Offene Handelsgesellschaft

Die offene Handelsgesellschaft

(OHG; Art. 20-22, 39, 42, 43, 44 46 und 64 GHGB i.V.m. GZGB)
Hinweis:

Über die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gibt es keine eingehende Spezialgesetzgebung. Das griechische Handelsgesetzbuch (GHGB) enthält nur vereinzelt Vorschriften über diese Personalhandelsgesellschaften. Es kommen daher die Bestimmungen des griechischen Zivilgesetzbuches (GZGB) über die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts ergänzend zur Anwendung, vgl. Art. 18 GHGB.

Begriff
Die OHG ist eine Personengesellschaft i.S.d. Art 741 GZGB mit rechtspersönlichkeit, die unter gemeinschaftlicher Firma auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, Art. 20 GHGB;sie ist ihrer Struktur nach eine Untertat der ZGB- Gesellschaft;Gesellschafter besitzen Kaufmannseigenschaft;Die OHG beruht auf dem gegenseitigen persönlich Vertrauen zwischen den Gesellschaftern.
Gründung

Gründer:

Mindestens zwei natürliche oder juristische Personen; Problem der Einmanngesellschaft: Auflösung der OHG.

Gesellschaftsvertrag

Form:
Schriftform, Art. 39, 41 44, 46 GHGB (hat keinen konstitutiven Charakter; h. M);
Inhalt:

Grundsatz der Vertragsfreiheit, jedoch Mindestinhalt, vgl. Art. 43 GHGB:Name und Wohnsitz der Gesellschafter;Firma (Bestehend aus den Namen aller oder wenigstens eines Gesellschafters, vgl. 21 GhGB);Namen der Geschäftsführer;Art und Wert der EinlagenDauer der Gesellschaft (bestimmter oder unbestimmter Zeitraum).
Publizität:
- Eintragung einer Abschrift des Gesellschaftsvertrages in das Gesellschaftsregister innerhalb von 15 Tagen nach seinem Datum, sowie dreimonatiger Aushang der Abschrift beim Gericht des Sitzes, Art. 42 GHGB (gilt auch für Satzungsänderungen betreffend Verlängerung der Dauer, vorzeitige Auflösung, Wechsel oder Abberufung der Gesellschafter, Änderung des Firmennamens, Art. 46 GHGB); keine gerichtliche Nachprüfung der Anmeldung;bei Beteiligung am Rechtsverkehr kann Publizität Dritten nicht entgegengehalten werden, Art. 42 GHGB);Geltendmachung der fehlenden Publizität durch Dritten hat Nichtigkeit der Gesellschaft zur Folge (mit Wirkung auf die Zukunft);Erst mit Einhaltung der Publizität ist OHG errichtet und erlangt Rechtspersönlichkeit.
Organisation

Geschäftsführung:
Grundsatz der einzelgeschäftsführung (mit Widerspruchsrecht der übrigen geschäftsführenden Gesellschafter, vgl. Art. 750 GZGB);Gesellschaftsvertrag kann jedoch Gesamtgeschäftsführung (d.h. bei jedem Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich) vorsehen oder diese nur einigen Gesellschaftern übertragen;Geschäftsführer dürfen keine den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufenden Handlungen vornehmen, Art. 747 GZGB (z.B. Wettbewerbshandlungen); dies gilt auch für allen übrigen Gesellschafter;Von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter haben kein Mitwirkungsrecht;Umfang der Geschäftsführung richtet sich nach dem Gesellschaftszweck und dem Gesellschaftsvertrag;Abberufung :
Durch einstimmigen Beschluß bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, Art. 752, 757 GZGB, oder Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund, Art. 753 GZGB.

Vertretung
Grundsatz: Jeder Gesellschafter ist allein berechtigt, die OHG bei Vornahme von Rechtsgeschäften mit Dritten zu vertreten, Art. 22 GHGB;Gesellschaftsvertrag kann andere Gestaltung vorsehen (z.B. Gesamtvertretung, Vertretungsvollmacht nur eines Gesellschafters);Abweichungen vom Grundsatz sind, um Außenwirkung zu entfalten, zu veröffentlichen;Geschäftsführer ist Handlungsorgan der OHG als juristische Person;Umfang der Vertretungsvollmacht richtet sich nach Gesellschaftszweck und Gesellschaftsvertrag;Abberufung: siehe Geschäftsführung.
Kontrolle
persönliche Einsichtnahme der Geschäftsbücher und Papiere durch jeden Gesellschafter, Art. 755 Abs. 1 GZGB;Beschränkung bzw. Ausschluß der Kontrollrechte ist verboten, Art. 755 Abs. 2 GZGB.
Beschlüsse der Gesellschafter:
Grundsatz der Einstimmigkeit unter der Gesamtheit der Gesellschafter bei Maßnahmen, die nicht zur Geschäftsführung gehören (z.B. Änderung des Gesellschaftsvertrages);Gesellschaftsvertrag kann Mehrheitsprinzip vorsehen (Mehrheit errechnet entweder aus der Anzahl der Gesellschafter oder der Höhe der Einlagen); Gesellschafterbeschlüsse unterliegen keinen Formvorschriften,Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen jedoch der Veröffentlichung um Dritten gegenüber Wirkung zu entfalten. (s.o.).
Haftung
Für Gesellschaftsschulden haftet nicht nur die OHG mit Ihrem Geschäftsvermögen, sondern auch alle Gesellschafter mit Ihrem Privatvermögen (zwingende Regelung), und zwarunmittelbar, d. h. direkte Inanspruchnahme durch die Gesellschaftsgläubiger;primär, d.h. Gesellschaftsgläubiger können sowohl gegen einen oder mehrere Gesellschafter als auch gegen die OHG oder gegen alle vorgehen, mit einem Titel gegen die OHG kann auch gegen die Gesellschafter vollstreckt werden, nicht jedoch umgekehrt;unbeschränkt;solidarisch, d.h. als Gesamtschuldner, jeder Gesellschafter haftet auf das Ganze und kann, wenn er die Gesellschaftsschuld erfüllt hat, von den andren Gesellschaftern Ausgleich verlangen, Art. 487, 488 GZGB.
Stellung der Gesellschafter
Dem einzelnen Gesellschafter stehen Mitverwaltungsrechte (wie auf Geschäftsführung und Vertretung, Stimmrecht, Kontrollrechte) und Vermögensrechte (wie auf Gewinn, auf das Auseinandersetzungsguthaben, Ansprüche aus der Geschäftsführung) zu;Unübertragbarkeit der Mitverwaltungsrechte, Art 760 GZGB;Übertragbarkeit vermögensrechtlicher Einzelansprüche. Art. 760 GZGB.Unübertragbarkeit und Nichtverbíndlichkeit der Mitgliedschaft, vorbehaltlich anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelungen.
Finanzierung / Gesellschaftsvermögen
Einbringung von Einlagen;Gesellschaftsvermögen (nicht gesetzlich vorgeschrieben) ist vom Privatvermögen der Gesellschafter verselbstständigt (Kriterium: OHG ist juristische Person);Gesellschafter haben auf Einlagen und durch die Geschäftsführung erworbene Gegenstände keinerlei Rechte;Privatgläubiger der Gesellschafter können in das Gesellschaftsvermögen nicht vollstrecken.
Rechnungslegung
Merke:
Gesetzliche Regelung über die Rechnungslegung und die Gewinn- und Verlustrechnung ist dispositiv;bei der OHG von längerer Dauer erfolgt die Rechnungslegung und die Gewinnverteilung am Ende jeden Jahres, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Art. 762 GZGB;die Gesellschafter beteiligen sich mit gleichen Anteilen am Gewinn und Verlust, vorbehaltlich anderer Rechnungen im Gesellschaftsvertrag; keine Nachschußpflicht;Schaffung eines vertraglichen Entnahmerechts ist üblich, wenn auch gesetzlich nicht geregelt.
Beendigung/Auflösungsgründe/Liquidation
vgl. Ausführungen zur ZGB- Gesellschaft.
Umwandlung
OHG kann umgewandelt werdenin eine Kommanditgesellschaft durch Beschluß oder Aufnahme eines beschränkt haftenden Gesellschafters;in eine ZGB- Gesellschaft, wenn keine Handelsgeschäfte mehr betrieben werden;in eine Aktiengesellschaft, gesetzlich nicht geregelt, durch die Rechtsprechung jedoch zugelassen;In eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. Art. 53 griechisches GmbH G).

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