Gesellschaftsrecht

ÜBERBLICK ÜBER DIE GESELLSCHAFTSFORMEN

Bürgerlichrechtliche Gesellschaft
unterliegt dem griechischen Zivilgesetzbuch (Gesetz Nr. 2250/40; Verordnung mit Gesetzeskraft vom 7./10.05.1946 " über die Wiederherstellung des Zivilgesetzbuches und seines Einführungsgesetzes" GZGB).

Handelsgesellschaften
unterliegen dem griechischem Handelsgesetzbuch (Verordnung vom 19.04.1835 GHGB), dem GZGB sowie Einzelgesetzen.
Kriterium: Betrieb eines Handelsgewerbes; Aktiengesellschaft und Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind Handelsgesellschaften auch dann, wenn dieses Kriterium nicht Gegenstand des Unternehmens ist.

Die wichtigsten Handelsgesellschaften sind: Offene Handelsgesellschaft, Art 20 ff. GhGB i:V.m. GZGB;Kommanditgesellschaft, Art. 23 ff. GHGB i.V.m. GZGB;Aktiengesellschaft ( Gesetz 2190/1920 in der Fassung der Präsidialdekrete 409/86 und 498/87);Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Gesetz 3190/1955 in der Fassung des Präsidialdekretes 419/86);Kommanditgesellschaft auf Aktien, Art. 38 GHGB

Europäische Gesellschaften
In Griechenland sind zu der seit dem 01.07.89 in allen Mitgliedsstaaten geltenden EG-Verordnung Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) noch keine Aufführungsvorschriften erlassen worden.

Wahl der richtigen Gesellschaftsform

Es gilt der Grundsatz: Numerus clausus der Gesellschaftsformen.
Die angeführte zahl der Gesellschaftsformen ist auch in Griechenland abschließend, d.h. die GRÜNDUNG VON Gesellschaften ist nur im Rahmen einer der im Gesetz geregelten Gesellschaftstypen möglich (vgl. Art. 19, 47 GHGB).

Die Formwahl im Einzelfall unterliegt sowohl steuerrechtlichen als auch gesellschaftsrechtlichen Überlegungen (z.B. Ausschluß für bestimmte Tätigkeiten, Mindest- bzw. Höchstzahl von Gesellschaftern, Mindestkapitalvorschriften etc.).
Eintragung der Gesellschaften in ein Gesellschaftsregister, das je nach Gesellschaftsform beim Amts- oder Landgericht des Sitzes geführt wird (Ausnahme für bürgerlich rechtlichen Gesellschaften).
Bekanntmachung in dafür vorgesehenen bzw. zugelassenen Staatsanzeigern und Zeitungen.

Hinweis Das Interesse für Investitionen ausländischen Kapitals in Griechenland konzentriert sich grundsätzlich auf die Errichtung einer Aktiengesellschaft bzw. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so dass die vorliegende Darstellung die übrigen Gesellschaftstypen (wie OHG, KG, KgaA) entsprechende ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nur in Grundzügen behandelt.

The Firm

TREMPEL & ASSOCIATES

TREMPEL & ASSOCIATES

Markterfolg China

Investment in Germany

Inheritance Law

social networks

  

Kanzlei Trempel bei Facebook Kanzlei Trempel bei GooglePlus Kanzlei Trempel bei tumblr Kanzlei Trempel bei twitter Kanzlei Trempel bei XING

Sie erreichen uns..

telefonisch unter: 030-2124860
oder 01723116595.
E-Mail: info@trempel.de