Architektenhaftung

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Die Rechtsprechung zum Architektenrecht entwickelt sich tendenziell gegen den Berufsstand der ohnehin arg gebeutelten Architekten.

Architektenhaftung

BGH, Urt. Vom 25.02.1999 VII ZR 208/97 (Zweibrücken), NJW 1999, 1705 ff.:

Der Architekt, der die Bauaufsicht übernommen hat, hat darauf hinzuwirken, daß ein mangelfreies Bauwerk entsteht; darin besteht der von ihm geschuldete Werkerfolg, vgl. auch BGHZ 32, 224, 227 = NJW 1960, 1343; BGHZ 82, 100, 105 ff.= NJW 1982, 438=LM 631 BGB Nr. 42. Er ist dem einzelnen Bauherrn in vollem Umfang gewährleistungspflichtig für Bauwerksmängel infolge unzureichender Bauaufsicht. Kann der Erfüllungs- und Gewährleistungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden, weil sich die Fehler der Bauaufsicht bereits in Mängeln des Bauwerks manifestiert haben und deshalb eine Nachbesserung des Architektenwerks nicht mehr möglich ist, tritt der Schadensersatzanspruch auch insoweit an die Stelle des Erfüllungsanspruchs, BGHZ 39, 261, 263=NJW 1963, 1401=LM 633 BGB Nr. 9. Er ist auf vollständigen Ausgleich der durch die Fehler der Bauaufsicht entstandenen Schäden gerichtet. ... Der Architekt hat deshalb dem einzelnen Bauherren die gesamten Kosten zu ersetzen, die zur Behebung des Mangels erforderlich sind.

Die Tatsache, daß der bauausführende Unternehmer zugleich Mitbauherr ist, entlastet den baubeaufsichtigenden Architekten nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gegenüber den übrigen Bauherrn.

Architektenvollmacht

Handelt es sich um einen Pauschalpreisvertrag zwischen Bauherr und Unternehmer, so ist der Architekt aufgrund seiner Vollmacht grundsätzlich nicht berechtigt, namens des Bauherrn Zusatzaufträge zu erteilen, vgl. OLG Saarbrücken, Urt. vOm 23.12.1998 1 U 214/98-39 (Handelsblatt v. 21.06.99, 58.

Zur Geltendmachung von Baumängeln durch einzelne Wohnungseigentümer

NJW 1991, Seite 2481, 2483:

Wegen positiver Verletzung eines Baubetreuungsvertrages haftet ein Architekt zum Beispiel für nicht festsetzbaren Kosten eines Beweissicherungsverfahrens. Nach der ständigen Rechtssprechung des BGH gehört es zu den Pflichten des umfassend beauftragten Architekten, den Bauherrn noch nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit bei der Untersuchung und Behebung von Baumängeln zur Seite zu stehen, vgl. BGH Baurecht 1985, 232.

Dadurch sollen dem Bauherrn in erster Linie seine Gewährleistungsansprüche gegen mangelhaft arbeitende Bauhandwerker sowie die gegen den Architekten selbst gerichteten Ansprüche erhalten bleiben, vgl. BGHZ 71, 144, gleich NJW 1978, 311.

Darüber hinaus soll aber auch vor den Kosten aussichtsloser Prozesse gegen nicht gewährleistungspflichtiger Auftragnehmer geschützt werden. Verursacht der Architekt derartige Kosten durch Verletzung seiner nachvertraglichen Betreuungspflicht, so erwächst dem Bauherrn daraus ein Schadensersatzpflicht aus positiver Forderungsverletzung, so auch der BGHZ 92, 251, gleich NJW 1995, 328, gleich Baurecht 1985, 323.

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