Das Erbrecht
Das Erbrecht
Das Erbrecht entsteht in Japan gesetzlich. Eine testamentarische Erbfolge sieht das JBGB ebensowenig vor wie die Gestaltung der Erbfolge durch Erbvertrag . Auch Durch Verfügung von Todes wegen (Testament) kann lediglich ein Vermächtnis gemacht werden. Der Vermächtnisnehmer hat gemäß Art. 990 JBGB die gleichen Rechte am Vermächtnis wie ein Erbe. Materiellrechtlich hat der Vermächtnisnehmer in Japan eine stärkere Rechtsposition als sein Pendent in Deutschland .
Gesetzliche Erbrechte
Die Rechte am Nachlaß werden auch nach japanischem BGB nach der gesetzlichen Erbfolge bestimmt. Erben werden danach in der Reihenfolge
- Abkömmlinge des Erblassers
- Vorfahren des Erblassers in gerader Linie
- die Geschwister des Erblassers
Leben im Zeitpunkt der Erbfolge noch Vorfahren in gerader Linie und sind zugleich mehrere Abkömmlinge vorhanden, so geht derjenige in der Erbfolge den anderen vor, der in näherem Grade mit dem Erblasser verwandt ist . Abkömmlinge erben hälftig oder im Falle mehrerer Abkömmlinge entsprechend zu gleichen Anteilen. Stehen mehrere Erben im gleichen Grade zueinander, so erben auch sie zu gleichen Anteilen. Nichteheliche aber anerkannte Abkömmlinge erben jedoch nur zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils .
Der Erbteil des unehelichen und im Wege der Anerkennung "ehelich" gewordenen Kindes am Nachlaß beträgt gemäß Art. 900 Nr. 4 Satz 2 JBGB nur die Hälfte des Erbteils des ehelichen Kindes .
Gesetzliche Erbrechte des Ehepartners
Der Ehegatte des Erblassers erbt neben den gesetzlichen Abkömmlingen oder Verwandten .
Hat der Erblasser keine Abkömmlinge und auch sonst keine erbberechtigten Verwandten, so erbst der Ehegatte den gesamten Nachlaß.
Erbquoten
Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt neben Abkömmlingen ein Drittel .
Sind keine Abkömmlinge, dafür aber Verwandte des Erblassers in gerader Linie vorhanden , so erhöht sich der Erbteil auf die Hälfte .
Sind lediglich Geschwister des Erblassers vorhanden, beträgt das Ehegattenerbrecht sogar zwei Drittel .
Erbannahme- und Ausschlagung
Ein Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen .
Die unbedingte "einfache" Erbannahme bewirkt, daß der Erbe in die volle unbeschränkte Erblasserposition eintritt.
Bestehen Zweifel über die Vermögenssituation des Erblassers, so kann der Erbe die Erbschaft untr dem Vorbehalt annehmen, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten nur in Höhe des Erblasses haften wolle .
Die Erbausschlagung setzt die vorherige Anrufung des Familiengerichts voraus .