Haftungsbeschraenkung

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Limitierung der Haftung

Die Frage, die sich dieser Grundsatzaussage anschließt lautet: Ist die Begründung der juristischen Selbständigkeit gleichbedeutend mit einer Haftungsbeschränkung, was notwendigerweise eine Definition des Haftungskapitals und eine Kennzeichnung der vorhandenen Vermögensmasse beinhalten müßte. Bisher hat die Regierung stets den Standpunkt vertreten, daß sie für die Verbindlichkeiten ihrer Unternehmen hafte. Die Höhe der Verschuldung und die seit der Öffnung völlig neu entstandenen Wirtschaftsbereiche, über die der Staat keine Kontrolle mehr ausübt, dürfte eine tatsächliche Haftung im Streitfall ausschließen, von Ausnahmen abgesehen.Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten auf eine wie auch immer gestaltete Masse vorsieht, findet sich nicht. Die entsprechend eingestuften Bestimmungen im Foreign Investment Law (FIL) beschränken lediglich die Haftung der Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens im Verhältnis der Beteiligung, nicht jedoch grundsätzlich gegenüber Dritten. Eine solche Limitierung kann nur durch Auslegung der Bestimmungen erreicht werden, so daß rein vorsorglich bei der Beantragung von Geschäfts- oder Investitionslizenzen der Antrag auf Anerkennung der Haftungsbeschränkung des eigenen Unternehmens vor Ort gegenüber Dritten gestellt werden sollte.Nach Artikel 2 des Dekrets 388/HDBT führt das staatliche Unternehmen seine Bücher selbst. Hierbei sind die Verpflichtungen der staatlichen Unternehmen gemäß Artikel 3 in der Buchhaltung zu berücksichtigen. Danach muß ein staatliches Unternehmen sich innerhalb des regelten Unternehmensgegenstandes und der Unternehmensziele bewegen, sein Kapital erhalten und nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verwerten, die von der Regierung übertragenen Aufgaben übernehmen, das Betriebsergebnis auf die Mitarbeiter nach der Arbeitsproduktivität verteilen, einen Sozialfond unterhalten für die ärztliche und qualifizierende Vorsorge der Mitarbeiter, das Unternehmen fördern, die Umwelt und die politische und soziale Sicherheit schützen und gewährleisten, sicher und entsprechend den Vorschriften arbeiten sowie die Verteidigungsaufgaben erfüllen.
Die Aufgabe Regierungsanweisungen zu erfüllen verdeutlicht den nach wie vor vorhandenen Einfluß eines Plansystems. Es ist nach dem Gesetz unbestimmt, ob zu den zu erfüllenden Aufgaben der Regierung auch Exekutivmaßnahmen örtlicher oder regionaler Behörden gehören. In diesem Zusammenhang wird schwer vorhersehbar, welche Auswirkungen etwa im Einzelfall entsprechende Direktiven auf einen Joint-Venture-Partner und somit auf den Bestand des Joint-Ventures haben könnten. Ein Gesetz, welches den Widerspruch zwischen lizenzierter Tätigkeit in Vietnam einerseits und von der Regierung angeordneter Maßnahmenkataloge lösen könnte, existiert nicht.

Ob es sich bei der Erfüllung von Direktiven und Anweisungen lediglich um Weisungsrechte nach dem GmbHG durch den Gesellschafter handelt ist fraglich.

Im Umgang mit staatlichen Einrichtungen und Partnern sollte für diesen Fall des Widerspruchs jeweils Vorsorge durch eigene Konfliktregelungen im Vertrag oder bei der Beantragung der Lizenz vereinbart bzw. vorgesehen werden. Weiterhin unbestimmt ist die Verpflichtung staatlicher Unternehmen das Einkommen nach der Arbeitsproduktivität zu verteilen. Nach wie vor basiert das vietnamesische Wirtschaftssystem insofern auf der Vorstellung, daß sämtliche Gewinne des Unternehmens über eine Gewinnabführungsdirektive an den Staat abzuführen sind und dem Unternehmen allenfalls laufende Fonds verbleiben. Diese in der DDR ebenfalls bekannte Praxis, nach der die staatlichen Unternehmen grundsätzlich kein Eigenkapital bilden konnten, gibt es auch in Vietnam mit der Folge, daß den auf der anderen Seite aufgezwungenen Kreditverpflichtungen für Investitionen keine Eigenkapitalrücklagen gegenüber stehen. Eine Unterbrechung dieses regiden Systems hätte zur Folge, daß ohne Sicherung des Arbeitsentgelts durch Rücklagen etwa Verteilungsauseinandersetzungen bei vollständiger Unabhängigkeit notwendig Liquidität und Bestand des Unternehmen bzw. Partners gefährden.

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