Geschäftsführerhaftung

Geschäftsführerhaftung

Landgericht Berlin: Haftungseinschränkung bei mehrgliedrigen Geschäftsführungsorganen einer GmbH Zugleich auch ein inzidenter - Beitrag zur differenzierten (Nicht-)Haftung von Aufsichtsräten

Berlin: Mit am 24.11.2010 zugestelltem und begründetem Urteil vom 25.06.2010 zum Aktenzeichen 85 S 41/10 hat das Berliner Landgericht die von Trempel & Associates erstrittene Grundsatzentscheidung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 08.09.2009 zu 6 C 118/09 bestätigt, wonach ein Mit-Geschäftsführer einer aus mehreren im Fall 2 Personen bestehenden Geschäftsleitung im Fall der Nichtabführung von Arbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträgen durch die Gesellschaft bzw. den "kaufmännischen" oder auch "mit dieser Aufgabe qua Geschäftsverteilung betrauten Mit-Geschäftsführer nur bei Vorsatz haftet. In der Praxis wird die Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer Insolvenz relevant, in deren Zusammenhang die Sozialversicherungsträger gerne eine vom Gesetz nicht vorgesehene Garantiehaftung unterstellen oder vom Gesetzgeber bis heute nicht spezifizierte "Pflichtenkataloge" aufstellen, die, soweit ihnen aufgrund eines pflichtwidrigen Unterlassens nicht genügt wird, eine höchstpersönliche Haftung der Verantwortlichen für ausgefallene Forderungen begründet, wenn das Unterlassen kausal für den Ausfall der Forderung war. Regelmäßig ist eine derartige Haftung nur in Bezug auf solche Verbindlichkeiten denkbar, die wie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder aber Lohnsteuer, Umsatzsteuer etc. sowohl gesetzlichen Fälligkeitsregelungen unterliegen und darüber hinaus einer ausdrücklichen Haftungsanordnung. Der dem Urteil zugrunde liegende Fall betraf eine wiederkehrende und besonders ärgerliche Ausgangslage: Das Unternehmen hatte nicht über Monate Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und auch sonstige Gläubiger nicht bedient, was aufgrund von Gläubigerreaktionen oder Vollstreckungshandlungen im Ergebnis auch aufgrund häufiger "Hausbesuche" durch Gerichtsvollzier dem an sich nicht zuständigen Mit-Geschäftsführer auffallen muss zumal dieser nicht selten auch das Klagen seiner Mitarbeiter feststellen kann. Vielmehr ging es darum, dass der allein mit der Produktion betraute Geschäftsführer mit seiner Betriebsstätte fern ab vom Sitz der kaufmännischen Geschäftsleitung "saß" und darüber hinaus nur in Bezug auf wenige Mitarbeiter und einzelne Saldendifferenzen Restforderungen bestanden, die dem Unternehmen in ihrer Gänze erst nach Insolvenzeröffnung mitgeteilt wurden. Üblicherweise unterstellen die lange vorher aufgrund der Regelanzeige tätigen Strafverfolgungsbehörden und Amtsrichter allein aufgrund der gesetzlichen "Fälligkeitsregelungen", dass es auf die spätere Zusammenstellung und Übermittlung von Saldendifferenzen für eine sowohl straf- als auch zivilrechtliche Haftung des Organvertreters gar nicht ankommt. Wie wenig dies mit den Besonderheiten des Falles und jeweils maßgeblichen Tatbestands gemein hat, wird durch die Klarheit der Entscheidung des Landgerichts Berlin unterstrichen, das zwischen dem objektiven Haftungstatbestand einerseits und dem darüber hinaus erforderlichen Vorsatz sorgfältigst zu unterscheiden ist. Ein nach dem Gesetz und der Rechtsprechung ausreichender "bedingter also nicht absichtlicher Vorsatz" ist gesondert zu beweisen und festzustellen.

Ab wann und unter welchen Umständen jedoch aufgrund eines Unterlassens, dh. der nicht vorbeugenden Kontrolle etwaiger Defizite durch die insoweit zur Krisenvorsorge verpflichteten Organvertreter und Geschäftsleitungen, ein bedingter Vorsatz anzunehmen oder von einem haftungsbefreienden Tatbestand auszugehen ist, bleibt der tatrichterlichen Sachentscheidung in jedem Einzelfall vorbehalten. Hierbei bleibt es bedeutsam, etwaige Sachentscheidungen nicht abschießend den meist vorab entscheidenden Strafgerichten zu überlassen und diese rechtskräftig werden zu lassen. Nicht selten stellt sich erst Jahre nach einer Entscheidung eines Amtsrichters die tatsächliche Rechtslage als verbindlich heraus. In Steuerangelegenheiten ist dies die Regel.

Auch für amtierende Aufsichtsräte ist die an sich die Geschäftsleitung betreffende Entscheidung nicht unwichtig. Stellt doch das Landgericht mit seiner die mehrgliedrige Geschäftsleitung der GmbH betreffenden Entscheidung klar und deutlich fest, das der Vorsitz sich allein individuell ermitteln lässt und eine "Gesamtschuld" nicht einfach aus der Organstellung zu unterstellen ist. Dies gebietet in Haftungssachen, die Aufsichtsräte betreffen, sowohl auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Aufsichtsrats zu achten wie auch auf die Stellung im Aufsichtsrat selbst sowie die Möglichkeiten des einzelnen Aufsichtsrats, die von der Geschäftsleitung (Vorstand) zu verantwortende Unternehmenspraxis zu kontrollieren. Dabei ist auch zwischen einer bereits am Markt tätigen und einer erst in Gründung befindlichen Unternehmung zu unterscheiden. Immer wieder wird beispielsweise Aufsichtsräten von gescheiterten "start ups" von geldgierigen Insolvenzverwaltern die "Unternehmensplanung" als Beweis dafür entgegen gehalten, dass das Vorhaben doch schon planmäßig in eine Liquiditätslücke steuern musste. "Dies sei auch dem weniger kompetenten Aufsichtsrat ohne weiteres erkennbar gewesen". Wann und ob dies so war, bedarf der besonderen und sorgfältigen Prüfung. Die Entscheidung des Landgerichts Berlin trägt zu der gebotenen Differenzierung bei und gebietet den Gerichten, der eigenen Routine und den Bemühungen der "lediglich Urteile zitierenden Klagevertreter" nicht ohne weiteres zu folgen.

Die Entscheidungsgründe

- Redaktionell bearbeitet durch Trempel & Associates -

Die Berufung der Klägerin (Sozialversicherungsträgerin) gegen dm Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8. September 2009 -6 C 118 / 09- (BI, 91-96) ist nach 511 ZPO statthaft und entsprechend den in 517, 519 ZPO enthaltenen Anforderungen form- und fristgerecht eingelegt worden Die Berufung ist innerhalb der Frist des 520 ZPO begründet worden. Die Übrigen Formation der Berufung sind gewahrt. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung durch den neben dem Zahlungsantrag zusätzlich gestellten Feststellungsantrag (Schriftsatz vom 18. Dezember 2009, BI, 151-152), wonach die in Ziffer 1 titulierte Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung des Beklagten herrührt, ist gemäß 525, 263 ZPO zulässig,

Das Feststellungsinteresse der Klägerin gemäß 256 Abs, 1 ZPO folgt aus dem Umstand, dass Insolvenzverfahren anhängig sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2000 VI ZR 149 I 99-, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 2. Juni 2008 II ZR 27 I 07-, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29. September 2008 11 ZR 162 / 07-), insbesondere betreffend das Vermögen der L. ___GmbH. Die Berufung der Klägerin gegen des Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 8 September 2009 -6 C 118 / 09- (BI. 91-98) ist aber unbegründet, so dass sie in vollem Umfang in Bezug auf beide in der Berufungsinstanz gestellten Antrage zurückzuweisen ist.

(Zahlungsantrag): Der Klägerin steht gegen den Beklagten als früheren Mit-Geschäftsführer des Unternehmens L. GmbH unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.116,07 € wegen Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für die Monate November 2005 bis März 2006 zu.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines Schutzgesetzes gem. 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 14 Abs. 1 Nr. 1, 266a StGB liegen schon dem Grunde nach nicht vor. Zwar ist der Tatbestand des 266a StGB, das ein Schutzgesetz im Sinne von 823 Abs. 2 BGB darstellt (Palandt-Sprau, BGB, 69. Auflage 2010, 823 BGB Rn. 69) in objektiver Hinsicht erfüllt; ferner greift auch 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein.

Der Kläger war vom 1. Januar 2005 bis 30. Mai 2006 angestellter Mit-Geschäftsführer des Unternehmens L. GmbH (vgl. den Anstellungsvertrag vom 1. Januar 2005, Bl. 80-81) und somit tauglicher Täter des Sonderdelikts des 266a StGB in Verbindung mit 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung waren für den streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich für die Monate November 2005 bis März 2006 zur Zahlung fällig, und zwar unabhängig von weiteren Mahnungen. Der Kläger war zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung wegen der beitragspflichtigen Beschäftigung von Arbeitnehmern gegen Entgelt gemäß 28e Abs. 1 SGB IV verpflichtet. Das Unternehmen L. GmbH ist in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum von November 2005 bis März 2006 auch als leistungsfähig anzusehen (vgl. zur Beweislast: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 VI ZR 350/00, zitiert nach juris), denn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens wurde erst am 17. Juli 2006 eröffnet. Während der Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer der L. GmbH wurden für mindestens 4 Mitarbeiter (vgl. die Angaben des Beklagten im landgerichtlichen Termin am 25. Juni 2010, Protokoll Bl. 219; vgl. das Bestreiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im landgerichtlichen Termin am 25. Juni 2010, Protokoll Bl. 220; vgl. aber die Angaben der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. März 2009, Bl. 14-17 mit der Übersicht Bl. 18 sowie im zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 15. März 2010, Bl.172-174 mit der Anlage Bl. 178) die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auch nach weiteren Mahnungen (Bl.47-52) nicht gezahlt, wodurch der objektive Tatbestand des als echtes Unterlassungsdelikt ausgestalteten " 266a StGB (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 VI ZR 319/95, zitiert nach juris, Rz. 31) erfüllt ist.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts erfüllt das Verhalten des Beklagten jedoch nicht den subjektiven Tatbestand des 266s StGB, der Vorsatz erfordert. Vorsätzliches Vorenthalten gemäß 266a StGB setzt das Bewusstsein und den Willen voraus, die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit nicht an die Kasse abzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 -VI ZR 319 / 95-, zitiert nach juris, Rz, 30; BGH, Urteil vom g. Januar 2001 -VI ZR 407 / 99-, zitiert nach juris, Rz 17).
Der Geschäftsführer muss daher die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge sowie den Zeitpunkt der Fälligkeit kennen; ferner ist erforderlich, dass sich der Geschäftsführer mit der Nichtzahlung der Beiträge mindestens abgefunden hat (OLG Schleswig, Urteil vom 7. Dezember 2001 -14 U 122 101-, zitiert nach juris, Rz, 4).

Selbst bei Annahme einer Darlegungs- und Beweislast des Beklagten betreffend das Nichtvorliegen eines Verschuldens wegen der Erfüllung des objektiven Tatbestandes das Schutzgesetzes 268a StGB ist es dem dann insofern darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch gelungen, die Annahme seines Verschuldens auszuräumen (vgl. zur Beweislast-Verteilung; BGH, Urteil vom 13, Dezember 1984 -III ZR 20 / 63-, zitiert nach juris, Rz, 33: Umkehr der Darlegungs- und Beweislast; anders OLG Schleswig, Urteil vom 7. Dezember 2001 -14 U 122 / 01-, zitiert nach juris, Rz. 5; Darlegungs- und Beweislast betreffend den subjektiven Tatbestand auf der Klägerseite).

Nach der persönlichen Anhörung des Beklagten im landgerichtlichen Termin am 25. Juni 2010 gemäß 141 ZPO (Protokoll 91, 218-222) hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlass für eine weitere Beweisaufnahme. Zwar war den Beklagten aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer die ihm obliegende Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für die etwa 50 in dem Unternehmen tätigen Mitarbeiter bekannt.

Bei mehreren Geschäftsführern können die Zuständigkeiten und Pflichten im Innenverhältnis unterschiedlich verteilt werden, was auch Folgen für das Außenverhältnis betreffend das Bestehen von Verantwortung und Haftung haben kann. Diese Bewertung beruht auf dem Gedanken, dass die Geschäftsführer den ihnen obliegenden Handlungspflichten für die Gesellschaft auf unterschiedliche Weise nachkommen können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 7. Dezember 2001 -14 U 122/01-, zitiert nach juris, Rz. 7). Selbst im Fall der Delegation der Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung auf einen von mehreren Geschäftsführern obliegt den anderen Geschäftsführern aber weiterhin eine Überwachungspflicht betreffend die Erfüllung dieser Verpflichtung, da eine interne Zuständigkeitsregelung nur zu einer Einschränkung, nicht aber zu einer völligen Aufhebung der Verantwortung im Außenverhältnis führt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 1996 VI ZR 319 / 95-, zitiert nach juris, Rz. 19-24; BGH, Urteil vom 9. Januar 2001 VI ZR 407 / 99-, zitiert nach juris, Rz. 17; OLG Schleswig, Urteil vom 7. Dezember 2001 -14 U 122 / 01-, zitiert nach juris, Rz. 7-8).

Nach dem Akteninhalt und nach der persönlichen Anhörung des Beklagten im landgerichtlichen Termin am 25. Juni 2010 gemäß 141 ZPO (Protokoll BI. 218-222) besteht aber keine volle richterliche Überzeugung, dass der Beklagte zumindest bedingt wusste und wollte, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht abgeführt würden. Denn für die Frage des Vorsatzes betreffend die Verletzung einer verbleibenden Überwachungspflicht ist entscheidend, ob es für den betroffenen Geschäftsführer Anhaltspunkte dafür gibt, dass die pünktliche und vollständige Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den dafür zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (OLG Schleswig, Urteil vom 7. Dezember 2001 -14 U 122 / 01-, zitiert nach juris, Rz. 8). Das Fehlen eines diesbezüglichen, mindestens bedingten Vorsatzes des Beklagten ergibt sich zunächst aus der Arbeitssituation des Beklagten.

Der Beklagte war nicht an dem Hauptsitz des Unternehmens L. GmbH in der Adalbertstraße in räumlicher Nähe zu dem von dem Mit-Geschäftsführer C. betriebenen Unternehmen T. tätig, sondern in der räumlich ausgelagerten Betriebsstätte in der Z.straße (vgl. den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 29. Juni 2009, BI. 78-79), in der nur etwa 20 Mitarbeiter beschäftigt waren (vgl. die Angaben des Beklagten im landgerichtlichen Termin am 25. Juni 2010, Protokoll Bl..219).

In der Berücksichtigung dieses Umstands liegt auch keine "Anlastung" zum Nachteil der Klägerin (vgl. den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im landgerichtlichen Termin am 25. Juni 2010, Protokoll BI. 220). Vielmehr ist dieser Umstand zu berücksichtigen bei der Beantwortung der Frage, ob ein mindestens bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten betreffend die Verwirklichung des Tatbestandes des 266a StGB angenommen werden kann.

Hinzu kommt ferner, dass der Beklagte als gelernter Buchbindermeister trotz seines Status als Mit-Geschäftsführer nicht im Bereich der Verwaltung oder Buchhaltung des Unternehmens tätig war, sondern in der Produktion, das heißt in den Bereichen Kundenbetreuung, Akquisition von Auftragen, Kontrolle der technischen Vorrichtungen (vgl. den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vorn 29. Juni 2009, Bl. 78-79; vgl. die Angaben das Beklagten im landgerichtlichen Termin am 25, .Juni 2010, Protokoll Bl. 218), Demgegenüber soll die Buchhaltung maßgeblich von der damaligen weiteren Mitarbeiterin W. durchgeführt worden sein,

Nach dem von der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestrittenen (Schriftsatz vom 28. Mal 2009, Bl. 44.48) Vortrag des Beklagten (Schriftsätze vom 29. April 2009, 81. 34, und vom 8. Juni 2009, 91, 5354) besaß er auch keine Vollmachten für die Konten der L. GmbH, deren Zahlungsverkehr von der Zentrale" in der A.straße abgewickelt worden sein soll.

Durch das Vertrauen des Beklagten auf die Richtigkeit der von anderer Seite durchgeführten Buchhaltung wird kein bedingter Vorsatz des Beklagten in Bezug auf die unterlassene Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung begründet.

Der Beklagte hatte keine Veranlassung, die ordnungsgemäße Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung betreffend einige Mitarbeiter in Zweifel zu ziehen, zumal er nach seinen von der Klägerin nicht in erheblicher Weise bestrittenen Angaben von der drohenden .Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der L. GmbH zum damaligen Zeitpunkt nicht wusste.

Die Beitreibung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung wurde von dem Hauptzollamt nämlich jeweils an der Betriebsstätte in der A.straße vorgenommen (vgl. die Angaben des Beklagten im landgerichtlichen Termin am 25. Juni 2010, Protokoll Bl. 218219). Ferner standen dem Beklagten für seine Tätigkeit im Bereich der Betriebsstätte Z. Straße. jeweils ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um Waren und Materialien gegen Vorkasse bezahlen zu können (vgl. die Angaben des Beklagten im amtsgerichtlichen Termin am 1. August 2009, Protokoll Bl. 88). Schließlich wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass zur Abwendung einer. Insolvenz der L. GmbH andere Firmen sich als Investoren an dem Unternehmen beteiligen wollten (vgl. die Angaben des Beklagten im amtsgerichtlichen Termin am 18 August 2009, Protokoll Bl. 88)

Danach kann das Berufungsgericht nicht annehmen der Beklagte habe es billigend in Kauf genommen, dass die Arbeitnehmerbeitrags zur Sozialversicherung durch den anderen Geschäftsführer nicht abgeführt wurden.

Eine andere Bewertung ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichte auch nicht aus der von der Klägerin im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits eingereichten obergerichtlichen Rechtsprechung da das Berufungsgericht diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall zum Toll als nicht einschlägig erachtet.

Zum einen bezieht sich die von der Klägerin zitterte Rechtsprechung oft auf das Handeln von Einzel-Geschäftsführern. Ferner betrifft diese Rechtsprechung auch andere Konstellationen, wie etwa die Frage der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens und deren Herbeiführung (vgl BGH, Urteil vom 21. Januar 1997 VI ZR 338 / 95-, zitiert nach juris: BGH, Urteil vorn 14. November 2000 VI ZR 149 199-; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2001 VI ZR 350 100-; BGH, Beschluss vorn 28. Mai 2002 .5 StR 16 102.).

Die von dem Berufungsgericht angenommene Bewertung, dass der Beklagte in Bezug auf die Verwirklichung das Tatbestandes des 266a StGB als Schutzgesetz im Sinne von 823 Abs. 2 BGB nicht vorsätzlich handelte, wird auch bestätigt durch die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, die das gegen den Beklagten zu dem Geschäftszeichen 5 Wi Ja 2381 / 06 eingeleitete Ermittlungsverfahren unter dem 26. November 2008 gemäß 153 Abs. 1 Nr. 2 StPO eingestellt hat (vgl. 81. 75.77); demgegenüber kam es zu einer strafrechtlichen Verurteilung des ehemaligen Mit-Geschäftsführers C. Andere Anspruchsgrundlagen, die den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch zu stützen vermögen, sind nicht ersichtlich,

Feststellungsantrag
Wegen der Unbegründetheit des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsantrages Ist auch der von der Klägerin geltend gemachte Antrag auf Feststellung, dass die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 2,116,07 € aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung herrührt, unbegründet. Die Kostenfolge für den vorliegenden Rechtsstreit In der Berufungsinstanz ergibt sich aus 87 Abs. 1 ZPO.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, da die von ihr gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vorn 8. September 2009 -8 C 118 / 09- eingelegte Berufung unbegründet ist. Die Entscheidung betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11 711 ZPO.

Nachrichtlich:

Die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg war die "Entscheidung der Woche" in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW), 43/2009.

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