Rückabwicklungsgarantien

Für den Fall, daß die Freigabevoraussetzungen des Treuhandvertrages nicht bis zu einem bestimmten Stichtag erfüllt sind, haben sich die Gründungsgesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft gewöhnlich verpflichtet, in einer einzuberufenden Gesellschafterversammlung den Gesellschaftern die unverzügliche Rückstellung des eingezahlten Eigenkapitals inklusive Agio zzgl. aufgelaufener Festgeldzinsen anzubieten.

Entscheidet sich die Gesellschafterversammlung dann für die Rückabwicklung, soll das Eigenkapital zzgl. auflaufender Festgeldzinsen vom Treuhänder zurückerstattet werden.

Die Gründungsgesellschafter der Beteiligungsgesellschaft verpflichten sich dabei, die Gesellschafter von bestehenden Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Anleger sollen angeblich so gestellt werden, als hätten sie sich an der Gesellschaft nicht beteiligt. An dieser Stelle wird schon von den Initiatoren darauf hinzuweisen, daß in einem solchen Fall den Anlegern die steuerlichen Vorteile nicht erhalten bleiben. Für entgangene Gewinne oder sonstige wirtschaftliche Nachteile der Gesellschafter, gleich aus welchem Rechtsgrund wird im Falle der Rückabwicklung keine Haftung übernommen.

Nicht selten werden Anleger im Ergebnis über die wirkliche Bonität getäuscht. Eine Garantie ist wenig wert oder nicht mehr durchsetzbar.

Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Ihre Rechte wahren wollen.....

The Firm

TREMPEL & ASSOCIATES

TREMPEL & ASSOCIATES

Markterfolg China

Investment in Germany

Inheritance Law

social networks

  

Kanzlei Trempel bei Facebook Kanzlei Trempel bei GooglePlus Kanzlei Trempel bei tumblr Kanzlei Trempel bei twitter Kanzlei Trempel bei XING

Sie erreichen uns..

telefonisch unter: 030-2124860
oder 01723116595.
E-Mail: info@trempel.de