BMF-Schreiben zur Insolvenz

Die Rechtsprechung hat jüngst die Möglichkeiten der Finanzbehörden in der Insolvenz beschränkt, die Zustimmung zu Schuldenbereinigungs- oder Insolvenz- plänen mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Abgabenordnung zu verweigern. Das Insolvenzverfahren wird danach von anderen Grundsätzen bestimmt wie die Abgabenordnung. Dies führt dazu, daß das Insolvenzgericht die fehlende Zustimmung des Finanzamts zu einer Schuldenbereinigung oder einem Insolvenzplan durch eine eigene Entscheidung ersetzen kann, wenn denn der Vorschlag im Ergebnis zu einer besseren Befriedigung als die sogenannte Regelinsolvenz führt.
siehe auch: Nullpläne , Kosten des Verfahrens
Ohne Insolvenzverfahren gelten die nachfolgenden Ausführungen allerdings weiter:
BMF-Schreiben zur außergerichtlichen Schuldenregulierung nach 305 Ins0
Das Bundesministerium für Finanzen hat mit dem nachfolgend abgedruckten Schreiben vom 10. Dezember 1998 an die obersten Finanzbehörden "Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung ( 305 Abs. 1 Nr. 1 Ins0) "festgelegt (Az. IV D 6 - S 1900 - 33198). Es ist zu erwarten, dass das BMF-Schreiben auch beim gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren Berücksichtigung finden wird (vgl. AG Köln ZIP 1999, 245 .

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung ( 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung Ins0) Folgendes:

Inhaltsübersicht:

1. Anwendungsbereich
2. Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte bzw. von Pfandrechten
3. Rechtsgrundlagen für einen Verzicht
4. Sachverhaltsermittlun
5. Entscheidung über den Antrag
6. Verfahren

1. Anwendungsbereich
Natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, können das Verbraucherinsolvenzverfahren nach 304 ff InsO beantragen. Dazu gehören auch Personen mit Verbindlichkeiten aus einer früheren selbstständigen Tätigkeit sowie Haftungsschuldner, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung (BMF) die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, zuvor in Verhandlungen mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu versuchen.

2. Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte bzw. von Pfandrechten
Durch das außergerichtliche Schuldenbereinigungs- verfahren werden Ansprüche gegen Dritte (z. B. Bürgen, Haftungsschuldner und sonstige Gesamtschuldner) nicht berührt. Das Gleiche gilt für Pfandrechte und Sicherheiten, die zugunsten eines Gläubigers bestehen (vgl. 313 Abs. 3 InO Falls Pfandrechte bzw. Sicherheiten zugunsten des Finanzamts bestehen bzw. Dritte noch in Anspruch genommen werden können, ist das Finanzamt berechtigt, die entsprechenden Rechte geltend zu machen (vgl. auch 191 Abs. 5 Nr. 2 AO). Auch die Anfechtung von Rechtshandlungen nach dem Anfechtungsgesetz in der Fassung des Art. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994, BGBl 1, 2911, ist weiterhin zulässig. Es ist aber auch zulässig, Regelungen über die vorstehenden Rechte in das Schuldenbereinigungsverfahren aufzunehmen.

3. Rechtsgrundlagen für einen Verzicht
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung erfolgt im Wege von freigestalteten Verhandlungen zwischen dem Schuldner und den Gläubigern auf der Grundlage eines vom Schuldner vorzulegenden Plans. Als Rechtsgrundlage für einen Verzicht auf Abgabenforderungen kann jedoch nur das Abgabenrecht herangezogen werden. Die Frage, ob das Finanzamt einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zustimmen kann, ist deshalb nach den gesetzlichen Bestimmungen über die abweichende Festsetzung ( 163 AO) und den Erlass ( 227 AO) zu beurteilen. Sachliche Billigkeitsgründe werden vom außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht berührt und sind daher vorab zu berücksichtigen. Da nach den Intentionen des Gesetzgebers für einen Verzicht nur persönliche Billigkeitsgründe in Betracht kommen, setzt eine Maßnahme nach 163, 227 AO voraus, dass der Schuldner erlassbedürftig und -würdig ist. Die Auslegung des Begriffs "persönliche Unbilligkeit hat sich deshalb an der Zielsetzung der Insolvenzordnung zu orientieren, redlichen Schuldnern nach einer gewissen Wohlverhaltensphase eine Schuldenbereinigung als Voraussetzung für einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren die Zustimmung eines Gläubigers durch Beschluss des Insolvenzgerichts ersetzt werden kann, wenn dieser im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern angemessen berücksichtigt wird und durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde (vgl. 309 Ins0). Andererseits soll der Schuldner im außergerichtlichen Verfahren auch nicht besser gestellt werden als bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung. Im Insolvenzverfahren sind Verffigungen über Arbeitseinkommen nach 114 Ins0 bzw. Art. 107 EGIns0 entweder sofort (bei Pfändung) oder nach Ablauf von drei bzw. zwei Jahren (bei Abtretung) unwirksam. Falls das Arbeitseinkommen abgetreten oder gepfändet ist, hat daher der Schuldner bei diesem Gläubiger auf eine dem 114 Ins0 entsprechende Beschränkung hinzuwirken. Dies kann auch das Finanzamt sein, wenn es Dienstbezüge gepfändet oder im Wege der Abtretung erworben hat. Sieht ein Plan Zahlungen des Schuldners nicht vor (Null-Plan), ist grundsätzlich nicht von einer angemessenen Schuldenbereinigung auszugehen. Der Vorschlag einer einmaligen Zahlung kann im Rahmen der außergerichtlichen Einigung akzeptiert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung angemessen ist.

4. Sachverhaltsermittlung
Zur Prüfung der Billigkeitsvoraussetzungen hat der Schuldner grundsätzlich die Unterlagen einzureichen, die auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren ( 305 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Ins0) erforderlich sind. Der Schuldner hat danach insbesondere einzureichen :
einen Nachweis über seine Beteiligung am Erwerbsleben (z. B. Arbeitnehmer, Rentner, Umfang der selbstständigen Tätigkeit),
ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), - ein Verzeichnis der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen, -
einen Schuldenbereinigungsplan, aus dem sich ergibt, welche Zahlungen in welcher Zeit geleistet werden, zudem sind Angaben zur Herkunft der Mittel erforderlich, -
ausstehende Steuererklärungen für abgelaufene Veranlagungs- bzw. Anmeldezeiträume, -
einen Nachweis, (1) ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten zugunsten von Gläubigern bestehen und welche Zahlungen darauf geleistet werden bzw. noch zu erbringen sind, (2)
ob und ggf welche Schenkungen und Veräußerungen in den letzten zehn Jahren an nahe Angehörige bzw. sonstige Personen erfolgt sind, die gemäß 132 ff Ins0 anfechtbar wären, (3) ob Rechte und Ansprüche aus Erbfällen bestehen bzw. zu erwarten sind (z. B. Pflichtteilsansprüche),
eine Erklärung, (1) dass Vermögen aus Erbschaften bzw. Erbrechten zur Hälfte zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt wird (vgl. 295 Abs. 1 Nr. 2 Ins0),
(2) dass außer den im Schuldenbereinigungsplan aufgeffihrten Gläubigern keine weiteren vorhanden sind, kein Gläubiger Sonderrechte (außer bei Pfandrechten und Sicherheiten) erhalten hat und keinem Gläubiger solche versprochen wurden, (3) dass sämtliche Angaben richtig und vollständig sind.

5. Entscheidung über den Antrag

5.1 Erlassbedürftigkeit
Die Erlassbedürftigkeit ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Schuldners zu beurteilen. Die wirtschaftliche Lage des Ehegatten kann insoweit berücksichtigt werden, als dem Schuldner wegen des bestehenden Unterhaltsanspruchs über den pfändbaren Teil hinaus Zahlungen zuzumuten sind. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Insolvenzordnung ist eine Billigkeitsmaßnahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil z. B. wegen Pfändungsschutzes eine Einziehung der Steuer ohnehin nicht möglich bzw. die Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist. Vielmehr ist zu würdigen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren bzw. ein Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung erfolgversprechend wäre. In diesem Fall kann angenommen werden, dass der Erlass entsprechender BFH-Rechtsprechung dem Schuldner und nicht anderen Gläubigern zugute kommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch Dritte (z. B. Angehörige) zusätzliche Mittel für die teilweise Schuldenbereinigung von bisher und voraussichtlich auch künftig uneinbringlichen Rückständen eingesetzt werden. Entsprechend den Grundsätzen beim Erlass von Steuern im außergerichtlichen Vergleich ist daher für die Entscheidung des Finanzamtes vor allem maßgebend, dass die Zahlungen in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen sind, alle Gläubiger - nach Berücksichtigung u. a. von Pfandrechten, Sicherheiten - gleichmäßig befriedigt werden und insbesondere dem Schuldner ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. Steuerabzugsbeträge sollen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Schuldenbereinigungsverfahrens gegenüber dem Entrichtungspflichtigen im Regelfall nicht erlassen werden. Kann aber eine Teilnahme des Steuergläubigers ohne Erlass von Steuerabzugsbeträgen nicht stattfinden, ist insoweit die Frage der Erlasswürdigkeit (Tz. 5.2) streng zu prüfen (Bayern). Wurden einzelne Gläubiger in der Vergangenheit ungerechtfertigt bevorzugt, kann es angemessen sein, auf eine höhere Quote zu bestehen. Dem Schuldner ist in Anlehnung an die Regelung bei der Restschuldbefreiung zuzumuten, die pfändbaren Beträge über einen angemessenen Zeitpunkt an den Gläubiger abzuführen. In Ratenzahlungsfällen sollte das Finanzamt darauf hinwirken, dass künftiger Vermögenserwerb und Aufrechnungsmöglichkeiten bis zum Ablauf des Ratenzahlungszeitraums zusätzlich zu berücksichtigen sind. Unter dem Gesichtspunkt der Erlassbedürftigkeit kann dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt werden, wenn der Schuldner sein gesamtes Vermögen (alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel) und ggf. für eine gewisse Zeit das künftig pfändbare Einkommen zur Schuldentilgung einsetzt, die angebotenen Zahlungen unter Berücksichtigung des vorhandenen Vermögens und Einkommens sowie des Alters des Schuldners angemessen sind, bei Pfändung der Abtretung von Bezügen aus einem Dienstverhältnis die begünstigten Gläubiger auf die pfändbaren Teile entsprechend der Regelung in 114 Ins0, Art. 107 EGIns0 verzichten, - alle Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt werden, es sei denn, es bestehen zugunsten einzelner Gläubiger Pfandrechte oder Sicherheiten, die in Höhe des tatsächlichen Wertes vorweg befriedigt werden können, - nach den vorliegenden Umständen damit zu rechnen ist, dass der Schuldner den vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vollständig und fristgemäß erfüllen wird.

5.2 Erlasswürdigkeit
Ein Schuldner ist nicht erlasswürdig, wenn er die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (z. B. Nichtabführung von Steuerabzugsbeträgen, Steuerhinterziehung, Verschwendung oder Übertragung von Vermögen). Auch bei nachhaltiger und bewusster Nichtabgabe von Steuererklärungen/-anmeldungen kann die Erlasswürdigkeit zu verneinen sein. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass auch die Insolvenzordnung nur den redlichen Schuldner durch Schuldenbereinigung bzw. Restschuldbefreiung begünstigen will. Für die Auslegung des Begriffs "Erlasswürdigkeit" sind daher zusätzlich die Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung nach 290 Ins0 zu berücksichtigen.

Danach ist die Restschuldbefreiung u. a. zu versagen, wenn der Schuldner
- wegen einer Insolvenzstraftat ( 297 Ins0) rechtskräftig verurteilt wurde,
-in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um Steuerzahlungen zu vermeiden oder unberechtigte Steuererstattungen zu erlangen (z. B. in Stundungsanträgen und Steuererklärungen),
- im letzten Jahr vor dem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung des Finanzamts dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (z. B. über Vermögen) verletzt oder unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Erlassantrag gemacht hat. Das Vorliegen dieser Gründe allein reicht in der Regel für die Versagung der Erlasswürdigkeit nicht aus. Vielmehr ist die Frage der Erlasswürdigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Dabei sind auch die Anstrengungen des Schuldners einzubeziehen, die er unternommen hat, die Folgen seines steuerunehrlichen Verhaltens zu verringern oder zu beseitigen.

6. Verfahren
Hat die Prüfung des Antrags ergeben, das der Schuldner dem Grunde nach erlassbedürftig und erlasswürdig ist, kann der Erlass im Hinblick auf 291 Ins0 zunächst nur verbindlich in Aussicht gestellt werden, wenn noch nicht alle Bedingungen erfüllt sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn - die übrigen Gläubiger noch nicht zugestimmt haben, - der Schuldner noch eine Teilzahlung oder Ratenzahlungen aus dem künftigen pfändbaren Einkommen zu leisten hat, - Zahlungseingänge durch Verwertung u. Inanspruchnahme Dritter zu erwarten sind oder a. von Pfandrechten, Sicherheiten oder etwaige Aufrechnungsmöglichkeiten wahrgenommen werden sollen. Während der Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung ist weitere Voraussetzung für die Erlassbewilligung die Erfüllung der laufenden steuerlichen Verpflichtungen (z. B. bei selbstständiger Tätigkeit). Die voraussichtlich zu erlassenden Beträge können zunächst bis zum Ablauf des Zahlungsplans und die künftig zu leistenden Beträge entsprechend der getroffenen Regelungen gestundet werden. In Fällen, in denen eine Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum vereinbart wurde, hat der Schuldner gegenüber dem Finanzamt jährlich über die geleisteten Zahlungen und deren Verteilung an die einzelnen Gläubiger Rechnung zu legen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil 1 veröffentlicht. Siehe auch: Gerichtliche Zustimmungsersetzung zu Lasten des Finanzamts bei Insolvenzplan

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