Die Ehescheidung

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Die Ehescheidung



Nach dem Krieg ist die jährliche Scheidungsrate stetig gestiegen. Zwischen 1964 und 1983 hat sich die Anzahl der Scheidungen annähernd verdoppelt .

Als wesentliche Begründung für diese Entwicklung wird die veränderte japanische Gesellschaft angeführt, in der sich das Bild der Familie und letztlich auch der Frau unter dem Einfluß des Individualismus ständig wandelt. Zudem ändert sich die Einstellung zur Scheidung. Prägte früher im wesentlichen die Angst vor der persönlichen und materiellen Isolierung gerade die Haltung der Frauen zur Scheidung, so zeigt sich heute immer mehr, daß wirtschaftliche und vor allem ethische Gründe eine Scheidungsangst nicht mehr begründen. "Bei einer Umfrage der Staatskanzlei des Ministerpräsidenten im Jahre 1984 beantworteten 30,3% - davon Männer 26,8%, Frauen 33,1% - aller Befragten die Frage, ob es die Möglichkeit der Ehescheidung geben solle, wenn man mit seinem Ehepartner nicht zufrieden sei, positiv. Im Jahre 1979 waren es noch 22,8% (davon Männer 21,7%, Frauen 23,6%)" .

Folgende Faktoren sind für die Zerrüttung der Ehe heute in Japan entscheidend:

- geistige Unreife der Ehegatten

- Veränderung des Lebenslaufs der Frauen

- mangelnde Kommunikation zwischen Ehepartnern

- auf Alkoholismus und Drogenkonsum zurückgehende Isolierung in der Gesellschaft

- Verminderung der Pufferfunktion von Großfamilie und Nachbarschaft

- Abnahme der scheidungsbedingten Nachteile für die Ehefrau

Vermehrung der Arbeitsplätze für Frauen

- Zunahme der öffentlichen Förderung von Frauen durch Sozialleistungen .









Mit den veränderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ändert sich auch die Einstellung zu Scheidung bei älteren Bürgern. Motozawa führt hierzu aus: "In den letzten 20 Jahren hat sich im Durchschnitt das Alter der scheidungswilligen Ehegatten erhöht und die Ehedauer verlängert. Im Jahr 1984 betrug z.B. der Anteil der an einer Ehescheidung Beteiligten, die zwischen 30 und 40 Jahre alt waren, über 42% (im Jahre 1965 36%) und die durchschnittliche Ehedauer 10,2 Jahre (im Jahre 1965 6,5 Jahre). Dies hatte zur Folge, daß im genannten Zeitraum auch die Zahl der von einer Scheidung der Eltern betroffenen Kinder schnell zunahm. Es waren im Jahr 1983 ungefähr 226.000 Kinder, fast das 3,3fache der im jahr 1963 betroffenen Kinder".

Mit Rücksicht auf die Verfassung, die auch in Japan die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft definiert und Art. 1 JBGB , der die Abhängigkeit der bürgerlichen Rechte auch vom öffentlichen Wohl determiniert, haben die mit der Scheidung zusammenhängenden Fragestellungen eine über das Interesse der unmittelbar Beteiligten hinausgehende Bedeutung. Zunehmend rückt das Kindeswohl in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Gesetzgeberische Reformen sollen sich maßgeblich auf die Regelung der Folgelasten von Scheidungen für die Kinder erstrecken.

Die "Privatscheidung"



Nach japanischem Recht besteht für japanische Eheleute die Möglichkeit, sich außergerichtlich gemäß Art. 763 JBGB "scheiden zu lassen". Hierbei handelt es sich folgerichtig um die Kehrseite der Privateheschließung. Voraussetzung einer Privatscheidung ist eine Einigung der Eheleute und die Anmeldung der Ehescheidung beim zuständigen Familienregister . Die "Privatscheidung" ist anders als in Deutschland, soweit sich die Ehepartner einig sind, weniger eine Teilnahme an ein einem staatlichen Verfahren nach einer Verfahrensordnung, Anwaltszwang etc. als vielmehr ein aktives Rechtsgeschäft, wobei sich die Teilnahme des Staates auf die Entgegennahme und Registrierung der Willenserklärung beschränkt. Die überwiegende Mehrheit der Scheidungen in Japan erfolgen durch die Privatscheidung .

Die "Ehescheidung" wird durch die Anmeldung beim Bezirksamt, bei dem das Familienregister geführt wird, gemäß _ 25 I PStG erst wirksam , d.h. die Ehe gilt als aufgelöst.

Form der Privatscheidung



Die Scheidungsanmeldung hat auf einem Formular zu erfolgen, das von den Eheleuten und zwei erwachsenen Zeugen unterschrieben sein muß .

Eine persönliche Anwesenheit der Eheleute ist bei der Anmeldung der Ehescheidung zum Zweck der Registrierung nicht erforderlich .

Das Formular kann danach z.B. mit der Post aufgegeben werden oder aber von einem Dritten, da eine persönliche Anwesenheit auch nicht erforderlich ist.

Haben die Eheleute gemeinsame Kinder, so muß die Scheidungsvereinbarung auch bestimmen, wem das Elternrecht für die Kinder nach der Scheidung zustehen soll. Die Bestimmung muß in das Formular der Scheidungsanmeldung eingetragen werden . Eine Regelung über den Unterhalt des Kindes muß nicht getroffen werden .

Der Registerbeamte beim zuständigen Standesamt prüft die Voraussetzungen der Privatscheidung nur förmlich .

Ausdruck der Möglichkeit einer Privatscheidung ist insbesondere auch die "protokollierte Schlichtung" nach dem "Gesetz über die familiengerichtlichen Entscheidungen in Familiensachen" ("GFEF") . Die "protokollierte Schlichtung" führt entweder zur erstrebten Ehescheidung oder aber zur Fortsetzung der Ehe .

Vor- und Nachteile der Privatscheidung



Die Privatscheidung hat für den westlichen Betrachter je nach seinem Standpunkt unterschiedliche Vor- und Nachteile. An erster Stelle der Vorteile dürfte der enorme Kostenvorteil spielen, denn Ehescheidungen in Deutschland können allein aufgrund der Anwaltskosten durch Anwaltszwang recht teuer werden. Weiterhin ist der enorme zeitliche Vorteil nicht zu unterschätzen, denn die einvernehmliche Ehescheidung kann jederzeit vereinbart und angemeldet werden.

Problematisch stellt sich die Privatscheidung jedoch gerade aufgrund des Zeitfaktors da, weil die Probleme, die sich aus einer übereilten Einigung ergeben können selten in vollem Umfang erkannt werden. So werden die Probleme, die auf Willensmängel, Täuschung, Drohung oder ungenügende Regelung der Unterhaltsfragen oder Vermögensauseinandersetzung zurückzuführen sind, durch eine Privatscheidung eher erhöht, denn vermindert.

Kritiker in Japan bemängeln daher auch im wesentlichen den mangelnden Rechtsschutz durch das System der Privatscheidung, zumal jeder Vereinbarung der Parteien ohne eine erforderliche gerichtliche Zustimmung getroffen werden kann.

Die streitige Scheidung



Können sich die Eheleute nicht außergerichtlich über die Aufhebung der Ehe verständigen, kann die Ehescheidung gerichtlich bewirkt werden.

Voraussetzung einer gerichtlichen Scheidung sind 1.) das Vorliegen materieller Scheidungsgründe und 2.) die Einhaltung der vom Gesetz für die Scheidung vorgesehenen Verfahren.

Scheidungsgründe



Scheidungsgründe nach japanischem Recht sind

- schweres ehewidriges Verhalten ,

- vorsätzliches Aussetzen durch den anderen Ehepartner ,

- Verschollenheit mehr als drei Jahre ,

- schwere Geisteskrankheit ohne Aussicht auf Besserung ,

- sonstige unerträgliche Gründe, die die Fortsetzung der Ehe unzumutbar machen .

Nach japanischem Recht galt lange Zeit der Grundsatz, daß auch im Ehe- und Familienrecht ein Mißbrauch von Rechten ausgeschlossen war . Wer danach einen Scheidungsgrund verursachte, konnte die Scheidung aus gerade diesem selbst geschaffenen Grunde nicht einreichen. Mit seiner Entscheidung vom 2.9.1987 ist der Große Senat des japanischen Obersten Gerichtshofes von diesem Grundsatz einschränkend abgewichen. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei der der Ehemann die Scheidung der 1937 geschlossenen kinderlsoen Ehe begehrte. Seit dem Jahre 1947 lebte der Antragsteller mit einer anderen Partnerin eheähnlich zusammen, mit der er zwei Kinder hatte. Das Urteil befaßt sich eingehend und - zugleich in das Rechtssystem einführend - mit dem "Zerrüttungsprinzip" und dem Rechtsmißbrauch und stellt grundsätzlich neu fest:

"(1) _ 770 I Nr. 5 JBGB bedeute nur, daß eine Ehe geschieden werden könne, wenn sie unheilbar gescheitert sei. Darüber hinaus könne man aber dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht entnehmen, daß die Scheidungsklage des Ehegatten, der die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe, abgewiesen werden sollte.

(2) Eine Scheidungsklage müsse aber den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Billigkit sowie der sozialen Sittlichkeit entsprechen, weil die Scheidung die Beendigung der Ehe, die eine gesellschaftsrechtliche und rechtliche Grundordung sei, bedeute. In diesem Sinne dürfe die Scheidungsklage nicht gegen das Prinzip von Treu und Glauben verstoßen, das den ganzen zivilrechtlichen Bereich durchziehe.

(3) Aufgrund der obigen Erwägungen könne auch der Scheidungsklage eines schuldigen Ehegatten stattgegeben werden, wenn die Ehegatten im Vergleich mit ihrem Alter und der Dauer ihres Zusammenlebens ziemlich lange getrennt leben, kein sorgeberechtigtes Kind haben und keine besonderen Umstände vorliegen, deretwegen der Ausspruch einer Scheidung der sozialien Gerechtigkeit so sehr widersprechen würde, daß für den beklagten Ehegatten eine Scheidung seelisch, gesellschaftlich und wirtschaftlich von einer unzumutbaren Härte sei" .

Mit der Einführung und bedingten Anerkennung des "Zerrüttungsprinps" hat die Rechtsprechung den Boden für die Klärung weiterer Streitfragen aus der Umsetzung unbestimmter Rechtsbegriffe bereitet. Unverkennbar ist jedoch, daß aufgrund der strengen Anlehnung an die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß Art. 1 JBGB eine Zerrüttung der Ehe bisher nur unter sehr engen Voraussetzungen anerkannt und demzufolge auch durchgesetzt werden kann .

Das Scheidungsverfahren



Zu den drei "gerichtlichen Verfahren" gehören :

- Scheidung im Schlichtungsverfahren nach dem "GFEF" durch Schlichtungsentscheidung (Protokoll)

- Zwangsschlichtung durch Richterspruch des Familiengerichts gemäß Art. 24 "GFEF"

- Scheidungsverfahren vor dem ordentlichen Gericht durch Urteil

Alle gerichtlichen Scheidungen setzen voraus, daß zunächst ein Schlichtungsverfahren beim Schlichtungsausschuß durchgeführt wird. Das Verfahren setzt einen förmlichen Antrag voraus.

Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall



Bei der Ehescheidung kann jeder Ehegatte die Auseinandersetzung über das gemeinsame Vermögen verlangen . Kann eine Einigung über das Vermögen nicht erzielt werden, so muß eine gerichtliche Lösung gefunden werden. Das Familiengericht bestimmt die Höhe der Anteile unter Berücksichtigung aller Umstände, wobei der jeweilige Anteil am Vermögenszuwachs zu beachten ist . Vermögensauseinandersetzungen werden nur zu rund 50% der Scheidungsfälle durchgeführt .

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hat in der Vergangenheit immer wieder gerade Hausfrauen benachteiligt. Mit dem Vermögen des regelmäßig arbeitenden Ehemannes angeschaffte Güter und demzufolge Vermögensmehrungen, kommen danach allein dem Ehemann zugute. Die häusliche Mitwirkung der Ehefrau bei der Bildung des Vermögens kann allenfalls beim Unterhaltsanspruch, beim Erbrecht und beim Anspruch auf finanzielle Auseinandersetzung berücksichtigt werden kann .

Obwohl die Trennung zwischen Hausarbeit der Ehefrau und Berufstätigkeit des Ehemannes regelmäßig zu einer Vermögenszurechnung des Einkommens beim Ehemann führt, hat die Rechtsprechung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung Ausgleichsrechte der Ehefrau anerkannt, die eine Art "Zugewinnausgleich" ausmachen . Hiergegen wendet sich allerdings noch immer die Kritik in Japan, die auf Art. 768 JBGB gestützte Unterhalts- oder Schwerzensgeldansprüche grundweg ablehnen.

Der Anspruch nach Art. 768 JBGB gleicht die Nachteile der Ehefrau regelmäßig nicht aus , obwohl die Rechtsprechung der Familiengerichte, soweit sie überhaupt mit Vermögensauseinandersetzungen betraut sind, davon ausgeht, daß die häusliche Tätigkeit der Ehefrau auch bei Doppelverdiener-Ehen regelmäßig Gegenleistung für die Tätigkeit des Ehemannes ist.

Mit seinem Urteil vom 2.9.1987 hat der Große Senat des Obersten Gerichtshofes den Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils von Ehefrauen anläßlich der Scheidung neu definiert. Danach erfolgt ein - in der Höhe immer noch im Einzelfall festzustellender - Ausgleich entweder durch die Auseinandersetzung gemäß Art. 768 JBGB oder durch "Schmerzensgeld".

Unterhaltsansprüche bei Scheidung



Die Frage, ob ein Ehegatte vom anderen nach der Scheidung weiterhin für sich Unterhalt verlangen kann, ist umstritten . Die Rechtsprechung hat sich dieser Frage verschiedentlich gewidmet und Unterhalt unter bestimmten Bedingungen zugesprochen.

Erstmals entschied der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 25.07.1958 , daß ein Anspruch auf Unterhalt dann besteht, wenn der Anspruchsteller infolge schwerer Geisteskrankheit nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen.

Spätere Entscheidungen gewährten Unterhalt nach der Scheidung der Ehe allenfalls dann, wenn der bedürftige Ehegatte durch die Auseinandersetzung nach _ 768 JBGB allein nicht hinreichend versorgt wurde und er dadurch seinen Lebensunterhalt nicht angemessen decken kann. Der insofern mögliche Ausgleich führt jedoch nicht dazu, daß der Lebensunterhalt tatsächlich in vollem Umfang gedeckt ist. Motozawa verweist in diesem Zusammenhang auf eine Untersuchung des Ministeriums für Gesundheit und Wohlfahrt von 1978, nach der der Anteil der Frauen, deren Lebensunterhalt ganz oder teilweise von ihren geschiedenen Ehemännern beglichen wird, bei 2,7% lag.

Die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern bestimmt sich anläßlich der Ehescheidung in erster Linie nach den Vereinbarungen, die die Eltern getroffen haben. Verweigert der Unterhaltspflichtige die Zahlung des vereinbarten oder vom Familiengericht im Rahmen der Schlichtung festgesetzten Unterhaltsbetrages, so kann er auf Zahlung auch für die Vergangenheit verklagt werden .

Die Praxis der Unterhaltsleistung sieht für deutsche Verhältnisse düster aus: entweder verzichten die Frauen auf eine Unterhaltszahlung für die Kinder durch den geschiedenen Ehemann, weil der Kontakt der Kinder mit dem Vater vermieden werden soll oder aber weil der Gang an die Öffentlichkeit von einer Auseinandersetzung abhält.

Reformbestrebungen



Die bisher nur ungenügende Absicherung der Frauen und Kinder im Rahmen der Auseinandersetzung nach Ehescheidung führte bereits im Jahrre 1975 zu Reformvorschlägen des "beratenden Ausschusses für Gesetzgebung beim Justizministerium", die unter Fortführung des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung folgende Novellierungen beinhalteten:

- ein Ehegatte sollte ähnlich wie in Deutschland nur mit der Einwilligung des Ehepartners über die Ehewohnung, den Hausrat und die "Familienhabe" verfügen dürfen,

- die Ehewohnung sollte nach der Scheidung der Ehefrau zustehen,

- Vermögensfeststellung während der Ehe durch das Familiengericht ,

- zwingende Verpflichtung der Eltern, Elternrecht und Unterhaltspflicht gegenüber Kindern mit der förmlichen Anmeldung der Scheidung zu regeln,

- Feststellung des Scheidungswillens durch das Familiengericht, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind,

- zwingende Entscheidung des Familiengerichts überhaupt, wenn minderjährige Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind,

- Aufnahme von Gesetzesbestimmungen in das JBGB, die die Art und Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern regeln

- Aufnahme von Gesetzesbestimmungen in das JBGB, die die Personensorge (Elternrechte) betreffen

- Einführung eines Schnellvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

- Einführung eines gesetzlichen Forderungsübergangs zugunsten des Staates gegenüber den Vätern, für die der Staat Unterhaltsleistungen an die Kinder erbringen mußte

- Klärung der Auseinandersetzung gemäß Art.768 JBGB von Amts wegen (und zugleich von Unterhalts- und etwaigen Schmerzensgeldansprüchen)

Die Reformvorschläge wurden bisher nicht realisiert. Lediglich die Sicherung des Vermögens vor Ehegattenverfügungen durch das Familiengericht konnte gesetzlich im Jahre 1985 durch die Einfügung des _ 15 b "GFEF" .

Personenstand bei Ehescheidung



Das JBGB erlaubt den Eltern, sich über die elterliche Sorge zu verständigen .

Nur dann, wenn eine einvernehmliche Regelung nicht getroffen wird, entscheidet auf Antrag das Familiengericht, welchem Elternteil das Elternrecht für ein gemeinschaftliches Kind zustehen soll. Hierbei treten naturgemäß die größten Probleme auf, denn bei der Frage des Sorgerechts treffen traditionelle Wertvorstellungen einerseits, nach denen die Kinder regelmäßig zum "Haus" des Vaters gehören und die Ahnenreihe fortsetzen, und die "moderne" Gesetzeslage in Japan mitunter heftig aufeinander, so daß eine Entscheidung durch eine"neutrale" Instanz erforderlich wird. In diesem Zusammenhang bedauerlich ist, daß das japanische Recht keine positive Bestimmung über das Umgangsrecht kennt .

Aufgrund der Bestimmung des Art. 766 I JBGB kann die Personensorge vom Elternrecht abgetrennt und auf den anderen Elternteil oder einen Dritten übertragen werden . Die Entscheidung nach Art. 766 JBGB kann auch im Wege der Gesetzesauslegung eine Regelung über das Umgangsrecht enthalten.

Wie in Deutschland wird das Personensorgerecht in Japan regelmäßig der Ehefrau übertragen . Grund für diesen Wandel der sittlich-rechtlichen Grundhaltung in der japanischen Gesellschaft ist die Aufgabe des "Ie"-Systems.

Der genaue Inhalt von Elternrecht einerseits und Personensorgerecht andererseits ist umstritten. Motozawa hält eine Trennung von Eltern- und Personensorge für hilfreich, um Konflikte zwischen den Eltern um die Kinder zu mildern. Problematisch erscheint, daß umstritten ist, ob die Personensorge auch die Vertretung in allen Angelegenheiten umfaßt. Da aufgrund des Rechts auf Personensorge darauf geschlossen wird, daß der Sorgeberechtigte das Kind von dem anderen oder Dritten jederzeit herausverlangen kann, kommt der Personensorge wohl die entscheidende Befugnis zu.

Ehescheitern von Japanern im Ausland



Das japanische Recht behält die Möglichkeit der Ehescheidung anders als etwa die VR China in einigen Fällen nicht den eigenen Rechten vor . Damit ist die Gegenseitigkeit mit der Folge verbürgt, daß deutsche Gerichte japanische Ehen scheiden können, ohne daß "hinkende Ehen" befürchtet werden müssen.

Ehescheidungen gemischt nationaler Ehen in Japan

Das nach Art.763 JBGB bestimmte Recht auf eine Privatscheidung führt unmittelbar zu der Fragestellung, ob in Japan lebende Ausländer, deren angestammte Rechtsordnungen das Institut der Privatscheidung nicht kennen, sich gestützt auf diese Vorschrift "privat" scheiden "lassen" können ?

Die Frage berührt z.B. den deutschen Rechtskreis. Sie ist zu verneinen, wobei die Begründung hierfür nicht etwa in den Grundsätzen des deutschen Rechts zu finden ist, die an sich die "lex fori" des Auslands anerkennen, soweit nicht der "ordre public" verletzt wird, sondern der japanischen Rechtsordnung selbst.

Mangels ausdrücklicher besonderer Vorschriften im Zivilprozeßrecht könnte eine Klage auf Ehescheidung - nach vorherigem erfolglosem Schlichtungsverfahren - an sich am Wohnsitz des Beklagten erhoben werden. Die Folge eines Schlichtungsverfahrens: Ein u.U. rechtskräftiger Richterspruch, der die "private" Scheidung zum Gegenstand hat.

Der Ansatz ist durch die Bestimmungen des "Gesetzes über die Anwendung der Gesetze vom 21.Juni 1898" ("GAG" ) - in der Fassung von 1964 - verwehrt/beeinträchtigtxxxx, die in _ 16 folgendes regelt:

"Die Ehescheidung richtet sich nach dem Heimatrecht des Ehemannes zur Zeit der Ereignisse, welche den Ehescheidungsgrund bilden; aber das Gericht kann keine andere aussprechen, wenn der Ehescheidungsgrund als solcher vom japanischem Recht - z.B. gemäß Art.770 JBGB, der Verf. - nicht anerkannt ist

Es ist umstritten, ob dies auch im Fall der Rückverweisung ("renvoi") gilt . Sieht das Heimatrecht des betreffenden Ausländers im Streitfall den Verweis auf das japanische Recht vor, so kommt dieses auch zur Anwendung, ohne das eine Bezugnahme etwa auf "Scheidungsgründe" des ausländischen Rechts erforderlich ist.

Nach Bergmann/Ferid ist davon auszugehen, soweit insbesondere die Gründe für eine Scheidung nach dem Recht des beteiligten Ehemanns gegeben sind, eine Scheidung durch ein bloßes Schlichtungsverfahren ("protokollierte Schlichtung") oder Richterspruch nach dem "GFEF" wirksam und anzuerkennen.

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