Vertragsstrafe
Fallbeispiel: Vertragsstrafe
Vertragsstrafe:
Enthält ein Verhandlungsprotokoll des Auftraggebers unter der Überschrift "Vertragsstrafe bei Terminüberschreitungen" die vorformulierte Klausel "eine Überschreitung des vereinbarten ... unterliegt ab ... einer Vertragsstrafe ... %, die angefangene Woche, max. ... % jeweils vom Gesamtauftragswert. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe behalten wir uns bis zur vereinbarten Schlußzahlung vor", so handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung, wenn diese zwar handschriftlich ausgefüllt, aber nicht ihrem ganzen Titel nach zwischen den Parteien ausgehandelt worden ist. Die AGB-Klausel ist auch kaufmännischen Geschäftsverkehr gemäß 9 Abs. 1 ABGG unwirksam, da das Vertragsstrafeversprechen verschuldensunabhängig ist; vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.11.1997, 14 O 137/96; vgl. Handelsblatt 25.01.1999, S. 45.
Vertragsstrafe (Pönale)
Mit Schreiben vom 03.02.1995 macht KAB eine Vertragsstrafe von brutto/netto 100.000,00 DM wegen der vermeintlichen Nichteinhaltung des Vertrages zu 4 (Pos. 4.3.) und Anlage 3 des Vertrages KAB 41-000-6-3501/24 geltend. Für die "verspätete Lieferung der Dokumentation" werden 5 % des Gesamtpreises berechnet.
Hintergrund
Die Ausführungs- bzw. Enddokumentation wurde KAB in 2 Teilen übergeben. Der 1. Teil wurde mit Schreiben vom 13.09.1994 übergeben, der 2. Teil durch Schreiben per DHL.
Als End- bzw. Abnahmetermin war laut Vertrag- Anlage 3, Seite 2 der 15.11.1994 vereinbart. Die Übergabe der Dokumentation gemäß Anlage 2 des Vertrages hatte bis zum 30.04.1994 zu erfolgen. Jedoch verzögerte sich der Baubeginn. So wurde bereits die Auftraggeberdokumentation nicht wie ursprünglich vorgesehen am 15.09.1993 übergeben. Integral erhielt die Planungsunterlagen schrittweise, beginnend mit dem 01.10.1993.
Eine Mahnung des Auftraggebers KAB unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Übergabe der Dokumentation erfolgte nicht. Abnahmetermin war der 17.09.1994. Ausweislich des Abnahmeprotokolls sollte die revidierte Dokumentation bis zum 04.10.1994 vorliegen. Eine ausdrückliche Inverzugsetzung durch KAB nach dem 04.10.1994 erfolgte nicht.
4 Absatz 3 des Vertrages lautet:
"Bei Nichteinhaltung der Einzeltermine gemäß Terminplan zahlt der UAN eine Vertragsstrafe in Höhe von 0.5 % je verzögerte Kalenderwoche, bis maximal 5 % seines Gesamtpreises. KAB muß eine Vertragsstrafe nicht bereits bei der Abnahme geltend machen, sondern kann dies bis zur Schlußzahlung vornehmen."
Die Klausel ist unwirksam. Sie verstößt gegen 9 AGBG, da eine verschuldensunabhängige Haftung und darüber hinaus eine tatsächlich unbegrenzte Erhöhung der Strafe bereits im Fall des Verstoßes gegen eine Einzelfrist angeordnet wird. Aber auch die sonstigen Voraussetzungen eines Verfalls liegen erkennbar nicht vor.Der BGH vgl. Urteil vom 25.09.1998, AZ VII ZR 276/98 in BauR 1987, S. 92 hat folgende Klausel als vertretbar anerkannt: "Überschreitet der AN (UAN) die Vertragsfristen schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von ....DM pro Tag, höchstens jedoch 10 % der Auftragssumme zu zahlen ...".Folgende zusätzliche Voraussetzungen müssen jedoch gegeben sein:die Klausel muß eine angemessene Begrenzung nach oben enthalten;
den Teil des Werklohnes überschaubar machen, der durch die Vertragsstrafe aufgezehrt werden könnte, und zwar ohne daß es darauf ankommt, ob die Strafe nach Kalender-, Werk- oder Arbeitstagen oder auch in einem bestimmten Vomhundertsatz der Auftragssumme bemessen ist und
die Strafe verschuldenabhängig ist.Letzteres ist nicht erkennbar. Nach dem Wortlaut der Klausel fällt die Strafe unabhängig von einem Verschulden an. Weiterhin kann der UAN im vorliegenden Fall niemals vertragsgerecht handeln, da die Enddokumentation vor Abnahme der Anlage übergeben werden mußte, was notwendig einschließt, daß infolge der Abnahme erforderliche Planänderungen stets zu einer Verspätung der Übergabe führen. Der Auftraggeber hat es demnach unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers in der Hand, die Vertragsstrafe jederzeit zu ziehen bzw. geltend zu machen, ohne daß sich der UAN der Haftung entziehen könnte. Eine vom AG verursachte Verzögerung würde demnach stets vom UAN getragen. Bereits dieser Ansatz bedingt die Nichtigkeit der Klausel, da auch eine geltungserhaltende Wirkung der Klausel in Verletzungsfall nicht möglich ist. Sie ist und bleibt nichtig, da die Haftung verschuldensunabhängig bestimmt wird.
Selbst dann, wenn die Auslegung dazu führen sollte, daß der Wortlaut "Bei verschuldeter Verspätung ..." zu lesen wäre eine gedankliche Unterstellung des Verfassers -, ergäbe sich keine andere Auslegung, denn die Verspätung ist nicht verschuldet im Sinne des Gesetzes. Es kommt nicht auf die Verspätung der Übergabe an, sondern auf die verschuldete Verspätung nach dem Gesetz an. Die bloße verspätete Übergabe der Dokumente begründet nicht den Verzug. Der Verzug bestimmt sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der 284 ff BGB. Zu der Fälligkeit der Leistung müssen grundsätzlich noch eine nach Fristablauf ausgesprochene Mahnung ( 284 BGB) des Berechtigten (KAB) und Verschulden ( 285 BGB) des Verpflichteten hinzukommen, wobei sich die Entbehrlichkeit der Mahnung nicht schon aus der bloßen Bestimmung in Besonderen oder zusätzlichen Vertragsbedingungen ergibt, daß die Vertragsstrafe bei Überschreiten von Vertragsfristen zu zahlen ist; vgl. hierzu: Kammergericht Berlin, BauR 84, 529 ff.
Eine nachträgliche Mahnung nach Übergabe ist nicht möglich.Eine Klausel muß hinreichend sicherstellen, daß der sogenannte "Schneeballeffekt" nicht eintritt. Dies ist nicht der Fall, da die vorliegende Klausel den Anfall einer Vertragsstrafe insbesondere auch auf die Einzeltermine erstreckt. Damit wird im Ergebnis die vom BGH geforderte hinreichende Oberbegrenzung der Vertragsstrafe unterlaufen, da je Verfristung bereits ein Ansatz von maximal 5 % der Auftragssumme, nicht etwa der anteiligen Leistung, geschuldet wäre, würde die Klausel zur Anwendung kommen. Beispielhaft sei die unbestrittene und rechtskräftige Entscheidung des OLG Bremen vom 07.10.1986 NJW RR 1987, S. 468 ff S, 479 ff erwähnt, wonach eine Vertragsstrafenklausel im Zusammenhang mit dem Überschreiten bloßer Zwischenfristen nicht anwendbar ist bzw. gegen 9 AGBG verstößt, da anderenfalls der verbotene Schneeballeffekt eintreten würde.
Abschließend ist festzustellen, daß der Vorbehalt gemäß 11 VOB/B anläßlich der Abnahme nicht erklärt wurde, vgl. Ingenstau/Korbion, Kommentar zur VOB/B, 11 Rd 19 ff, 12. Auflage 1993, S. 1613. Die Abnahme erfolgte ohne Bezugnahme auf die nunmehr geforderte Vertragsstrafe am 17.09.1994. Unter dem 03.02.1995 wurde die Vertragsstrafe geltend gemacht.
Das im Vertrag bestimmte Datum 30.04.1994 führt nicht dazu, daß die vorstehenden Ausführungen entbehrlich werden, weil ein genaues Datum bestimmt wurde. Infolge der von KAB zu vertretenden Mehraufwendungen, die nicht nur zu einer um über 30 % tigen Kostenmehrbelastung führten, konnte die Erstellung Ausführungs- und Enddokumentation notwendig nicht binnen der Frist erfolgen. Ganze Leitungen mußten auf besonderes Drängen von KAB auftragsgemäß versetzt werden, so daß die Arbeiten zur Dokumentation notwendig später durchgeführt werden konnten. KAB kann sich als Veranlasser des Mehraufwands, welcher unten noch einer näheren Betrachtung unterliegt, nicht auf den Termin 30.04.1994 berufen. Die Frist was auf dem Hintergrund des Mehraufwands anzupassen und nach hinten zu versetzen. Die Frist verlängerte sich um die "angemessene Frist", d. h. die Dokumentation konnte erst mit dem Ende der Montage abgeschlossen werden. Dies ist geschehen. Abnahmetermin war der 17.09.1994. Ausweislich des Abnahmeprotokolls sollte die revidierte Dokumentation bis zum 04.10.1994 vorliegen. Eine ausdrückliche Inverzugsetzung durch KAB nach dem 04.10.1994 erfolgte nicht.Ergebnis:
Unter keinen erdenkbaren Umständen kann die geforderte Vertragsstrafe geschuldet sein.
Handelsblatt, 18.07.2001
Bundesgerichtshof zum Fortsetzungszusammenhang bei der Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln
Keine erhöhte Vertragsstrafe bei Wiederholung
Wer fahrlässig veraltete Formulare über Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, obwohl er sich verpflichtet hat, dies zu unterlassen, der muss nicht damit rechnen, dass jeder einzelne Verstoß automatisch zu einer Erhöhung der Vertragsstrafe führt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (I ZR 323/98).
In dem Fall hatte ein Verbraucherschutzverein ein Sportstudio wegen der Verwendung von insgesamt zwölf unzulässigen Vertragsklauseln abgemahnt. Im Februar 1995 unterschrieb der Betreiber eine Unterlassungserklärung und verpflichtete sich, beim Abschluss von Trainingsverträgen die Vertragsklauseln nicht mehr zu verwenden. In der Unterlassungserklärung war auch eine Vertragsstrafe von 2.000 DM vereinbart, die der Verwender für die Verwendung jeder einzelnen der beanstandeten Klauseln an eine gemeinnützige Institution zahlen sollte. Trotzdem wurden auch danach weitere Verträge mit diesen Klauseln geschlossen. Wegen eines im Mai 1995 geschlossenen Vertrages, der sechs Klauseln enthielt, wurde der Betreiber des Sportstudios zu 12.000 DM Vertragsstrafe verurteilt. Weil danach bis Dezember 1996 noch mehr solcher Verträge abgeschlossen wurden, klagte der Verbraucherschutzverein Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 40.000 DM ein. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von lediglich 10.000 DM wegen eines Wettbewerbsverstoßes aus Dezember 1996. Die zeitlich davor liegenden drei Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung stünden mit dem Sachverhalt, der Gegenstand des ersten Vertragsstrafeurteils gewesen sei, in Fortsetzungszusammenhang und hätten deshalb keine weiteren Vertragsstrafeansprüche begründen können.
Der BGH bestätigt das Ergebnis, weicht allerdings in der Begründung stark von der Vorinstanz ab. So lehnen die Karlsruher Richter die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Wettbewerbsverstößen mit der Folge einer nur einmaligen Vertragsstrafenverwirkung strikt ab. Die Privilegierung könne sich nur aus der Vertragsauslegung selbst ergeben. Im vorliegenden Fall sei die Vertragsstrafenvereinbarung "für jeden Fall der Zuwiderhandlung" mehrdeutig. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Vereinbarung auf mögliche künftige Sachverhalte beziehe, deren nähere Umstände naturgemäß kaum vorhersehbar seien. Es sei einerseits zu berücksichtigen, dass die ausnahmslose Verwirkung weiterer Vertragsstrafen für jeden Einzelakt von den Vertragsparteien meistens nicht gewollt sei. Andererseits müsse aber auch eine ungerechtfertigte Privilegierung eines besonders hartnäckigen Vertragsverletzers vermieden werden.
Im konkreten Fall habe das Vertragsziel des Verbraucherschutzverbandes nicht darin bestehen dürfen, eine möglichst hohe und gegebenenfalls für den Beklagten existenzgefährdende Bestrafung für viele einzelne Verstöße zu erreichen. Der Verbraucherschutzverband werde nämlich selbst durch die Wettbewerbsverletzungen nicht geschädigt. Auch hätte die Verstöße nicht zu weiteren Anbahnungserfolgen geführt.