BGB-Gesellschaft

Die griechische BGB-Gesellschaft

(ZGB- Gesellschaft; Art. 741 784 GZGB)

Begriff

Schuldrechtlicher Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, insbesondere eines wirtschaftlichen, durch gemeinsame Beiträge, Art. 741 GZGB.
Ist der Zweck kommerziell, d.h. auf das Betreiben eines Handelsgeschäftes gerichtet, so ist die Gesellschaft als Offene Handelsgesellschaft zu behandeln.

Rechtspersönlichkeit

Die ZGB-Gesellschaft ist grundsätzlich keine juristische Person. Verfolgt sie jedoch einen wirtschaftlichen Zweck, so kann sie Rechtsfähigkeit erlangen, wenn sie die für die offene Handelsgesellschaft vorgesehene Veröffentlichungsformalitäten beachtet, vgl. Art 784 GZGB.

Hinweis: Die nicht rechtsfähige ZGB- Gesellschaft hat keine Firma und ihre Tätigkeit wird im Namen und für Rechnung aller Gesellschafter ausgeübt; das Gesellschaftsvermögen steht allen Gesellschaftern nach Bruchteilen zu. Die rechtsfähige ZGB- Gesellschaft hat eigenes Vermögen, eine Firma, und die Geschäftsführer üben Organschaftliche Funktionen aus.Organisation ist nicht körperschaftlichAbhängigkeit vom Mitgliederbestand Praktische BedeutungGering; die Vorschriften über die ZGB-Gesellschaft finden vorwiegend ergänzend Anwendung auf die Personalgesellschaften des Handelsrechts.

Gründung
Gründer: mindestens zwei Beteiligte, die natürliche oder juristische Personen sein können; Problem der Einmanngesellschaft Auflösung der Personalgesellschaft.(2) Gesellschaftsvertrag
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. die ZGB-Gesellschaft ist geprägt durch individuelle gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen, denen nur relativ wenige zwingende Vorschriften gegenüberstehen.
Form:
grundsätzlich formlos; formbedürftig nur, soweit ein im Vertrag enthaltenes Leistungsversprechen einer besonderen Form unterliegt. (z.B. Einbringung von Grundstücken); privatschriftliche Form im Falle der ZGB Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, streitig;
Inhalt: Name;
Dauer (Bestimmt oder unbestimmt, vgl. Art 765 GZGB);
Sitz;
Gesellschaftzweck;
Gesellschaftskapital (kein Mindestkapital);
Beiträge der Gesellschafter (Arbeit, Geld, Sachanlagen, Forderungen oder jede andere Leistung, vgl. Art. 742 GZGB);
Regelung der Geschäftsführung und Vertretung.Publizität: besteht nur bei rechtsfähigen ZGB-Gesellschaft.
Organisation

Hinweis:
Geschäftsführung und Vertretung können im Gesellschaftsvertrag beliebig gestaltet werden.

Geschäftsführung
Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung, Art. 748 GZGB, d.h. bei jedem Geschäft ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich; aber: von der Gesamtgeschäftsführung mit Einstimmigkeitsgrundsatz kann im Gesellschaftsvertrag abgewichen werden (über Gesamtgeschäftsführung mit Mehrheitsentscheidung vgl. Art. 748 Abs. 1 GZGB; bis hin zur Einzelgeschäftsführung, d.h. jeder darf alleine handeln, vgl. Art. 750 GZBG);Im Falle der Einzelgeschäftsführung kann aber jeder geschäftsführende Gesellschafter der Vorname eines Geschäfts durch einen anderen widersprechen, Art. 750 Abs. 1 GZGB; Nichtbeachtung des Widerspruchs führt im Außenverhältnis nur dann zur Unwirksamkeit des Geschäfts, wenn die Dritten in Kenntnis des Widerspruchs gehandelt haben, Art. 750 Abs. 2 GZGB;Bestellung erfolgt durch Gesellschaftsvertrag;Umfang der Geschäftsführung bestimmt sich durch den Gesellschaftszweck und den Gesellschaftsvertrag;Abberufung ist nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung) und grundsätzlich nur nach einstimmigen Beschluß möglich, vgl. Art. 752, 757 GZGB;Gesellschafter können bei vorliegen eines wichtigen Grundes auch die Geschäftsführung kündigen, Art 753 GZGB.
Hinweis: In bezug auf die Rechte und Verpflichtungen des geschäftsführenden Gesellschafters finden zu Teil die Vorschriften über den Auftrag Anwendung, vgl.: Art 754 GZGB
Vertretung
die durch Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführer sind wenn nichts anderes vereinbart ist auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten, Art. 756 GZGB (Vertretungsmacht deckt sich mit der Geschäftsführungsbefugnis);Grundsatz der Gesamtvertretung, d.h. im Zweifel sind nur alle Gesellschafter gemeinsam Dritten gegenüber vertretungsberechtigt (Dispositive Regelung bis hin zur Einzelvertretungsmacht);Vertretungsmacht kann auch abweichend von der Geschäftsführung geregelt werden;Umfang der Vertretungsmacht richtet sich nach dem Gesellschaftszweck und dem Gesellschaftsvertrag;Vertretungsmacht (Bevollmächtigung) kann nur aus wichtigem Grund und nach einstimmigen Beschluß und, wenn sie in Verbindung mit der Geschäftsführungsbefugnis erteilt wurde, nur mit dieser zusammen entzogen werden, vgl. Art 757 i.V.m. Art. 752 GZGB.
Kontrolle
Informationsrechte der Gesellschafter (Einsicht in die Bücher, Übersicht über die Vermögenslage, Art. 755 Abs. 1 GZGB);Auskünfte- und Rechenschaftspflicht der Geschäftsführer, vgl. Art. 754 i.V.m. Art. 718 GZGB;Ausschluß Der Kontrollrechte durch den Gesellschaftsvertrag ist nicht möglich.
Beschlüsse der Gesellschafter

Grundsatz der Einstimmigkeit, vorbehaltlich gesellschaftsvertraglicher Ausnahmeregelungen wie Mehrheitsentscheidungen.

Haftung

Die Geschäftsführer handeln im Namen aller Gesellschafter, so daß die Gesellschafter für die daraus entstandenen Verbindlichkeitenpersönlich unduneingeschränkthaften, d.h. sie haften nicht nur mit Ihren Anteilen an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens, sondern auch mit ihrem Privatvermögen.

Die Gesellschafter haften nur entsprechend ihrer Anteile am Geschäftsvermögen, nicht jedoch als Gesamtschuldner, Art. 759 GZGB.
Stellung der Gesellschafter
Nichtübertragbarkeit des Gesellschaftsanteils, vgl. Art. 761 GZGB;Dem einzelnen Gesellschafter stehen sowohl Mittverwaltungs- als auch Vermögensrechte zu;unvererblichkeit der Anteile; anderweitige Regelung durch Gesellschaftsvertrag jedoch möglich, vgl. Art. 773 GZGB;Kündigungsmöglichkeiten, die Hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen je nach der Dauer, auf die Gesellschaft eingegangen wird, differieren, vgl. Art. 766 ff. GZGB.
Finanzierung
Aufbringung des Kapitals aus grundsätzlich gleichen Beiträgen des Gesellschafter, vgl. Art. 741, 742 GZGB, anderweitige Vereinbarung durch den Gesellschaftsvertrag möglich;Beiträge können bestehen aus Arbeit, Bargeld, Sacheinlagen sowie jeder anderen Leistung, Art. 742 GZGB;Kapitalveränderungen: Gesellschafter sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, weder zur Erhöhung noch zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlagen verpflichtet, der nach der Beitragsleistung entstanden ist, Art 745 GZGB.
Vermögen
bei der nicht rechtsfähigen ZGB- Gesellschaft gehören die einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens anteilmäßig allen Gesellschaftern,bei der rechtsfähigen ZGB- Gesellschaft steht das Gesellschaftsvermögen nur der Gesellschaft zu.
Vollstreckung
erfolgt in das gemeinschaftliche Gesellschaftsvermögen;mit demselben Titel kann auch in das Privatvermögen vollstreckt werden; Mitgliedschaft ist von Privatgläubigern nicht pfändbar, diese können nur den Gesellschaftsanteil am Gesellschaftsvermögen pfänden ( letzteres gilt für rechtsfähige Gesellschaften nicht).
Rechnungslegung

Hinweis:
Gesetzliche Regelung über die Rechnungslegung und die Gewinn- und Verlustregelung ist dispositiv;ist die Gesellschaft auf längere Dauer als ein Jahr eingegangen, erfolgen die Aufstellung der Bilanz und die Gewinnverteilung am Schluß jeden Jahres, sofern nichts anderes vereinbart wurde, Art- 762 GZGB - Gesellschafter haben grundsätzlich gleichen Anteil an Gewinn und Verlust ohne Rücksicht auf den Beitrag, vgl. Art. 763 GZGB (Regelung ist dispositiv);vereinbarter Ausschluß vom Gewinn oder Befreiung von der Verlusttragung ist nichtig, Art. 764 GZGB;Vereinbarung, dass der Gesellschafter, dessen Betrag nur in Arbeit besteht, nicht am Verlust teilnimmt, ist gültig, Art. 764 GZGB.
Beendigung/Auflösungsgründe
Zeitablauf, Art. 765 GZGB (stillschweigende Fortsetzung möglich, die ZGB-Gesellschaft gilt dann als Gesellschaft auf unbestimmte Zeit, Art. 769 GZGB);Erreichen oder Wegfall des Gesellschaftszweckes, Art. 772 GZGB;Kündigung: bei der Gesellschaft auf unbestimmte Zeit kann jeder Gesellschafter jederzeit kündigen, Art 767, 768 GZGB; bei der ZGB- Gesellschaft auf bestimmte Zeit Kündigung nur aus wichtigem Grund, Art. 766 i.V.m. 770 GZGB; Ausschluß des Kündigungsrechts ist unzulässig, Art. 766 Abs. 2 GZGB; Gesellschaftsvertrag kann die Fortsetzung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern vorsehen;Tod eines Gesellschafters, vorbehaltlich einer vereinbarten Fortsetzung der Gesellschaft mit erben, vgl. Art 773 GZGB;Entmündigung oder Konkurs eines Gesellschafters, vorbehaltlich einer vereinbarten Fortsetzung mit den übrigen Gesellschaftern, Art. 773, 775 GZGB;Weitere Auflösungsgründe können im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden.
Liquidation
durch die Auflösung wird die ZGB- Gesellschaft nicht beendet; die Beendigung tritt erst mit dem Schluß der Liquidation ein;ZGB- Gesellschaft besteht nur für die Zwecke der Liquidation fort; Gesellschaftsführung und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren sind beschränkt durch den Liquidationszweck.;Mangels anderweitiger Vereinbarung sind alle Gesellschafter gemeinschaftlich Liquidatoren, Art. 778 Satz 1 GZGB;Die gesetzlichen Liquidationsregelungen (Art. 777 ff. GZGB) sind nicht zwingend, sondern können durch Gesellschaftsvertrag oder Beschluß anderweitig gestaltet werden.Umwandlung
wird der Gesellschaftszweck geändert oder künftig ein Handelsgeschäft betrieben, kann die rechtsfähige ZGB- Gesellschaft in eine OHG oder KG umgewandelt werden;
eine ZGB- Gesellschaft, die ohne Zweckveränderung Handelsgeschäfte betreibt, wird als nicht veröffentlichte OHG behandelt.

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