Garantien und Sicherheiten

Eine Kreditbesicherung ist aufgrund fehlender gesetzlicher Bestimmungen derzeit nicht möglich. Die verschiedenen Gesetze stellen auf die Möglichkeit der Verpfändung ab. Verpfändet werden könnten danach- bewegliches Anlagevermögen,
- Gebäude- und Industrieanlagen,
- Rechte, insbesondere Landnutzungsrechte.
Da sich Grund- und Boden als Volkseigentum einer eigenständigen Verwertung derzeit entziehen, kommen nur die bewegliche Anlagegüter und Rechte für eine Besicherung in Betracht.
Praktische Beispiele für eine Besicherung von Gebäuden und Anlagen sowie von Nutzungs- oder z.B. Gewinnbezugsrechten gibt es nicht. Eine Besicherungsmöglichkeit wird bisher diskutiert. In jedem Fall kann eine Besicherung und Verwertung nur mit Zustimmung erfolgen.
Zustimmungsberechtigt - nicht verpflichtet - sind:
- gegebenenfalls der Partner,
- das MPI,
- der Landnutzungsberechtigte (State Land Administration/People`s Committee.
Die Zustimmung zielt auf das Recht des Besicherten, das Sicherungsgut im Streitfall zu verwerten. Derzeit ist mangels Verwaltungspraxis davon auszugehen, daß eine freie Verwertung, etwa eines Landnutzungsrechts, ohne Zustimmung des dinglich Verfügungsberechtigten, d.h. dem originären Rechtsträger des Landnutzungsrechts nicht möglich ist.
Um ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ausländischen Lieferanten nachzukommen, müssen staatliche Unternehmen nicht selten die außerordentliche Genehmigung zur Aufnahme von Devisenkrediten und zum Verkauf von Teilen ihres Anlagevermögens beantragen. Die Genehmigung auf diese Weise Schulden zu tilgen wird nur dann gewährt, wenn die betreffenden Staatsunternehmen sanierungsfähig sind und darlegen können, daß sie zukünftig ertragreicher arbeiten. Gelingt dieser Nachweis nicht, dann wird die Genehmigung verweigert.

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