Steuerspartip Vermächtnis

Die Sorge vor einer allzu hohen Besteuerung des Nachlasses führt immer wieder zu neuen Konstruktionen der Erben und ihrer Verwandten, um eine möglichst optimale Nachfolgeregulierung zu sichern. Als interessantes Steuersparmodell bietet sich insoweit das sogenannte Verschaffungs-Vermächtnis an. Es wird von der Finanzverwaltung in aller Regel akzeptiert, gilt nicht als steuerschädliches Umgehungsgeschäft und kann relativ leicht verstanden werden. Sinnvollerweise wird ein Verschaffungs-Vermächtnis mit einem Grundstücksvermächtnis kombiniert.

Der Erblasser, zum Beispiel die Großmutter, verfügt, dass der Erbe z.B. die Tochter, den Vermächtnisnehmer (einem Enkel) ein zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gar nicht im Nachlass befindliches Grundstück zu beschaffen hat. Der Trick: Dieser Erwerb muss entsprechend nach dem Erbschaftssteuergesetz versteuert werden.

Der Vermächtnisnehmer, in diesem Fall also der Enkel, zahlt die Erbschaftsteuer jedoch nur für den vergleichsweisen günstigen Bedarfswert des Grundstücks. Andererseits ist die bei der Erbin zu berücksichtigende und abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit mit dem Wert anzusetzen, den sie tatsächlich aufzuenden hatte, um das Vermächtnis zu erfüllen. Der Unterschied zwischen den sogenannten Bedarfswertansatz und dem Verkehrswertansatz ist dabei erheblich.

Ein Beispiel:

Nach dem Tot der Mutter erbt die Tochter als Alleinerbin 1 Mio. €. Ihr Freibetrag ist bereits erschöpft. Testamentarisch hat die Mutter allerdings ein Verschaffungs-Vermächtnis zu Gunsten ihre Enkels angeordnet. Der Enkel kann von der Mutter die Verschaffung einer bestimmten Immobilie verlangen, die sich nicht im Nachlass befindet. Die Anschaffungskosten dieser Immobilie betragen z.B. 400.000 €, der Bedarfswert liegt allerdings bei ca. 250.000 €. Die Erbin versteuert also wie in diesem Falle nur 600.000 €. Könnte lediglich der Bedarfswert des Enkels von der Steuer abgesetzt werden, so müsste weitaus mehr versteuert werden. Das vorstehende Beispiel gilt natürlich nur so lange wie Bedarfsbesteuerung gilt und der Gesetzgeber das Erbrecht insoweit nicht novelliert hat. Der Anfall von Freibeträgen und sonstigen Steuervorteilen sollte jeweils mitbeachtet werden.

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