Company Formation
Company Formation world wide
Trempel & Associates unterstützen Sie als Rechtsanwälte bei der Errichtung Ihrer Auslandsniederlassung weltweit. Die Organisation des Marktzugangs, die Sicherung einer qualifizierten Steuerberatung und Buchhaltung nach dem Standard des Zielgebietes gehören zu unseren weiteren Leistungen.
Unsere Partner sprechen nicht selten auch Ihre Sprache und sind verläßliche Ansprechpartner, wenn es um Ihre spezifischen Interessen geht. Allerdings konzentrieren wir uns auf die Zielgebiete, die wir Ihnen unter der Rubrik "International" erschließen. Wir wollen und können nur das anbieten oder empfehlen, was wir beherrschen oder aus eigener Erfahrung überschauen.
Ob die Errichtung einer britischen Limited auch für Sie eine Alternative zur GmbH ist, bedarf einer sorgfältigen Analyse. Nicht in jedem Fall ist jeder neue Trend von Vorteil.
Limited Alternative zur GmbH
Seit der geänderten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit von Kapitalgesellschaften in Europa (Entscheidungen zu "Centros", "Inspire Act") muß der deutsche Rechtskreis die aktive Tätigkeit europäischer Kapitalgesellschaften in Deutschland selbst dann dulden, wenn diese im Gründungsland - meist Großbritannien - lediglich ein "registered office" unterhalten, die eigentliche Tätigkeit aber im Ausland liegt, wo sich auch der Sitz der Geschäftsleitung befindet, die in aller Regel hier eine Niederlassung in das jeweilige Handelsregister eintragen läßt.
Private Company limited by shares or guaranty
Ein gesetzliches Mindestkapital ist meist nicht erforderlich, um die Anerkennung als Kapitalgesellschaft mit einer Haftungsbeschränkung zu erreichen. Auch in Deutschland.
Die Gesellschaft wird auch steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Die Besteuerung erfolgt in Deutschland. Es gilt das britische Recht für die Kapitalbeibringung und Haftung gegenüber den Gläubigern mit Ausnahme der deutschen Bestimmungen, die sich gegen eine vorsätzlich rechtswidrige oder sittenwidrige Handlung richten und die Handelnden zum Schadensausgleich verurteilen. Auch ist nicht das deutsche, sondern ausländische Insolvenzrecht einschlägig, wenn es um die Frage einer etwaigen Insolvenzantragspflicht geht, von den Bestimmungen des europäischen Insolvenzrechts abgesehen.
Die Grundsätze über die Anerkennung einer europäischen Gesellschaft gelten nicht für außereuropäische Gesellschaften.
Sie haben Fragen, ob sich eine ausländische Gesellschaft für Inlandsaktivitäten auch ganz besonders für Sie rechnet ?
Fragen Sie uns rechtzeitig, denn es gibt keine pauschalen Antworten und nicht immer sollte der auf den ersten Blick günstige Gründungsaufwand der Grund für die Gründung sein. Nicht selten sind die Folgekosten und der erhebliche Verwaltungsaufwand erheblich und sollten beachtet werden.
Rechnungslegung und Steuern - Dpppelbesteuerung ?
Eine in z.B. in England mit dem "registered office" registrierte Limited mit dem Geschäftssitz in z.B. Deutschland kann auf Antrag von der Besteuerung in England durch das britische Finanzamt befreit werden, wenn die steuerliche Anmeldung in Deutschland nachgewiesen wird.
Im Grundsatz findet sodann die Besteuerung in Deutschland auf der Grundlage der hier geltenden Gesetze statt (Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer etc.). Für die Rechnungslegung gilt an sich das britische Recht. Jedoch werden britische Gesellschaften mit dem Geschäftssitz in Deutschland wie Zweigniederlassungen nach 13 ff. HGB behandelt, was in der Praxis - viele Einzelfragen hierzu sind rechtlich noch ungeklärt - zur Anwendung deutscher Rechnungslegungsvorschriften führt.
Ungeachtet der Besteuerung in Deutschland sind von der Gesellschaft dem Companies House in England, Wales oder Schottland alljährlich "reports" und "accounts" sowie die ausgefüllten und gegebenenfalls aktualisierten Formblätter 363 A bzw. 363 s etc. einzureichen. Die Daten und Auskünfte werden elektronisch bereitgestellt und veröffentlicht. Sie sind weltweit via Internet einsehbar.
Trempel & Associates begleiten Sie oder übernehmen für Sie die komplette Buchführung und Jahresabschlußerstellung sowie Umgliederung in Euro oder GBP.
Schweigepflicht im Ausland ?...
Selten wird bedacht, daß ausländische Berater, insbesondere englische und us-amerikanische Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Vermögensberater, nicht mehr den gleichen gesetzlichen Verboten zur Verschwiegenheit unterliegen wie das noch in Deutschland und Kontinentaleuropa der Fall ist. Noch, denn ein Wandel könnte auch hier drohen. "Beware of an american or british lawyer !!!!"
Unser Rat: Vorsicht vor britischen und amerikanischen Beratern oder solchen, die ihren Sitz im Einflußgebiet dieser irak-Kriegsallianz haben !!!
Wo liegt das Problem: Auf Druck der USA nach den Terroranschlägen in New York wurden im Rahmen der Anti-Terrorgesetzgebung die Vorschriften über den Devisenverkehr und den internationalen Rechts- und Wirtschaftsverkehr verschärft. Angeblich geht es gegen die internationale Schwerstkriminalität und den Terrorismus, gegen Geldwäsche, illegale Steuerverkürzungen und die Verhinderung von rechtswidrigen Transfergeschäften aller Art, die als Förderung des Terrorismus verstanden werden könnten. Eine kaum bestimmbare Zielrichtung, deren Auswirkung fast niemand überschaut.
In der Praxis bedeutet dies, daß Berater und Anwälte in den USA und Groß-Britanien gesetzlich verpflichtet wurden, Erkenntnisse über Mandate und deren Verhältnisse zu melden und den zuständigen Behörden zu offenbaren. Eine Pflicht zur Verschwiegenheit besteht in diesen Fällen ebenso wenig wie die Gewißheit, das Informationen, die dem Berater zwecks Rechtsauskunft gegeben wurden, auch vertraulich behandelt werden. Die Pflicht zur Anschwärzung ist so untersetzt, daß die Anwälte und Berater für den Fall eines Pflichtverstoßes persönlich für die wirtschaftlichen Nachteile haften und zum Ersatz von Nachteilen gegenüber dem Staat verpflichtet sind.
Steuergeheimnis (-)
Das in Deutschland bekannte Steuergeheimnis existiert in den USA und England und demnächst in Europa in den Konfliktfällen nicht mehr.
Melde- und Anzeigepflichtig sind u.a.
- Verdacht von Steuerhinterziehung
- Verdacht von Geldwäschegeschäften
- intransparente Geld-, Waren- und Dienstleistungsherkunft.
Wir können daher nur davon abraten, Gesellschaften nach anglo-amerikanischen Recht in den USA oder Europa zu errichten. Die Preisgabe gewichtiger, betriebsnotwendiger Informationen an Dritte ist hier eine latente Gefahr und strahlt möglicherweise auch auf Engagements im Ausland ab, die über diese Standorte durchleuchtet werden könnten. Die USA behalten sich beispielsweise vor, das Welteinkommen aller "ihrer" Steuersubjekte zu besteuern bzw. zu untersuchen. Das sind dann auch Gesellschafter und/oder Beteiligungen.
Sichere Häfen ...
"Sichere Häfen" für die Investition, Errichtung, Gründung und Operation einer Tochtergesellschaften sind aus den vorgenannten Gründen und der vorhandenen Abschirmfunktion derzeit allein Hong Kong und z.b. Dubai.
China und Russland verhindern, daß die us-amerikanische Strategie der globalen Kontrolle aller Wechselverhältnisse und Transfers auch in diesen Regionen greifen.