlungen geleistet, die sich auf 1.164.129,01 RMB summieren:Gemäß diesem Vertrag die Zahlung für den Einkauf in Höhe von 221.700 DM (entsprechend 918.006,37 RMB);Ableistung der Einfuhrsteuer von 118.253,98 RMB für die 300 m 3; Buchen und Abgabe der Einfuhrsteuer von 26.960,31 RMB für die 100 m 3; Buchen;Die Lagerkosten der 300 m 3; Buchen in Höhe von 74.918,12 RMB, die Lagerkosten für die 100 m 3; Buchenholz in Höhe von 25.990,23 RMB.
Der Schiedskläger erzielte durch den Weiterverkauf der obengenannten Buchen einen gesamten Erlös von 567.000,00 RMB. Anhand dessen errechnet der Schiedskläger seine Verlust in Höhe von 417.990,31 RMB aus den Ausgaben in Höhe von 1.164.129,01 RMB abzüglich 70% seiner Einnahmen in Höhe von 567.000,00 RMB.

Die Verluste aufgrund der 300 m 3; Buche aus dem zweiten Vertrag:
Der Schiedskläger hat folgende Zahlungen geleistet, die eine Summe von 959.107,76 ergeben:Der vertragsmäßige Einkaufspreis in Höhe von 190.000 DM (entsprechend 770.964,00 RMB);Abgabe der Einfuhrsteuer in Höhe von 112.703,11 RMB für die 300 m 3; Buchen;Die Lagerkosten für die 300 m 3; Buchen betrugen 75.440,65 RMB.Der Schiedskläger erzielte durch den Weiterverkauf der obengenannten Buchen einen gesamten Erlös von 480.000,00 RMB. Anhand dessen errechnet der Schiedskläger seine Verluste in Höhe von 335.375,43 RMB aus den Ausgaben in Höhe von 959.107,76 RMB abzüglich 70% seiner Einnahmen in Höhe von 480.000,00 RMB.

Hinsichtlich der Schadensersatzesforderungen des Schiedsklägers erwiderte der Schiedsbeklagte, dass er gemäß 16, Satz 3 in den beiden Verträgen bei der örtlichen Wareninspektionsbehörde für die Ausführung einer ausführlichen Prüfung beantragen sollte, um die exakten Verluste festzustellen, wobei die entsprechenden Kosten vom Schadenverursacher zu leisten sind, wenn der Schiedskläger der Meinung sei, dass die Waren schwerwiegende qualitative Mängel haben.

Aber der Schiedskläger hat nicht vertragsgemäß die Wareninspektion durchführen lassen. Somit gibt es keine dafür zuständige Institution, die die Waren der richtigen Warenkategorie zuordnet und den Wert der Waren einschätzt.

Ferner ist der Schiedskläger nicht in der Lage, die tatsächlichen Einnahmen durch den Verkauf aussagekräftig zu belegen.

Kurz gesagt, die vorgelegten Beweismitteln können keine genaue Erklärung zum Schadenniveau abgeben.

Hinsichtlich der vom Schiedskläger vorgelegten Verkaufsbelege erwiderte der Schiedsbeklagte, dass die vom Schiedskläger vorgelegten Quittungen der Qingdao JianHuang Trade Ltd. abgelaufene Mehrwertsteuerrechnungen beinhalten. Damit ist dieser Vorgang gesetzwidrig und hat der Schiedskläger falsche Beweismitteln vorgelegt.
Die sich auf falsche Dokumente stützenden Behauptungen gelten nicht.

Diesbezüglich behauptet der Schiedskläger, dass diese Belege trotz ihrer Unrichtigkeit die Preise und die gesamten Einnahmen durch den Verkauf widerspiegeln. Die beiden Käufer haben in den von den ausgestellten Bescheinigung die entsprechenden Einkaufsmenge der Buchen und den Erhalt der von der Qingdao JianHuang Trade Ltd. ausgestellten Rechnung bestätigt.

Die Reparaturkosten für die Container:
Der Schiedskläger behauptete, da die Waren des ersten Vertrages unsachgemäß geladen und somit auf dem Transportweg der Container beschädigt wurden, sollte der Schiedsbeklagter die Reparaturkosten in Höhe von 6.170,00 RMB leisten. Jedoch war der Schiedsbeklagte nicht daran interessiert, umgehend die Probleme zu lösen. Da der Schiedskläger aber die Waren unverzüglich entladen wollte, hatte er die obengenannten Aufwendungen beglichen.

Hinsichtlich dieses Aufwands hat der Schiedskläger angegeben, dass die Transportfirma Schenker am 20.04.2000 fünf leichbeschädigte Container aussortiert hat, welche von der Haftungspflicht befreit wurden. Das bedeutet, dass die in China entstandenen Verluste schon entschädigt sind. Der Schiedsbeklagter hat die Rechnung schon beglichen und somit ist der von der Haftungspflicht befreit.

Die Reisekosten:
Der Schiedskläger hat angegeben, dass er Herrn Sun Ming und Herrn ZhouTong Xia im November 2000 zur Verhandlung nach Deutschland entsandt hat, wofür Aufwendungen für die Flugtickets in Höhe von 59.640,00 RMB entstanden waren. Da es Rabatte für internationale Flüge gibt, betrugen die tatsächlichen Reisekosten 42.342,00 RMB.
Diesbezüglich erwiderte der Schiedsbeklagte, dass der obengenannte Besuch anderen Zwecken diente und der Treff mit dem Schiedsbeklagten nur beiläufig geschah. Der Besuch dieser beiden Personen könnte viele Gründe gehabt haben. Besonders zu beachten ist, daß, bevor feststand, ob der Schiedsbeklagte für die zusätzlichen Schäden haftet, die Notwendigkeit eines Zusammentreffens von Schiedskläger und Schiedsbeklagten nicht erkennbar war. Folglich ist es nicht einsichtig, diese Aufwendungen dem Schiedsbeklagten zuzurechnen.

6.) Die Aufwendungen aufgrund verminderter Menge der ersten Lieferung:

Der Schiedskläger argumentierte, dass er 18.622,30 DM (gerechnet mit dem niedrigsten Preis 730,00 DM/m 3;) zuviel an den Schiedsbeklagten gezahlt hat, da die tatsächliche Menge der ersten Lieferung nicht 300 m 3;, sondern nur 274,49 m 3; Buchenholz betrug, d.h. 25,51 m 3; zu wenig. Aber der Schiedskläger hat in der vom Schiedskläger später vorgebrachten "Kalkulation der Verluste des Schiedsklägers und Bemerkungen" dies (selbst) dementiert.

Letzten Endes besteht die Schadensersatzesforderung aus folgenden Komponenten:Schiedskläger fordert vom Schiedsbeklagten 417.990,21 RMB aufgrund der Verluste aus dem ersten Vertrag;Schiedskläger verlangt vom Schiedsbeklagten 335,375,43 RMB, um die Verlust aus dem zweiten Vertrag auszugleichen;Schiedskläger verlangt vom Schiedsbeklagten die Reparaturkosten der Container in Höhe von 6.179,00 RMB, die er ausgelegt hat;Schiedskläger fordert vom Schiedsbeklagten 42.342,00 RMB, die für die Reise nach Deutschland aufgewendet wurden.Befund des Schiedsgerichts:Relevante Gesetze in diesem Verfahren:
Dem Schiedsgericht ist aufgefallen, dass die beiden Streitparteien in den beiden betroffenen Verträgen keine Vereinbarungen über die relevanten Gesetze getroffen haben, die im Streitfall zur Anwendung kommen sollen. Aber sowohl China als auch Deutschland sind Vertragsparteien des "United Nations Convention on Contracts for The International Sale of Goods " (im folgenden als "Konvention") und die Anwendbarkeit der Konvention wurde von den beiden Beteiligten in den Verträgen nicht ausgeschlossen.

Daraus folgt, dass bei fehlenden bzw. uneindeutigen vertraglichen Bestimmungen in diesem Streitfall die Konvention zur Anwendung kommen soll. Ferner wurde China als der Gerichtsstand vereinbart, so dass die relevanten Artikel des "Schiedsgesetzes" und "Zivilklagegesetzes" in China hier angewendet werden.

Der vom Schiedsbeklagten nach dem deutschen Recht erhobene Einspruch, dass die Schiedsgerichtsklauseln in den betroffenen Verträgen auf den Schiedsbeklagten keine Anwendung finden sollen, wird vom Schiedsgericht nicht akzeptiert.

Die Frage der Schiedsinstitution:
Der Schiedsbeklagte wies in seiner ersten Verteidigungsschrift darauf hin, dass die im Vertrag 00GM37SFIM2301 vereinbarte Schiedsinstitution "Foreign Trade Arbitration Commission of the China Council for the Promotion of International Trade" war und legte Einspruch gegen die Herantretung an die CIETAC ein.

In der Wirklichkeit stimmt die in den betroffenen Schiedsklauseln bestimmte Institution "Foreign Trade Arbitration Commission of the China Council for the promotion of International Trade" mit der nun als CIETAC genannten Schiedskommission überein.

Nach Anweisungen des Staatsrats wurde "Foreign Trade Arbitration Commission of the China Council for the Promotion of International Trade" auf CHINA INTERNATIONAL ECONOMIC AND TRADE ARBITRATION COMMISSION(CIETAC) umgenannt, ohne dass deren Zugehörigkeit, Wesen und Funktion usw. Ergänzung oder Verminderung erfahren haben. Das Schiedsgericht kommt zum Schluss, dass gegen die Heranziehung der CIETAC in diesem Fall nichts einzuwenden ist. Während der Verhandlung am 18.01.2002 äußerten die Vertreter beider Parteien ihre ausdrückliche Zustimmung zur Einschaltung von CIETAC als Schiedsinstitution.

Die Frage der Sprache im Schiedsverfahren.
Da die beiden Parteien in den beiden Verträgen keine offizielle Sprache in Schiedsverfahren vereinbart haben, legt das Schiedsgericht gemäß 85 Abs. 1 der Schiedsregelung: "Die offizielle Sprache des Schiedsgerichts ist Chinesisch, bei anderslautenden Vereinbarungen der Parteien gelten diese Vereinbarungen", Chinesisch als die offizielle Sprache in diesem Schiedsverfahren fest. Am 30.0.2001 verlangte der Schiedsbeklagte die Festlegung von Englisch als die Sprache im Schiedsverfahren, worauf der Schiedskläger am 06.09.2001 auch einging. Nach 85, Abs.1 bestimmte das Schiedsgericht am 12..09.2001 Englisch als die Sprache dieses Schiedsverfahrens. In der Verhandlung am 18.01.2002 vereinbarten die beiden Parteien wieder, Chinesisch als die Sprache des Verfahrens gelten zu lassen, worüber sie eine Übereinkunft unterschrieben. Aufgrund dessen wurde die Verhandlung am 18.01.2002 sowie die nachfolgenden Vorgänge in Chinesisch abgehalten. Auch dieser Schiedsurteil wird in Chinesisch verfasst.

Die Frage der schriftlichen Anfertigungen des zweiten Vertrages (Vertragsnummer: 00GM37SFIM2302)

Sowohl der Schiedskläger als auch der Schiedsbeklagter haben einen mit den Unterschriften von beiden Parteien versehenen Handelsvertrag über 1.700 m 3; Buchenholz mit Einzelpreis von 750 DM und Gesamtwert von 1.275.000 DM vorgelegt. Dies ist als Beweis auszulegen, dass die beiden Parteien über das obengenannte Handelsgeschäft ein Übereinkommen erzielt hatten. Aber die beiden Parteien räumten ein, dass bei der praktischen Umsetzung des Vertrages der Schiedsbeklagte nur 300 m 3; Buchenholz auszuliefern und der Schiedskläger nur 221.700 DM zu bezahlen hatte.

Gestützt auf dieser Abmachung stellte der Schiedskläger am 23.03.2000 ein Akkreditiv über 221.700 DM aus. Das Schiedsgericht zieht daraus den Schluss, dass bei der Beurteilung der aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten die von den Beteiligten gebilligten und praktisch angewandten Mengen und Preise als Richtgrößen festzulegen sind, während andere Klauseln und Vertragsinhalte nach wie vor sich auf die von den Parteien vorgelegten Verträge beziehen müssen.
Die Frage der Existenz der Mängel der Waren:
Der Schiedskläger begehrt in seinem Schiedsantrag die Feststellung der Tatsache, dass die Lieferungen vom Buchenholz aus den beiden Verträgen nicht den vertraglichen Spezifikationen entsprachen und dass laut dem vom chinesischen Amt zur grenzüberschreitenden Kontrolle und Quarantäne ausgestellten Gutachten die erste Lieferung sowohl mengenmäßige Abweichung als qualitative Mängeln aufwies und bei der zweiten Lieferung qualitative Mängeln zu beklagen waren, so dass die Waren der zweiten Lieferung nicht die Warenklasse A erreichte. Der Schiedsbeklagte stellte in beiden Verteidigungsschriften die Waren als makellos dar.

In der Frage der Qualität vom Buchenholz aus dem ersten Vertrag hat der Käufer das Recht, das chinesische Amt zur grenzüberschreitenden Kontrolle und Quarantäne nach der Ankunft der Waren um Überprüfung der Menge und der Qualität der Ladung zu bitten. Er ist berechtigt, aufgrund des Gutachtens der Warenkontrollbehörde Schadenser-satzansprüche an den Verkäufer zu stellen. In diesem Fall hat der Schiedskläger das Amt zur grenzüberschreitenden Kontrolle und Quarantäne der Volksrepublik China (ehemaliges chinesisches Amt zur Kontrolle der Import- und Exportgüter) gebeten, die Waren auf Menge und Qualität zu überprüfen. In deren Folge hat das Amt am 14.03.2000 ein Gutachten erstellt, worin die mengenmäßige Abweichung und qualitative Mängeln festgehalten wurden. Das Schiedsgericht zieht daraus den Schluss, dass das vom Schiedskläger nach 16, Abs.1 des Vertrags vorlegte, durch relevante Kontrollinstitution autorisierte Gutachten als gültiges Beweisdokument anzusehen und zur Belegung von angegebenen qualitativen und quantitativen Unstimmigkeiten der vom Schiedsbeklagter an den Schiedskläger gelieferten Waren geeignet ist.

In der Frage der qualitativen Mängel der Waren aus dem zweiten Vertrag hat der Schiedsbeklagte die Originalität des Anhangs des vom Schiedskläger vorgelegten zweiten Vertrags angezweifelt und wendete ein, dass keine Beweise vorlägen, die belegen könnten, dass diese Waren die Klasse A des Warenstandards erreichen sollen. Bei der Überprüfung der vom Schiedsbeklagten am 08.04.2002 eingereichten Verteidigungsschrift und Beweismaterialien stellte das Schiedsgericht fest, dass auf dessen Beweisstück 6 Kopie des Frachtscheins der Waren aus dem zweiten Vertrag die Qualität der Waren als Klasse A spezifiziert wurde.

Dem Schiedsgericht fiel zudem auf, dass sich im Anhang der vom Schiedsbeklagten am 04.10.2001 eingereichten Verteidigungsschrift ein vom Schiedsbeklagten am 15.03.2000 ausgestelltes Zertifikat über Warenqualität und Menge befindet. Diesem ist zu entnehmen, dass die Qualität der Waren der Klasse A zu erreichen hatte. Das Schiedsgericht hat also in den vom Schiedsbeklagten selber eingebrachten Dokumenten die Beweise der erforderlichen Qualitätsklasse A gefunden. Das Schiedsgericht kommt zum Schluss, dass die Qualität der vom Schiedsbeklagten gemäß dem zweiten Vertrag gelieferten Waren der Qualitätsklasse A zu entsprechen hatte. Der Schiedskläger hat das vom chinesischen Amt zur grenzüberschreitenden Kontrolle und Quarantäne am 12.05.2000 ausgestellte "Überprüfungsprotokoll zu Qualität und Menge" vorgelegt, woraus die Übereinstimmung der Vertragsnummer mit der Nummer des zweiten Vertrags dieses Falls sowie die fehlende Entsprechung der Qualitätsklasse A ersichtlich ist. Das Schiedsgericht erkennt die Rechtskräftigkeit des Gutachtens an und stellt aufgrund dessen die Existenz qualitativer Mängel der Waren aus dem zweiten Vertrag fest.

Die vom Schiedskläger gestellten Schadensersatzansprüche:
1) Schadensersatzansprüche aus dem ersten Vertrag:

Die vom Schiedsbeklagten geäußerte Auffassung, dass der Schiedskläger es versäumt hätte, innerhalb der vertragsmäßigen Beanstandungsfristen von 90 Tagen die Schadensersatzansprüche zu erheben, wird vom Schiedsgericht nicht geteilt.

Die vom Schiedskläger vorgelegte vom Schiedsbeklagten zwischen April und Juni 2000 an den Schiedskläger gesendeten Faxdokumente beweisen zur Genüge, dass der Schiedskläger die Schadensersatzansprüche fristgerecht gestellt hat.

Die konkreten Forderungen zum Ausgleich der Schäden, die vom Schiedskläger aus dieser Lieferung abgeleitet wurden, werden (dagegen - der Übersetzer -) nicht vom Schiedsgericht unterstützt.

Die Begründung lautet:

Nachdem der Schiedsbeklagte die Schadensersatzforderungen seitens des Schiedsklägers erhalten hat, hat er dem Schiedskläger zur Beilegung der Streitigkeiten vorgeschlagen, ihm 100 m 3; Buchenholz kostenlos zu übergeben.

In der Wirklichkeit hat der Schiedsbeklagte dem Schiedskläger de facto 100 m 3; Buchenholz geschenkt, welche auch vom Schiedskläger angenommen wurden.

Der Schiedskläger brachte vor, dass diese Ladung von Buchenholz seitens des Schiedsbeklagten an den Schiedskläger geliefert wurden, um diese durch den Schiedskläger im Auftrag des Schiedsbeklagten weiterzuverkaufen, ohne jedoch den Vertriebsvertrag oder die Übereinkunft mit dem Schiedsbeklagter bezüglich des Vertriebs vorweisen zu können, was das Schiedsgericht veranlasst, der Argumentation des Schiedsklägers keine Folge zu leisten.

In Betrachtung des Faxverkehrs während der Verhandlung über Schadensersatz und der praktisch ausgeführten Vertragsaktivitäten ist das Schiedsgericht der Ansicht, dass die angebliche kostenlose Schenkung sich für einen Außenstehenden mit intakter Vernunft und kaufmännischen Expertisen als eine Abmachung zur Lösung der Streitigkeiten darstellt, die sich nach der Aufdeckung der qualitativen und quantitativen Mängel ergeben haben, wobei sich der Schiedskläger durch die Abnahme der Waren de facto mit dem Übereinkommen einverstanden erklärt hat.

Das Schiedsgericht folgert daraus, dass die beiden Beteiligten sich über die Fragen zur Beilegung der Streitigkeiten über die Qualität und Quantität der Waren aus dem ersten Vertrag geeinigt und den Kompromiss auch umgesetzt haben müssen. Nach der obigen Ausführung spricht das Schiedsgericht der Forderung des Schiedsklägers aus dem ersten Vertrag inklusive der vom Schiedskläger dargestellten Schadensersatzansprüche in Höhe von 417.990,21 RMB und der Containerreparaturkosten von 6.170 RMB keine Unterstützung aus.

Schadensansprüche aus dem zweiten Vertrag
Der Schiedsbeklagte trägt vor, dass der Schiedsbeklagte mit dem Schiedskläger Einigung über die Beilegung der Streitigkeiten aus diesem Vertrag erzielt habe; dass dass der Schiedskläger nur 190.000DM- um 31.000DM weniger als vertraglich vereinbart- als Warenpreis bezahlt hat, war in Folge dieser Kompromisslösung zur Reduzierung des Warenpreises geschehen.

Dem tritt der Schiedskläger entgegen, dass die Zahlung von 190.000DM nicht geleistet wurde, um den Kaufpreis zu reduzieren, sondern um so schnell wie möglich in Besitz von Frachtdokumenten zu gelangen und die Waren abzuholen. In diesem Fall waren die Frachtdokumente in Händen der Bank, bevor der Schiedskläger den Warenpreis bezahlt hatte, so dass nach der gewöhnlichen Praxis des internationalen Handels der Schiedskläger gar nicht in der Lage war, die Waren abzuholen und zu überprüfen, um eventuelle Mängel aufzudecken. Es widerspricht der gewöhnlichen Vernunft, wenn sich ein Käufer mit dem Verkäufer über die Reduzierung des Preises und die Kompensationen für quantitative und qualitative Mängel geeinigt hätte, ohne sich in Kenntnis über den Zustand der Waren gesetzt zu haben; dies wäre nur dann möglich, der Schiedsbeklagte ausreichende Gegenbeweise vorlegen könnte, wie z.B. ein ausdrückliches Übereinkommen oder einstimmige Äußerung der Beteiligten etc. In diesem Verfahren konnte der Schiedsbeklagte seine Ansichten nicht mit überzeugenden Beweisen untermauern, da der Schiedskläger gleichzeitig den vom Schiedsbeklagten dargestellten Sachverhalt ausdrücklich dementiert, schließt sich das Schiedsgericht dem Schiedsbeklagten in diesem Punkt nicht an. Das Schiedsgericht vertritt die Ansicht, dass der Schiedskläger nicht alleine durch die Tatsache der Reduzierung des Warenpreises bei der Ausführung des Vertrags das Recht auf Schadensersatzansprüche bei qualitativen und qualitativen Mängeln verwirkt hat.

Die vom Schiedskläger geltend gemachten Verluste beinhalten Zolleinfuhrmehrwertsteuern , Preisdifferenz und Lagerkosten usw. Bezüglich der Zolleinfuhrmehrwertsteuern vertritt das Schiedsgericht die Auffassung, dass diese den obligatorischen Kosten des Importeurs zugerechnet werden müssen und keinen realen Verlust im Sinne des Schiedsklägers darstellten, daher wird dieser Forderung nicht durch das Schiedsgericht entsprochen.

In der Frage der Preisdifferenz behauptete der Schiedskläger die Waren zu einem Preis von 1.600RMB/ m 3;, an Qing Dao LinFu Ltd. Weiterverkauft zu haben und legte die von Qing Dao Jian Huang Trade Ltd. ausgestellte Mehrwertsteuerrechnung vor, um zu beweisen, dass der Verkauf von 300 m 3; Buchenholz faktisch 480.000RMB eingebracht hat. Der Schiedsbeklagte will die vom Schiedskläger eingebrachten Rechnungsstücke als ungültige Rechnungsexemplare identifiziert haben, die einer illegalen Verwendung zugeführt worden waren; außerdem befand sich bei der Steuerbehörde kein Protokoll oder Auszug über diese Transaktion und die Rechnung. Dazu äußert sich der Schiedskläger, dass die Qing Dao Jian Huang Trade Ltd. für ihre ordnungswidrige Verwendung von Rechnungen durch die Steuerbehörde bestraft werden müsse, der Verkauf selber aber, den die Rechnung dokumentierten, sehr wohl Realität war.

Das Schiedsgericht hat die Ausführungen beider Parteien aufmerksam verfolgt und die vorgelegten Dokumente überprüft, da die vom Schiedskläger eingebrachte Rechnungen in Widerspruch zu den geltenden chinesischen Steuergesetzen ausgestellt wurden, hält das Schiedsgericht sie zum Nachweis des angeblich stattgefundenen Verkaufs ungeeignet. Der Schiedskläger hat auch keine anderen Beweismaterialien präsentieren können, die den wahren Preis beim Verkauf an Qing Dao Lin Fu Ltd. ausweisen können. Daher spricht das Schiedsgericht dem Schiedskläger bei der Geltendmachung der durch die Preisdifferenz erlittenen Verluste keine Unterstützung aus.

Das Schiedsgericht unterstützt den Schiedskläger (dagegen, der Übersetzer) in den Fragen der Lagerkosten in Höhe von 75,440.65 RMB und des Reiseaufwands für die Reisen des Schiedsklägers nach Deutschland zur Beilegung der Streitigkeiten in Höhe von 42,342.00RMB.

Die Verfahrenskosten
Das Schiedsgericht hält die Belastung von Schiedskläger und Schiedsbeklagter mit jeweils 30% bzw. 70% der Verfahrenskosten für angemessen.

Schiedsspruch
Das Schiedsgericht hat wie folgend entschieden:
Der Schiedsbeklagter zahlt 117.782.65 RMB an den Schiedskläger; Alle übrigen Forderungen des Schiedsklägers werden zurückgewiesen; Die Kosten dieses Verfahrens belaufen sich auf 35,200 RMB, wovon 30%, nämlich 10,560RMB vom Schiedskläger und 70%, nämlich 24,640RMB vom Schiedsbeklagter zu tragen sind. Der Schiedskläger hat in Voraus Verfahrenskosten in Höhe von 35,200RMB bezahlt, so dass die sämtlichen Kosten des Verfahrens als beglichen gelten können. Deshalb hat der Schiedsbeklagte dem Schiedskläger 24,640RMB an Auslagen zu erstatten.Aufgrund der Schiedsentscheidungen in den obigen Punkten hat der Schiedsbeklagte dem Schiedskläger einen Betrag von 142,422.65 RMB auszuzahlen. Die Zahlung muss innerhalb von 20 Tagen, nachdem dieser Schiedsspruch verkündet wird, vollgebracht sein. Beim Verzug müssen zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 0.02% pro Tag berechnet werden.

Dieser Schiedsspruch ist endgültig und erlangt die Wirksamkeit ab dem Tag der Erfassung.

Der Erste Schiedsrichter Tao JingZhong

Schiedsrichter Liu KeFu

Schiedsrichter Cao Xin Guang

Beijing,23.09.2002( mit Rundstempel)



Trempel & Associates, Berlin, Schiedsspruch der CHINA INTERNATIONAL ECONOMIC AND TRADE ARBITRATION COMMISSION (CIETAC)/(2002) CIETAC0285 vom 23.09.2002 zur Verfahrensnummer G20010233 übersetzt von Junmin Zinnack und bearbeitet von RA Eberhard J. Trempel, Spichernstr. 15, 10777 Berlin

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