Familiengericht

Familiengericht

Das Familiengericht in Japan ist ein Sondergericht für Familien- und Jugendangelegenheiten und in jedem Distrikt institutionalisiert. Es steht gleichrangig neben dem "Distriktgericht", das dem deutschen Landgericht vergleichbar ist .

Verfahrensvorschriften



Die "Familienangelegenheiten" werden auch in Japan durch besondere Vorschriften im Verfahrensrecht geregelt. Die historische und rechtliche Anlehnung an entsprechende Bestimmungen des sechsten Buchs der deutschen ZPO sind bis auf wenige Regelungsbereiche unverkennbar .

Maßgeblich in Familienangelegenheiten sind das "Gesetz über das Prozeßverfahren in Ehe- und Kindschaftssachen" ("GEK") und für das Verfahren vor den Familiengerichten das "Gesetz über die familiengerichtlichen Entscheidungen in Familiensachen" ("GFEF") .

"Öffentliche Auseinandersetzungen" in "Familienangelegenheiten", d.h. nach deutschem Verständnis "Klagen" vor den Familiengerichten sind in Japan nach wie vor selten und unüblich.

Zunächst erlaubt die liberale Gesetzgebung den Beteiligten eine schnelle und regelmäßig unbürokratische Klärung ihrer Angelegenheiten. Sollte das vorhandene Instrumentarium nicht ausreichen, so werden Japaner sich nach wie vor zunächst der öffentlichen Moral beugen und ihre privaten Angelegenheiten nicht vor den staatlichen Institutionen austragen.

Kann keine außergerichtliche "private Einigung" der Parteien erzielt werden, so ist der Gang zu den zuständigen Gerichten nach _ 18 "GFEF" von der vorherigen Durchführung eines förmlichen Schlichtungsverfahrens vor dem Familiengericht abhängig .

"Familienangelegenheiten"



"Familienangelegenheiten" sind nach dem "GEK" solche, die Klagen und Anträge auf:

- Scheidung

- Aufhebung und Nichtigkeitserklärung der Ehe

- Auflösung, Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung der Kindesannahme

- Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes

- Anerkennung bzw. Aufhebung der Anerkennung eines Kindes oder deren Nichtigkeitserklärung

- Herausgabe eines Kindes

- Feststellung der Personensorge anläßlich der Scheidung

- Behandlung von Anträgen (Nebenanträgen) auf Auseinandersetzung oder Schmerzensgeld für die Zeit nach der Ehe

zum Gegenstand haben.

Das "GEK" regelt u.a. auch die örtliche Zuständigkeit - "Distriktgericht" - des Gerichts, den Vorrang der Inquisitions- vor der Verhandlungsmaxime und die Einengung der Dispositionsmaxime durch die Offizialmaxime sowie das Verbot der anderwaitigen Anhängigkeit .

Verfahren vor den Familiengerichten



Das Verfahren vor den Familiengerichten wird einschließlich der Durchführung des notwendigen Schlichtungsverfahrens in Familienangelegenheiten nach den Bestimmungen des "Gesetzes über die familiengerichtlichen Entscheidungen in Familiensachen" ("GFEF") geregelt .

"Familiensachen" werden danach durch das "obligatorische Schlichtungsverfahren" und/oder im Wege des gerichtlichen Beschlusses erledigt . Bestimmte familienrechtliche Streitigkeiten werden hierbei ausschließlich im Beschlußverfahren erledigt, andere hingegen nach vorher erforderlicher vorheriger Durchführung des Schlichtungsverfahrens.

Die meisten Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind in Japan der Parteidisposition entzogen . Soweit zur Streiterledigung ein Schlichtungsverfahren möglich und auch erforderlich ist, gilt dies nicht.

Schlichtungsverfahren



Das "GFEF" bestimmt in _ 17 für eine Reihe von Streitigkeiten und Gegenständen, daß vor einer Klageerhebung auf Antrag gemäß _ 18 ein förmliches Schlichtungsverfahren vor einem "Schlichtungsausschuß" durchgeführt werden muß. Bleibt das Schlichtungsverfahren ergebnislos, geht die Sache ohne weiteres in das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei dem Familiengericht über . Ausgenommen hiervon sind lediglich Familienangelegenheiten, die die Ehescheidung und/oder Kindesannahme betreffen . Bleibt das Schlichtungsverfahren anläßlich einer beabsichtigten Scheidung erfolglos, in dem der Schlichtungsausschluß das Schlichtungsverfahren für gescheitert erklärt wird, muß zum Zwecke der Fortführung des Verfahrens Klage erhoben werden .

Der Schlichtungsausschuß

Der Schlichtungsausschuß beim örtlich zuständigen Familiengericht ist mit einem Richter und zwei Laienrichtern besetzt .

Gegenstand des Schlichtungsverfahrens

Ein Schlichtungsverfahren ist nach __ 17, 18 "GFEF" auf Antrag u.a. bei folgenden Streitigkeiten durchzuführen:

- Umfang elterlicher Rechte und Pflichten

- Vermögensauseinandersetzungen nach Ehescheidung

- Anordnung der Personensorge (elterliche Gewalt)

- Unterhaltssachen

- Erbschaftssachen , soweit sie nicht gemäß Art.915, 918 JBGB zwingend Beschlussachen sind.

Dias Ergebnis einer erfolgreichen Schlichtung wird in einem Protokoll urkundlich niedergelegt. Das Protokoll steht gemäß _ 21 Abs.2 "GFEF" einem familiengerichtlichen Beschluß gleich . Die Protokollierung kann sowohl das Ergebnis eines außergerichtlichen Vergleichs als auch einer Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuß sein. Hält der Schlichtungsausschuß im Falle der nach _ 18 "GFEF" beantragten Schlichtung einen Richterspruch für erforderlich, so erteilt das Familiengericht "den zur Schlichtung gelangten Parteien in folgenden Angelegenheiten einen zusätzlichen familiengerichtlichen Richterspruch, wenn es die Schlichtung für angemessen hält:

- Aufhebung und Nichtigkeitserklärung der Ehe

- Aufhebung und Nichtigkeitserklärung der Kindesannahme

- Aufhebung und Nichtigkeitserklärung der Ehescheidung durch außergerichtliche Übereinkunft

- Fragen der Kindesannahme jeder Art

- Festsetzung der Vaterschaft gemäß Art.773 JBGB

- Anfechtung der Ehelichkeit

- Feststellung des Familienstandes (positiv/negativ)

In Ehescheidungssachen kann das Gericht gemäß _ 24 "GFEF" eine Zwangsschlichtung treffen, was in der Praxis in Japan allerdings kaum vorkommt .

Beschlussachen



Reine Beschlussachen nach dem GFEF sind:

- Entmündigungssachen und vergleichbare Angelegenheiten

- Verschollenheitssachen

- Vormundschaftssachen

- Zustimmung zur Kindesannahme

- Angelegenheiten der elterlichen Gewalt

- Erbschaftssachen im Sinne der Art.915, 918 JBGB

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