Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (Gr.)

Kommanditgesellschaft
Die griechische Kommanditgesellschaft gleicht ihrer Bedeutung und Struktur der deutschen. Sie ist geregelt in: Art. 23-28, 39, 42, 43, 44, 46 und 64 GHGB i.V.m. GZGB.

Begriff
die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die OHG eine Personenhandelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist;die KG unterscheidet sich von OHG durch die beschränkte Haftung der Kommanditisten, d.h. von den Gesellschaftern einer KG haften einer oder mehrere den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unbeschränkt und unbeschränkter und einer oder mehrere Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlagen, vgl. Art. 23, 24 GHGB;Die KG ist eine Unterart der OHG und damit gleichzeitig der ZGB- Gesellschaft;
Es gibt zwei Arten von Gesellschaftern:die unbeschränkt haftenden haben die gleiche Rechtsstellung wie OHG- Gesellschafter, besitzen also Kaufmannseigenschaft;die Kommanditisten sind keine Kaufleute.
Hinweis:

Die Ausführungen zur OHG gelten auch für die KG (s.o.). Folgende Darstellung beschränkt sich auf die Kommanditisten.
Firma
sie besteht aus den Namen aller oder einiger unbeschränkt haftenden Gesellschafter, nicht jedoch den Namen der Kommanditisten, Art. 23, 25 GHGB;Grund: Täuschung über Haftungsverhältnisse gegenüber Dritten soll ausgeschlossen werden;Im Falle der Zuwiderhandlung haftet der Kommanditist daher unbeschränkt und mit seinem ganzen Vermögen.
Rechtsstellung der Kommanditisten

Innenverhältnis:


Gleichstellung mit unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bzgl. Geschäftsführungsbefugnis, Stimmrecht, Kontrollrecht etc., vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag.
Außenverhältnis:

Ausschluß von der Vertretung, Art. 27 GHGB.
Aber: Im Falle der Zuwiderhandlung sind die vom Kommanditisten vorgenommenen Rechtsgeschäfte Dritten gegenüber gültig; er haftet dann jedoch zusammen mit den anderen Gesellschaftern unbeschränkt und unbeschränkbar, Art. 28 GHGB.
Haftung
ist die Einlage nicht geleistet, so haftet der Kommanditist unmittelbar und mit seinem ganzen Vermögen, jedoch nur bis zur Höhe seiner Einlagen;ist die Einlage geleistet, so tritt keine weitere Haftung ein (Gesellschaftsvertrag kann anderweitige Regelung vorsehen).

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