Ausgleichsverbindlichkeit und DM-Eroeffnungsbilanz
Nichtigkeit der DM-Eröffnungsbilanz:
Ansatzpunkt zur Rückabwicklung von Unternehmensprivatisierungen in Ostdeutschland ?
Für den Bestand der sogenannten Ausgleichsverbindlichkeit ist die von der Treuhandanstalt festgestellte DM-Eröffnungsbilanz die Grundlage. Eine gemäß 25, 35 DM-BilG wirksam festgestellte DM-Eröffnungsbilanz und damit Ausgleichsverbindlichkeit ist nach Privatisierung des betreffenden Unternehmens die Grundlage für die Forderung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gegenüber der Gesellschaft.
Die Ausgleichsverbindlichkeit erweist sich nicht selten als erheblich überhöht oder aber Gefährdung des Unternehmens, so daß sich insbesondere in den Fällen, in denen spätere Erwerber Manipulationen im Zusammenhang mit der Erstellung und Prüfung der DM-Eröffnungsbilanz feststellen, die Frage stellt, ob die Ausgleichsverbindlichkeit nicht aufgrund der Nichtigkeit der Bilanz "gekippt" werden kann.
Nicht selten wurden die DM-Eröffnungsbilanzen von den Angestellten eines VEB im Zusammenhang mit der Privatisierung durch ein Zusammenwirken mit den Wirtschaftsprüfern vorsätzlich manipuliert, um eine möglichst günstige Kaufpreisquote zu erzielen. Dabei kam es oft zu Unter- oder Überbewertungen von Vermögen. Ziel war es, die Treuhandanstalt über die wahre Vermögenslage des Unternehmens zu täuschen, was heute oft nach so langer Zeit in den seltensten Fällen noch nachzuweisen ist. Kurz nach Privatisierung des Unternehmens wurden in den meisten Fällen "stille Reserven" aufgedeckt, um auf diese Weise Gewinne auszuweisen, die dann wieder Grundlage für einen Ausschüttungsbeschluß waren. Vermittels der Ausschüttung sicherten sich die Käufer die Gelder, die für die Anteilsfinanzierung benötigt wurden. Freie Mittel für die Finanzierung des Unternehmens wurden in den seltensten Fällen im Unternehmen belassen. Daher war es eine Frage der Zeit, bis die ersten Liquiditätsprobleme auftauchten, die von den Käufern mangels weiterem Vermögen nicht gelöst werden konnten.
Die zunächst glücklichen Käufer mußten dann die durch Täuschung günstig von der Treuhand erworbenen Anteile an Unternehmen weiterveräußern, wobei sie stets versicherten, daß die Buchhaltung ordnungsgemäß ist und die Abschlüsse den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen. Die Erwerber konnten aus dem Buchwerk rasch die Manipulationen erkennen. Soweit sich Wertberichtigungen ergaben, war innerhalb bestimmter Fristen eine Änderung der DM-Eröffnungsbilanz nachträglich möglich. Sie Bilanzkontinuität wurde so ausnahmsweise durchbrochen. Eine Abänderung der Ausgleichsverbindlichkeit war allerdings auf diese Weise nicht zulässig.
Die Frage ergab sich, ob die vorsätzliche Manipulation der DM-Eröffnungsbilanz durch Mitarbeiter und/oder z.B. Wirtschaftsprüfer in Anlehnung an die Vorschrift des 265 Aktiengesetz analog zur Nichtigkeit der DM-Eröffnungsbilanz und damit zur Berichtigung der Ausgleichsverbindlichkeit führen könne.
Mit dieser Frage hatten sich u.a. das Landgericht Frankfurt/Oder, das Brandenburgische Oberlandesgericht und sodann der BGH zu befassen, der die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanzen - leider ohne Begründung - nicht annahm. Die Vorinstanzen haben eine Nichtigkeit nur in dem Fall annehmen wollen, in denen überhaupt keine Prüfungshandlung erfolgt sei. Soweit lediglich eine fehlerhafte Bewertung oder sogar vorsätzliche Manipulation infrage stand, sei der Weg zur Anpassung der Bilanz gemäß 36 DM-BilG eröffnet bzw. ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber den schuldhaft Handelnden, dessen Ziel der Ausgleich der überhöhten Ausgleichsverbindlichkeit sei. Allen beteiligten Gerichten war bewußt, daß eine positive Nichtigkeitsfeststellung den Privatisierungsprozeß in Ostdeutschland zur Disposition gestellt hätte, denn Manipulationen gab es reichlich. Die Konsequenz wäre für die Treuhandanstalt und damit den Bundeshaushalt verheerend gewesen.
Der BGH hat durch den Nichtannahmebeschluß den Eindruck bestärkt, das das Restitutionsrecht in erheblichem Umfang auch politisches Recht ist und vor allem darauf abzielt, Regreßansprüche gegenüber der öffentlichen Hand abzuschneiden.
Ergebnis und Ausweg: Sicherung und Feststellung von schuldhaftem Verhalten der Beteiligten und deren Inregressnahme.