Sachgebiete

Beratungs- und Tätigkeitsgebiete

Trempel & Associates sind "klassische Rechtsanwälte" mit den Beratungsgebieten Wirtschaft, Recht und Steuern. Wir vertreten einen ganzheitlichen Beratungsansatz und meinen, dass in einer immer komplexer werdenden Welt eine ebenso kompetente wie kommplexe Beratung erforderlich ist.

Wir beschäftigen uns mit Ihren Problemen und nehmen diese so wichtig, wie Sie das von kompetenten Beratern erwarten. Egal, ob sie "groß" sind oder "nicht". Wir sind sicher, dass ein für andere vielleicht kleines Problem, für Sie von besonderer Bedeutung ist. Darauf stellen wir uns ein.

Zur Liechtensteinaffaire: Verhaltensmaßregeln bei Fahndung und Durchsuchung

Führerschein in Gefahr ?

Droht ein Fahrverbot, gar ein Führerscheinentzug, ist eine lange Sperrfrist zu befürchten, steht eine MPU bevor oder muss eine Sperrfrist verkürzt werden, was grundsätzlich in fast allen Fällen möglich ist, soweit z.B. 3 Monate bereits vergangen sind, dann vertreten wir Sie in allen erdenklichen Fällen des Straßenverkehrsrechts.

Durch die Zusammenarbeit mit kompetenten Verkehrspsychologen und Sachverständigen begleiten wir Sie gerne in den Lagen des Lebens, die Sie lieber nicht erleben möchten. Es kommt in aller Regel auf ein richtiges und den Anforderungen des Verkehrsrechts entsprechendes Fachgutachten und natürlich eine korrekte schriftliche Antragstellung an. Rufen Sie uns gerne unverbindlich an: 01723116595.

Neues zur Geschäftsführerhaftung

Die Haftung von Geschäftsführern und Aufsichtsräten ist immer wieder Gegenstand unserer anwaltlichen Praxis, die sowohl die Abwehr von unberechtigten Inanspruchnahmen als auch Angriffsstrategien umfasst. Vor allem in der Krise sind Geschäftsführer und Organvertreter immer wieder diversen Vorwürfen ausgesetzt. Konkursverwalter, Staatsanwaltschaften oder Sozialversicherungsträger nutzen die Schwäche der Organvertreter. Nicht immer sind sie erfolgreich. Sehr selten sind sie erfolreich, wenn wir frühzeitig in die Bemühungen um die Vermeidung einer Krise einbezogen werden. Aber auch in Krisen- oder Insolvenzfällen ist eine professionelle Verteidung oftmals erfolgreich. Die durch uns erwirkten Grundsatzentscheidungen sind immer wieder Gegenstand der "Entscheidung der Woche" in der Neuen Juristischen Wochenschrift, wie z.B. die Entscheidung 42/2009, die nunmehr auch vom Landgericht Berlin in der Berufung bestätigt wurde. Siehe hier >>>>>

Unternehmensrecht

Claims Management

Claims Management

Ansprüche und Nachträge wirksam durchsetzen ist nicht allein im Baurecht von Bedeutung...

"Beerdigung von Unternehmen"

"Beerdigung von Unternehmen"

Haftung und Inanspruchnahme illequider Gesellschaften

Arbitrage

Arbitrage

Arbitrage und Schiedsgerichtsbarkeit im In- und Ausland wie z.B. in China, Schweden, Russland, Brasilien.

Kurzentscheidungen

Kurzentscheidungen

In der Rubrik Kurzentscheidungen führen wir interessante Urteile, Beschlüsse oder Artikel auf, die grundsätzliche Bedeutung haben.

Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung

Die Haftung von Aufsichtsräten oder Vorständen bzw. Geschäftsführern von Kapital- oder Personengesellschaften ist immer Wieder Gegenstand von Grundsatzauseinandersetzungen, die wir bisher erfolgreich mitgestalten konnten. Zum Vorteil unserer Mandanten.

Wiedereinsetzung

Erhält ein Verfahrensbeteiligter ein durch Aufgabe zur Post zugestelltes gerichtliches Schriftstück nicht, so ist die Wiedereinsetzung in eine durch die Zustellung in Lauf gesetzte Notfrist nicht geboten, wenn ein lizenziertes Postunternehmen eine Ersatzzustellung an der angegebenen Geschäftsanschrift nicht durch Einlegen in einen Briefkasten vornehmen kann.
BGH, Beschl. v. 21.01.2010 - IX ZB 83/06

Internationales Privatrecht

Internationales Privatrecht (Abkürzung: IPR; auch Kollisionsrecht) nennt man in den Rechtsordnungen der Welt die Gesamtheit der Rechtssätze des nationalen Rechts, die jeweils festlegen, welche von mehreren möglichen internationalen Privatrechtsordnungen in einem Kollisionsfall Anwendung findet. Ein Kollisionsfall liegt dann vor, wenn ein Sachverhalt eine Auslandsberührung aufweist. In diesen Kollisionsfällen beantwortet das internationale Recht, zu dem infolge internationaler Abkommen auch internationale Abkommen gehören, die Frage, ob deutsches Recht oder ausländisches Recht anwendbar ist oder gegebenenfalls welches ausländische Recht innerhalb mehrerer kollidierender ausländischer Rechte anwendbar ist.

Grundvoraussetzung für eine "richtige Antwort" oder den für Sie besten Lösungsansatz in Erbrechtsfragen mit internationalen Bezügen ist eine gute Abstimmung und ganzheitliche Erörterung Ihrer und der beteiligten Interessen. Über Grundkenntnisse über das internationale Erbrecht und die uns Juristen und Steuerexperten bewegenden Fragen "rund um das Thema Erbrecht" sollten Sie verfügen.

Die nachfolgenden Ausführungen mögen Ihnen als grobe Orientierung dienen. Siehe weiter unten und die Ausführungen unter "Internationales Erbrecht".

Vertragsprüfung und Vertragsgestaltung

Die Ausarbeitung, Gestaltung und Prüfung von Verträgen gehört zu den Standardleistungen von Trempel & Associates. Im deutschen und z.B. internationalen Maßstab. Wir begleiten Sie im Ausland und erstellen Verträge für den privaten Bedarf oder für die Verfolgung unternehmerischer Ziele. Gerne prüfen wir Ihre chinesischen Joint-Venture-Verträge, erarbeiten eine Unternehmenssatzung für den russischen Rechtskreis oder prüfen ihren Waren-, Anlagenverkaufs- oder Exportvertrag. Auf Deutsch, Englisch, Chinesisch oder Russisch.

Die Vertragsprüfung steht meist unter erheblichem Zeitdruck. Soll z.B. ein Grundstückskaufvertrag, ein Vertrag über eine Unternehmensnachfolge oder ein Ehevertrag geprüft oder alsbald beurkundet werden, dann etwa auch noch eine professionelle Übersetzung bereit gestellt werden, ist Erfahrung nicht nur gefragt, sondern die Grundlage für ein gutes Gelingen.

Zur Vertragsgestaltung im Chinageschäft siehe dort : China

Kita-Betreuung: Tips und Ratschläge

Silke Lucas, Betriebswirtin, Bilanzbuchhalterin

Silke Lucas, Betriebswirtin, Bilanzbuchhalterin

Tips und Ratschläge zur Gründung einer Kita: Von der Gründung bis zur Buchhaltung:

Silke Luracs betreut Kindergärten, Kitas und die Finanzbuchhaltung von A-Z. Als junge Mutter hat sie Erfahrung und kennt die Nöte junger Eltern mit Interesse, einen eigenen Kindergarten zu errichten aus eigener Anschauung:

Der erste Schritt ist geeignete Mitstreiter zu finden. Mal abgesehen davon das sich so die Arbeit auf mehrere Personen verteilen lässt sind laut BGB sieben Personen notwendig um einen Verein zu gründen. Anschließend wird eine Gründungsversammlung einberufen, bei die Satzung verabschiedet und der Vorstand gewählt wird. Zu Beginn der Versammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt. Die beiden unterschreiben auch das Gründungsprotokoll.

Das Protokoll kann kurz gehalten werden, es reicht den Ort, die Zeit des Treffens, sowie die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und Berufe der Teilnehmer zu benennen.
In der Gründungsversammlung wird die Satzung verabschiedet, die von allen sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben wird.

Die Satzung zählt als Herzstück des Vereins. Die Vorgaben sind für alle Mitglieder bindend, daher sollte die Formulierung sehr sorgfältig erfolgen. Nach Möglichkeit sollte die Satzung viele Ziele beinhalten um alles ungehindert durchführen zu können.

Um die zweckmäßige Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erhalten sind die Vorschriften der Finanzämter einzuhalten. Hierbei sind die Abschnitte über die Vereinszwecke sowie die Vermögensbindung bei Vereinsauflösung wichtig.

Aus der Zweckbestimmung muss der gemeinnützige Charakter eindeutig erkennbar sein.

Gemäß 26 BGB muss der Verein einen Vorstand haben. Dieser wird in das Vereinsregister eingetragen. Da die Änderungen mit Kosten verbunden sind empfiehlt es sich den Vorstand möglichst klein zu halten. (2-4 Personen)

Wurde die Gründungsversammlung erfolgreich durchgeführt, wird der Verein im Vereinregister eingetragen. Alle Vorstandsmitglieder gehen mit ihrem Personalausweis, dem Protokoll der Gründungsversammlung welches von dem Protokollführer und Versammlungsführer unterschrieben wurde, mit der Teilnehmerliste und der von allen Gründern unterschriebenen Satzung in 2facher Ausfertigung zum Notar.

Der Notar leitet die Gründung an das Amtgericht Charlottenburg weiter.

Der letzte Schritt ist das erreichen der Gemeinnützigkeit. Hierzu reichen Sie eine Kopie der Satzung und des Vereinsregisterauszuges beim zuständigen Finanzamt für Körperschaften I ein, mit der Bitte um Anerkennung als gemeinnütziger Verein.

Es muss eine Vermögensverfügung hinterlegt werden für den Fall der Vereinsauflösung. z.B. ein anderer Verein . Das Finanzamt prüft anhand der Satzung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie die Vorraussetzungen erfüllen erhalten Sie einen auf drei Jahre befristeten Freistellungsbescheid zusammen mit ihrer Steuernummer.

Steuerliche Grundlagen zum Verein

Grundsätzlich unterscheidet man bei der steuerlichen Betrachtung der Einkünfte von gemeinnützigen Vereinen folgende vier Bereiche:

ideeller Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Essensgeld etc.Vermögensverwaltung (Einkünfte aus Kapitalvermögen etc)Zweckbetrieb (z. B eine Behindertenwerkstatt)
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( Einnahmen von festen, Flohmärkten)

Kita s sollten möglichst einen hohen Anteil von Punkt 1 anstreben. Grundlage aller steuerrechtlichen Behandlungen ist die Abgabenordung.

Es sollte noch ein Konto eingerichtet werden. Wenn der Verein gegründet ist und die Gemeinnützigkeit erhalten hat beginnt die eigentliche Arbeit. Wichtig ist es möglichst viele aktive Eltern zu finden!

Hier noch eine Checkliste:

Mitstreiter findenZur Gründungsversammlung einladenErstellung der Teilnehmerliste mit Namen, Adressen, Geburtsdaten und BerufWahl von Versammlungsleitung und Schriftführung bzw. ProtokollführungVerabschiedung der SatzungMind. 7 Personen müssen die Satzung unterschreibenWahl des Vorstandes gemäß der SatzungProtokollführer und Sitzungsleitung unterschreiben da SitzungsprotokollNotarielle Anmeldung, alle Vorstandsmitglieder erscheinen persönlich mit Personalausweis, Satzung und Sitzungsprotokoll in 2facher Ausfertigung. (Notar beantragt die Eintragung)Vereinsregisterauszug abwartenFormlosen Antrag beim Finanzamt für Körperschaften I auf Anerkennung der Gemeinnützigkeit stellen (Registerauszug + Satzung beifügen)

Jetzt beginnt die eigentliche Arbeit:

Wichtig ist, dass Sie glaubhaft machen können, dass ein Bedarf für ihr geplantes Angebot vorhanden ist am besten den Verein mit vielen Mitgliedern und schriftlichen Erklärungen das sie ihre Kinder in ihrem Verein einer Elterninitiativen Kita betreuen lassen wollen.

Es ist wichtig das Sie durch ihr pädagogisches Konzept darstellen das der Verein etwas besonderes ist. Das muss nach 5 des Sozialgesetzbuches VIII von der Kommune akzeptiert werden und mit einer Förderung belohnt werden.

Für die Berechnung muss ein detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan erstellt werden.

Wo Kinder ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden, bedarf der Träger dieser Kita eine Betriebserlaubnis durch das Landesjugendamt. Die Betriebserlaubnis umfasst die Zahl der Plätze und Gruppenstrukturen von Kindern und Personal.

Für den Betrieb der Kita sind Mindeststandards vorgegeben:

Eine der wichtigsten Vorraussetzungen sind geeignete Räumlichkeiten. Die Fläche muss so beschaffen sein, dass auch Gruppenaktivitäten möglich sind.

Darüber hinaus ist vorgeschrieben, dass die Räume ausreichend hell, warm, sauber, belüftbar und trocken sein müssen sowie den einschlägigen Sicherheitsvorschriften (Brandsicherheit, Fluchtwege im Gefahrenfall, Sicherheit, Sicherheit der elektrischen Anlagen und der Heizung, sachgerechte Wasserver- und entsorgung) entsprechen müssen.

Kellerräume gelten z. B als ungeeignet.

Es muss den Kinder möglich sei, gefahrlos spielen zu können. Glasflächen und Heizkörper müssen angemessen gesichert werden. Für Kinder unter 3 Jahren müssen darüber hinaus Schlafmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Jede Einrichtung sollte über ein eigenes Außengelände verfügen oder aber Zugang zu nahe gelegenen öffentlichen Parks oder Spielplätzen haben.

Neben dem Gruppenbereich im engeren Sinne sind Wasch- und WC-Räume, Garderobenplätze, eine Küche und i. d. R. ein Mitarbeiterraum erforderlich.

Folgende Quadratmeter pro Kind sind als Mindestgrößen vorgeschrieben:
- für Krippengruppen (0 bis 3 Jahre) 3,5 m 2; pro Kind,
- im Elementarbereich (3 bis 6 Jahre) für Ganztagsgruppen 3 m 2;, für Halbtagsgruppen 2 m 2; pro Kind,
- für Schulkinder mindestens 2,8 m 2; pro Kind.

Personalausstattung und Gruppenfrequenz:

Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in
den Gruppen verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch geeignete
weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützt werden.
Nach den Vorgaben des Landesjugendamtes müssen die leitenden Kräfte über eine
pädagogische/pädagogisch-pflegerische Qualifikation verfügen. Die Ausbildung einer
Berufsfachschule für Kinderpflege gilt in der Regel als Mindestqualifikation.
Das Verhältnis der Anzahl des in der Kindertageseinrichtung tätigen Personals wird durch
folgenden Personalschlüssel bestimmt:
- in Kindergrippen eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
- in Kindergärten eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder im Alter von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Schuleintritt
- in Horten 0,8 (bei Frühhorten 0,9) pädagogische Fachkraft für 20 Kinder und
- eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn
einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.

Erforderliche Unterlagen:
- Antragsformulare zur Erteilung der Betriebserlaubnis, erhältlich beim Berliner
Landesjugendamt
- Pädagogische Konzeption
- Finanzierungskonzept / Rentabilitätsvorausschau bei Kindertageseinrichtungen außerhalb des Bedarfsplanes
- Nachweis über die Prüfung der Rentabilitätsvorausschau durch ein
Unternehmensberatungsbüro bzw. einen Steuerberater
- Ausbildungs- und Qualifikationsnachweise der Leiterin bzw. des Leiters der Einrichtung und
der Angestellten
- Privatpersonen, die eine Kindertageseinrichtung betreiben wollen, haben ein Führungszeugnis zu erbringen
- Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes

Sowie folgende Stellungnahmen:
- Stellungnahme des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes
- Stellungnahme des örtlich zuständigen Lebensmittelveterinäramtes
- Stellungnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde
- Niederschrift zur Brandverhütungsschau des örtlich zuständigen Brand- und
Katastrophenschutzamtes
- TÜV-Gutachten über die Sicherheit der Spielgeräte auf der Freispielfläche

Finanzielle Hilfen für private Kindertagesstätten
Wenn Sie eine privat betriebene Kindertagesstätte eröffnen wollen, sollten Sie die anfallenden Kosten zusammenstellen und prüfen, ob Sie sich mit Hilfe des Landesjugendamtes eine solche Aufgabe zutrauen. Für Wirtschaftsunternehmen und kirchliche Träger werden mit dem Jugendamt Pflegesätze vereinbart und ausgezahlt.

Einmalige Kosten, zum Beispiel im Falle von Baumaßnahmen und für die Beschaffung von Inventar, können durch einen Investitionszuschuss gemäß dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen gefördert werden.

Noch Fragen ? Wir hoffen sehr. Aber keine Bange. Wir bekommen das hin. Dank Silke Lucas.

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Wirtschaftsinkasso in Asien

(prcenter.de) Berlin/Beijing: Die Einziehung längst überfälliger Forderungen im Asiengeschäft ist eine Herausforderung. Wehe dem, der auf keine ausreichende Sicherheit oder eine gute Arbitrageklausel zurückgreifen kann. Letztere sichert in Zeiten der Krise und der im schlimmsten Fall notwendigen Beitreibung einer Forderung Gestaltungsspielraum. Nicht immer ist ein Schiedsgerichtsverfahren aber die richtige Lösung. Jeder Fall liegt anders. Die Beherrschung des Vertragsrechts im Chinageschäft erfordert mehr als guten Willen. Erfahrung ist gefragt und die kann geboten werden.

Bei immer länger werdenden Zahlungsfristen wird die Absicherung von Geschäften immer wichtiger. Arbitrageverfahren, dh. Schiedsgerichtsverfahren im Ausland können Gläubiger selbst durchführen. Sie benötigen keinerlei anwaltliche Hilfe, wenn diese auch regelmäßig zu empfehlen ist. Die Feinheiten der Anspruchsfeststellung, regelmäßige Voraussetzung einer sich anschließenden Vollstreckung können in der Regel nur von versierten Anwaltskanzleien überschaut werden, die hoffentlich eines besitzen: Gute Kontakte vor Ort, um auch den lokalen Besonderheiten gerecht zu werden. Wurde der Name des Schuldner richtig erfasst ?

Hat er sich vielleicht aus den Gründen der Zahlungsvereitelung über Nacht auch in den Registern geändert ? Antworten finden sich nicht immer auf den ersten Blick. China, Hong Kong und Vietnam haben als Vollstreckungsstandorte den Vorteil, internationale Schiedssprüche einfacher anzuerkennen. Voraussetzung hierfür ist, dass der maßgebliche Rechtsstreit auch "internationalen Charakter" hat.

Was bei grenzüberschreitenden Geschäften in aller Regel anzunehmen ist, kann bei der Durchsetzung der Forderung einer ausländischen Tochter gegenüber einem inländischen Unternehmer oder Schuldner schon zum Problem werden. Da die Vollstreckung in Asien regelmäßig mit einer Sachprüfung der zugrunde liegenden Entscheidung auch in materieller Hinsicht verbunden ist, bedarf es höchster Anstrengung, um den erwarteten Einwendungen zu begegnen. Zwar gehört die Durchsetzung von Forderungen für Anwälte zum eigentlichen Kerngeschäft, über das an sich keine Worte zu verlieren sind, erweisen sich internationale Fragestellungen immer wieder als Herausforderung.

Trempel & Associates, in China, Hong Kong und Vietnam eine gute Adresse für die Prüfung der Bonität möglicher Partner oder bereits festgestellter Schuldner sowie der schiedsgerichtlichen Feststellung und Vollstreckung von Forderungen, weisen darauf hin, dass gerade in jüngster Zeit von säumigen Schuldnern systematisch die Zahlungspflicht unterlaufen wird. Obwohl die Gerichte und Schiedsgerichte in ihren Urteilen eigene Fristen zur endgültigen Zahlung setzen, was Voraussetzung für die Verhängung umfangreicher Sanktionen gegen die Schuldner durch die Vollstreckungsgerichte ist, nimmt die Zahlungsmoral ab. Ständig. Bei Zahlungszielen von 3 Monaten kann sich auch bei verständigen Schuldnern allein aufgrund des Devisenregimes in Asien die tatsächliche Überweisung weitere Monate verzögern.

Entgegen weit verbreiteter Behauptungen besteht im Asiengeschäft in der Regel kein Anwaltszwang. Die Parteien können sich z.B. in China auch vor den Zivilgerichten selbst vertreten und durch einen ausländischen Anwalt unterstützen lassen. Nur die vollständige Vertretung durch einen ausländischen Rechtsanwalt ist untersagt und lokalen Anwälten überlassen, die allerdings eines meist nicht beherrschen: Die Sprache des Mandanten.

Da alle Fehler am Anfang eines Geschäfts gemacht werden, kommt es bei der Vertragsgestaltung auf die richtige Klausel an, um im späteren Schiedsgerichtsverfahren auch richtig eingreifen zu können. Die Kosten der Vertretung durch eine ausländische Kanzlei sollten nicht unterschätzt werden. Zu empfehlen ist unbedingt eine deutsche Kanzlei als Verfahrensbevollmächtigter, was folgendes Beispiel verdeutlicht. Anglo-amerikanische Großkanzleien mit vielen Büros, hunderten von Mitarbeitern aber wenig Sachkompetenz pro Sachbearbeiter scheinen hier und da eine gute Wahl. Erst Recht, wenn der Stundensatz günstig erscheint. Der "Nebel lichtet sich" mit der ersten Rechnung. Dann werden nämlich nicht zwei oder maximal drei Sachbearbeiter, sondern das halbe Büro mitabgerechnet, was, multipliziert mit dem angeblich günstigen Stundensatz, dann das Abenteuer Asien besonderer Art zu weitgehender Ernüchterung führt. Manche Fehler müssen Unternehmer einmal gemacht haben. Sie können sie aber auch vermeiden.

Die Verfahrensdauer in Asien ist gemessen an deutschen Gerichtsverfahren kurz. Eine Forderungssache sollte auch in China bei Ausschöpfung aller Behinderungsvarianten im Grundsatz binnen 6 Monaten erledigt sein. Dann muss die 45 Tage-Frist zur Zahlung abgewartet werden, um schließlich die Vollstreckung zu beantragen. Dieser Antrag muß innerhalb von 2 Jahren erfolgt sein. Reagiert das örtliche Vollstreckungsgericht nicht innerhalb von 6 Monaten, kann durch eine Beschwerde beim nächst höheren Gericht die Beschleunigung erreicht werden. Lokale Hindernisse sollten spätestens dann ausgeschlossen sein.

Fordern Sie unseren allerdings kostenpflichtigen Leitfaden zur Rechtsdurchsetzung in China an: Themen u.a.: Vertragsrecht, Zivilprozesse erfolgreich führen, Schiedsgerichtsverfahren gewinnen und Forderungen erfolgreich in China vollstrecken. Unser Leitfaden gibt natürlich auch Auskunft darüber, wie Sie Ihren Gegner so richtig zum Wahnsinn treiben können.

Organisierte Dummheit...

kennzeichnet die Arbeit des Bundesfinanzministeriums seit Jahren. Nicht die Vereinfachung des Steuersystems oder aber die Entlastung des Bürgers sind das Ziel der Finanzpolitik, sondern die offensichtlich die Optimierung der Undurchsichtigkeit des Systems, rechtfertigt sich doch aus einem kaum überschauberen System die eigene Daseinsberechtigung vieler "Finanzpolitiker". Neuester Dummenstreich ist das Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur "Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen", ( 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010, - Folgen für die Umsatz- und Lohnbesteuerung, Hierzu: BMF-Schreiben vom 5. März 2010, - IV D 2 - S 7210/07/10003 - - IV C 5 - S 2353/09/10008 - (2010/0166200). Dass "Stundenhotels" nicht in den Genuss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes im Beherbungsgewerbe kommen, ist eine Sache für sich. Die übrigen Regelungen verdeutlichen aber vor allem eines: Nicht die Entlastung, sondern die Belastung ist und bleibt das eigentliche Ziel deutscher Steuerpolitik, denn der Aufwand für die Betroffenen, die jeweils geltenden Leistungsgrundsätze festzustellen und abzugrenzen ist hoch. Das BMF-Schreiben legt im Einzelnen fest, welche Leistungen mit 7 Prozent versteuert werden und welche mit 19 Prozent.

Keine begünstigten Beherbergungsleistung sind z.B.:
-das Überlassen von Tagungsräumen,
-von "Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit",
-von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen sowie von "nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten".

Die Fahrt im Schlafwagen und die Nutzung "von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen" werden voll besteuert. Das gilt ebenso für die Vermittlung von Beherbergungsleistungen und die Umsätze von Tierpensionen. Seit dem 1.1.2010 gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für die Übernachtung, nicht aber für das Frühstück. Bestimmte Nebenleistungen werden ebenfalls begünstigt. Hierzu gehören: die "Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (zum Beispiel Fernseher, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen; Stromanschluss; Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademanteln; Reinigung des Raums; Seife, Schuhputz- und Nähzeug; Weckdienst; der Schuhputzautomat; Mitunterbringung von Tieren "in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen".

Ausgeklammert werden von der Vergünstigung alle Verpflegungsleistungen, "zum Beispiel Frühstück, Halb- oder Vollpension, ,All inclusive ". Auch die Getränkeversorgung aus der Minibar, die Nutzung von Telefon und Internet, die Nutzung von TV-Programmen gegen Entgelt sind stets mit 19 Prozent zu belasten, ebenfalls alle Leistungen, "die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern (,Wellnessangebote )". Fahrradverleih, Ausflüge und die Reinigung der Hemden und das Putzen der Schuhe sind voll zu versteuern.

Gemäß 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beher-bergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:
-Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, "All inclusive")
- Getränkeversorgung aus der Minibar
-Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
- Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms ("pay per view")

Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern ("Wellness-angebote"). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können. Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs. Überlassung von Sportgeräten und -anlagen. Ausflüge . Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice .Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft.

Die nur erahnbaren Gründe für die vom Bundesfinanzministerium vorgenommenen "Differenzierungen" überzeugen schon deshalb nicht, weil eine "ideologische Befangenheit" unverkennbar ist.

Eheverträge noch sinnvoll ?

Der Nutzen von Eheverträgen ist seit der Reformwut des Gesetzgebers im Erbschafts- und Steuerrecht wieder Gegenstand der Diskussion vieler Gewerbetreibender und Unternehmer. In der Tat: Eine richtige Gestaltung kann zukünftigen Streit minieren, erhebliche Kosten sparen und vor allem eines gewährleisten: Die optimale Ausnutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

Die für den nationalen Rechtskreis geltenden Maßstäbe sind auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu berücksichtigen. Die von Trempel & Associates hierzu erarbeiteten Empfehlungen betreffen z.B. folgende Bezugsländer: Deutschland : Brasilien/Japan/China/Bulgarien/Vietnam/USA/Kanada/Australien. Neu veröffentlicht und erhältlich ist die Broschüre zum Thema (hier das Inhaltsverzeichnis) "Eheverträge, Erbverträge und Vermögenszuwendungen im deutsch-chinesischen Familienrecht". Die kostenpflichtige Publikation führt in das Thema ein, kann hinsichtlich der "deutschen Anmerkungen" und des beigefügten Mustervertrages über die Errichtung einer "modifizierten Zugewinngemeinschaft" allerdings auch bei anderen, gemischt-nationalen Ehen zur Anwendung kommen. Auf eine detaillierte Beratung sollte dennoch nie verzichtet werden. Übrigens: Unser erster deutsch-japanischer Ehevertrag nach dieser Vorgabe von 1987 hat noch immer Bestand. Ein Vorteil, der sicher seinen Wert hat. Siehe auch unter "Internationales Erbrecht"

Umsatzsteuermerkblatt: sehr nützlich

Das Bundesamt für Finanzen hat eine sehr hilfreiche Aufstellung zur Umsatzsteuer in den 25 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Bulgarien, Japan, Kanada, Norwegen, Rumänien, der Schweiz, der Türkei und zur Sales and Use Tax in den USA herausgegeben. Die Länderübersichten enthalten für die 25 EU-Staaten jeweils Angaben zum Umsatzsteuersatz (Standard sowie ermäßigte Sätze), Liefer- und Erwerbsschwellen, Name der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.-IdNr.) in Landessprache, Aufbau der USt.IdNr., Erforderlichkeit eines Fiskalvertreters, Informationsstellen, Beantragung einer Umsatzsteuer-Erstattung. Bei Bulgarien, Japan, Kanada, Norwegen, Rumänien, der Schweiz und der Türkei beschränken sich die Angaben i.d.R. auf die Umsatzsteuersätze (Standard und ermäßigte Sätze), Erforderlichkeit eines Fiskalvertreters und Antragstellung zur Umsatzsteuer-Erstattung.
Für alle 50 Bundesstaaten der USA ist die Höhe der Sales and Use Tax aufgeführt. Da die USA keine Mehrwert- sondern eine Sales and Use Tax haben, existiert in den USA kein Vorsteuerabzug. Dementsprechend besteht in den USA auch keine Möglichkeit einer Umsatzsteuererstattung. Das Merkblatt haben wir hier zum Download bereitgestellt.

Rechtsgebiete:

Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtsfragen sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen von erheblichder Bedeutung. Trempel & Associates sind Ansprechpartner sowohl für Fragen einer Massenkündigung als auch Einzelfallkündigung. Von anderen Fragen abgesehen.

Arzthaftungsrecht

Arzthaftungsrecht

Die Haftung von Ärzten, Krankenhäusern und Angehörigen der Heilberufe für Pflichtverletzungen

Ausschreibungsrecht

Ausschreibungsrecht

Vertretung in Ausschreibungsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

Baurecht

Baurecht

Vertretung im privaten und öffentlichen Baurecht einschließlich Planungsrecht.

Beratung Arztpraxen

Beratung Arztpraxen

Zuhören, Untersuchen, Diagnostizieren, Lösungen finden und Durchsetzen: Das ist unsere Kunst bei der Bewertung von Praxen, Gründung, Auseinandersetzung und Übernahme

Ehe- und Familienrecht

Ehe- und Familienrecht

Mediation und Streitvermeidung sind unsere Maxime in der Hoffnung, vernünftige Lösungen zu finden. Wenn das nicht reicht, muß gestritten werden.

Erbrecht & Erbschaftssteuern

Erbrecht & Erbschaftssteuern

Die rechtzeitige Vorsorge auf den Erbfall gehört zu den kompliziertesten Gestaltungsaufgaben, denn Steuern sollen möglichst vermieden werden.

Existenzgründung

Existenzgründungsberatung aus einer Hand: Konzept, Betriebswirtschaft, Rechtsform und Finanzierung sind unser Thema.

Gesellschaftsrecht

Sichere Gestaltung und Sicherung Ihrer Rechte sind neben der Rechtsdurchsetzung unser Thema.

Haftungsrecht

Haftungsfragen sind im Rechtsleben von grundsätzlicher Bedeutung.

Haus-und WEG-Verwaltung

Vermögensverwaltung, Anspruchsvertretung und Durchsetzung für Anleger, Eigentümer und Verwalter

Immobilienrecht

Immobilienrecht

Grund- und Eigentumserwerb, Verwaltung, Planung und Gestaltung, Vertragsrecht

Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Konkursvermeidung, Verfolgung von Ansprüchen aber auch Bereinigung von Krisensituationen

Mietrecht

Gewerbliches- und Mietwohnrecht in der Praxis: Ansprüche und Wirklichkeit.

Sanierungsberatung

Rechts-, Steuer- und betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung aus einer Hand.

Steuerrecht

Buchhaltung, Bilanz, Berichtswesen und Steuererklärungen

Steuerstrafrecht

Vertretung in Steuerstraf- und Ermittlungssachen: Von der verdeckten Gewinnausschüttung bis zur Steuerhinterziehung

Strafrecht

Strafrecht

Vertretung und Verteidigung in Strafsachen.

Straßenverkehrsrecht

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Wenn es um den Führerschein, die Strafe oder den Schaden geht.

Unternehmensnachfolge

Verkauf, Übertragung, Mergers & Acquisitions.

Vermoegensrecht

Vermoegensrecht

Das Thema "Vermögensrecht" und/oder "Klärung von Restitionsfragen" aus Anlaß der deutschen Einheit ist nocht nicht "Vergangenheit". Leider sind noch immer viele Verfahren offen und Restfragen zu kl...

WEG - Wohnungseigentumsrecht

Verwaltung von Wohnungseigentum, Vertretung in WEG-Versammlungen und Verwaltungskontrolle.

Wettbewerbsrecht

Sicherung des Wettbewerbs, gewerblichen Schutzrechten und Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen.

Wirtschaftsrecht

Öffentliches und privates Wirtschaftsrecht in der Praxis.

Wirtschaftsstrafrecht

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Vertretung geschädigter Gläubiger, Vorstände oder Gesellschaften gegenüber dem Staat oder Dritten.

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Chinese

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Der Überblick über die hier mitgeteilten Sachgebiete ist selbstverständlich nicht abschließend. Jede Anwaltskanzlei in Deutschland ist in der Lage, Sie in Standardfragestellungen ordentlich zu vertreten. ....

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Kurzentscheidungen

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In der Rubrik Kurzentscheidungen führen wir interessante Urteile, Beschlüsse oder Artikel auf, die grundsätzliche Bedeutung haben.

Internetbetrug: Abo Falle

Der Internetbetrug nimmt zu. Abo- oder Downloadfallen sind ein Dauerbrenner.
Neu sind die Betrugsserien rund um Klingelton-Abonnements oder aber die Handyortung. Geködert mit angeblich kostenloser Handyortung registrieren sich interessierte Nutzer auf einer Webseite und gehen von einer kostenlosen Testphase aus. Dann erhalten Sie einen Bestätigungslink als sms auf dem Mobiltelefon. Wird dieser link bestätigt, registrieren Sie sich wiederum auf der Webseite eines "anderen Anbieters", der für Sie angeblich ein oder "Ihr Konto" führt. Geben Sie hier wiederum Ihre Mobilfunknummer ein, etwa um sich zu vergewissern, dass da gar kein Konto vorhanden ist, sitzen Sie bereits in der Falle. Sie haben möglicherweise durch das klicken des links einen Vertrag abgeschlossen. Dass dieser möglicherweise widerrufbar ist, fällt nicht jedem Nutzer auf. Gezahlt wird wöchentlich und meistens abgezogen. "3,99" oder 4,99" € wurden von Ihrem Konto abgezogen und, was meist zu spät realisiert wird, von dem Prepaid-Kartenguthaben abgezogen. Nicht selten wird das Konto bei Ihrem Provider belastet. Guter und schneller Rat ist teuer.

Postfach / Widerruf

Zivilrecht: Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse bei Fernabsatzverträgen (BGH)
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse im Fernabsatz den gesetzlichen Anforderungen genügt (BGH, Urteil v. 25.1.2012 - VIII ZR 95/11).

Hintergrund: Bei Fernabsatzgeschäften ist gemäß 312c Abs. 2, 312d Abs. 2 Satz 1, Art. 245 EGBGB, 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen und die Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitzuteilen.

Sachverhalt: Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.8.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Am 1.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei.

Hierzu führt der BGH weiter aus: Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt den gesetzlichen Anforderungen. Daran ist auch nach dem Inkrafttreten der BGB-InfoV festzuhalten. Der Verbraucher wird durch die Angabe einer Postfachadresse in gleicher Weise wie durch die Angabe einer Hausanschrift in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Seine "ladungsfähige" Anschrift musste der Unternehmer bei einem Fernabsatzvertrag ohnehin angeben ( 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F.), was im zu entscheidenden Fall auch unstreitig geschehen war.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 25.1.2012

Abmahnfalle Internet: Schutz ?

Sie haben eine Abmahnung, die Aufforderung zur Abgabe einer strafbeschwerten Unterlassungserklärung und eine hohe Gebührenrechnung von einer im Internet für Abmahnungen bekannten Anwaltskanzlei wegen eines angeblich illegalen downloads

- eines aktuellen Videos, Musiktitels,
- einer Doktorarbeit
- einer Tauschbörse (file sharing platform)
- einer digitalen "Landkarte" aus dem Internet von

einem geschädigten Urheber oder Nutzer, dem Kartell der Freunde des Missbrauchs von Urheberrechten oder einer anderen Abmahngesellschaft erhalten ? Dann sind Sie einerseits in guter Gesellschaft, da dieses Risiko viele, oftmals völlig überraschte Inhaber von Internetanschlüssen, trifft. Andererseits setzen Sie sich bei unterlassener oder unzureichender Reaktion auf eine solche Maßnahme einem großen Risiko aus, das mit einer einzigen Anwaltsmaßnahme nicht erledigt ist. Denn den meisten Abmahnanwälten geht es ums Geld. Berechtigt oder unberechtigt. Missbrauch ist die Verfolgung von vermeintlichen oder unberechtigten Verstößen gegen Urheberrechte im Internet nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Da Sie und Ihr Anwalt einen Missbrauch darzulegen und zu beweisen haben, was fast unmöglich ist, wirkt sich der an sich mögliche Einwand der missbräuchlichen Rechtsverfolgung - etwa mit dem Argument, die Gebühren seien maßlos überzogen - bisher kaum aus.

Abmahnfalle Internet: Schutz ?

Die bloße Unterzeichnung der geforderten Unterlassungserklärung oder die Bezahlung der geforderten 950.- oder 1600.- € schützen nicht oder nicht notwendig. Sie wenden in der Regel mit dieser Reaktion nur die Gefahr einer einstweiligen Verfügung, nicht aber einen Schadenersatzprozess ab, wobei es rechtlich gleichgültig ist, ob Ihre Gründe beachtlich sind, denn allein durch die Kosten eines weiteren Anwalts wird für Sie der Fall zum Albtraum.

Eine Rechtsschutzversicherung ? Sie greift nicht ein. Allein dieser Umstand hält Sie möglicherweise von einer Rechtsverfolgung ab. Genau hierauf setzen die Abmahnanwälte und ihre Auftraggeber in den Missbrauchsfällen. Ein übles Spiel, wenn Sie dann noch mit überzogenen Forderungen belastet werden, was fast immer der Fall ist. Die "fiktiven Lizengebühren", die meist beansprucht werden, variieren je nach Region und Landgericht von 100 -450 € je download. Erst langsam begreifen auch die Landgerichte, dass sie z.B. in den Kartenabmahnfällen meist einem Missbrauchskartell gegenüber stehen, deren Anwälte hier und da auch hohe parteipolitische Ämter wahrnehmen oder Abgeordnete sind. Bisher wird der Aspekt des Verbraucherschutzes geringer beachtet als der Schutz berechtigter oder unberechtigter Urheberrechte (nicht jeder Anspruchsteller ist selbst Urheber. Daher kommt es darauf an, ob er das Nutzungsrecht an einem Film z.B. wirksam erworben hat).

Guter Rat ist und bleibt in diesen Fällen teuer. Aber: Sinvoll ist die Einholung eines Rechtsrats immer. Sprechen Sie mit uns. Fragen kostet nichts: Tel.030-22392392 (Festnetzflat, wenn Sie eine haben).

Steuern und Steuerrecht

Fees and expenses

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Inheritance Law - Erbrecht in Deutschland und Thailand

Ein weitverbreiteter Irrtum in der Öffentlichkeit beruht auf dem Mißverständnis, ein Fachanwalt für Steuerrecht etwa, beschäftige sich allein mit Fragen der Existenzgründung, der Buchhaltung, Anfertigung von Jahresabschlüssen, Bilanzen oder Steuererklärungen. Es ist zutreffend, daß auch die Vertretung im Steuerstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Softwarerecht, Computerrecht, EDV-Recht, IT-Recht, Multimediarecht, Internet-Recht, Medienrecht, Online-Recht, Internet-Recht, Software, Computer, EDV, IT, Multimedia, Internet, PC, Softwareschutz, Insolvenzrecht, bei Steuerhinterziehung oder anderen verwandten Gebieten gerade vom Fachanwalt kompetent betreut werden. Das eigentliche Mißverständnis besteht darin, die Fragen der Vertretung im allgemeinen Recht beim Fachanwalt nicht mehr annehmen zu können. Das Gegenteil ist der Fall. Obwohl das deutsche Recht immer komplexer wird und an eine kompetente Beratung hohe Anforderungen stellt, gehört es zum selbstverständlichen Gegenstand einer gewöhnlichen anwaltlichen Beratung, Mandate im Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Eherecht, Familienrecht, Prozeßrecht, Planungsrecht, Arzthaftungsrecht, WEG-Recht, Unterhaltsrecht, Baurecht, Architektenrecht, Gesellschaftsrecht und z.B. Vertragsrecht zu betreuen. Auch Sie werden zunächst "den Hausarzt" aufsuchen, um dann auf dem Hintergrund der Feststellung des eigentlichen Symtoms (=Rechts- oder Steuerproblems ) der Empfehlung des Fachmanns zu folgen. Nicht anders ist das auf dem Gebiet der Rechts- und Steuerberatung. In einer "globalierenden Welt", Arbeitsplatzeinsätzen rund um den Globus wird die kompetente Beratung mit internationalem Bezug immer wichtiger. Nicht allein für Unternehmen. Sprachkpmpetenz, Kulturkompetenz und natürlich Fachkompetenz sind daher in der Beratung internationaler Sachverhalte bedeutsam.

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Rechtsanwalt Martin Protze

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