Europäisches Erbrecht

Erbrecht in Europa

Die 2015 in Kraft tretende "Europäische Erbrechtsverordnung" gilt zukünftig vorrangig vor den nationalen Erbrechtsregelungen bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug im Wesentlichen im ganzen Beitrittsgebiet der Europäischen Union. Bis auf wenige Ausnahmen wie Großbrittannien regeln die Bestimmungen der Verordnungen danach nicht nur die Anwendung des in jedem Erbfall maßgeblichen materiellen Erbrechts. Die Anpassung der nationalen Regeln des "Internationalen Privatrechts" (in Deutschland EGBGB) ist auf dem Weg.

Anwendung findet die Verordnung aufgrund ihrer Regelungen über die mögliche Rechtswahl, die weit über das geltende EGBGB (Art. 25) hinausgeht, auch auf ausländische Mitbürger, die nicht aus dem EU-Gebiet stammen und deren Staatsangehörigkeit nicht europäisch ist. Eine Nachlassspaltung wird allerdings auch durch die Neuregelungen nicht ausgeschlossen.

Fragen bis 2015

Probleme und offene Fragen des Übergangsrechts:

Durch die Veränderung des Anknüpfungspunktes können sich zum einen Informationsdefizite in der Bevölkerung zu deren Lasten auswirken. Zum anderen stellt sich die Frage, wie Testamente zu behandeln sind, die vor Anwendbarkeit der Rom IV VO errichtet wurden.

Beachte Art. 50 II, III VO-E: Vorbehaltlich sollte bereits jetzt in Testamenten und Erbverträgen vorsorglich eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Heimatrechts aufgenommen werden.

Überdies sollten frühere auf Art. 25 II EGBGB gestützte "limitierte" Rechtswahlklauseln überprüft werden, da nunmehr kraft Parteiautonomie Grundsatz der Nachlasseinheit gilt. Prognose: Nach diversen Korrekturen Annahme in diesem Jahr, Inkrafttreten wohl 2012. Allerdings wird sich das Vereinigte Königreich mangels opt in nicht an Rom IV beteiligen. In Anbetracht dessen sowie durch den Vorrang von Konventionen mit Drittstaaten und Ausnahmen wie der Anknüpfung von Formfragen wird das Ziel der Rechtsvereinheitlichung nur teilweise erreicht.

Rechtsquellen

Dutta, RabelsZ 73 (2009), 547

Kindler, IPRax 2010, 44

Süß, ZErb 2009, 342

MPI: "Comments on the European Commission s Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of decisions and authentic instruments in matters of succession and the creation of a European Certificate of Succession"

Beschluss des Bundesrates vom 12.02.2010, BR-Drs. 780/09

EU-Ausschussfeststellung des Bundesrates vom 01.12.2009

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes Nr. 1/2010 vom Januar 2010

Stellungnahme des DAV Nr. 3/2010 vom Januar 2010

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 05/2010 vom Februar 2010

Stellungnahme des Deutschen Notarvereines vom 19.01.2010

Anerkennung und Vollstreckung

Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen orientiert sich der Verordnungsvorschlag an den entsprechenden Bestimmungen der Brüssel I-VO.

Nach Maßgabe von Art. 29 VO-E werden sämtliche gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche ohne besonderes Verfahren anerkannt.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streits, soll eine dahingehende Feststellung im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach Maßgabe der Art. 38 56 Brüssel I-VO erfolgen.

Diese Bestimmungen greifen kraft des Verweises in Art. 33 VO-E auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit Platz, wobei Art. 30 des geplanten Rechtsaktes spezielle Nichtanerkennungsgründe enthält.

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Urkunden (Art. 34 und 35 VO-E) erfährt angesichts ihrer Bedeutung für die Erbrechtspraxis dadurch eine Erleichterung, dass sie lediglich aufgrund eines ordre public Verstoßes oder einer Anfechtung der Gültigkeit der Urkunde versagt werden kann.

Buschmann/Kohler, GPR 2010, 106 und GPR 2010, 162

Dörner, ZEV 2010, 221

Dutta, RabelsZ 73 (2009), 547

Kohler/Buschmann, IPRAx 2010, 313

Kohler/Pintens, FamRZ 2010, 1481

Kindler, IPRax 2010, 44

Leipold, JZ 2010, 802

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, RabelsZ 74 (2010), 522

Süß, ZErb 2009, 342

R. Wagner, NJW 2009, 1911

R. Wagner, DNotZ 2010, 506

MPI: "Comments on the European Commission s Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of decisions and authentic instruments in matters of succession and the creation of a European Certificate of Succession"

Beschluss des Bundesrates vom 12.02.2010, BR-Drs. 780/09

EU-Ausschussfeststellung des Bundesrates vom 01.12.2009

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes Nr. 1/2010 vom Januar 2010

Stellungnahme des DAV Nr. 3/2010 vom Januar 2010

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 05/2010 vom Februar 2010

Stellungnahme des Deutschen Notarvereines vom 19.01.2010

Stellungnahme des 68. Juristentages vom September 2010

Rechtsquellen



Anerkennung und Vollstreckung

Hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen orientiert sich der Verordnungsvorschlag an den entsprechenden Bestimmungen der Brüssel I-VO.

Nach Maßgabe von Art. 29 VO-E werden sämtliche gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche ohne besonderes Verfahren anerkannt.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streits, soll eine dahingehende Feststellung im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach Maßgabe der Art. 38 56 Brüssel I-VO erfolgen.

Diese Bestimmungen greifen kraft des Verweises in Art. 33 VO-E auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit Platz, wobei Art. 30 des geplanten Rechtsaktes spezielle Nichtanerkennungsgründe enthält.

Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Urkunden (Art. 34 und 35 VO-E) erfährt angesichts ihrer Bedeutung für die Erbrechtspraxis dadurch eine Erleichterung, dass sie lediglich aufgrund eines ordre public Verstoßes oder einer Anfechtung der Gültigkeit der Urkunde versagt werden kann.

Buschmann/Kohler, GPR 2010, 106 und GPR 2010, 162

Dörner, ZEV 2010, 221

Dutta, RabelsZ 73 (2009), 547

Kohler/Buschmann, IPRAx 2010, 313

Kohler/Pintens, FamRZ 2010, 1481

Kindler, IPRax 2010, 44

Leipold, JZ 2010, 802

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, RabelsZ 74 (2010), 522

Süß, ZErb 2009, 342

R. Wagner, NJW 2009, 1911

R. Wagner, DNotZ 2010, 506

MPI: "Comments on the European Commission s Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on jurisdiction, applicable law, recognition and enforcement of decisions and authentic instruments in matters of succession and the creation of a European Certificate of Succession"

Beschluss des Bundesrates vom 12.02.2010, BR-Drs. 780/09

EU-Ausschussfeststellung des Bundesrates vom 01.12.2009

Stellungnahme des Deutschen Richterbundes Nr. 1/2010 vom Januar 2010

Stellungnahme des DAV Nr. 3/2010 vom Januar 2010

Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer Nr. 05/2010 vom Februar 2010

Stellungnahme des Deutschen Notarvereines vom 19.01.2010

Stellungnahme des 68. Juristentages vom September 2010

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