Rechtsdurchsetzung & Arbitrage
Recht haben und bekommen ist ....
Das nichtstaatliche "Vietnam International Arbitration Center" (VIAC) wurde durch den Beschluß der Regierung Nr. 204/TTG am 26.04.1993 unter der Regie der VIETCO-Chamber of Commerce and Industry ins Leben gerufen und hat die Aufgabe, Konflikte zwischen vietnamesischen und ausländischen Unternehmen und Partnern auf den Gebieten des Außenhandels, der Investitionen, Tourismus, Transport und Fracht, Internationales Versicherungswesen, Technologietransfer, internationaler Bank-, Kredit- und Zahlungsverkehrs zu schlichten und beizulegen.
Die neue Schiedsstelle stellt einen Zusammenschluß und eine Umorganisation der bisherigen Schiedsgerichte "Foreign Trade Arbitration Committee" und "Maritime Arbitration Committee" dar. Das VIAC-Schiedsgericht ist regelmäßig zuständig, wenn die Beteiligten sich über die Anrufung des Schiedsgerichts verständigen oder aber eine vertraglich vereinbarte Schiedsklausel die Anrufung zwingend vorsieht.
Vietnamesische Anwälte und Consultants gehen davon aus, daß die VIAC stets auch dann zuständig ist, wenn eine Partei das Schiedsgericht anruft und sich die andere nach Zustellung auf ein Verfahren rügelos einläßt.
Nach den geltenden Bestimmungen ist bei den Niederlassungen der VIETCO-Chamber je ein ständiges Schiedsgericht eingerichtet, dem ein Präsident vorsteht. Die Beteiligten können je einen Schiedsrichter aus der Schiedsrichterliste auswählen, die allerdings fest steht, daß heißt, keine frei Wahl ermöglicht. Können sich jeweils von einer Partei bestellten Schiedsrichter nicht einigen, können die Schiedsrichter das ständige Schiedsgericht anrufen. Der Präsident wählt sodann einen dritten, unabhängigen Vorsitzenden, dessen Entscheidung maßgebend ist. Vereinbart werden kann die Anrufung der Ständigen Schiedsgerichte von Kuala Lumpur, Singapur oder Hong Kong anrufen. Die Entscheidung eines Wirtschaftsschiedsgerichts ist bindend. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist versperrt. Ordentliche Gerichte spielen allenfalls im Rahmen der Anerkennung in- und ausländischer Schiedssprüche eine Rolle.
Spruchpraxis der Schiedsgerichte
Die Spruchpraxis der Wirtschaftsschiedsgerichte Vietnams ist bisher nicht umfassend belegt, obwohl die Schiedsgerichte immer öfter angerufen werden.
In ihrer Ausgabe vom 17.-23. Mai 1993 berichtete die Vietnam Investment Review über zwei typische Fälle: im ersten Fall stellte der vietnamesische Verkäufer drei Tage nach Vertragsabschluß fest, daß die Ware Kaffee je Tonne/650 US$ zu günstig nach Frankreich verkauft wurde. Auf die Weigerung zur Lieferung rief die französische Käuferfirma das Gericht an. Das Ergebnis der Entscheidung ist nicht bekannt geworden. Vietnam hält sich an die Vertraulichkeit der Verfahren. In einem weiteren Fall hatte eine vietnamesische Kooperative Shrimps für 40.000 US$ mit der Maßgabe an eine Firma nach Singapur geliefert, daß am Käuferort eine Qulitätskontrolle durchgeführt werden sollte.
Das Ergebnis:
Es würden Minderqualitäten in Höhe von 14.000 US$ festgestellt. Weitere typische Fälle von Schiedsgerichten betreffen Bestellungen gegen Vorkasse, ohne daß der Verkäufer überhaupt einen Zugriff auf die Ware hat, Streitigkeiten über die Folgen einer schlechten oder verfristeten Leistung. Noch immer leiden viele in Vietnam gebräuchliche Verträge darunter, daß sie keine Bestimmung über eine pauschale Vertragsstrafe für den Fall einer Vertragsverletzung enthalten. Ein Pauschsatz von 7% der Vertragssumme kann problemlos vereinbart werden.
Anerkennung und Vollstreckung
Zum 1. Juli 1993 unterwarf sich Vietnam mit einer Ordinance der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile und Schiedssprüche, soweit mit den Herkünftsländern der Entscheidungen aufgrund von Staatsverträgen die Gegenseitigkeit verbürgt oder beide Länder den maßgeblichen internationalen Abkommen beigetreten sind.
Ausländische Urteile und Schiedssprüche können auf Antrag von den Volksgerichten der Provinzen oder regierungsunmittelbaren Städte anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. Zur Sicherung des ordre public kann das Gericht den Betroffenen anhören und gegebenenfalls die Anerkennung verweigern.
Ein gegen einen deutschen Vertragspartner ergangener Schiedsspruch wird auf Antrag bei dem Oberlandesgericht des Schuldnersitzes für vollstreckbar erklärt. Dem Antrag wird in aller Regel gefolgt. Ausnahmsweise wird der Antrag zurückgewiesen, wenn der Vollzug des Schiedsspruchs in Deutschland sittenwidrig wäre, was im Handelsbereich kaum denkbar ist.