Das Verlöbnis
Das Verlöbnis
Das JBGB enthält auch nach der Novellierung 1947 keine besonderen Vorschriften über das Verlöbnis . Ein Rücktritt vom Verlöbnis hat demzufolge im Normalfall auch keine Folgen für den anderen Partner. Geschenke sind nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, Schadensersatz wird nicht gewährt. Nur in Ausnahmefällen haben japanische Gerichte aus Billigkeit Schadensersatz gewährt. Hierbei handelte es sich im wesentlichen um den Ausgleich bei einem Rücktritt vom Verlöbnis, die an sich sogenannte "Geheimehen" betrafen .