Europäisches Erbrecht
Erbrecht in Europa
Die 2015 in Kraft tretende "Europäische Erbrechtsverordnung" gilt zukünftig vorrangig vor den nationalen Erbrechtsregelungen bei Erbrechtsfällen mit Auslandsbezug im Wesentlichen im ganzen Beitrittsgebiet der Europäischen Union. Bis auf wenige Ausnahmen wie Großbrittannien regeln die Bestimmungen der Verordnungen danach nicht nur die Anwendung des in jedem Erbfall maßgeblichen materiellen Erbrechts. Die Anpassung der nationalen Regeln des "Internationalen Privatrechts" (in Deutschland EGBGB) ist auf dem Weg.
Anwendung findet die Verordnung aufgrund ihrer Regelungen über die mögliche Rechtswahl, die weit über das geltende EGBGB (Art. 25) hinausgeht, auch auf ausländische Mitbürger, die nicht aus dem EU-Gebiet stammen und deren Staatsangehörigkeit nicht europäisch ist. Eine Nachlassspaltung wird allerdings auch durch die Neuregelungen nicht ausgeschlossen.
Fragen bis 2015
Probleme und offene Fragen des Übergangsrechts:
Durch die Veränderung des Anknüpfungspunktes können sich zum einen Informationsdefizite in der Bevölkerung zu deren Lasten auswirken. Zum anderen stellt sich die Frage, wie Testamente zu behandeln sind, die vor Anwendbarkeit der Rom IV VO errichtet wurden.
Beachte Art. 50 II, III VO-E: Vorbehaltlich sollte bereits jetzt in Testamenten und Erbverträgen vorsorglich eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Heimatrechts aufgenommen werden.
Überdies sollten frühere auf Art. 25 II EGBGB gestützte "limitierte" Rechtswahlklauseln überprüft werden, da nunmehr kraft Parteiautonomie Grundsatz der Nachlasseinheit gilt. Prognose: Nach diversen Korrekturen Annahme in diesem Jahr, Inkrafttreten wohl 2012. Allerdings wird sich das Vereinigte Königreich mangels opt in nicht an Rom IV beteiligen. In Anbetracht dessen sowie durch den Vorrang von Konventionen mit Drittstaaten und Ausnahmen wie der Anknüpfung von Formfragen wird das Ziel der Rechtsvereinheitlichung nur teilweise erreicht.