Firmenbestattung und Haftung
Firmenbestattung und Haftung
Zur Strafbarkeit und Haftung bei sogenannter "Firmenbestattung" ("Beerdigungsfälle")
- Ein kurzer Beitrag zur Abgrenzung von legaler und illegaler Bewältigung von Krisen durch die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften in Deutschland, von RA Eberhard J. Trempel -
Es kommt auch nach der Insolvenzrechtsreform in Deutschland leider nicht selten vor, dass Geschäftsführer, Gesellschafter oder faktisch herrschende Hintermänner in der Krise nicht den gesetzlichen Weg der frühzeitigen Liquidation oder Insolvenzverfahrensbeantragung einschlagen. Bilanzen werden meist nicht zeitnah erstellt, Handelsbilanzen schon gar nicht, und Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage bewusst nicht gemacht bzw. möglichst "hinausgeschoben". Planrechnungen, die eine monatliche Analyse der Unternehmenszahlen und Entwicklung sowie Prognosen zukünftiger Entwicklungen unter Berücksichtigung von Krisenzeichen berücksichtigen, gibt es nicht oder im Konfliktfall "nicht mehr".
Vielmehr werden in der Krise
Gläubiger vertröstet, Umschuldungsverhandlungen selbst dann geführt, wenn gar nicht umzuschulden oder zu bezahlen mehr da istVermögen um die Ecke gebracht oder verschleiert, insbesondere Kundenbeziehungen, laufende oder zukünftige Aufträge, immaterielle und/oder verwertbare Wirtschaftsgüter, Sicherheitseinbehalte unterschlagen oder verdecktAnlagegüter an Bekannte oder nahe stehende Dritte übertragenAnteile veräußert und Geschäftsführungsämter aufgegeben und an aussenstehende Dritte übertragen, die dann kurzfristig feststellen müssen, dass sie ja scheinbar "nichts" gekauft haben.
Nicht selten werden Krisen von Zahlungsstockungen begleitet. Geschäftsführer oder nach außen Handelnde geben zusichernde Erklärungen ab, die weitere Leistungen des Kunden bewirken, obwohl eine Zahlung nicht gewährleistet ist. Zur Vermeidung einer Haftung oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit der handelnden Organe bieten sich immer wieder sogenannte "Firmenbestatter" an, die gewerbsmäßig die "Beerdigung von insolventen Kapitalgesellschaften" mit dem Ziel betreiben und sich teuer bezahlen lassen, die Verantwortlichen aus der Verantwortung zu nehmen.
Die Methoden sind stets ähnlich. Ohne die Beteiligung unseriöser Anwälte und Notare geht es selten.
Da werden in einer Situation, die eigentlich einen Insolvenzantrag zwingend macht, Anteile zum Schein gegen ein geringes oder überhaupt nicht bezahltes Entgelt an einen frischen Erwerber übertragen, der im Zusammenhang mit der Übernahme voller Freude gleich einmal den Sitz in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt, wo dann die Geschäfte nach erfolgter Eintragung gar nicht weiterbetrieben werden. Andere Gestaltungen sehen den "Verkauf" der Firma, nicht jedoch die Übertragung (Abtretung) der Anteile und umgekehrt vor.
Hintergrund: Der Notar soll nicht wissen, was eigentlich beurkundet wird, obwohl er dies aus den Umständen heraus erkennen müsste (Strafbarkeitsrisiko wegen Beihilfe und damit auch Haftungstatbestand !!). Akten und Bilanzen werden dem jungfräulichen Erwerber vollständig gegen Quittung übergeben, weshalb es dann später vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft bzw. den klagenden Gläubigern schwer ist, sich noch an etwas zu erinnern oder Aktenkenntnis zu haben. Man "könne sich ja an den Erwerber wenden", der allerdings im Zweifel längst in der Wüste Gobi sitzt. Telefonanschluss unbekannt. Eine Variante ist die Übertragung der Anteile unter einer Bedingung bei gleichzeitigem Wechsel der Geschäftsführer. Danach bleibt der alte Gesellschafter nach wie vor Inhaber der Anteile, kann und soll sich aber in gleicher Weise auf den Übernehmer berufen können, der sich unverständlicherweise mit den Unterlagen und der Firma aus dem Weg gemacht hat.
Die Vermögenslage ist und bleibt unklar. Da keine Bilanzen oder sonstige Geschäftsunterlagen vorhanden sind, wird sich der in Anspruch genommene Alt-Geschäftsführer auf seine Unkenntnis berufen.
Wie weist also ein Gläubiger in einer solchen Konfliktlage eine wirkliche Krise und Haftungslage nach, deren Bestehen Voraussetzung für die haftungs und strafrechtliche Verantwortung ist ? Da ein aussenstehender Gläubiger und Geschädigter in aller Regel keinen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der untergetauchten Schuldnergesellschaft hat, ist guter Rat teuer, denn der Gläubiger muß nach der Rechtsprechung darlegen und beweisen, dass Haftungsvoraussetzungen vorliegen, die im Ergebnis auch zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführer oder Hintermänner führen.
Obwohl das deutsche Recht durchaus eine Reihe von Haftungstatbeständen kennt, die eine Durchsetzung von Schadens- oder Haftungsansprüchen im Krisenfall gegenüber den bekannten Personen erlauben, ist die Praxis in der Rechtsanwendung unterschiedlich und baut den Gläubigern immer wieder Hürden auf, die das Vertrauen in die Rechtssicherheit in Deutschland immer wieder belasten.
Hinzu kommt, daß Straf- und Zivilgerichte in ein und derselben Tatfrage zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. So neigen die Strafgerichte in den sogenannten "Beerdigungsfällen" durchaus großzügig auf der Basis des sog. "Freibeweises" zu einer möglichen - strafrechtlichen Verantwortlichkeit, z.B. das LG Hamburg vom 17.05.2001 zu 201 Js 198/95 (5500)(618 Kls 8/00) bzw. neuerdings das LG Potsdam vom 17.09.2004 zu 25 Qs 11/04 und urteilen in bezug auf die Handelnden wie folgt: "Die Veräußerung einer insolventen bzw. insolvenzreifen GmbH an einen professionellen Firmenbestatter begründet nach der allgemeinen wirtschaftskriminalistischen Lebenserfahrung den Anfangsverdacht der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gem. 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG", vgl. WISTRA 5/2005, S. 193 ff.
Nur leider fängt die Unsicherheit hier bereits mit der Untersetzung des "Anfangsverdachts" an. Für eine zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit kommt es nicht auf den Verdacht, sondern auf den Nachweis an, dass die Voraussetzungen des Gesetzes im Einzelfall auch vorgelegen haben.
Da nach allgemeinem Rechtsverständnis eine Ausforschung begingt nur im Strafrecht, nicht aber im Zivilrecht zulässig ist, stellt sich in den hier fraglichen Konfliktlagen die Frage, wie denn Staatsanwaltschaft und hiervon unabhängig die Gläubiger durch welche Nachweise die Voraussetzungen für möglicherweise folgende haftungsbegründende Sachlagen schaffen oder darlegen können:Nachweis der Neugläubigerhaftung anhand von Tatsachen oder Indizien (sog. "Anknüpfungs- oder Hilfstatsachen", Nachweis der Krise Nachweis des zumindest bedingten VorsatzesNachweis der Vermögensverschleppung oder Unterdrückung
Die Strafjustiz greift hier auf die Vereinfachung der kriminalistischen Methode oder Erfahrung zurück, die oft anhand bloßer Indizien auf eine unterstellte Schuld und damit Tatbestandlichkeit kommt. Im Zivilrecht ist das nicht möglich. Vielmehr erst dann, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass sich die Darlegungs- und Beweislast ausnahmsweise einmal zulasten des Beklagten "umdreht".
Leider, wie wir zeigen werden, stärkt die Rechtsprechung die Straftäter in den Haftungsfragen, wobei vor allem in Brandenburg die "Rechte Hand" oft nicht weiß, was "die Linke" treibt. Hier wird die "kriminalistische Methode" haftungsrechtlich nicht berücksichtigt, weshalb es zur unterschiedlichen Rechtsfolge kommt, je nach dem wer früher in der Verantwortung steht.
Nach dem Urteil des 7. Senats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2005 zu 7 U 153/02 - Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter BGH II ZR 90/05 ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig auch in den Fällen, in denen die Firma nach Sitzverlegung "untergegangen oder nicht mehr auffindbar ist und die neue, nicht EU-ausländische Geschäftsführung nicht ermittelbar ist. Der auf diese Weise entlastete Gesellschafter-Geschäftsführer, der nach wie vor mit den Handelsmarken und Erfindungen "seiner Firma" hantiert, haftet nicht auf Schadensersatz, weil der geschädigte Gläubiger sich nur auf Indizien, nicht aber auf "Belege" stützen kann, die mangels einer Publizitätspflicht gegenüber dem Handelsregister, im "Beerdigungsfall" selten vorhanden sein werden.
Selbst verständlich halten wir diese Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts für abenteuerlich und haben demgemäß die Nichtzulassungsbeschwerde durch eine beim BGH zugelassene Kollegin einreichen lassen.
Wir gehen von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus oder aber von einem neuen Beratungsfeld für unseriöse Berater im Zurückweisungsfall, denn: Sollte der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde nicht annehmen, sondern zurücknehmen, dann ist der illegalen Beerdigung jedenfalls in Brandenburg Tür und Tor geöffnet, bis der Große Senat des BGH die abweichenden Sachentscheidungen zwischen Straf- und Zivilgerichten entscheidet.
Trempel & Associates sind spezialisiert auf die Prüfung, Feststellung und Verfolgung illegaler Firmenbestattungen, wobei wir uns zunächst nicht mit der akademischen Einordnung beschäftigen, welchen genauen strafrechtlichen Tatbestand die eine oder andere Gestaltung der Firmenbestattung aufweist (Insolvenzverschleppung setzt Nachweis voraus -; Versuch hierzu ?, Bankrott ?, Untreue ?, obwohl die GmbH je nicht belastet wird, wenn man sie vor dem Zugriff der Gläubiger schützt etc.pp. 5 Juristen = 10 Meinungen. Das ist und war so. Uns interessiert allein der sittenwidrige Ansatz der Gestaltung schlechthin, der aus Gründen der Indizienkette einen Gesamtzusammenhang erkennen lässt, der wiederum von der Rechtsordnung im Interesse des Rechtsverkehrs grundsätzlich nicht als zulässig hingenommen werden kann. Ergebnis: Alle im Zusammenhang mit der Firmenbestattung getätigten Rechtsgeschäfte sind nichtig und gelten als nicht erfolgt. Etwaige Registereintragungen sind auf Antrag und u.E. auch von Amts wegen zu berichtigen.
Aus Erfahrung ist darauf hinzuweisen, das der anwaltliche Rechercheaufwand erheblich ist und die Kosten nicht selten das Argument für die Gläubiger sind, dem schlechten Geld nicht noch gutes Geld hinter her zu werfen. Die Verfahren dauern lange und erfordern Ausdauer und Geschick. Vor allem lohnt sich eine Rechtsverfolgung nur in den Fällen, in denen beim Bestatter, dh. des entlasteten Geschäftsführer oder Gesellschafter noch genügend Vermögen vorhanden ist. In den kleineren Fällen, in denen die Beteiligten in erster Linie ihre eigene Existenz sichern und einen persönlichen Totalverlust vermeiden wollen, sollte eine Verfolgung gut überlegt werden.
Noch Rückfragen ? Nein ? Was halten Sie denn dann als Beschuldigter von der Gefahr und nicht selten Wahrscheinlichkeit, allein aus Gründen der unklaren Rechtsverhältnisse und Umstände der Firmenbestattung über Monate aus Gründen einer Verdunkelungsgefahr im Untersuchungsgefängnis über Sinn- und Unsinn einer Firmenbestattung nachzudenken ? Sicherlich nicht viel. Vorsicht also vor fragwürdigen Angeboten von dubiosen Dienstleistern, die ihre Dienste gegen ein fürstliches Entgelt in den Tageszeitungen anbieten.
Wie Sie
als Gläubiger/GeschädigterIhrem Schuldner hinter die Schliche kommen,Ihre Ansprüche dennoch sichern und die Rechtsverfolgung professionell vorbereiten könnenVorhandene Informationen aufbereiten, an neue herankommen und eine Klage auf Durchgriff optimal vorbereiten
als Beschuldigter Klarstellen, dass die gegen Sie gerichteten Vorwürfe unbegründet sindalle gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und vorhandene Indizien gegen Siedurch einen substantiierten Sachvortrag widerlegt oder klargestellt werden können
erfahren Sie naturgemäß nur durch ein intensives Beratungsgespräch, welches allerdings auch gerne telefonisch geführt werden kann.
Wir beschäftigen uns seit Jahren überwiegend erfolgreich mit der Verfolgung von Ansprüchen gegen angeblich vermögenslose Schuldner. Im In- und Ausland. Wenn wir nicht immer erfolgreich sind, dann hängt dies mit
der auch mal später eintretenden - Ungeduld des Auftraggebers und seinen mangelnden Ressourceneiner Rechtsprechung der Land- und Oberlandesgerichte zusammen, ergänzende Rechtsentwicklungen ungern zuzulassen und überholte Haltungen eher zu deckeln, denn aufzugeben (nur der II. Senat des BGH muss es dann richteneiner späteren wirklichen Vermögenslosigkeit des Schuldners zusammen. Wir sind in jedem Fall engagiert Ihren Interessen hinterher.
Siehe auch: www.firstlaw.de : Schadensersatzansprüche in der Insolvenz