Schutz gegen Produkt-Piraterie

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Patente und know how schützen

Die Ahndung von Urheberrechts-, Patent-, Design, Markenverletzungen sowie der Verletzung sonstiger gewerblicher Schutzrechte bleibt ein Dauerbrenner des Wirtschafts- und Rechtsver-kehrs mit China. Die vorhandenen Instrumentarien werden allerdings von westlichen Rechteinhabern nur unzureichend wahrgenommen.

Im falsch verstandenen Interesse einer Kooperation müssen sich westliche Unternehmen allerdings auch immer wieder einen kaum zu übertreffenden Vertrags- und Transferleichtsinn entgegen halten lassen, denn jede Rechtsverletzung hat ihre Ursachen. Wer know how und Technologie ohne ausreichende vertragliche Absicherung (Lizenzgebühr, Abstandszahlungen etc.) und nachträgliche Kontrolle (Produktionsaudit) überträgt, die Produktionshoheit aufgibt und eine unkontrollierte Produktion in China durch einen lokalen Wettbewerber zulässt muss sich nicht wundern, dass eben jene Vertragspartner morgen nicht nur Wettbewerber auf den Weltmärkten, sondern vor allem auch vor der eigenen Haustür sind. Nicht selten ist zudem feststellbar, dass westliche Unternehmer auf ein Risikomanagementsystem verzichten und dem chinesischen Partner die Entwicklung einer auf Rechtsverletzung beruhenden Produktion leicht machen.

Allerdings verhindert ein ungenügender Schutz gewerblicher Schutzrechte das Entstehen einer nationalen Industrie in China selbst, denn die Entwicklung eigener schutzfähiger Verfahren und Technologien ist auf dem Hintergrund eines ungenügenden Schutzes in China in jeder Hinsicht problematisch. China hat daher auch ein gesteigertes Eigeninteresse an der Entwicklung eines genügenden gewerblichen Rechtsschutzes, um die Abhängigkeiten von internationalen Rechtsinhabern zu vermindern. Kein Wunder also, dass das nationale "Quality Brands Protection Committee, QBPC, www.qbpc.org.cn, nachhaltig in die Entwicklung nationaler Standards einbezogen ist.

Die Anlaufstelle für die Registrierung von internationalen Schutzrechten ist die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) in Genf, deren Mitglied auch China ist. Schutzfähig sind die hier eingetragenen internationalen Rechte. Die Übertragung internationaler Marken, Patente und Schutzrechte in die chinesische Landessprache (z.B. "Wort- und/oder Bildmarken) sind hierdurch nicht automatisch geschützt. Insoweit muß eine gesonderte Registrierung erfolgen, anderenfalls droht internationalen Rechtsinhabern, dass lokale chinesische Wettbewerber sich in bezug auf das internationale Produkt und den nationalen Markt eine "chinesische Übersetzung" eintragen und sichern lassen. Diese Methode greift nur bei international bekannten Marken nicht, die eine über einen einzelnen Markt hinaus Weltbedeutung erlangt haben, z.B. DaimlerChryster oder BMW.

Der Oberste Volksgerichtshof und die Volksstaatsanwaltschaft haben am 08. Dezember 2004 zu den "Several issues concerning the specific application of the law when handling criminal cases involving the infringement of intellectual property right s interpretation 5600/04.12.08, Stellung bezogen. Die Grundsätze sind ab dem 22. Dezember 2004 in Kraft. Danach gelten neue Grundsätze bei der strafrechtlichen Verfolgung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte.

Der Oberste Volksgerichtshof Chinas sowie die Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof haben in ihrer gemeinsamen "SPC Interpretation (2004) Nr.19 vom 08. Dezember 2004" die am 22. Dezember 2004 in Kraft getretenen Interpretationen der Strafbe-stimmungen des chinesischen Strafgesetzbuches zu den Straftatbeständen in bezug auf den Schutz gewerblicher Schutzrechte veröffentlicht. Die Regelungen spezifizieren den Strafrechtsschutz im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und erweitern damit die Palette der Eingriffsinstrumentarien für geschädigte Rechteinhaber. Alle früheren Bestimmungen wurden gleichsam ersetzt.

Neben dem zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch, dem polizei- bzw. gewerberechtlichen Unterlassungsanspruch (vollzogen auf Antrag von der lokalen Administration of Industry and Commerce, AIC) oder dem Lokalen Copyright Büro, dem zollrechtlichen Kontroll- und Überwachungsschutz (neu eingeführt durch das Foreign Trade Law auf den 01.07.2004) im grenzüberschreitenden Warenverkehr dient der Strafrechtsschutz als gewichtiges Instrument bei der Ahndung von Rechtsverletzungen. Der Strafrechtsschutz kann durch Anzeige und Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden oder aber durch "private Strafklage" vor den Strafgerichten durchgesetzt werden.

Alle gesetzlichen Maßnahmen können dabei neben einander verfolgt und in Anspruch genommen werden. Die Sicherung aller bestehenden Möglichkeiten kann und muß dabei durch ein IP-Schutzrechts-Management-System von den Rechteinhabern selbst überwacht und gewährleistet werden, um einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.

Durch die "Interpretationen" der Strafvorschriften gibt China den internationalen Druck direkt weiter auf den chinesischen Markt und erlaubt den Public Security Offices anhand der Präzisierung der Eingriffstatbestände der Bestimmungen unmittelbar eine bessere Handhabe für ein Einschreiten gegen potentielle Rechtsverletzer. Wesentliches Ziel der Bestimmungen ist zugleich die Herabsetzung der Schwellenwerte zur Bestimmung des besonderen Gewichts von Verletzungshandlungen, was im Ergebnis zu einer Erweiterung des strafrechtlichen Schutzes führen wird.

Die Schwellenwerte wurden deutlich gesenkt. Im Bereich der "privaten Rechtsverletzung" greift der Strafrechtsschutz im Sinne des Art. 213 Strafgesetzbuch ("serious circumstances") ab einem Schaden von 50.001 RM = 5.000,01 €. Hat der Verletzer mehr als eine Marke verletzt, liegt der Schwellenwert nur noch bei einem Wert größer als 30.000.- RMB. Gewerbliche Rechtsverletzer und Produzenten unterliegen der Strafgesetzgebung und Sanktionierung dann, wenn die vorbenannten Werte um das Dreifache überschritten werden, dh. es werden gefälschte oder nachgeahmte Produkte im Verkehrswert von mehr als 150.000.- RMB bzw. 90.000.- RMB aufgespürt und/oder nachgewiesen. Die drohenden Strafen sind Geldstrafe, bis zu drei Jahren Haft und/oder Geldbußen. In besonders schwerwiegenden Fällen, ebenfalls beurteilt nach dem Umfang des festgestellten Schadens, liegt die Strafe nicht unter 3 Jahren und maximal 7 Jahren und/oder zusätzlich Geldstrafe bzw. Einziehung des unrechtmäßig erlangten Vermögens. Unterhalb der Schwellenwerte feststellbare Verletzungshandlungen werden als eher geringfügig behandelt. Insoweit ist auf die übrigen Schutzinstrumentarien zurückzugreifen.

Unbefriedigend sind die Bestimmungen über die Feststellung des Schadens oder Verletzer-gewinns. Diese orientieren sich am Verkaufspreis der Verletzers, nicht am entgangenen Gewinn des Geschädigten. In Ermangelung eines nachgewiesenen Verkaufspreises haben die Behörden den Schaden anhand üblicher Marktpreise in China zu ermitteln, was im Einzelfall zu erheblichen Nachweisproblemen führen kann. Glückerweise hat der Oberste Volksgerichtshof anerkannt, dass Video-Filmmaterial über den Nachweis von Verletzungstatbeständen als Beweismittel generell anerkannt werden können. Dadurch kann das Nachweisproblem bei aktiver Marktbearbeitung durch den Rechteinhaber erheblich gemindert werden.

Problematisch bleibt der Strafrechtsschutz bei Halbfertigwaren oder sonstigen Produkten, die noch keine Verkaufsreife erlangt haben. Die neuen Bestimmungen legen nicht fest, wie Komponenten, Verpackungen, Labels oder Rohmaterialien zu bewerten sind. Darüber hinaus sorgt die organisierte Fälscherkriminalität sehr professionell dafür, dass die Bestände unterhalb der Schwellenwerte bleiben, mehrere Lager- und Produktionsstätten vorgehalten werden oder aber lediglich nachts gearbeitet wird, um einen Zugriff von Ermittlungsbehörden zu erschweren. Der Vorschlag, diese Produkte oder Problemfälle gleich Fertigprodukten zu bewerten, wurde nicht übernommen. Hier bleibt im Zweifel nur der Rückgriff auf die sonstigen Schutzmaßnahmen oder aber ein "provozierter Deckungskauf".

Im Bereich des bloßen Handels bzw. der Verpackung oder des Labellings orientiert sich der Strafrechtsschutz an der Anzahl der gehandelten oder vertriebenen Produkte: mehr als 20.000.- Stück einer Marke oder 10.000 im Fall zweier oder mehrerer Marken.

Unzureichend bleibt der Strafrechtsschutz bei wiederholten Rechtsverletzungen. Zwar werden in diesen Fällen frühere Werte bei der Bestimmung des maßgeblichen Schwellenwerts herangezogen, was eine Nachweiserleichterung beinhaltet. Erfolgte jedoch in der Vergangenheit bereits einmal eine Sanktion, so wirkt dies nicht naturgemäß strafschärfend, was Wiederholungstäter kaum abhält.

Der Strafrechtsschutz setzt aber auch in China Vorsatz, dh. Wissen und Wollen der Rechtsverletzung voraus. Insoweit stellen die Regelungen in Erläuterung des Art. 214 Strafgesetzbuch aber nur auf folgende drei Fälle ab: 1. Der Verletzer ist nachgewiesen Wiederholungstäter: In diesem Fall hat er die erforderliche Kenntnis. 2. Die auf den Produkten enthaltenen Marken wurden "verändert", z.B. "Hongda", statt "Honda". 3. Dokumente über die Berechtigung zur Produktion wurden gefälscht. Weitere Fallbeispiele sind nach dem Wortlaut der Interpretation nicht vorgesehen. Im Einzelfall kann es also problematisch sein, dem Verletzer einen Vorsatz nachzuweisen.

Die Erstreckung der Bestimmungen auf Mittäter oder Gehilfen, z.B. Export- und Import-Agenturen oder Händler ist zweifelhaft, da nicht ausdrücklich vorgesehen. Hier treten erhöhte Beweisprobleme hinzu, da der Nachweis zu führen ist, dass der Gehilfe zumindest bedingt vorsätzlich Kenntnis von einer Rechtsverletzung hatte. Ob die vor allem im Exportbereich festzustellende Piraterie durch das Strafrecht hinreichend geschützt wird, bleibt äußerst Zweifelhaft. Markeninhabern ist hier allein zu empfehlen, das neue chinesische Zollreglement zu nutzen und die eigenen (vor allem chinesischen) Marken und Schutzrechte beim Zoll nebst Muster und Design zur allgemeinen Warenverkehrskontrolle zu registrieren. Diese auf Antrag erfolgende Registrierung beim Zoll kann den Schutz erhöhen und die Kontrolle des Exportverkehrs in China im Interesse des Schutzrechtsinhabers erleichtern. In Europa sollte zusätzlich ein produktspezifischer Produktbeschlagnahmeantrag beim (nationalen) Zoll gestellt werden, der dann europaweit gilt. Durch den Aufbau eines aus verschiedenen verdeckten und offenen Kennzeichnungsmerkmalen bestehenden Kennzeichnungsystems kann die Feststellung von Verletzungen und eine Beschlagnahme erleichtert werden. Da China "Hochburg der Hologrammfälscher" ist, sollten die Systeme flexibel aufgebaut werden. Nicht alle Kennzeichen sollten z.B. veröffentlicht werden.
Es ist derzeit noch unklar, ob die neuen Bestimmungen auf Fälle anwendbar sind, die vor ihrem Erlaß aufgetreten sind. Soweit die Fälle von frühren Interpretationen erfasst sein würden, müßten insoweit diese angewandt werden.

Für die Praxis bedeutet dies folgendes: Der Schutz gewerblicher Schutzrechte in bezug auf Wettbewerber aus China kann nur durch ein effektives Risikomanagementsystem, eine ausgefeilte Vertragsgestaltung (kein Einmalgeschäft oder Vertrag oder Schutzklauseln), professionelle Marktbeobachtung und Kundenkontrolle, Registrierung chinesischer Übersetzungen der eigenen Marke oder zusätzliche Marken und Schutzrechte effektiv gewährleistet werden. Dabei ist erfahrungsgemäß sowohl die Kunden- als auch Vertragstreue des chinesischen Käufers, Lizenznehmers oder Technologieempfängers einer ständigen Kontrolle und Marktbeobachtung zu unterziehen. Abwehrstrategien haben auf die Durchsetzung von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen, Abgabe öffentlicher Entschuldigungen, Schadensersatzzahlungen, Produktionseinstellung und/oder Auftrags-produktion abzuzielen, mit der dem Verletzer auch die Chance der Legalisierung eingeräumt wird. Aus einem "guten Fälscher" kann, wenn er denn einmal ertappt wurde, ein "guter, kontrollierter Lieferant" werden. Die "ungesicherte" Aufgabe der Produktionshoheit und Übertragung von know how bleiben nach wie vor problematisch. Nach wie vor ist europäischen Produzenten zu empfehlen, allenfalls "abgespeckte Produktions- oder Verfahrenstechnologien" zu übertragen und Vertragsgestaltungen zu wählen, die u.a. die Anrufung eines Schiedsge-richts im Vertragsverletzungsfall erlauben. Infrage kommen dabei sinnvollerweise die Vereinbarung der CIETAC (Beijing/Shanghai) oder noch besser der "DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (Köln/Berlin)" als Schiedsgericht, wobei die Klauseln professionell und einzelfallbezogen auszuhandeln sind.

Dennoch kennt auch unsere Praxis selbst bei sorgfältigster Vorbereitung und Kontrolle diverse Rechtsverletzungen nach der konkreten Umsetzung und nach Vertragsabschluss. Bisher gelang es aber in jedem Einzelfall eine auftraggebergerechte Konfliktlösung herbeizuführen, welche stets auf Kosten des Rechtsverletzers ging.

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